WILDWEST in ABSURDISTAN
Was ich seit vielen Jahren auf der Basis meiner umfassenden Erfahrung auf dieser Seite erkläre, halten viele für überzogen und unrealistisch, weil die meisten Wählenden in diesem Land meinen, wir würden ja in einem RECHTSSTAAT leben, was bedeutet, dass das, was ich immer wieder schildere, NICHT möglich SEIN KANN.
Immer wieder gibt es aber spektakuläre Vorfälle, die beweisen, dass ich mit meiner Analyse exakt richtig liege.
Nehmen wir einmal folgenden Fall an:
Ein Vater hat zwei Kinder von zwei Frauen.
Das erste Kind wurde ihm von der Mutter in Kumpanei von Professionen und Familiengericht entzogen, obwohl er vorher mit diesem Kind das Wechselmodell lebte.
Dabei kam es zu Szenen, die es in einem Rechtsstaat nicht geben darf. Z.B. war die Mutter bei der Anhörung des Kindes im Familiengericht mit anwesend – was aber nicht ins Protokoll übernommen wurde und erst später rauskam.
Das ist kein Einzelfall. Ich war bei einer solchen Szenerie sogar schon live im Gebäude mit anwesend.
Ab hier steige ich in den realen Ablauf eines Falles ein.
Ich bemühe mich um weitgehende Anonymisierung.
Es geht nicht darum, wer dieser Vater ist. Er steht für alle Väter, die aufgrund ihres Geschlechts in diesem Staat diskriminiert werden („das Männliche in der Gesellschaft überwinden…“).
Es geht nicht darum, wer diese Mutter ist. Sie wird wie alle Mütter in diesem Staat wie ein Kind oder eine Behinderte als nicht fähig für die Übernahme von Verantwortung für ihr eigenes Tun behandelt.
Es geht noch nicht einmal darum, wer diese Person ist, die aufgrund von Größenwahn, Machtbesessenheit oder einfach nur beschränktem Beurteilungsvermögen diese Wahnsinnsaktion losgetreten hatte. Dass so etwas geschehen kann, ist systemimmanent und hätte auch an vielen anderen Stellen geschehen können. Natürlich muss diese Person wegen erwiesener Unfähigkeit aus ihrem Amt entlassen werden. Aber das ist nicht meine Intention. Ich will nur aufzeigen, was in einem Staat möglich ist, in dem die Diskriminierung von Männern so weit fortgeschritten ist, dass sie absurde Aktionen auslöst.
Als sich die Mutter dieses ersten Kindes mit der Mutter des zweiten Kindes zusammentat, denselben Anwalt nahm und begann, das Verhalten der ersten Mutter zu kopieren, verließ sich der Vater nicht mehr darauf, dass irgendwann schon mal rauskommen würde, was und wie in dieser Sache manipuliert wurde und was deshalb nicht ins Protokoll übernommen werden würde.
Als das zweite Kind im OLG in Hamburg familiengerichtlich angehört wurde, war er im Gebäude anwesend, um festzustellen, was geschieht und evtl. danach im Protokoll wieder verschwiegen werden könnte. Er war mit Bodycam ausgestattet und ansonsten absolut friedlich und hatte nichts dabei, was als Waffe deklariert werden könnte.

Als die Mutter ihn sah, setzte sie ein transportables Alarmgerät in Funktion, das sie mitgebracht hatte und mit der Lautstärke eines Kfz-Alarms – 140dB – im OLG loslegte.
Einem herbeigeeilten Sicherheitsbeamten erklärte sie, dass sie sich vom Vater bedroht fühlte.
Dieser verständigte einen Verantwortlichen mit Hausrecht im OLG, der von diesem Hausrecht Gebrauch machte und den Vater zum Verlassen des Gebäudes aufforderte.
Der Vater fragte nach dem Grund dieser Maßnahme, worauf der Verantwortliche erklärte, dass er eine Gefahrenlage erkennen könne, weil der Vater zu ihm gesagt hat: „Wenn Sie jetzt hier weggehen und nicht mit mir reden, dann müssen wir das auf einer anderen Ebene klären.“
Wie sich später herausstellte, ist dieser Verantwortliche natürlich dabei, seinen fatalen Fehler kleinzureden und von sich abzuwimmeln. Nach seiner Aussage war das nicht der Privat-Alarm der hysterischen Mutter, der dieser Mann auf den (Sch)Leim ging, sondern der Vater soll den Hausalarm ausgelöst haben.
Der Vater verließ das Gebäude und wurde außerhalb des Geländes des Gerichtsgebäudes von einem Antiterror-Kommando festgenommen und auf dem Boden fixiert. Dass der Verantwortliche des Oberlandesgerichts den Vater als gewalttätigen Terroristen draußen auf dem Gehsteig von Sicherheitskräften terrorisieren ließ und eben nicht von seinem Hausrecht auf dem eigenen Gelände Gebrauch machte, zeigt die Dimension dieser Übergriffigkeit der Staatsmacht.
Ob diese Schilderung der Wahrheit entspricht, kann von den Sicherheitsapparten unseres Staates verifiziert oder abgewiesen werden, weil sie dem Vater seine Bodycam abnahmen, die er zum Selbstschutz tragen musste, wie die weitere Entwicklung veranschaulichte. Darauf ist dokumentiert, was tatsächlich ablief und ob es einen Grund gab, gegen den Vater mit aller Gewalt der Staatsmacht vorzugehen.
