Amtsgericht
Familienabteilung
Beschluss
ln der Familiensache
Mutter
– Antragstellerin –
gegen
Vater
– Antragsgegner –
Weitere Beteiligte:
Kinder:
1) Sohn, geb. 2005
2) Sohn, geb. 2007
Jugendamt: Landratsamt Landkreis
wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge
ergeht durch das Amtsgericht – Familiengericht- durch Richter am Amtsgericht P.
am 01.07.2021 folgende Entscheidung:
- Die Entscheidung über die Corona-Schutzimpfung für die gemeinsamen minderjährigen Kinder wird der Antragstellerin übertragen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Hauptbeteiligten sind Eltern der gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Die Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt. Die Kinder befinden sich in der Obhut des Antragsgegners. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
Die Antragstellerin hat eidesstattlich folgenden Sachverhalt versichert:
Der Antragsgegner hat ohne Wissen der Antragstellerin für die beiden Kinder einen Impftermin (Corona- Schutzimpfung) für den 04.07.2021 vereinbart, wobei der Antragstellerin nicht mitgeteilt wurde, in welchem Impfzentrum die Impfung erfolgen soll.
Die Antragsgegnerin hat außergerichtlich versucht, den Antragsgegner zu veranlassen, den Impftermin zu stornieren, weil sie einer Impfung der Kinder nicht zustimmen will. Der Antragsgegner hat hierauf nicht reagiert.
Bei einer Impfung handelt es sich nicht um eine Alltagsangelegenheit, über die der Obhutsinhaber allein entscheiden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Sache von erheblicher Bedeutung für die Kinder, dies gilt insbesondere für die medizinisch umstrittenen Corona-Schutzimpfungen für Jugendliche.
Da sich die Eltern hier nicht einig sind, ist gern. § 1628 BGB die Entscheidung über diese Impfungen der Antragstellerin zu übertragen.
Grundsätzlich dürfen Impfungen bei Minderjährigen nur mit Zustimmung beider Sorgeberechtigter erfolgen. Jedoch sind -insoweit gerichtsbekannt- immer wieder Fälle bekannt geworden, bei denen nicht die Zustimmung beider Elternteile vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 51 Abs. 4, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Auf Antrag eines Beteiligten ist aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden (§§54, 57 FamFG)
P., Richter am Amtsgericht