Entscheidungen:
- Instanz AG Fürth vom 25.11.2019 – 4 F 126/19 UG
- Instanz OLG Frankfurt / Darmstadt vom 08.06.2020 – 6 UF 2/20
Ein relativ gut verdienender Vater mit Frau, die es genoss, das Geld auszugeben und das Leben zu genießen. Sie trennte sich im Bewusstsein, dass ihr das gemeinsame Kind weiter üppig sprudelnde Zuwendungen garantieren würde.
Der Vater konnte es erreichen, durch die Beweise, dass er weit über 50% Betreuung übernommen hatte, ein Wechselmodell anzustreben. Dies in Fortführung der vorher gelebten Betreuungskontinuität, die die Mutter vehement bestritt.
Die damit betraute Richterin ließ sich Zeit. Der Verfahrensbeistand durchschaute die verlogene Argumentation der Mutter.
Timeline
21.03.2019 Umgangsantrag des Vaters
27.05.2019 Antragserwiderung der Mutter
12.07.2019 Verfahrensbeistand empfiehlt das Wechselmodell
26.08.2019 Verhandlungstermin
02.10.2019 Antrag des Vaters auf das Wechselmodell
24.10.2019 Antragserwiderung, Abweisung des Wechselmodells
02.11.2019 Gewaltvorwurf der Mutter gegen den Vater
07.10.2019 Kindesanhörung
25.11.2019 Wechselmodellbeschluss des AG – 8 Monate nach der
Antragstellung
27.01.2020 Beschwerdebegründung der Mutter an das OLG Frankfurt
/Darmstadt
24.02.2020 Beschwerdeerwiderung des Vaters
02.04.2020 Bericht des Verfahrensbeistandes
08.06.2020 Beschluss des OLG, Abweisung der Beschwerde ohne
Verhandlung – weitere über 6 Monate nach dem Beschluss in
der 1. Instanz
Amtsgericht Fürth/Odw.
– Familiengericht –
4 F 126/19 UG
Beschluss
ln der Kindschaftssache
betreffend den Umgang mit -Kind-
Beteiligte:
- Kind, geb. 2012
- Verfahrensbeistand
- Vater, geb. 1982
Rechtsanwältin
- Mutter, geb. 1985
Rechtsanwalt
- Jugendamt
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Fürth/Odw. durch die Richterin am Amtsgericht Bernauer am 25.11.2019 beschlossen:
I.
- Der Vater nimmt -Kind- in den geraden Wochen von Donnerstag nach der Schule bis zum nächsten Donnerstag Schulbeginn zu sich, beginnend ab dem 28.11.2019.
- Die Mutter nimmt -Kind- in den ungeraden Wochen von Donnerstag nach der Schule bis zum nächsten Donnerstag Schulbeginn zu sich, beginnend ab dem 05.12.2019.
- Sofern die Wechsel nicht über die Schule erfolgen, bringt jeder Elternteil -Kind- zum Wohnsitz des anderen Elternteils zur Betreuungszeit. Der Wechsel findet dann am Morgen um 9:00 Uhr und am Nachmittag um 16:00 Uhr statt.
- Abweichend von Ziffer 1 und 2 nimmt der Vater -Kind- in den geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Ferien zu sich und die Mutter die zweite Hälfte der Ferien.
- Abweichend von Ziffer 1 und 2 nimmt der Vater -Kind- in den ungeraden Jahren jeweils die zweite Hälfte der Ferien zu sich und die Mutter die erste Hälfte der Ferien:
II.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
III.
Bei einem Verstoß der Eltern gegen die Anordnung kann ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000.-Euro oder im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft verhängt werden.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe:
Die Beteiligten haben am 2013 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit 2017 getrennt voneinander. Durch Beschluss vom 21.10.2019 in dem Scheidungsverfahren, Az.: 4 F 180 /18, wurde die Ehe geschieden. Der Antragsteller, im folgenden Vater, wohnt derzeit in Sch.. Die Antragsgegnerin, im Folgenden Mutter, ist in der ehemaligen Ehewohnung in N. wohnhaft.