Der Vater verließ schließlich selbst das Gebäude und wurde DRAUSSEN, etwa 100m vom Gebäude weg (!) von bewaffneten Sicherheitskräften mit Maschinengewehren im Anschlag verfolgt, zu Boden geworfen und von zwei Beamten auf dem Boden fixiert und mit den Mündungen der Maschinenpistolen am Kopf terrorisiert.
Danach kamen noch 3 Einsatzfahrzeuge der Polizei mit rund einem Dutzend Polizisten, die den Vater festnahmen und als Schwerverbrecher wie einen terroristischen Staatsfeind abführten.
Wie sich im Nachhinein herausstellte, betrifft diese Schilderung nur den Ablauf direkt um die Fixierung und Abführung des Vaters. Es gab eine Unzahl von Einsatzfahrzeugen sowohl im Bereich des OLG als auch in den Nebenstraßen. Das kann nur bedeuten, dass vom OLG ein Terroralarm ausgelöst wurde, der mit dem vollen Besteck (!) gegen einen friedlichen, unbewaffneten und offen ersichtlich nicht aggessiven VATER vorging und bei dem die Sicherheitskräfte ihr gesamtes Arsenal austobten. In diesem Fall konnten sie zeigen, was sie alles auf Lager haben. Wenn es nicht so verdammt realistisch und abgebrüht machtbesessen gewesen wäre, hätte es eine Ernstfallübung für den Terrorfall sein können.
Anscheinend waren die agierenden Lakaien in diesem Szenario hinterher selbst erstaunt über das monströse Ausmaß der Kanone, die sie auf einen unscheinbaren Spatz aufgefeurt hatten. Der Staat hat seine ideologische Intention und seine Gewalt in grotesker Unverhältnismäßigkeit gegen einen harmlosen Bürger ausgelebt.
Es muss eine Person im Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg geben, die diese Unverhältnismäßigkeit zu verantworten und damit die Kosten zu tragen hat.
Darüber hinaus wird sich der politische Schaden, den das Ganze verursacht hat, in der fragilen Situation unserer Republik auf die kommenden Wahlen auswirken!
Soweit meine Schilderung dessen, was ich als Szenario zum realen Vorfall am 12.11.2024 vor dem OLG Hamburg kenne.
Ich nenne bewusst keine Namen und habe die Auflöung der Fotos so gewählt, dass auch keine Person anhand der Fotos identifiziert werden kann.
Es gibt aber einige Personen, die den Vater begleiteten und die beobachten konnten und bezeugen können, was da wie abgelaufen ist.
Es kommt auch nicht auf die Personen der Lakaien an, die alles machen, was ein menschenrechtswidriges System von ihnen fordert. Wir kennen das aus unserer eigenen Geschichte. Es genügt, wenn wir erkennen können, wie dieses System funktioniert, das schon längst Menschenrechtswidrigkeit und Unrechtsstaatlichkeit in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens umsetzt.
Sollte meine Schilderung nicht den Fakten entsprechen, lasse ich mich gerne korrigieren und erkläre schon jetzt, dass ich mich natürlich für jede falsche Darstellung entschuldige und diese richtigstellen werde.
Ist meine Schilderung im Wesentlichen richtig, beweist der Vorfall:
* Wir haben im Familienrecht den Rechtsstaat schon längst verlassen
* Wir haben im Kontext GEWALT den Rechtsstaat verlassen
* Die zu Recht als Reaktion auf den Terrorismus aufgerüsteten Kapazitäten unseres Staates werden für feministische Klientelpolitik bis ins Absurde missbraucht
* Das primäre Aktionsfeld für feministische Gewaltschutzpolitik ist die deutsche Familienrechtspraxis
* Männer sind in diesem Kontext in Deutschland existenziell bedroht – allein, weil sie männlich sind. Sexistische Diskriminierung ist zur Staatsdoktrin geworden.
Der Vater ist weit weg vom Gebäude, selbst völlig aggressionslos, ohne jede Waffe, wurde zu Boden geworfen und wird von 2 Beamten am Boden fixiert und danach mit Maschinenpistolen terrorisiert. Jeder dieser Beamten ist Mann und kann oder könnte Vater sein. Keiner ist sich wohl bewusst, dass die Rollen morgen vertauscht sein könnten. Gerade kommen zwei weitere Einsatzfahrzeuge an, die Türen gehen auf und weitere Polizisten kommen im Laufschritt hinzu.
Weil rund 10 bewaffnete Polizisten gegen einen völlig waffenlosen und wehrlosen Vater nach dem Urteil der vorhandenen schwer bewaffneten Polizeikräfte nicht ausreichen, kommt ein drittes Einsatzfahrzeug mit Polizisten im Laufschritt hinzu.
Was sagt das über die Leistungsfähigkeit unserer Sicherheitssysteme aus?
Müssen die alle in einer solchen Lappalie Wildwest spielen, weil sie sonst nichts zu tun haben?
Der Vater wird vom Boden hochgezogen und abgeführt.
Es gibt eine ganze Reihe von Zeugen, die diesen Ablauf bestätigen können und die auch bereit sind, ihre Wahrnehmungen eidesstattlich zu versichern.
Und wenn das nicht ausreicht, gibt es Bild- und Tondokumente.
Niemand soll glauben, dieses Vorkommnis ließe sich so einfach unter den Teppich kehren.
Was bleibt, ist Fassungslosigkeit und Entsetzen!
Ein Staat, in dem so etwas möglich ist, hat den Rang einer unterentwickelten und diktatorisch regierten Bananenrepublik – die Demokratie ist allein Fassade. Was dahinter abläuft, lässt den mündigen Wähler entsetzt zurück.
