An das
Amtsgericht M-Stadt
Familiengericht
In der Kindschaftssache
NN
erheben wir
Befangenheitsbeschwerde
gegen
Richterin am AG M-Stadt Dr. Z.
Diese Befangenheitsbeschwerde stützt sich auf zwei Begründungskomplexe:
- Die Entscheidung von Richterin Dr. Z zur Ablehnung des Beistandes der Eltern Herrn Franzjörg Krieg und die Begründung dazu
- Elemente der Verhandlungsführung durch Richterin Dr. Z in der Verhandlung am 25.07.2022.
1.
Ablehnung des Beistandes
1.1
Vorbemerkung
Das Rechtskonstrukt des Beistandes nach §12 FamFG ist zwar schon alt und hatte auch vor dem 01.09.2009 einen Vorläufer im §90 ZPO, ist aber so selten genutzt, dass es nicht verwundert, wenn Richter:innen hektisch in Kommentaren blättern oder die Sitzung unterbrechen, weil sie damit noch nie zu tun hatten.
In solchen Fällen greift normalerweise die richterliche Autonomie und Professionalität, die auch dann ein souveränes Vorgehen zulässt, wenn ungewohnte Herausforderungen anstehen.
Herr Krieg hatte in seinem Exposee zu seiner Person geschildert, dass er der Einzige ist, der das Konstrukt „Beistand nach §12 FamFG“ (und schon vorher des §90 ZPO) seit 20 Jahren mit rund 50-60 Auftritten jährlich an inzwischen über 100 verschiedenen Familiengerichten in Deutschland nutzte. Alle anderen Personen, die schon als Beistand auftraten, machten dies im Vergleich dazu nur sehr vereinzelt.
Dabei erfuhr Herr Krieg eine hohe Akzeptanz (über 95%), die entsprechende richterliche Souveränität erfahrbar machte. Die wenigen Richter:innen, die Herrn Krieg ablehnten, lassen sich in wenigen Erklärungsmustern zusammenfassen.
Gerade OLGs zeigten dabei besondere Autonomie – bis auf das berüchtigte OLG Celle.
https://vater.franzjoerg.de/beistand-an-familiengerichten-2010-2019/
1.2
Der pauschale Umgang mit Kommentaren
Wenn in der Ankündigung des Einsatzes eines Beistandes allein auf den §12, Satz 3, fokussiert wird, texten ablehnende Richter:innen – wohl durch Kommentare verführt – oft seitenlang über §10 FamFG und §12, Satz 2, obwohl dies schon in der Ankündigung ausgeschlossen war.
Dabei geht es nicht um Sach- und Fachlichkeit, sondern allein darum, kommentargetreu Text zu generieren. Es geht aber nicht um sachliche Argumentation.
Der pauschale überbordende Umgang mit Texten aus Kommentaren ist immer ein Zeichen mangelnder Souveränität und Unsicherheit.
1.3
Der familiäre Beziehungsbezug aus §10 FamFG – Bevollmächtigte
Immer wieder wird trotz klarem und alleinigem Bezug auf §12, Satz 3, die Frage erörtert, ob Herr Krieg nach §10 FamFG als Bevollmächtigter auftreten kann und warum nicht.
Erfahrenen und souveränen Richter:innen müsste klar sein, dass gerade §10 FamFG mit seiner Zulassung von Familienangehörigen als Bevollmächtigte nicht auf Beistände übertragen werden kann – ja, dass dies geradezu kontraproduktiv ist.
Im familialen Verfahren, in dem emotional hoch verstrickte Eltern mit einem System von familialer Gerichtsbarkeit konfrontiert sind, das seit Jahrzehnten nach immer viel zu spät kommenden Anpassungen schreit und für den Normalbürger völlig unverständlich ist, sind durch familiäre Beziehungen emotional mit verstrickte Beistände absolut kontraproduktiv. Hilfreich sind allein sachlich und fachlich kompetente Personen, die lösungsorientiert zu arbeiten gelernt haben und mit den Professionen zusammen um Lösungen ringen können, die dem vorliegenden Fall trotz aller juristischer, amtlicher, systembedingter und der Einfachheit geschuldeter Abstriche möglichst gerecht werden.
Herr Krieg hat sich mit dieser Vorgehensweise bundesweit einen Namen gemacht und hat dafür auch 2021 die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg erhalten.
https://vater.franzjoerg.de/meine-rede-zur-verleihung-der-staufer-medaille/
Dass dieser Fall gemeinsamen lösungsorientierten Bemühens durch §12 FamFG nicht genuin vorgesehen ist, aber MÖGLICH gemacht wurde, ist ein Chance, die allerdings auch erkannt werden muss.