Die Eltern streiten weiterhin um den Aufenthalt und den Umgang mit dem gemeinsamen Kind, geboren 2012.
ln dem einstweiligen Anordnungsverfahren, Az.: 4 F 379/18 EASO, auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für -Kind- haben die Beteiligten ihre wechselseitigen Anträge im Termin vom 11.02.2019 zurückgenommen.
ln dem einstweiligen Anordnungsverfahren, Az..: 4 F 281 19 EAUG, in dem der Vater die Einrichtung eines Wechselmodells letztendlich angestrebt hat, hat das Gericht den Umgang nach dem Vorschlag der dortigen Verfahrensbeiständin durch Beschluss vom 25.02.2019 derart geregelt, dass der Vater -Kind- in den ungeraden Wochen von Donnerstag nach der Schule bis Freitag Schulbeginn und in den geraden Wochen von Donnerstag nach der Schule bis Montag Schulbeginn zu sich nimmt und von den Ferien jeweils die Hälfte.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht vorhanden seien, die aber Voraussetzung für ein paritätisches Wechselmodell seien. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 25.02.2019 (BI. 67-71 d.A.) in dem Verfahren 4 F 28/19 EAUG verwiesen.
Mit dem Hauptsacheverfahren begehrt der Vater weiterhin die Festlegung eines paritätischen Wechselmodells.
Er behauptet weiterhin, er habe das Kind während der Ehe und auch nach der Trennung zunächst überwiegend betreut und verweist auf seinen Vortrag im einstweiligen Anordnungsverfahren. Er sei als engagierter Vater Elternvertreter der Schulklasse und Elternbeirat der Schule. Entgegen der Annahme es Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren entspreche es nicht den Tatsachen, dass er die Mutter „schlecht“ mache. Sein Vortrag sei nicht gewürdigt worden, auch nicht, dass im Gegenzug die Mutter ihn mit Gewaltvorwürfen überziehe, ihn „schlecht“ mache und in seiner Erziehungsfähigkeit herabwürdige. Auch sei der Kindeswille nicht berücksichtigt worden. Die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit sei hinsichtlich der Belange des Kindes vorbildlich und verweist auf einen WhatsApp Verlauf 2018 bis September 2019 (BI. 91 – 172; 187 – 188 R.d.A), auf den Bezug genommen wird.
Der Vater beantragt, den Umgang jeweils von Donnerstag nach der Schule bis zum darauffolgenden Donnerstag zur Schule festzulegen und es bei der Ferienregelung im Beschluss vom 25.02.2019 zu belassen.
Die Mutter begehrt die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 25.02.2019.
Sie behauptet, sie habe -Kind- überwiegend betreut und würde vom Kindesvater regelmäßig gegenüber Dritten „schlecht“ gemacht, während sie ihn nicht herabwürdigen würde. Sie wolle kein Wechselmodel, ein solches könne auch nicht gegen ihren Willen angeordnet werden.
Sie seien nicht in der Lage, das Kind gemeinsam in einem Wechselmodell zu betreuen. Das Kind benötige Kontinuität im Leben und nicht ein wechselseitiges Hin- und Her-Gezerre zwischen beiden Elternteilen. Ein Mindestmaß an Kommunikation sei nicht möglich. So sei eine Übergabe von -Kind- nach den Sommerferien am Dienstag, den 10.09.2019, nicht erfolgt, vielmehr habe der Vater sie aufgefordert, den Schulranzen vorbeizubringen.
