Kosten-Entscheidung des OLG Karlsruhe
Auszüge aus dem Beschluss vom 23.08.2021
2 UF 83/21
Die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte. Hiervon ausgenommen werden die durch die Anordnung und Durchführung der Umgangspflegschaft entstandenen gerichtlichen Auslagen.
Diese trägt die Antragsgegnerin alleine.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2020 wurde eine Umgangspflegschaft dergestalt angeordnet, dass die ersten vier Termine vollständig begleitet werden sollten und Umgangstermine festgelegt. Zur Umgangspflegerin wurde zunächst Frau S. bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Mutter Termine häufig absage und ihre Bindungstoleranz stark eingeschränkt sei. Sie lasse sich zwar verbal auf Umgänge ein, behindere sie jedoch faktisch.
Am 10.08 .2020 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter, die Bestellung von Frau S. aufzuheben und begründete dies mit dem Verhalten von Frau S.. Frau S. beantragte am 22.08.2020 selbst ihre Entpflichtung. Mit Beschluss vom 09.09.2020 wurde als Umgangspflegerin Frau H. bestellt. Am 07.12.2020 berichtete Frau H. über einen bis dahin durchgeführten Termin. Weitere Termine waren überwiegend aufgrund von Krankmeldungen nicht möglich. Mit Beschluss vom 18.12.2020 wurde im Hinblick hierauf die zunächst bis zum 30.11.2020 befristete Umgangspflegschaft bis 31.03.2021 verlängert. Am 12.01.2021 teilte die Umgangspflegerin mit, dass· weiterhin kein Umgang realisiert werden konnte, da die Mutter bis mindestens 25.01.2021 in Reha sei; hierbei wurde seitens der Mutter nicht mitgeteilt, dass es sich bei der von ihr besuchten Reha um eine ambulante Rehamaßnahme in Karlsruhe handelte. Am 05.02.2021 fand ein begleiteter Umgangstermin statt. Am12.03.2021 sollte die Abholung auf Wunsch der Mutter bei den Großeltern stattfinden. Im Verlauf der versuchten Übergabe informierten die Großeltern die Polizei; die Situation eskalierte.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die durch die Umgangspflegschaft entstandenen Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Wird die Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen. Die Anordnung der Umgangspflegschaft erfordert keine Kindeswohlgefährdung, vielmehr genügt eine nachhaltige und erhebliche Umgangsverweigerung und eine damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die wiederholte Anordnung der Umgangspflegschaft erforderlich gewesen ist, da die Mutter ihre Wohlverhaltenspflicht dauernd und wiederholt verletzt hat. Zur Begründung wird insoweit Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Beschlüssen vom 22.06.2020 und vom 08.04.2021. Die Berichte des Sozialdienstes Katholischer Frauen, der die Umgänge begleiten sollte, als auch die Berichte der eingesetzten Umgangspflegerinnen Frau H. und Frau S. machen deutlich, dass eine Vielzahl von Umgangsterminen abgesagt wurden und die Mutter das Kind in keinster Weise zu einem Umgang mit dem Vater motiviert hatte. Die Mutter hat damit durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Umgangspflegschaft gegeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die dadurch entstandenen erheblichen Kosten aufzuerlegen.