1.4
Im Einzelnen
- 12 FamFG überlässt dem/der Richter:in die Möglichkeit der Abweisung des Beistandes. Weder Zulassung noch Abweisung bedürfen eines Beschlusses und auch keiner Begründung.
Deshalb gibt es auch nur eine Ankündigung und keinen Antrag der Eltern.
Beschlüsse zur Akzeptanz des Beistandes sind nur dann sinnvoll, wenn von der Gegenseite die Ablehnung eines Beistandes signalisiert wird und zu einem anfechtbaren Beschluss aufgefordert wird.
ALLE Beschwerden gegen solche Beschlüsse auf Zulassung oder Akzeptanz wurden von den OLGs bisher abgewiesen.
Auch das BVerfG bestätigte den Beistand durch Nichtannahme der Eingabe eines Hamburger Anwaltes.
Reaktionen von OLGs auf Befangenheitsbeschwerden infolge Abweisung von Beiständen haben gezeigt, dass diese zwar ebenfalls abgewiesen werden, subkutan aber der Hinweis gegeben wurde, in einem folgenden Fall weniger restriktiv zu sein und dem Konstrukt „Beistand“ eine Chance zu lassen, was erneute Ankündigungen zur Akzeptanz eines Beistandes nach Befangenheitsbeschwerden ergaben.
Herr Krieg erklärte uns Eltern gegenüber, dass er in nur wenigen Fällen anriet, mit einer Befangenheitsbeschwerde zu reagieren, da er konfrontatives Vorgehen möglichst vermeiden möchte.
Deshalb haben wir auf die Abweisung des Beistandes zunächst auch nicht mit dieser Beschwerde reagiert. Auch die zweite Ablehnung im Verhandlungstermin nach Widerlegung der Annahme der Richterin haben uns noch zögern lassen.
Die gesamte Verhandlungsführung von Richterin Dr. Z ließ dann aber keine Möglichkeit der deeskalativen Vorgehensweise mehr.
Begründet ein/e Richter:in die Abweisung, ist Gelegenheit gegeben, die seltsamen Blüten in der juristischen Konstruktionswelt deutscher Familienrechtspraxis präsentiert zu bekommen und zu beschreiben.
1.4.1
„Die Zulassung des Herrn Krieg als Beistand war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 12 FamFG nicht vorliegen.“
Diese als Feststellung formulierte Entscheidung ist eine Behauptung.
Hunderte von Entscheidungen anderer Richter:innen bezeugen das Gegenteil.
Über 95% anderslautende Entscheidungen, denselben Beistand und dasselbe Bedürfnis betreffend, sind schließlich ein Faktum.
Also geht es nicht mehr um die juristische Entscheidung „ist dieser Beistand geeignet“, sondern um die persönliche Disposition des/der jeweiligen Richter:in.
Damit sind wir natürlich bei der von der Öffentlichkeit und den Professionen schon lange kritisierten Willkürlichkeit von familiengerichtlichen Entscheidungen, die 3 verschiedene Richter:innen mindestens vier verschiedene Lösungen finden lässt.
Ob gerade der §12 FamFG geeignet ist, diese Willkürlichkeit zu pflegen, möchten wir abweisen.
Die Beliebigkeit familiengerichtlicher Entscheidungen ist systemimmanent.
Prominente Beispiele sind das OLG Naumburg, das in Verbindung mit dem Sorgerecht für nichteheliche Väter der Rechtsbeugung überführt wurde oder auch sogar das BVerfG, dessen Entscheidung zum Sorgerecht nichtehelicher Väter vom 29.01.2003 nur 7 Jahre später vom EGMR als menschenrechtswidrig erkannt wurde, was die genuin erbärmliche Qualität familiengerichtlicher Entscheidungen in Deutschland offenbart.
1.4.2
„Der Verein ist kein Antidiskriminierungsverband i.S. des AGG.“
Auszug aus der Satzung des Bundesverbandes VAfK:
3.) Der Väteraufbruch für Kinder e.V. ist auf seinem satzungsgemäßen Tätigkeitsgebiet ein Antidiskriminierungsverband im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
https://vaeteraufbruch.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Formulare/VAfK-Bundessatzung.pdf
Das OLG Karlsruhe sieht dies völlig anders.