Sie wendet sich gegen die Empfehlung des Verfahrensbeistands, einer Einigung auf das Wechselmodell und weist erneut auf eine nicht bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit hin. Sie meint, die Ausführung des Verfahrensbeistands sei unbrauchbar und berücksichtige nicht das Wohl des Kindes, dessen Zerrissenheit durch ein ständiges Hin- und Herwechseln zwischen zwei Haushalten verstärkt würde. Der Verfahrensbeistand erkenne weder die Überforderung des Kindes noch den Loyalitätskonflikt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher unausweichlich, bevor die Sache entscheidungsreif sei. Sie behauptet, der Vater habe falsche eidesstattliche Versichrungen abgegeben. Insoweit wird auf Blatt 200 bis 224 der Akte Bezug genommen. Auch sei eine Strafanzeige wegen häuslicher und psychischer Gewalt erstattet worden.
ln der mündlichen Anhörung vom 26.08.2019 hat die Mutter angegeben, sie sei im Prinzip mit einem Wechselmodell einverstanden, wenn die Kommunikation besser wäre. So, wie sie jetzt ist, aber nicht.
Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt, der das Wechselmodell befürwortet.
Insbesondere hat er angegeben, dass die Kommunikation der Eltern insgesamt relativ gut sei und -Kind- wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, jeweils hälftig bei seinen Eltern leben zu wollen. Auf die Stellungnahmen vom 12.07.2019 und vom 07.10.2019 (BI. 35- 37; 194 d.A.) wird Bezug genommen.
-Kind- wurde in dem Verfahren angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom.07.10.2019 (BI. 193 d.A,) wird verwiesen.
Das Jugendamt hat angegeben, keine Empfehlung abgeben zu können, „ein Kind wünsche sich viel“.
ln der mündlichen Anhörung vom 26.08.2019 hat das Gericht vorgeschlagen, den Umgang dahingehend zu regeln, dass der Vater -Kind- jeweils einen weiteren Tag in der Woche, nämlich statt jeweils Donnerstag, jeweils ab Mittwoch zu sich nimmt.
Hiermit erklärte sich der Vater schließlich einverstanden. Die Mutter sprach sich für eine derartige Erweiterung in den kurzen Umgangswochen aus, also jeweils von Mittwoch bis Freitag in der einen Woche und von Donnerstag bis Montag in der anderen Woche.
Der Umgang war nach § 1684 Abs. 3, S.1 BGB wie in der Beschlussformel ersichtlich zu regeln.
Es handelt sich nicht um eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB, da in dem Verfahren F 28/19 nur eine vorläufige Regelung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen wurde.
Der festgelegte Umgang entspricht dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten.
Hiervon wird nach den eingehenden Anhörungen sämtlicher Beteiligter ausgegangen.
Die praktischen Voraussetzungen für ein Wechselmodel sind gegeben, worauf auch der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 12.07 .2019 hingewiesen hat.
Die Erziehungsfähigkeit und Förderungsfähigkeit sind bei beiden Elternteilen gegeben und werden auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt.
Die Kontinuität ist bei beiden Elternteilen, die nicht weit voneinander entfernt wohnen, gegeben.
-Kind- hat eine starke Bindung an beide Elternteile.
Auch von der erforderlichen Bindungstoleranz wird ausgegangen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Der wöchentliche Wechsel ist auch aufgrund der Wohnverhältnisse der Eltern möglich, weil -Kind- dieselbe Schule besuchen kann.
Beide Elternteile sind auch in der Lage, -Kind- jeweils für eine Woche zu betreuen. Jedenfalls hat die Mutter dies nicht in Abrede gestellt.
-Kind- wünscht, mit beiden Eltern gleich viel Zeit zu verbringen, jeweils eine Woche.
Dies hat er in sämtlichen Anhörungen geäußert. Der Kindeswille wird als stabil und autonom erachtet, ohne dass diesem aber für die Entscheidung alleine oder maßgebende Bedeutung zukommt.
Der Vater begehrt einen wöchentlichen Wechsel.
Die Mutter ist mit einem „Wechselmodell“ einverstanden, wenn die Kommunikation besser wäre.
Die Kommunikationsfähigkeit und die Kooperationsfähigkeit der Eltern im Hinblick auf die Belange von -Kind- sind gegeben. Dies kann nunmehr festgestellt werden, im Gegensatz zu den möglichen Feststellungen im einstweiligen Anordnungsverfahren.