UND – es gibt keine einzige Partei, die dies zur Kenntnis nehmen will!
Alle bedienen nur ihre ideologischen und finanziellen Interessen.
Ich kenne immer mehr, die die Reißleine ziehen und auswandern…
Für einen Vater, der sein Land nicht verlassen will, obwohl dies schon lange kein „Vater“-land mehr ist, bleibt nur noch eines übrig:
Maximal systemverändernd wählen!
DOKUMENTE
zum Terror-Wildwest in Hamburg
Der Vater erhielt das gegen ihn verhängte Hausverbot in Raten.
Zunächst kam das Hausverbot in einer ersten definitiven Ausfertigung.
Darin ist zu lesen (anonymisiert):
„Am Dienstag, den 12.11.2024, war eine Kindesanhörung lhres x-jährigen Kindes in dem Verfahren AZ angesetzt. Die Anhörung fand um 13:40 Uhr im hiesigen Gerichtsgebäude Sievekingplatz 2 in dem Büro des zuständigen Einzelrichters statt. Sie waren zu dieser Anhörung nicht geladen. Nachdem lhnen von den diensthabenden Wachtmeistern in der Loge die Mitteilung des Ortes der Anhörung verweigert worden war, haben Sie sich in die Eingangshalle des Oberlandesgerichts begeben. Die Wachtmeister lösten, in der Erwartung, dass Sie sich eigenmächtig auf die Suche nach dem Ort der Anhörung begeben könnten, zur Sicherheit der an der Anhörung Beteiligten einen internen Hausalarm aus. Aufgrund des Hausalarms unterbrach der zuständige Einzelrichter die Anhörung und öffnete seine Bürotür. Er musste feststellen, dass Sie sich zwischenzeitlich dort eingefunden hatten. Sie begannen sofort, Kontakt zu dem Kind aufzunehmen und somit das Anhörungsergebnis zu beeinflussen. Der zuständige Einzelrichter schloss umgehend die Tür und informierte die Wachtmeister. lm Folgenden leisteten Sie weder meinen Anweisungen als Hausrechtsinhaber noch den Aufforderungen der diensthabenden Wachtmeister, das Gebäude umgehend zu verlassen, folge. Sie zeigten insbesondere durch eine drohende Körperhaltung sowie Bedrohungen gegenüber den Mitarbeitern des Oberlandesgerichts und mir ein aggressives Verhalten. Dieses stellten Sie erst ein, nachdem die herbeigerufenen Polizeibeamten Sie aus dem Gebäude begleiteten.“
Diese Version wurde wohl im ersten Brustton der Überzeugung geschrieben, nachdem diese Person auch den Terroralarm ausgelöst hatte. Da diese Reaktion eines hohen Verantwortlichen ja in ihrer Dimension begründet werden musste, wurde der Versuch unternommen, im Vater ein Terrormonster zu zeichnen und es wurde jede Interpretation aufgefahren, um die Überreaktion zu begründen.
Der FAKTEN-CHECK ergibt:
- Der Vater erhielt eine Mitteilung zur Kindesanhörung, die 14 Uhr als Beginn angab.
- Der Beginn der Kindesanhörung war um 13.40 Uhr.
- Der Vater war vor Ort, um feststellen zu können, ob im OLG schon wieder Verfahrensfehler und Mauscheleien stattfinden, denn dieselbe Mutter war schon mal bei einer Kindesanhörung durch eine Richterin am OLG mit im Raum, was im Protokoll nicht erwähnt und schon gar nicht begründet wurde. Damit hat das OLG selbst organisiert, dass die Mutter durchgehend Einfluss auf das Anhörungsergebnis nehmen kann. Dies alles kam nur durch einen Zufall später ans Licht.
- Der ausgelöste Alarm war ausschließlich ein von der Mutter mitgebrachter und in Gang gesetzter Alarm, der mit 140 dB entsprechend viel Aufruhr und Störung verursachte. Das wurde aber ausschließlich von der Mutter veranlasst, womit sie allein die Verantwortung dafür zu tragen hat.
- Es gab keine Bedrohungen seitens des Vaters.
- Eine „bedrohliche Körperhaltung“ des Vaters existiert nur im subjektiven Empfinden des Verantwortlichem im OLG.
- Der Vater verließ mit seinen Begleitern selbstständig das Gebäude und wurde NICHT von Sicherheitsbeamten aus dem Gebäude geführt.
Es muss wohl so gewesen sein, dass der Verantwortliche für das Desaster im Nachhinein erkannte, durch welche befindlichkeitsorientierte, unüberlegte und emotionale Handlung er etwas auslöste, was jeden Rahmen sprengte und inzwischen wahlentscheidungserheblich werden könnte.
Also schob er am übernächsten Tag eine korrigierte Form des Hausverbotes nach, in der er einige persönliche Annahmen korrigierte, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er unüberlegt, überzogen und absolut unverhältnismäßig gehandelt hatte.
Um seine Fehlentscheidung zu decken, verfügte er im Text vom 14.11.2024:
„versehentlich wurde lhnen eine Ausfertigung eines Entwurfs der schriftlichen
Begründung des Hausverbots vom 12. November 2024 übersandt. lch bitte Sie, dieses
verwaltungsinterne Versehen zu entschuldigen und das erhaltene Dokument
umgehend an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückzuschicken bzw. es zu
vernichten.“
Der Vater kam dieser Vorgabe nicht nach, sondern sicherte den Beweis für die schlampige und überzogene Aktion des OLG für einen Widerspruch und die Weitergabe ans Verwaltungsgericht.