Aus einer Entscheidung vom 30.11.2017 im Aktenzeichen 20 UE 114/17 schreibt das OLG Karlsruhe:
„Nachdem nunmehr behauptet wird, Herr Krieg solle als Vertreter des „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ die Funktion eines Beistands wahrnehmen, ist er gemäß § 23 Abs. 2 AGG zuzulassen.“
1.4.3
„Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und/oder geschäftsungewandt ist.“
Ein Bedürfnis wird artikuliert – und nicht von einer anderen Person „angenommen“.
Diese „Annahme“ gibt durch Interpretationsspielraum jede Möglichkeit der externen Steuerung durch sachfremde Vorgaben.
1.4.4
„Vor dem Hintergrund der umfassenden und ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen des Kindesvaters kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser hilfebedürftig und/oder geschäftsungewandt ist.“
Richterin Dr. Z berücksichtigte nicht, dass unser Vorbringen als Eltern schon durch Herrn Krieg mitgestaltet wurde. Wenn Eltern mit ihrem Berater und Coach auftreten wollen, muss angenommen werden, dass auch ihr schriftsätzliches Vorbringen durch diesen beeinflusst wurde.
1.4.5
„Herr Krieg wurde durch den Kindesvater als Berater und Coach bezeichnet, dies ist nicht ausreichend. Auch sind vor dem Hintergrund der bereits umfassend erfolgten schriftlichen Einlassung und des für den 25.07.2022 anberaumten Termins keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zulassung verfahrensfördernd sein könnte, zumal nicht vorgetragen wurde, dass Herr Krieg das Kind A persönlich kennt und Aussagen über das familiäre Zusammenleben tätigen kann.“
Eben dies wurde schriftlich beim Verfahrenstermin nachgeholt.
Jetzt hatte Richterin Dr. Z die Möglichkeit zur Korrektur ihrer früheren Entscheidung, die nur auf Annahmen beruhte.
Anstatt ihre Annahme widerlegt zu sehen, blieb sie aber bei ihrer Entscheidung und machte Erstaunliches:
Sie holte sich Bestätigung und Rückendeckung bei Jugendamt und Verfahrensbeistand – alles übrigens Frauen. Die Eltern waren nur mit Frauen konfrontiert, ein systemimmanenter Mangel der familialen Intervention, die mit 80 – 90% Frauen eben frauendominiert ist – mit vielfältigen katastrophalen Konsequenzen.
Ein „Quotenmann“ als Beistand hätte dem Setting sicher konzeptionell gutgetan.
Warum fragt eine Richterin die Sozialpädagogin eines Jugendamtes, ob diese mit ihrer Entscheidung der Abweisung des Beistandes einverstanden ist?
Gerade diese hat wohl noch bedeutend weniger Wissen zum Fachgegenstand als sie als Richterin. Welche Seilschaften werden mit einer solchen fachlich sinnlosen Frage gepflegt?
Und was die Verfahrensbeiständin als Rechtsanwältin dazu meint, liegt in der Natur der Sache:
Ein Beistand, der Fachanwält:innen für Familienrecht ihre notorischen Minderleistungen vorwirft, ist nicht unbedingt beliebt.
https://vater.franzjoerg.de/konkurrierende-sorgerechtsantraege-als-kardinalfehler-von-fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht/
Und wenn Eltern(teile) mit Beistand und ohne Anwalt auftreten, sind Beistände Umsatz beschneidende Konkurrenten.
Damit war die „Rückversicherung“ der Richterin bei den anderen Frauen aus den Professionen im Raum sachlich unsinnig und bediente ausschließlich Befindlichkeiten.
Eine Richterin, die sich durch Befindlichkeiten leiten lässt, mangelnde Autonomie zeigt und Souveränität vermissen lässt, macht Fehler:
Der größte Fehler war, uns Eltern in einem solchen Fall vor der Phalanx der (ausschließlich weiblichen und damit unterschwellig konform schwingenden) Professionen bewusst allein zu lassen.
Damit hat sich Richterin Dr. Z dazu entschlossen, uns Eltern nicht wirklich zu hören, sich mit unseren Argumenten nicht auseinander zu setzen und rein formal das Vorgehen des Jugendamtes zu bedienen, das schon im Vorfeld erkennen ließ, dass diese Richterin immer bestätigt, was sie entscheiden.
Sowohl Richterin als auch Jugendamt und Verfahrensbeiständin nötigten uns Eltern fortwährend, uns in einem Verfahren, in dem eine Vertretung durch Anwalt nicht nötig ist, eines Anwaltes bedienen zu sollen, weil wir nicht verstehen würden, was im Verfahren abläuft.
Eine feindliche Haltung und ein beständiges Bedrohungsszenario bestimmten durchgehend die Atmosphäre des Verfahrensablaufs, was durch die Verfahrensführung nicht korrigiert werden konnte, sondern drastisch verstärkt wurde.