Die Eltern sind in der Lage, über die Belange von -Kind- vernünftig zu kommunizieren und zu kooperieren.
Aus dem vorgelegten WhatsApp Verlauf aus dem Jahr 2018 bis September 2019 folgt deutlich, dass sich beide Elternteile mit Empathie und Respekt nach dem Befinden von -Kind- erkundigen, wenn er sich bei dem anderen Elternteil aufhält, aber auch nach dem Befinden des anderen Elternteils.
Im Folgenden eine Seite Beispiele von sehr kommunikativem und empathischen Textaustausch.
Auch im übrigen Verlauf kommunizieren die Eltern herzlich miteinander, teilweise auch sachlich bei organisatorischen Angelegenheiten für -Kind-.
Von der weiteren Wiedergabe der Kommunikation wird abgesehen und auf Blatt 91 bis 172 der Akte Bezug genommen.
Mit den letzten eingereichten WhatsApp Nachrichten (BI. 188, 188 R d.A.) verständigen sich die Eltern empathisch und einvernehmlich über die Teilnahme an dem Elternabend am 07.10.2019.
Nach dem WhatsApp Verlauf kann nur eine sehr gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, jedenfalls die Belange -Kind- betreffend, festgestellt werden.
Die Eltern sind in der Lage, sich über Abhol- und Bringzeiten, schulische Belange, Ferien, Kleidung, Spielsachen, Fahrrad zu verständigen.
Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Mutter angibt, eine Kooperation und Kommunikation sei bei ihnen nicht vorhanden. Konkrete Vorfälle führt sie mit einer Ausnahme nicht an. Doch selbst vereinzelte Meinungsverschiedenheiten, die nicht nur bei getrennt lebenden Eltern vorkommen, führen nicht dazu, von einer mangelnden Kommunikationsfähigkeit auszugehen. Dass die Mutter trotz des herzlichen WhatsApp-Verlaufs einen Vortrag zu einer falschen eidesstattlichen Versicherung des Vaters und einer Strafanzeige hält, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, zumal dies nicht die hier maßgebende Eltern-Kind-Ebene betrifft.
Auch ein Streit auf der Paarebene schließt einen wöchentlichen Wechsel von -Kind- nicht aus, sondern spricht vielmehr dafür, da es mit dieser Regelung weniger Berührungspunkte zwischen den Eltern geben wird.
Sofern die Mutter beabsichtigen sollte, die bestehende Kommunikation und Kooperation mit dem Vater zu beenden, kann dies nicht zu Lasten von -Kind- gehen.
Auch der Vortrag des Antragsgegnervertreters zum Hin- und Her-Gezerre des Kindes bei einem ständigen Wechsel zwischen zwei Haushalten, der Überforderung und dem Loyalitätskonflikt spricht nicht gegen einen jeweils wöchentlichen Aufenthalt von -Kind- bei einem Elternteil.
Durch die Regelung wird der ständige Wechsel zwischen den zwei Haushalten vielmehr reduziert, nämlich um die Hälfte. Das bedeutet, dass für -Kind- erheblich mehr Ruhe einkehren kann. Er hat eine Zeit mit dem einen Elternteil, für die Unternehmungen stressfrei geplant werden können und eine Zeit mit dem anderen Elternteil, in der genauso geplant werden kann.
Die bestehende Regelung aber auch ein Umgang entsprechend dem Vorschlag des Gerichts würde einen ständigen Wechsel bedeuten, was nicht dem Kindeswohl entsprechen kann. -Kind- würde am Montag von dem Vater in die Schule gebracht, von der Mutter geholt, am Mittwoch von der Mutter in die Schule gebracht, vom Vater geholt, vom Vater am Freitag in die Schule gebracht und von der Mutter geholt. Dass ein Trennungskind in zwei Haushalten zu Hause ist/sein sollte, unabhängig von der Aufteilung der Zeiten, kann wohl kaum vermieden werden.·
Die größte mögliche Ruhe im Umgang durch weniger Wechsel ist durch das Wechselmodell gewährleistet.