Die korrigierte Version der Begründung des Hausverbotes zeigte sich in der zweiten Ausführung wie folgt:
„am Dienstag, den 12.11.2024, war eine Kindesanhörung lhres (x-)jährigen Kindes in dem Verfahren (AZ) angesetzt. Die Anhörung fand um 13:40 Uhr im hiesigen Gerichtsgebäude Sievekingplatz 2 in dem Büro des zuständigen Einzelrichters statt.
Sie waren zu dieser Anhörung nicht geladen. Dennoch erschienen Sie vor dem Büro des Richters. Sie wirkten bedrohlich auf lhre ebenfalls anwesende Exfrau ein. Die diensthabenden Wachtmeister, die auf Sie aufmerksam geworden waren, forderten Sie auf, den Ort zu verlassen. Aufgrund eines internen Alarms unterbrach der zuständige Einzelrichter die Kindesanhörung und öffnete seine Bürotür. Sie begannen sofort, Kontakt zu dem Kind aufzunehmen und somit das Anhörungsergebnis zu beeinflussen. Der zuständige Einzelrichter schloss umgehend die Tür und informierte mich als Hausrechtsinhaber.
Im Folgenden leisteten Sie weder meinen Anweisungen noch den Aufforderungen der diensthabenden Wachtmeister, das Gebäude umgehend zu verlassen, folge. Sie zeigten insbesondere durch eine drohende Körperhaltung sowie Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern des Oberlandesgerichts und mir ein aggressives Verhalten.
Angesichts dieses Verhaltens, das die ordnungsgemäße Geschäftsabläufe am Hanseatischen Oberlandesgericht gefährdet und erheblich stört, habe ich mich veranlasst gesehen, lhnen für vier Wochen ein Hausverbot zu erteilen und die sofortige Vollziehung anzuordnen. lm Rahmen der Ermessenserwägung habe ich in diesem konkreten Einzelfall insbesondere auch berücksichtigt, dass Sie sich aufgrund des genannten Verfahrens mutmaßlich in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden.
lm Hinblick auf den Sofortvollzug war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschäftigten des Hanseatischen Oberlandesgerichts, der Verfahrensbeteiligten sowie der Gerichtsöffentlichkeit vor Bedrohungen keinen Aufschub duldet.“
Der FAKTEN-CHECK ergibt:
* Der Einzelrichter, der die Kindesanhörung durchführte, unterbrach nicht aufgrund eines „internen Alarms“ die Anhörung, sondern aufgrund eines vor der Tür des Richterzimmers durch die Mutter ausgelösten Alarms durch ein von ihr mitgebrachtes Alarmgerät mit 140 dB.
* Eine Störung des Betriebs im OLG ging allein davon aus und ist allein von dieser Mutter zu verantworten. Es gab keinen Grund, eine dermaßen überzogene Handlung auszulösen, die den Betrieb des gesamten OLG zu stören in der Lage war. Und diese Handlung der Mutter war geplant und bewusst. Sie verließ sich in diesem Fall auf ihren weiblichen Opferbonus und darauf, dass in solchen Angelegenheiten Frauen (fast) immer wie Kinder und Behinderte als nicht verantwortungsfähig angesehen werden. Das funktionierte auch – wie die vorliegenden Begründungen für das Hausverbot belegen.
* Die angeblich „drohende Körperhaltung“ bestand allein in der Imagination der im OLG verantwortlichen Person.
* Es gab keine „Bedrohungen und Beleidigungen“
* Der Vater war in seinem Dialog zwar beharrlich, zeigte aber kein „aggressives Verhalten“.
Diese Faktenlage kann durch eine Audioaufnahme verifiziert werden, die der Vater anfertigte, weil er nach den Vorkommnissen in seinem Fall zuvor mit eben diesen diskriminierenden Abläufen rechnen musste. Diese Aufnahmen befinden sich bei der Staatsanwaltschaft und können den vom Vater geschilderten Ablauf belegen.
Am 13.11.2024 übersandte der Vater – VOR dem Vorliegen einer ersten schriftlichen Fassung des Hausverbotes – einen Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes an das OLG.
Aus der umfassenden Darstellung ein begrenzter Auszug:
„Nachdem Sie mir das Hausverbot ausgesprochen haben, bin ich freiwillig, ohne Widerstand, alleine und eigenständig, ohne Begleitung von Justizbeamten oder sonstigen Amtsträgern aus dem Gerichtsgebäude gegangen. Mein gesamtes Verhalten vor, während und nach meiner Konversationen mit Ihnen, sowie auch Ihr Verhalten (sprich Entgegennahme meines Schriftsatz), widerspricht umfassend dem von Ihnen konstruierten Bedrohungsszenario.“
Diesen Antrag bekräftigte der Vater erneut mit einem Antrag auf sofortige gerichtliche Entscheidung mit Datum vom 14.11.2024.