Auch dieses Unvermögen, uns als Eltern angemessen am Verfahren zu beteiligen, zunächst allein zu lassen, um uns danach regelrecht „abzukanzeln“, ist nur durch Befangenheit zu erklären.
2.
Verhandlungsführung durch Richterin Dr. Z
2.1
Proaktive Aufstellung der Eltern
Wir Eltern schreiben in unserer Stellungnahme vom 18.07.2022:
„Wir Eltern erkennen, dass A in einer Notlage ist und dringend Unterstützung bedarf. Wir sind bereit, in jeder Hinsicht mit dem Jugendamt zu kooperieren.“
Diese Haltung von uns als Eltern wurde in keiner Weise zur Kenntnis genommen.
Stattdessen lautete die stereotype Vorgabe:
„Sie müssen das jetzt unterschreiben, sonst … (beliebige wechselnde Drohungen)“
Es wurde uns aufgezwungen, unterzeichnen zu müssen, dass wir selbst eine Inobhutnahme des Kindes beantragen würden und danach mit allem einverstanden sein müssen, was vom Jugendamt im Rahmen dieser Inobhutnahme umgesetzt wird, womit die Verantwortung des Jugendamtes für dessen Handeln den Eltern angelastet werden kann.
Wir Eltern haben aber folgende Haltung:
Für den jetzigen Zeitpunkt und bei der gerade vorliegenden Situation sind wir mit einer Inobhutnahmemaßnahme einverstanden, unter der Voraussetzung, dass A nicht bei Familie S untergebracht wird, weil wir sie dort in Gefahr sehen und weil die Kommunikation und das Vertrauensverhältnis zu dieser Familie schwer gestört sind.
Wir möchten als Eltern mit am Tisch mit den Fachkräften sitzen und werden uns weitestgehend konsensbereit zeigen.
A ist nicht unbelastet und leidet unter psychiatrischen Beeinträchtigungen, die wir sehr gut kennen und bei denen wir beratend eingebunden sein wollen.
Wir prognostizieren, dass A unter Leistungseinbrüchen in der Schule leiden wird, wenn im kommenden Herbst/Winter ihr jährliches Stimmungstief ansteht.
Für diese Haltung der Eltern gab es keine Resonanz.
Trotz Festlegung des SGB auf das jeweils mildeste Mittel einer Eingreifmaßnahme bestanden Jugendamt, Verfahrensbeiständin und Richterin auf der maximalen Aufgabe elterlicher Mitsprachemöglichkeit aus rein praktischen und eingeübten Ritualen der Entrechtung von Eltern.
Die Eltern wurden im Verfahren regelrecht genötigt, eine wahrheitswidrige Erklärung zu unterschreiben.
Richterin Dr. Z hätte in ihrer richterlichen Souveränität dem schwerfälligen Apparat jugendamtlichen Amtshandelns und der berufsbedingten Horizontbeschränkung der Verfahrensbeiständin ein Handlungsarsenal von richterlich autonomer Umsichtigkeit entgegenstellen können, wozu sie nicht in der Lage war.
Trotz Vorgabe im SGB zu umsichtiger Wahl des jeweils niederschwelligsten Mittels bediente sie ausschließlich die pauschale Vorgabe des Jugendamtes völliger Entrechtung von Eltern – und dies trotz konsensbereiter Ausgangshaltung von uns als Eltern.
2.2
Anknüpfung an ein 12 Jahre altes Verfahren
Um die Behauptungen der 16-jährigen A zu erhärten, griff die Richterin auf die Akten zu einem 12 Jahre alten Verfahren zurück. Die Eltern sprachen 2011 persönlich beim Amtsgericht vor, um die Anträge der Antragstellerin zurückzunehmen, und sagten aus, dass die gegenseitigen Vorwürfe nicht zutreffend sind, sowie, dass keine weiteren Anträge erfolgen werden.
A ist gecoacht von Herrn S, der einerseits eine sozialpädagogische Ausbildung hat, womöglich aber ohne Abschluss, jedenfalls aber keine Berufserfahrung und kein Einkommen aus regelmäßiger Berufsarbeit. Er kennt aber die Funktionsmechanismen des Systems. Er erklärt A, was diese vorbringen muss, um bei Familie S endlich die große Freiheit erleben zu können. Dazu gibt es eindeutige Hinweise und Zeugenaussagen. A hält sich stringent an die eingeübte Vorgabe. Die Familie S kennt das 12 Jahre alte Verfahren in vielen Details und nutzt alte unwahre Vorwürfe wie z.B. die Gewaltvorwürfe daraus, um eine Kontinuität zu suggerieren von – damals wie heute – frei erfundenen Sachverhalten.