Der pauschale Hinweis des Antragsgegnervertreters auf eine Überforderung von -Kind- oder einen Loyalitätskonflikt kann nicht nachvollzogen werden. Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt sind in diesem Verfahren gerade nicht gegeben. -Kind- liebt beide Elternteile und möchte auch mit beiden gleich viel Zeit verbringen. Ein Loyalitätskonflikt wäre gegeben, wenn er den Kontakt zu einem Elternteil wegen des anderen Elternteils ablehnen würde.
Zu einer Überforderung könnte es eher nach den vorgeschlagenen Umgangsvarianten bei einem ständigen Wechsel mittwochs, freitags und montags kommen. -Kind- hätte dann in der Woche nur einen ganzen Tag oder zwei bei einem Elternteil, nämlich Dienstag, (Mittwoch) bei der Mutter und Donnerstag beim Vater. ln den übrigen Tagen wird gewechselt. Diese Unruhe entspricht nicht dem Kindeswohl, was auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden kann.
Weil -Kind- bereits nach der alten Umgangsregelung Donnerstag zum Vater wechselte“ blieb es bei der Festlegung des „Wechsels“ auf Donnerstag.
Gegen die Ferienregelung im Beschluss vom 25.02.2019 haben sich die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 8.1 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S.2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Fürth/Odw., Heppenheimer Str. 15, 64658 Fürth/Odw., einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es Ober 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Bernauer
Richterin am Amtsgericht Fürth/Odw.,
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
6 UF 2/20
08.06.2020
ln der Familiensache
betreffend den Umgang mit Kind K
an der beteiligt sind:
- Kind K
- Verfahrensbeistand:
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
- Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
zuständiges Jugendamt:
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ostermann als Einzelrichter auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht-Fürth (Odw.) vom 25.11.2019 am 8. Juni 2020 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf festgesetzt.
Gründe:
I.
Das betroffene Kind wurde am ttmmyyyy geboren. Seine Eltern, die Beteiligten zu 3. und 4., sind miteinander verheiratet und streiten über die Betreuung des Sohnes nach ihrer Trennung.
Die Eltern haben am geheiratet. Die Familie lebte in einem ihnen gemeinsam gehörenden Haus in X. Im Zuge der Trennung ist der Vater im Mai 2017 in eine im Haus gelegene Einliegerwohnung gezogen. Nach Einschulung im Sommer 2018 ist der Vater in eine eigene Wohnung umgezogen.
Am 24. 1. 2019 haben sich die Eltern im Jugendamt darauf verständigt, in den nächsten zwei Wochen mit in etwa hälftigen Zeitanteilen zu betreuen.
Einige Tage später hat der Vater Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um diese Betreuungsform bis auf Weiteres festzuschreiben. Die in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin berichtet von wechselhaften kindlichen Willensäußerungen sowie einem Loyalitätskonflikt. Nach ihrer Einschätzung war das Verhältnis der Eltern für ein Wechselmodell zu konfliktbelastet Sie hat sich dafür ausgesprochen, dass seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben solle. Dementsprechend hat das Familiengericht dem Vater alle zwei Wochen ein verlängertes Umgangswochenende und in den anderen Wochen eine Tag Umgang mit Übernachtung zugebilligt (Beiakte AG Fürth (Odw.), i).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs hat der Vater erneut die Anordnung der der paritätischen Betreuung erstrebt. Seide Eltern machen geltend, sie hätten von der Geburt an bis Ende 2018 überwiegend betreut.