Mit Datum vom 15.11.2024 erhielt der Vater ein GEFÄHRDERANSCHREIBEN des Landeskriminalamtes folgenden Inhalts:
„Sie sind in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigter einer Bedrohung. Zwischen lhnen und (NN, Verantwortliche Person im OLG), soll es am 12.11.2024 zu einem Konflikt dergestalt gekommen sein, dass Sie ihm gegenüber äußerten „Das werden wir auf anderem Weg regeln!“
Diese Äußerung ist missverständlich und öffnet lnterpretationsspielräume. Daher liegt eine mögliche Gefahrenlage nach dem Hamburger Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vor. Die Kriminalpolizei wird in derartigen Fällen nicht nur als Ermittlungs-, sondern auch als Gefahrenabwehrbehörde tätig. Daher habe ich Sie bereits jetzt aufzufordern, lhr Verhalten zu überdenken und insbesondere lhre aggressiven Äußerungen zu unterlassen. lnsbesondere ist es lhnen untersagt, erneute Straftaten zum Nachteil des Geschädigten oder anderer Personen zu begehen, die in diesem Gerichtsgebäude arbeiten. Bedenken Sie bitte, dass Äußerungen wie lhre für den Betreffenden einen drohenden Charakter haben.“
Neben Falschdarstellungen (aggressive Äußerungen, Straftaten) enthält dieses Anschreiben die Erklärung zu einer offensichtlichen Fehlinterpreatation eines Hinweises durch einen Verantwortlichen, der aus purer Lust an der Inszenierung von Macht die Sicherheitsapparate unseres Staates zu einer Putativnotwehrmaßnahme veranlasste, die in ihrer Ausprägung gigantisch überzogen und unangemessen war und alle Grenzen gebotener Verhältnismäßigkeit sprengte.
Mit Datum vom 18.11.2024 liegen mehrere eidesstattliche Versicherungen vor.
Zunächst die EV des Vaters
„Am 12.11.2024 war ich gegen 13:40 Uhr im Hanseatischen Oberlandesgericht Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg.
Es sollte um 14:00 Uhr die Kindesanhörung meiner Tochter (Name) erfolgen.
Ich wurden begleitet von (Angehöriger).
Nachdem erkennbar war, dass (meine Tochter und deren Mutter) um 13:45 Uhr noch nicht da waren, habe ich im Gerichtsgebäude von der ersten Etage aus etwas umhergesehen und zufällig (die Mutter) an der Balustrade eine Etage höher entdeckt.
Daraufhin bin ich gleich mit (Begleitung) nach oben gelaufen. Zunächst hatte ich (die Mutter) gefragt, wo (meine Tochter) ist. (Die Mutter) hat mir keine Antwort gegeben, allerdings hatte mir die männliche Begleitung (der Mutter) auf die entsprechende Tür hingewiesen.
Herr B war von mir als Fotograf engagiert, um ggf. Fotoaufnahmen des Zusammentreffens mit (meiner Tochter) und mir zu dokumentieren. Herr B war gerade auf dem Weg ins Obergeschoss der Anhörung, schließlich ist er … mir hinterher gelaufen.
(Meine Begleitung) und ich warteten gerade vor der Tür, die uns die männliche Begleitung (der Mutter) gezeigt hatte, als (die Mutter) einen Taschenalarm mit einer Länge von 20 Sekunden initiierte. Nach kurzer Unterbrechung (1-2 Sekunden) wurde anschließend ein weiterer 20 Sekunden-Alarm von ihr initiiert. Herr B stand zu diesem Zeitpunkt bereits in unmittelbarer Nähe von (Mutter).
Ich war zu diesem Zeitpunkt von (der Mutter) etwa 8 Meter entfernt, ihr Begleiter war etwa 2 Meter von mir entfernt.
Es ging dann nun die Tür des Raumes auf, in dem (meine Tochter) angehört wurde. Der Richter am
Oberlandesgericht NN hat mich gefragt, wer ich sei; ich habe mich als der Vater von (angehörtes Kind) vorgestellt, …. Ich konnte (meine Tochter) sehen und habe “Hallo (Name)!” gerufen.
Durch die Auslösung des Alarms (durch die Mutter) kam es offensichtlich zu einer Unterbrechung der Kindesanhörung.
(Mutter) stand in der Zeit allein an der Balustrade zur Ecke des Treppenaufganges.
Nachdem ich (meine Tochter) gesehen hatte, bin ich zurück zum Treppenaufgang und habe auf der (der Mutter) gegenüberliegenden Seite auf meine Mutter und deren Lebensgefährten gewartet. Sowohl (meine Begleitung) und ich als auch meine übrigen Begleiter waren auf einen Abstand von etwa 5 Metern zu (Mutter). Sie wurde von keinem von uns bedroht.
Wir waren überrascht, dass es trotz dieses Alarms zunächst zu keiner weiteren Reaktion des Jusitizpersonales gekommen ist.
Erst nach einiger Zeit (geschätzt 4 Minuten) erschien ein Justizbeamter und fragte mich, warum ich da sei. Ich teilte ihm mit, dass ich die Kindesanhörung meiner Tochter beobachten will.
Von der gegenüberliegenden Seite aus teilte (die Mutter) dem Beamten mit, dass ich (Tochter) entführt hätte.
Der Justizbeamte führte aus, ich solle das Gebäude verlassen, denn mit meiner Anwesenheit (in einer Entfernung von über 5 Metern) und unter Anwesenheit von Justizpersonal würde ich demnach (die Mutter) bedrohen. Ich habe dem Justizbeamten mitgeteilt, dass ich aufgrund der Vorkommnisse bei der letzten Kindesanhörung diese Kindesanhörung weiter beobachten werde.
Dann ging der Justizbeamte zunächst die Treppe hinunter und anschließend kam (angeblich) dann der (verantwortliche Person) und teilte mir mit, ich würde den Gerichtsablauf stören.
