Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz informiert:
Besserer Schutz für Betroffene von häuslicher Gewalt: Bundesjustizministerium schlägt Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vor
| Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Im Gesetzentwurf ist unter anderem ein neuer Wahlgerichtsstand vorgesehen: Er soll gewaltbetroffenen Elternteilen eine Möglichkeit eröffnen, in familiengerichtlichen Verfahren ihren aktuellen Aufenthaltsort geheim zu halten. Auch soll klargestellt werden: Familiengerichte sollen in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. Sie müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt benötigen. Zudem soll das Scheidungsrecht modifiziert werden: Es soll klargestellt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. Außerdem sollen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden. |
Pressemitteilung
22. Mai 2026 |
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Die Reform des Familienverfahrensrechts ist ein weiterer Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht. Die Familiengerichte haben hier eine Schlüsselrolle. Denn in Familiengerichten werden zentrale Entscheidungen getroffen – wie zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung. Wir wollen deshalb sicherstellen, dass der Gewaltschutz in familiengerichtlichen Verfahren konsequent berücksichtigt wird. Unsere Reform setzt an mehreren Stellen an. Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten. Wir wollen außerdem sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter für die besonderen Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind. Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst genommen werden. Denn häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit der Trennung – oft setzt sie sich gerade im Streit um Kinder, Unterhalt oder Umgang fort. Ein weiterer Schritt betrifft das Scheidungsrecht. Ich bin überzeugt: Wer Gewalt durch den eigenen Partner erfährt, muss sich auch ohne Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen können. Hier brauchen wir eine gesetzliche Klarstellung. Unser Ziel ist der umfassende Schutz vor Gewalt – das verankern wir im Rahmen unserer Gesamtstrategie.“
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Vorgesehen sind unter anderem die nachfolgenden Änderungen
- Schutz vor häuslicher Gewalt
- Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen: Bislang müssen solche Verfahren zumeist am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Künftig sollen sie auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes geführt werden können. So soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils ermöglicht werden.
- Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll konkretisiert werden: Es soll klargestellt werden, dass das Gericht entsprechenden Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, damit gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen frühzeitig ergriffen werden können.
- Es soll klargestellt werden, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt.
- Der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue Mitteilungspflichten verbessert werden.
- Durch eine Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichter soll sichergestellt werden, dass diese bessere Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt haben.
- Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Scheidung in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.
- Weitere Änderungen
- Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu stärken. So sollen insbesondere die Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden. Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen.
- Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten Stellen und Personen hierdurch entlastet werden. Z.B. sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können.
- Weitere Änderungen betreffen u.a. die Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
Kommentar
Hintergrund:
- Schon im Jahr 2000 war die Stadt Karlsruhe im Pilotprogramm zum Gewaltschutzgesetz, was die skurrilsten Blüten hervorbrachte. So wurde Karlsruhe z.B. zum einzigarten Platz auf der Welt, an dem alle Männer 1000 Mal gewalttätiger sind als alle Frauen. Ernsthaft! Damit bewies die Stadt Karlsruhe, dass in diesem Land alles gefakt werden kann.
- Anhörung zum Gewaltschutzgesetz vor den Ausschüssen des Bundestages am 20.06.2001
- Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes am 11.12.2001 (WEIL es verfassungsrechtlich bedenklich war!)
Selbstverständlich. Wir begrüßen alle gesetzlichen Verschärfungen in Sachen Gewalt.
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Die bisherige „vereinfachende“ Praxis, dass Gewalt immer nur dann als Gewalt erkannt wird, wenn sie von einem Mann ausgeht und dass eine Frau ausschließlich als Opfer(in) und nie als Täterin erkannt werden darf, wird aufgehoben.
- Die Definitionen von Gewalt und die Definitionen um Täter- oder Opferstatus werden dem neuesten Forschungsstand unterstellt.
- Es werden sofort mindestens 100 autonome Männerhäuser mit demselben Status wie autonome Frauenhäuser in Deutschland errichtet und der Schutz für Männer als Opfer wird damit zumindest den Hellfeldzahlen angepasst.
