Ich bemerke zur Zeit eine Änderung in der Haltung der Familiengerichte mir als Beistand gegenüber. Während es immer noch wenige FamilienrichterInnen gibt, die mich pauschal als Beistand ablehnen, gibt es auch solche, die mich wie einen Rechtsanwalt als Vertreter behandeln.
Beides ist unangemessen.
In den letzten Tagen konnte ich die Reaktion von zwei Richterinnen an unterschiedlichen Familiengerichten im nördlichen Württemberg erleben, die kompetent und sachgerecht reagierten – jede auf ihre Weise.
Die erste Richterin reagierte nicht schriftlich. Sie gab mündlich einen Hinweis an die Rechtsanwältin des Vaters, dass sie mich zulassen würde – unter Auflagen.
Im Termin erklärte sie dann (sinngemäß, nach meiner Wortwahl):
Dieses Verfahren ist so schwierig, dass sie froh ist über jede brauchbare Idee, die von außen ins Verfahren eingebracht wird. Wenn ich als Beistand aber nicht in der Lage wäre, der Verhandlung in sachgerechter Weise zu folgen, könne sie mich jederzeit des Raumes verweisen.
Das war eine klare Ansage, kompetent, sachgerecht, gesetzeskonform und genau nach meiner Vorstellung von richterlicher Souveränität.
Die zweite Richterin fasste einen schriftlichen Beschluss:
…hat das Amtsgericht x-Stadt durch die Richterin am Amtsgericht RI am 01.10.2021 beschlossen:
Dem Antragsteller wird gestattet, sich durch Herrn Franzjörg Krieg als Beistand im Verfahren unterstützen zu lassen.
Gründe:
Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten und möchte daher Herrn Franzjörg Krieg als Beistand hinzuziehen. Dieser ist zwar nicht als Bevollmächtigter gemäß §10 FamFG zur Vertretung des Antragstellers befugt. Nach §12 S. 3 FamFG kann jedoch auch eine andere Person als Beistand zugelassen werden, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Diese Frage wird in der Rechtsprechung zwar unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird verneint, dass ein Vertreter des Väteraufbruchs zu einem Beteiligten in einem ähnlichen Näheverhältnis steht wie z.B. ein Familienangehöriger nach §10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Gleichwohl erscheint es nicht zuletzt aufgrund des Verlaufs der voraus gegangenen Verfahren vorliegend angezeigt, Herrn Franzjörg Krieg nicht zuletzt aus Gründen der Chancengleichheit – da die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist – als Beistand für den Antragsteller zuzulassen.
Gab es inzwischen eine Richterfortbildung in Sachen Beistand?
Zwei so kompetente Haltungen von Richterinnen, die mich nicht kennen, direkt hintereinander erfahren zu können, ist auffallend. Das ist neu.
Und ich kenne einige RichterInnen, die sich davon eine fette Scheibe abschneiden könnten…