Wir wissen, welche Aufgabe sich viele FachanwältInnen für Familienrecht selbst zuweisen:
Schreiben zu verfassen, nach deren Lektüre die Gegenseite nächtelang nicht mehr schlafen kann und dabei gründlich unter die Gürtellinie zu greifen.
Dazu gehören für Fachanwältinnen bestimmten Zuschnitts, die sich insbesondere gegen Väter positionieren (ich könnte eine ganze Reihe prominenter Namen nennen…), Standardvorgehensweisen:
- Schaffen von (gesetzwidrigen) Fakten (die unser System bei Müttern toleriert)
- Spontanumzüge der Mutter mit Kind (gegen das Recht des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters)
- Strafrechtliche Anzeigen gegen den Vater, am besten in Serie (Vortäuschen einer Straftat)
- Gewaltvorwurf (Vortäuschen einer Straftat)
- Falschvorwurf des Sexuellen Missbrauchs (Vortäuschen einer Straftat)
Das alles geschieht unter Ausnutzung einer rein frauenförderorientierten Subkultur unter bewusster geschlechtsspezifischer Diskriminierung von Männern.
Jede Moral wird dabei ignoriert und der Spaß am Suhlen im Schlamm ist ihnen ins Gesicht geschrieben.
Eine von dieser Sorte meinte vor Gericht grinsend zu mir:
„Dann zeigen Sie mich doch an.“
Das haben wir gemacht.
Dass dieser Sorte von Advokatinnen in unserem System nicht das Handwerk gelegt wird, das wissen wir. Das System lebt schließlich mit einer hoch dotierten Kaste fett davon.
Aber man muss ja nicht bei allem schon im Ansatz aufgeben, kann Haltung zeigen und kann dem System Gelegenheit geben, sich selbst zu outen.
Hier die Antwort der Beschwerdeabteilung der Rechtsanwaltskammer:
RAK Beschwerdeabteilung
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat die vorstehende berufsrechtliche Angelegenheit der zuständigen Beschwerdeabteilung zur abschließenden Entscheidung zugewiesen.
Ihrer Beschwerde vom ttmmyyyy wird keine Rechtsfolge gegeben.
Begründung:
ln Ihrer Beschwerde werfen Sie Frau Rechtsanwältin NN vor, in ihren Schriftsätzen an das Gericht über Sie Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen zu verbreiten; das Gebot der Sachlichkeit sei deshalb verletzt.
Ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin hat die Aufgabe, zum Finden einer sachangemessenen Entscheidung beizutragen und Gerichte an Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten/ihres Mandanten zu hindern.
Bei der Ausübung dieser anwaltlichen Tätigkeit kann aber der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin mit am Verfahren Beteiligten nicht immer so schonend umgehend, dass diese sich nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehen.
Nach Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und der hierzu vorgelegten Unterlagen ist kein berufsrechtlicher Verstoß festzustellen. Der Tatbestand einer vorsätzlichen Beleidigung und/oder ein bewusstes Verbreiten von Unwahrheiten durch Frau Rechtsanwältin NN ist vorliegend nicht feststellbar.
Auch die Staatsanwaltschaft hat auf Ihre Anzeige hin keine tatsächlichen Anhaltspunkte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau Rechtsanwältin NN gesehen.
Ihrer Beschwerde konnte daher keine Rechtsfolge gegeben werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mit freundlichen Grüßen
Beschwerdeabteilung
Beisitzer
Die Rechtsanwaltskammer drückt den Freibrief für ehrverletzendes Verhalten, Behaupten von Unwahrheiten und Vortäuschung von Straftaten (selbst strafrechtsrelevant) also so aus:
Bei der Ausübung dieser anwaltlichen Tätigkeit kann aber der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin mit am Verfahren Beteiligten nicht immer so schonend umgehend, dass diese sich nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehen.
Na gut, dann wissen wir ja, womit wir es zu tun haben.
Manchmal ist ein mieser Charakter Grundvoraussetzung für Erfolg.
Es gibt genug Zitate von klugen Menschen, die die Arbeit von PolitikerInnen und AdvokatInnen treffend charakterisierten.