- Sorgerecht für nicht eheliche Väter
Dies wurde vom BVerfG am 29.01.2003 so geregelt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im „Zaunegger“-Urteil am 03.12.2009 feststellen musste, dass die BRD seit vielen Jahren nicht eheliche Väter menschenrechtswidrig behandelt.
Was danach kam, outete die BRD international als Bananenrepublik. Die Politik brauchte 3 Jahre, um sich endlich auf eine weiterhin menschenrechtswidrige Lösung zu verständigen, die nur bisher noch nicht wirksam angegriffen werden konnte. Und weil die PolitikerInnen zu unfähig waren, ihren Job zu machen, beschlossen sie zwischendurch, die Judikative zu beobachten, wie diese mit einer gesetzlich nicht geregelten Situation umging.
Es ist menschenrechtswidrig, wenn der Rechtsstatus eines Vaters zunächst und allein von der subjektiven Befindlichkeit der jeweiligen Mutter abhängt.
Eine Mutter hat das Sorgerecht, weil sie Mutter ist.
Und ein Vater hat das Sorgerecht zu erhalten, weil er Vater ist.
So einfach, so logisch und so klar menschenrechtskonform hat das zu sein.
Wie lange die Bananenrepublik Deutschland aber brauchen wird, um das umzusetzen, werden wir noch sehen.
- Rolle des Gewaltschutzes im familialen Verfahren
Durch rein verfahrenstaktisch motivierte Falschbeschuldigungen von Vätern bezüglich des Sexuellen Missbrauchs ihres Kindes durch die Mutter werden jährlich etwa 5.000 Väter in Deutschland menschenrechtswidrig behandelt (Busse et als, 2000, Berlin – https://vater.franzjoerg.de/der-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-im-familialen-verfahren/).
Noch brutaler ist die taktische Beschuldigungsrate von Vätern im Rahmen von familiengerichtlichen Trennungsauseinandersetzungen in Bezug auf das Thema Gewalt. Es gibt eine Vielzahl von rein taktisch motivierten Nutzungen des Frauenhauses von gewaltbereiten Frauen, die sich auf diese Weise Macht und Kontrolle über den Mann sichern wollen. Auch der rein verfahrenstaktisch motivierte Vorwurf der Gewalttätigkeit, vorgebracht von Frauen gegen Männer, prägt eine hohe Rate von Verfahren vor den Familiengerichten.
https://vater.franzjoerg.de/das-frauenhaus-als-rechtsfreier-raum/
https://vater.franzjoerg.de/statistik-zu-den-faellen-ab-2010-vaeter-a-l/
Was derzeit in Deutschland abläuft, ist völlig absurd. Die MütterrechterInnen wollen, dass jede Behauptung von Gewalt, vorgebracht im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung gegen einen Vater, dazu führt, dass der Vater von Sorge und Umgang ausgeschlossen wird. Und dies in einer Situation, in der bekannt ist, dass die Hellfeldzahlen von Gewalt von Frauen gegen Männer noch nicht einmal dazu führen, dass dieselben Schutzmaßnahmen, die für Frauen vorgehalten werden, auch männlichen Opfern zur Verfügung stehen.
Das ist nichts weiter als menschenrechtswidrig.
- Sorgerechtsentzüge und Umgangsausschlüsse
Es ist auch heute noch üblich, dass es vor dem Hintergrund des §1671 BGB noch „kalte Sorgerechtsentzüge“ gibt, die dazu führen, dass meist dem Vater das Sorgerecht entzogen wird, auch dann, wenn dies objektiv nicht angebracht ist. Auf diese Weise bedienen bauchgesteuerte Richterinnen und verknöcherte Richter immer noch das Machtinstrument des §1671 BGB zur Demontage eines Vaters im Interesse einer machtgeilen Mutter.
Der neueste Fall spielt im Südosten von Baden-Württemberg. Der atemberaubende Narzissmus der Mutter und deren Machenschaften im Gefolge wollten von der hormongesteuerten Richterin nicht erkannt werden. Und sie machte den Vater auf menschenrechtswidrige Weise rechtlos.
Wie läuft das ab?
Lesen wir dazu ihren Text im Beschluss:
„Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bei der Beantwortung dieser Frage existiert keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. Hierzu BGH in: NJW 2005, 2080). Der gemeinsamen elterlichen Sorge ist deshalb kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils einzuräumen. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt nämlich in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung, die sich am Kindeswohl auszurichten hat.
Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung verlangt aber ein gewisses Maß an Bereitschaft der Eltern, sich über die Belange der Kinder zu verständigen. Fehlt es hieran und sind keine Hinweise vorhanden, dass sich daran in der Zukunft etwas ändern wird, rechtfertigt dies die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, weil sich die für eine vernünftige Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unbedingt erforderliche Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der Eltern in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BGH NJW 2005, 2080). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die fehlende Basis zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur von einem Elternteil zu verantworten ist. Auch wenn nur ein Elternteil nicht zur Zusammenarbeit bereit ist, kann die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sein. Wenn es aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, kann die elterliche Sorge auch dem Elternteil übertragen werden, welcher einseitig die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert (BGH NJW 2008, 994 ff., 12.12.2007).“
Das sind Standardformulierungen, wie sie in vielen derartigen Beschlüssen auftauchen.