Nachdem mir diese Person unbekannt war, habe ich diese zivil gekleidete Person mehrfach aufgefordert, sie möge sich ausweisen. Er hatte offensichtlich nicht in Erwägung gezogen, dass der Taschenalarm durch (die Mutter) verursacht wurde, was ich nicht thematisiert hatte, außerdem habe ich ihm nochmals erklärt, dass die letzte Kindesanhörung von (Tochter) in Anwesenheit ihrer Mutter erfolgte, ohne dass die Richterin D dokumentierte, aus welchem Grund die Mutter mit anwesend war. Wegen dieses Fehlers der Richterin D und weiteren Fehlern der Justiz sei erst diese Anhörung notwendig geworden. Seit über einem Jahr habe ich meine Tochter nicht mehr regulär gesehen. Der (Verantwortliche) zeigte sich uneinsichtig, insofern habe ich darauf hingewiesen, dass ich mit ihm bzw. der Justiz hier noch nicht fertig sei und dass alles an die Öffentlichkeit kommen wird. Im Weggehen des (Verantwortlichen) meinte ich dann noch “das werden wir auf einem anderen Weg regeln!”. Besonders laut und deutlich habe ich darauf hingewiesen, dass das meine Meinung sei, ….
Da drehte sich der (Verantwortliche) um und teilte dem oben stehenden Justizbeamten mit, das werte er jetzt als Bedrohung.
Zwischenzeitlich hatte ich dem (Verantwortlichen) noch einen Schriftsatz übergeben (den er annahm) und habe dann das Gebäude verlassen.“
Die EV des Begleiters B
„Am 12.11.2024 war ich gegen 13:30 Uhr im Hanseatischen Oberlandesgericht Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg.
Es sollte um 14:00 Uhr die Kindesanhörung der Tochter von (Vater) erfolgen.
Ich wurde von (Vater) gebeten, ihn zu begleiten. Ich bin gelegentlich als Fotograf tätig und ich sollte die Situation einfangen, wenn (Vater und Begleitung) nach langer Zeit einmal wieder auf (Tochter) treffen.
Gegen 13:40 trafen (Vater und Begleitung) ein, wir hatten schon vorher telefoniert. Insofern war ich über deren Ankunft im Detail informiert.
(Vater) hatte zwischenzeitlich Zweifel, dass die Anhörung am vorgesehenen Ort statt fand. Urplötzlich ging er mit (Begleitung) in die nächste Etage nach oben. Wie sich dann später herausgestellt hatte, hatte er die Mutter von (Tochter) oben an der Balustrade entdeckt.
Ich bin dann (Vater) zügig hinterher gelaufen. Eine mir zunächst unbekannte Frau hatte gerade einen (mitgebrachten) Alarm ausgelöst, ich bin zu ihr hingegangen und habe gefragt, ob das sein müsse? Wie sich später herausgestellt hat, war das (die Mutter); sie hat auf mich nicht reagiert und wirkte wie ferngesteuert.
(Vater und Begleitung) standen zu dem Zeitpunkt vor einer Tür auf der (linken) Seite, die gerade aufging, (Mutter) stand dabei etwa 5 Meter von (Vater) entfernt an der Ecke der Balustrade.
Ich hörte (Vater) “Hallo (Name Tochter)!” rufen.
Für mich war nicht nachvollziehbar, weshalb (Mutter) hier einen Alarm ausgelöst hat. Sämtliche Personen auf der Etage waren mehrere Meter von ihr entfernt, es waren ca. 8 Leute zu diesem Zeitpunkt in der Etage erkennbar.
Ich wollte zu diesem Zeitpunkt aber weiterhin im Hintergrund bleiben, insofern habe ich mich in die von (Vater) gegenüberliegende Seite des Gerichtsflurs begeben, konnte (ihn) aber über die Sichtachse immer beobachten. Dann ging (Vater) Richtung Treppenabgang, da er seine Mutter und (deren Begleitung) begrüßt hat. Sie blieben an der Ecke der Balustrade stehen und unterhielten sich. (Mutter) stand auf der gegenüberliegenden Seite der Balustrade, die Treppenbreite trennte sie.
Erst nach einiger Zeit erschien ein Justizbeamter und ging auf (Vater) zu. Ich konnte nicht verstehen was da gesprochen wurde. (Vater) wurde dann etwas lauter, ich konnte noch hören, dass (Vater) ihm mitteilte, dass er die Kindesanhörung von (Tochter) beobachten will.
Der Justizbeamte hat (Vater) aufgefordert, er solle das Gebäude verlassen. (Vater) teilte mit, dass er Gründe hat, die Kindesanhörung weiter zu beobachten.
Dann ging der Justizbeamte zunächst die Treppe hinunter und anschließend kam dann (wie man mir später mitteilte) der (Verantwortliche). Diese Konversation habe ich nicht mitbekommen.
Besonders laut und deutlich hat (Vater) dann gerufen, dass das seine Meinung sei. Das hat er mehrfach wiederholt. Die Zusammenhänge habe ich nicht mitbekommen.
(Vater) hat dann das Gebäude verlassen.
(3 Begleitpersonen) sind noch weiter auf der Etage des Anhörungszimmers verblieben.“
Drittte EV
„Am 12.11.2024 war ich gegen 13:45 Uhr im Hanseatischen Oberlandesgericht Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg zusammen mit meiner Lebensgefährtin.
Es sollte um 14:00 Uhr die Kindesanhörung der Enkeltochter meiner Lebenspartnerin erfolgen.
Ich war gerade auf der Treppe zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss, als (Vater) meine Lebensgefährtin anrief und sie in das zweite Obergeschoss dirigierte. Er berichtete ihr da auch, dass (Mutter) einen Alarm ausgelöst hat. Als wir oben angekommen waren, stand (Mutter) 5 Meter von (Vater) entfernt von uns aus links am Treppenausgang, eine erkennbare Gefahrensituation war nicht vorhanden.