- Kinder, die Gewalt ihrer Mutter gegen ihren Vater erleben, werden sofort dem Vater zugeordnet und die Mutter verliert als Täterin sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht.
- Auch stalkende Gewalttäterinnen erhalten eine Fußfessel.
Bevor diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf die derzeitige Praxis nicht noch weiter durch gesetzgeberische Maßnahmen wie die oben vorgestellten verschärft werden.
Es muss stattdessen sichergestellt werden, dass
- das Vorbringen von Gewalt auch als verfahrenstaktische Strategie erkannt werden darf, deren Hintergrund ermittelt werden muss.
- die Nutzung eines Frauenhauses auch als mögliche verfahrenstaktische Maßnahme unter missbräuchlicher Verwendung von Steuergeldern erkannt werden darf und dass das Kind in einem solchen Fall sofort der missbrauchenden Mutter entzogen werden muss.
- vorhandene Gesetze ergänzt werden durch Zusätze, die gegen Missbrauch aller Schutzmaßnahmen in Sachen Gewalt vorgehen.
Auch Leben und Gesundheit von Männern sind schützenswerte Güter mit demselben Rang wie der Schutz von Leben und Gesundheit von Frauen. Durch die Praxis von Gesetzen wie das Gewaltschutzgesetz dürfen verfassungsrechtlich geschützte Werte nicht entsorgt werden. 25 Jahre Praxis des Gewaltschutzgesetzes haben das offenbart, was in der Anhörung vor den Bundestagsausschüssen im Jahr 2001 schon festgestellt wurde:
Wörtliche Zitate aus dem Bundestags-Protokoll der Anhörung vom 20.06.2001
„Eine Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung.“
„…da verstehe ich eigentlich jede Rechtstaatlichkeit nicht mehr. So kann man nicht vorgehen im Rahmen eines Gesetzes. … Das halte ich für ganz problematisch, und ich denke, das wird auch verfassungsrechtlich nicht durchgehen, ….“
„Rechtssystematisch sicherlich sehr gewagt“
„…Erstschlagwaffe …“
„…Gefahr des Missbrauchs mit dem Gewaltschutzgesetz …“
„…systematisch nicht passend…, verfassungsrechtlich bedenklich…“
„…durch und durch gekennzeichnet von destruktiven Lösungen…“
„…verfassungsrechtlich … äußerst bedenklich.“
Heute wissen wir, dass die kritischen Stimmen von damals absolut richtig lagen mit ihren Einschätzungen.
Die jetzige Forderung nach Verschärfung der Gesetzeslage vor dem Hintergrund von 25 Jahren missbräuchlicher Anwendung erkenne ich als Versuch, noch schnell vor einem drohenden Systemwechsel Fakten schaffen zu wollen.
Wir fordern:
Eine Evaluation von 25 Jahren Praxis des Gewaltschutzgesetzes unter Einbeziehung der Verbände, insbesondere der Opferverbände. In diesem Kontext gibt es allein den VAfK, dessen gesammelte Erfahrungen die Geschichten der entrechteten Opfer im Rahmen von Instrumentalisierung des Gewaltschutzgesetzes durch Frauen bei Trennung und Scheidung zusammenfasst.
Meine erste Forderung nach einer Evaluierung stammt vom 12.02.2013 und ist hier dokumentiert:
https://vater.franzjoerg.de/forderung-nach-evaluation-der-gewaltschutzpraxis/
Weitere Bezüge:
https://vater.franzjoerg.de/gewaltschutzgesetz-protokoll-der-expertenanhoerung-vor-den-ausschuessen-des-bt-vom-20-06-2001/
https://vater.franzjoerg.de/category/gewaltschutzgesetz/
https://vater.franzjoerg.de/das-frauenhaus-als-rechtsfreier-raum/
Dann macht mal…
Ich werde aufmerksam beobachten und weiter kommentieren.