Sehen wir uns einige Passagen näher an:
1
„Bei der Beantwortung dieser Frage existiert keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. Hierzu BGH in: NJW 2005, 2080)“
Zur Verifizierung wird ein Beschluss des BGH von vor über 20 Jahren zitiert. Warum nicht aus Zeiten vor dem BGB mit den Insignien des Kaiserreichs?
Sehr wohl gehen die meisten Gerichte inzwischen von der gesetzlichen Vermutung aus, dass die Gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes am besten dient.
Da das Kindeswohl die ultimative Norm darstellt, müssten Sorgerechtsentzüge und Umgangsausschlüsse auch konsequent an den §1666 (Kindesmisshandlung) gekoppelt sein. Machtinstrumente von Eltern gegeneinander wie der §1671 müssten ausgeschlossen werden.
2
„Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der Eltern“
Inzwischen stellen wir regelmäßig fest, dass gerade die zu 85% frauendominierten Jugendämter notorisch einseitige Kommunikationsverweigerung der Mutter (asymmetrischer Konflikt) mit beidseitiger Kommunikationsunfähigkeit (symmetrischer Konflikt) der Eltern gleichsetzen („die Eltern streiten“).
Das ist der übliche Trick, mit dem destruktiven Müttern dennoch zu Macht und Kontrolle über Kind und Vater verholfen wird.
3
„Wenn es aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, kann die elterliche Sorge auch dem Elternteil übertragen werden, welcher einseitig die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert (BGH NJW 2008, 994 ff.).“
Mit diesem fatalen Beschluss des BGH vom 12.12.2007 – inzwischen auch schon fast 20 Jahre alt – wird auch heute noch begründet, dass defizitäre, böswillige und destruktive Mütter durch egozentrische Haltung Recht durch Widerlichkeiten erhalten können.
Wenn wir feststellen müssen, dass unser Familienrecht auch im Jahr 2026 so steinzeitlich funktioniert, ist es kein Wunder, dass Bürger auch zu verzweifelten Mitteln greifen, nur, um endlich eine Änderung der Verhältnisse erreichen zu können. Dabei wird das mögliche kritische Ergebnis für sie für weniger fatal gehalten als das weitere Funktionieren der seit Jahrzehnten herrschenden Menschenrechtswidrigkeiten.
Bis wir Änderungen aber feststellen können, müssen wir uns entsprechend anpassen, wenn wir das optimale Ergebnis erreichen wollen.
Dafür nutzen wir den Text des schon oben zitierten Beschlusses:
„In der Anhörung wurde schnell deutlich, dass zwischen den Eltern keinerlei tragfähige Kommunikationsbasis besteht. Die Beteiligten verlieren sich in endlosen Diskussionen von Nebensächlichkeiten und gegenseitigen Vorwürfen. Insbesondere der Antragsteller beharrt grundsätzlich auf seiner Sicht der Dinge und verliert sich fortlaufend in der Klarstellung von Nebensächlichkeiten und Schuldzuweisungen, anstatt konstruktiv an einer Lösung zu arbeiten. Beide Eltern sprechen dem anderen Elternteil zu, für Schwächen der Kinder im familiären und schulischen Umfeld allein verantwortlich zu sein.“
Nehmen wir einmal an, die Mutter hat sich tatsächlich wie die Axt im Wald benommen. Dann ist der Vater natürlich im Recht, wenn er dies schildert.
Hat er aber eine Richterin gegen sich, die nur feststellen will, dass beide Eltern unfähig zur Akzeptanz sind, dann muss er sich – entgegen seinem Rechtsempfinden – dazu durchringen, nur zarte Andeutungen zu machen, um sich positiv vom Verhalten der Mutter abzuheben.
Das bedeutet nichts weiter als das, was ich in meinen Coachings immer vermittle:
Alles, was Du machst, muss für Dich als Vater werben und muss taktisch klug begründet sein!
D.h., der Vater hätte in diesem Fall Wert darauf legen müssen, im Vergleich zur Mutter konstruktiv und positiv zu erscheinen.
Weiter im Text des Beschlusses:
„Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass auch durch intensive Gespräche mit beiden Eltern gemeinsam keine Veränderung des hochkonflikthaften elterlichen Verhaltens und von damit einhergehenden Kindeswohlgefährdungen erzielt werden konnte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Eltern aufgrund ihrer hochkonflikthaften gefühlsmäßigen Verstrickungen nicht in der Lage sind, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die Kinder gemeinsam zu treffen. Die Bindungstoleranz beider Elternteile wird sachverständigenseits als sehr begrenzt eingeschätzt.“
Ein besseres Ergebnis in der Sorgerechtsentscheidung wäre also nur dadurch zustande gekommen, dass der Vater immer für konstruktives Verhalten wirbt und von der Mutter abgewürgt wird.
Das bedeutet, dass in diesem Fall sogar Haltungssache strategisch begründet sein muss, wenn man(n) ein menschenrechtswidriges System gegen sich hat.
Wenn statt logisch ideologisch argumentiert wird,
musst Du statt sachlich richtig taktisch klug reagieren!
Mehr dazu:
Eröffnungsrede zum Tag der Menschenrechte 2013
https://vater.franzjoerg.de/category/kundgebungen/
https://vater.franzjoerg.de/category/egmr/