Wir sind dann oben auf dem Treppenaufgang stehen geblieben und haben uns unterhalten, ohne (Mutter) zu beachten. Von unserer Seite ging keinerlei Stress oder Provokation aus, wir waren friedlich in unser Gespräch vertieft.
Wir waren überrascht, dass es trotz dieses von (Vater) beschriebenen Alarmes zunächst zu keiner weiteren Reaktion des Justizpersonals gekommen.
Erst nach einiger Zeit erschien ein Justizbeamter und ging auf (Vater) zu. Ich konnte zunächst nicht verstehen, was er fragte, dann gingen wir Richtung (Vater). Ich konnte noch hören, dass (Vater) ihm mitteilte, dass er die Kindesanhörung von (Tochter) beobachten will.
Auf der gegenüberliegenden Seite im Treppenhaus stand (Mutter) und teilte dem Beamten mit, dass (Vater, Tochter) entführt habe.
Der Justizbeamte hat (Vater) aufgefordert, er solle das Gebäude verlassen. (Vater) teilte mit, dass er Gründe hat, die Kindesanhörung weiter zu beobachten.
Dann ging der Justizbeamte zunächst die Treppe hinunter und anschließend kam dann (wohl) der (Verantwortliche) und teilte (Vater) mit, er würde den Gerichtsablauf stören. (Vater) kannte diese Person nicht, sie war zivil gekleidet und hätte auch der Gärtner sein können. (Vater) hatte die Person mehrfach aufgefordert, sie möge sich ausweisen.
(Vater) hat dem (Verantwortlichen) erklärt, dass die letzte Kindesanhörung von (Tochter) in Anwesenheit ihrer Mutter erfolgte, ohne dass die Richterin D dokumentierte, aus welchem Grund die Mutter mit anwesend war. Wegen dieses Fehlers der Richterin D und den weiteren Fehlern der Justiz sei erst diese Anhörung notwendig geworden.
(Vater) hatte dem Mann dann noch ein Schriftstück übergeben.
Der (Verantwortliche) hatte kein Verständnis für die Anwesenheit von (Vater). (Vater) meinte, dass er mit ihm bzw. der Justiz hier noch nicht fertig sei und dass alles an die Öffentlichkeit kommen wird. Im Weggehen des (Verantwortlichen) meinte (Vater) dann noch “das werden wir auf einem anderen Weg regeln!”. Besonders laut und deutlich hat (Vater) dann darauf hingewiesen, dass das seine Meinung sei. Das hat er mehrfach wiederholt.
Da drehte sich der (Verantwortliche) um und teilte dem (noch) oben stehenden Justizbeamten mit, das werte er jetzt als Bedrohung.
(Vater) hat dann zügig das Gebäude verlassen.
(2 weitere Begleiter) und ich sind noch weiter auf der Ebene des Anhörungs-Zimmers verblieben.
(Mutter) kam dann auf uns zu und forderte uns auf auch zu gehen, meine Lebensgefährtin sagte zu (Mutter), sie sollte Abstand halten und wie sie denn dazu komme (zu behaupten), dass sie tot sei und ist die Treppe runter gegangen. Darauf hat (Mutter) wieder den Taschenalarm angestellt und hat (2 Begleitpersonen) die Treppe hinunter gejagt. (Mutter) hat dabei diese Sirene mit ausgestrecktem Arm vor sich her gehalten, es sah aus, als wolle sie (die beiden Begleitpersonen) die Treppe herunter stoßen.
Der Alarm ging ausschließlich von (Mutter) aus. (Mutter) hatte Birgit aktiv angesprochen, wir hatten (Mutter) nicht beachtet. Bisher war es für mich ein nicht vorstellbares Szenario, in ein Gerichtsgebäude mit einem Taschenalarm zu gehen, da war (Mutter) aber offensichtlich gut vorbereitet und hat dieses Alarmmittel manipulativ eingesetzt.
Ich war als letzter der Begleiter von (Vater) noch oben stehen geblieben, wollte die Szenerie weiter beobachten. (Mutter) kam lächelnd wieder die Treppe hoch und meinte lächelnd in sich gekehrt: „Das hat ja funktioniert.”
Kurz darauf wurde auch ich durch einen Justizbeamten aufgefordert, das Gebäude zu verlassen, was ich dann auch ohne Widerspruch tat.“
Mit Datum vom 24.11.2024 reichte der Vater eine Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg ein mit folgenden Anträgen:
1. Das durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg verhängte Hausverbot vom 12.11.2024 wird aufgehoben.
2. Dem Beklagten wird untersagt, dem Kläger ohne rechtliche Grundlage den Zutritt zum Oberlandesgericht Hamburg zu verwehren.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Zur Begründung wird der Sachverhalt geschildert und mit den EV belegt.
Alle oben genannten Gesichtspunkte werden vorgetragen.
Mit Datum vom 29.11.2024 legt der Vater beim OLG HH WIDERSPRUCH ein gegen die Verhängung des Hausverbotes und den Auftrag zur Vernichtung der ersten Zusendung des Hausverbotes.
Alle oben genannten Umstände werden vorgetragen.
Mit Datum vom 03.12.2024 erhält der Vater vom Landeskriminalamt Hamburg eine Auskunft zu seinem Herausgabeersuchen bezüglich der SD-Speicherkarte zu seiner Bobycam.
Der abschließende Hinweis:
„Somit können wir lhnen die SD-Karte aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte nicht aushändigen.
