Es gibt einen Bereich, in dem sich die Inobhutnahme als hoheitliche Familienhilfemaßnahme unseres Staates überschneidet mit dem zunächst völkerrechtlich verorteten Begriff des Verschwindenlassens.
Beide Bereiche sind voneinander abgegrenzt und durch jeweils eigene Gesetzeswerke beschrieben.
Der Begriff der Inobhutnahme ist im SGB verortet und der Begriff des Verschwindenlassens zunächst im §234b StGB. Darüber hinaus ist der Begriff des Verschwindenlassens aber auch völkerrrechtlich verortet.
Als Verschwindenlassen (Enforced Disappearance) bezeichnet man das heimliche Festhalten einer Person durch staatliche Stellen oder mit deren Duldung, gefolgt von der Weigerung, den Aufenthaltsort preiszugeben. Es ist eine gravierende Menschenrechtsverletzung und gilt im Völkerrecht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Wir können feststellen, dass es Inobhutnahmen gibt, die alle Merkmale eines Verschwindenlassens aufweisen und die damit die Bedingungen für das Vorliegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllen.
Andererseits schließt das völkerrechtliche Verbot des Verschwindenlassens hoheitliche Maßnahmen im Bereich der Familienhilfe nicht aus.
Es gibt also sowohl praktisch als auch juristisch eine Schnittstelle, die sowohl rechtsstaatlich als auch juristisch noch nicht erkannt und juristisch noch nicht bespielt ist.
Ich stelle fest, dass es Inobhutnahmen als hoheitliche Maßnahme von Jugendämtern gibt, die alle Bedingungen für das Vorliegen des Verschwindenlassens als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfüllen.
Ich zitiere aus einem Aufsatz von Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos in der Deutschen Richterzeitung 01|24:
„Beim Verschwindenlassen ist der Verzicht auf das Nachfrageerfordernis nicht nur völker- (straf-)rechtlich geboten (es findet sich weder in Art. 7 Abs. 2(i) IStGH-Statut noch in Art. 2 der o.g. Konvention), sondern auch sachlich gerechtfertigt. Die Pflicht der Auskunftserteilung ergibt sich aus dem (straf-)rechtswidrigen Vorverhalten des Staates oder der Organisation, die eine Person der Freiheit beraubt hat; sie muss also nicht erst durch eine Nachfrage der Angehörigen oder anderer Bezugspersonen ausgelöst werden. Ein solches Nachfrageerfordernis verkennt auch die kriminologische Realität des Verschwindenlassens. Das Opfer und seine Angehörigen sehen sich hier regelmäßig einem organisierten Machtapparat gegenüber, dessen Infragestellung durch Nachfragen entweder lebensgefährlich ist oder ganz und gar sinnlos, weil keine (wahren) Auskünfte zu erwarten sind. Auch die Kriminalisierung des Verschwindenlassens als Einzeltat (§ 234b neu StGB) ist überzeugend. Zwar ist das Verhalten schon von anderen Tatbeständen erfasst (insbesondere §§ 234a, 235, 239-239b, ggf. §§ 211, 212, 223 ff. StGB), das spezifische Unrecht der Tat wird aber nur durch einen eigenständigen Tatbestand abgebildet.“
Na, dann mal los, ihr Juristen.