Dieses Verfahren ist ein Paradebeispiel für die ideologisch bedingte Disfunktionalität der familialen Intervention inklusive der familialen Gerichtsbarkeit.
Damals war die Mutter und Arbeitnehmerin in einer Situation, die durch Überforderung geprägt war. Sie hatte vor, sich für eine begrenzte Zeit vom Vater zu trennen, der arbeitslos geworden war. Eine Scheidung kam nie in Betracht. Da Mutter wie Vater sich in gleichem Maße verantwortungsvoll und liebevoll um die Erziehung und das Wohl ihrer Kinder kümmerten, sorgte sich die Mutter darum, wie es gelingen könne, dass ihr die drei Kinder zugesprochen würden. Die Lösung ihrer Anwältin war typisch für die Grundfunktion familienrechtlicher Abläufe. Sie erklärte ihrer Mandantin, dass diese „ihre“ Kinder verlieren wird, wenn sie nicht den Vater als Gewalttäter darstelle und drängte die Mutter dazu, die entsprechende vorbereitete Eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, die die Grundlage bildete für die Antragsstellung im Einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht.
Sie erklärte weiter, dass sie sich darüber keine besonderen Gewissensbisse machen müsse, denn familiengerichtliche Abläufe funktionierten eben auf diese Weise. Wenn sie die Kinder nicht verlieren möchte, müsse sie dieses tun. Das sei auch kein Problem, weil das alle Mütter so machen würden.
Die Mutter hatte keine andere Wahl, als ihrer Anwältin zu vertrauen.
ALLE Mitglieder der Professionen wissen, dass die Ideologie vom Täter-Vater und der Opfer-Mutter bestens funktioniert und dass unzählige Zuweisungen von Kindern an Mütter, die diese wie ihren Privatbesitz behandeln, auf dieser ideologischen Zuweisung beruhen.
Eine Richterin mit Umsicht und Souveränität weiß das ebenfalls und berücksichtigt dies in ihrer Vorgehensweise.
Richterin Dr. Z tat aber so, als wären ideologische Zuschreibungen statische Fakten und Beziehungen ebenfalls nie dynamischen Entwicklungen unterworfen.
Nur damit ist erklärbar, dass sie ihre Annahme des Levels von Wahrheitsgehalt in der Aussage des Kindes mit einer 12 Jahre alten Akte zementieren wollte.
Damit ist Richterin Dr. Z – zumindest im Kontext dieses Verfahrens – nicht geeignet, umsichtige Entscheidungen zu treffen und stellt sich als befangen dar.
2.3
Selektive Wahrnehmung – Anhörungsrüge
Dass die schriftliche Erklärung der Eltern zur Abweisung des Beistandes von Richterin Dr. Z sachlich in keiner Weise wahrgenommen wurde, stellt schon eine Befangenheit dar und bedarf einer Anhörungsrüge.
Dass die im Grundsatz deeskalative Aufstellung der Eltern von Richterin Dr. Z nicht erkannt werden wollte, stellt ein weiteres Indiz für Befangenheit dar und bedarf einer Anhörungsrüge.
Richterin Dr. Z wollte den Hinweis der Eltern, dass diese eine schriftliche Formulierung der Befangenheitsbeschwerde nachreichen werden, nicht wahrnehmen und nötigte diese als Laien und ohne jede Unterstützung mündlich und ad hoc eine vollgültige Befangenheitsbeschwerde abzugeben.
Damit lässt sie zuerst die Eltern allein und benutzt dann diese von ihr geschaffene Situation, um eine Unterlegenheit der Eltern vor Gericht zu inszenieren.
Ein solches Verhalten lässt sich nur mit Befangenheit erklären.
————
Dass diese Richterin die Gelegenheit gibt, eine solche Befangenheitsbeschwerde überhaupt verfassen zu können, ist allein schon peinlich genug.
Natürlich muss sie abgewiesen werden, um diese Richterin nicht zu sehr zu beschädigen.
ABER:
Damit sind die Argumente aus der Beschwerde nicht aus der Welt geschafft.
Die Peinlichkeit wird bestehen bleiben und wird zu einem weiteren Argument zum unglaublich desolaten Zustand unserer Familienrechtspraxis.
Diese Richterin aus M-Stadt hat mit ihrem Verhalten einen weiteren Grund geliefert, die familiale Intervention insgesamt als verrottet zu erkennen und das längst überfällige Verfallsdatum anzuprangern.