Letztlich wird die Staatsanwaltschaft Hamburg über die Aushändigung der SD-Karte entscheiden.“
Mit Datum vom 04.12.2024 ergeht der Bescheid des OLG HH in der Widerspruchssache.
Widerspruchsbescheid
1. Der gegen das Hausverbot vom 12. November 2024 gerichtete Widerspruch
vom 13. und 29. November 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Am selben Tag rechtfertigt sich das Justitiariat der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg als Antragsgegner der Verwaltungsgerichtsklage.
ln der Sache selber wird beantragt,
den Erlass des Eilantrages abzulehnen.
lm späteren Hauptsacheverfahren wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird angeführt, der Antrag sei unbegründet.
Das Hausverbot sei recht- und zweckmäßig.
Mit dieser Einlassung bestätigt die Behörde, dass ein solches Vorkommnis absolut rechtens und angemessen sei und dass jeder Vater in jedem Gericht damit rechnen müsse, Opfer einer Antiterrormaßnahme werden zu können, sobald sich eine Person aus der Amtshierachie des Gerichts subjektiv bedroht fühlen könnte.
Dem Verwaltungsgericht Hamburg wird im Rahmen des Antrages des Vaters ein Erinnerungsvermerk des Verantwortlichen im OLG HH zugestellt, den dieser am 12.11. handschriftlich skizziert und am 13.11. schriftlich verfasst hatte.
Darin wird ausgeführt:
„Nachdem ich darüber informiert wurde, dass im Dienstzimmer von Herrn RiOLG NN im Rahmen einer dort anhängigen Familienrechtsstreitigkeit eine (nichtöffentliche) Kindesanhörung stattfinde und der Kindesvater sich mit Angehörigen vor dem Dienstzimmer von Herrn NN aufhalte und bereits versucht habe, die Kindesanhörung zu stören, …“
Diese Darstellung ist objektiv falsch und bezeugt die Wahrnehmungsstörungen im Familienrecht, die auf ideologischen Vorannahmen gründen:
Väter sind Täter und alle Mütter sind Opfer.
Deshalb wollte niemand feststellen, dass die Mutter ein Alarmgerät mit ins OLG gebracht hatte und dass sie geplant hatte, damit eine Bedrohungssituation zu simulieren und den gesamten Betrieb des OLG zu stören, wenn der Vater des Kindes auftauchen sollte.
Ihre zufriedene Bemerkung nach der Vertreibung des Vaters und seiner Begleitung „Das hat ja funktioniert.“ bezeugt die Absicht.
Der gesamte Apparat ging dieser Mutter in die Falle, weil sie annahmen, dass in einem solchen Fall NIE die Mutter Täterin sein könnte und dass eine Täterschaft immer NUR vom Vater ausgehen könne. Diese Annahme setzten sie konsequent um.
Mit Datum vom 06.12.2024 fällte das Verwaltungsgericht Hamburg einen Beschluss, der im Folgenden auszugsweise wiedergegeben wird.
„Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5544124 vom 25. November 2024 gegen das Hausverbot vom 12. November 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2024 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“
Wie oft in solchen Entscheidungen stehen die wichtigen und deutlichen Hinweise nicht in der Entscheidung, sondern in der Begründung:
„Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt jedoch vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache (dies ist mittlerweile die Klage zum Aktenzeichen 2 K 5544124) Erfolg haben, da das Hausverbot rechtswidrig sein und den Kläger in seinen Rechten verletzen dürfte. Ein öffentliches lnteresse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann nicht bestehen.“
„Die Kammer vermag anhand der verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller mittels eidesstattlicher Versicherungen jedenfalls in Teilen entgegengetreten ist, nicht zu erkennen, dass vom Antragsteller eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes ausging, die eine Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung begründet (hierzu unter a)). Selbst wenn man annimmt, dass einzelne von der Antragsgegnerin benannte Umstände grundsätzlich als nachhaltige Störung des Dienstbetriebs mit Wiederholungsgefahr zu qualifizieren sind, erweist sich jedenfalls die Ermessensentscheidung als ermessensfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin hat dieser auch unzutreffende oder jedenfalls nicht hinreichend gesicherte Tatsachen zugrunde gelegt, §§ 114 VwGo, 40 HmbVwVfG (hierzu unter b)).“
„Es liegt für die Kammer zudem ohne weitere Angaben nicht nahe, dass die bloße Begrüßung, die laut dem Antragsteller stattgefunden haben soll, das Aussageverhalten des Kindes beeinflusst haben könnte. Die Tochter erlangte durch die Begrüßung Kenntnis von der Anwesenheit ihres Vaters; sie wusste aber auch von der Anwesenheit der Mutter auf dem Flur, Das Zurufen der Begrüßung dauerte wenige Sekunden und fiel neben der Störung durch das Alarmsignal zeitlich nicht ins Gewicht. Weder dem Anhörungsprotokoll noch weiteren Dokumenten kann entnommen werden, dass gerade der Kontakt mit dem Vater das Kind irritierte; vielmehr wird von der erheblichen lrritation durch den Alarm gesprochen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des zuständigen Richters, welche heute vorgelegt worden ist.“
„b) Selbst wenn man in den unter bb)genannten Bedrohungen und Beleidigungen eine hinreichende Grundlage für das Hausverbot erblickt, erweist sich die Ermessensentscheidung als fehlerhaft.“
Es tut gut, die Einschätzungen vernunftbegabter Experten zu lesen, die abseits der ideologiegesteuerten Blase der deutschen Familienrechtspraxis ihre Intelligenz so nutzen, dass die Ergebnisse auch allgemein verständlich, vermittelbar und akzeptabel erscheinen.