Seide legen schriftliche Bestätigungen der Leiterin der Kinderkrippe vor, die von 2013 bis 2015 besucht hat, wonach sie es gewesen seien, die den Sohn nahezu täglich gebracht und abgeholt hätten (BI. 221 R und BI. 8 der Beiakte). Der Vater legt auch eine Bestätigung des Kindergartens vor, wonach er während
Ks Kindergartenzeit nahezu täglich für das Holen und Bringen gesorgt habe (BI. 7). Im Hinblick auf von der Mutter geltend gemachte Kommunikationsstörungen legt der Vater Ausdrucke des Austauschs der Eltern über whatts app aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 vor (BI. 95 ff und BI. 295 ff) vor, aus denen sich keine Differenzen bei das Kind betreffenden Themen ergeben.
Die Mutter tritt dem Begehren entgegen, weil die Eltern nicht gut miteinander kommunizieren könnten. Sie behauptet, der Vater habe ihr vor der Trennung einmal während einer Autofahrt auf den Bauch geschlagen und ihr einmal den Arm mit Kaffee übergossen. Wegen dieser Vorfälle habe sie – erst nach Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen über K Betreuung – Strafanzeige erstattet.
Das schlechte Miteinander zeige sich auch darin, dass die Eltern gerichtliche Auseinandersetzungen über Unterhalt führten. Die whatts-app-Verläufe seien absichtsvoll verkürzt wiedergegeben.
Der Verfahrensbeistand hat sich für ein Wechselmodell ausgesprochen. K habe zu beiden Eltern eine gute und in etwa gleichwertige Bindung. Ihre Wohnungen lägen nahe genug beieinander, böten auch für K ausreichend Platz und die Schule sei von beiden aus gut zu erreichen. Nach Lektüre der whatts-app-Kommunikation sehe er eine gute Absprachefähigkeit K wünsche sich auch den wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern.
K wirkte in der Anhörung durch das Familiengericht am 7. 10. 2019.zunächst aufgeschlossen, aber kleinlaut, als der Verfahrensgegenstand angesprochen wurde. Er wollte zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen, wonach die Eltern im wöchentlichen Wechsel und in den Schulferien jeweils hälftig betreuen. Es stütze sich in der Begründung im Wesentlichen auf die schon durch den Verfahrensbeistand angeführten Gesichtspunkte. Die neue Regelung bringe für K eine gewisse Beruhigung, weil die Anzahl der Wechsel zwischen den Eltern auf nur noch einen pro Woche reduziert sei.
Nach Abschluss der ersten Instanz ist die Mutter aus dem früheren Familienheim aus- und der Vater dort wieder eingezogen. Die Mutter bewohnt jetzt eine eigene Wohnung am gleichen Ort.
Die Beschwerde der Mutter gegen die ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 29.11.2019 zugestellte Entscheidung ist am 20. 12. 2019 bei dem Familiengericht eingegangen. Sie macht geltend, die früheren Gewaltvorfälle hinderten eine gedeihliche elterliche Kommunikation. Es gebe zwischen den Eltern Streit über finanzielle Angelegenheiten und über die Frage, ob wegen des nächtlichen Einnässens des Kindes eine Therapie angezeigt sei. Aus der Sicht der Mutter hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil sich die beiden Verfahrensbeistände so unterschiedlich positioniert hätten.
Der Vater und der Verfahrensbeistand treten der Beschwerde entgegen. Der Vater berichtet, K wirke seit der familiengerichtlichen Entscheidung entspannter. Die Eltern könnten weiter problemlos Absprachen treffen. Der Verfahrensbeistand teilt mit, nach seinem Eindruck werde das Miteinander der Eltern durch die Mutter zielgerichtet schlechter dargestellt, als es in Wirklichkeit sei.
Das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 20. 4. 2020 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat xx im Beisein des Verfahrensbeistands am 12. 5. 2020 noch einmal angehört. Zu diesem Zeitpunkt praktizierten die Eltern das durch die erste Instanz angeordnete Wechselmodell schon seit Monaten.
Sie hatten seit einigen Wochen die Aufgabe bewältigt, Ks Betreuung trotz der pandemiebedingten Schließung der Grundschule sicherzustellen. K fand, dass die letzten Wochen ganz normal verlaufen seien. Es solle alles so bleiben wie es sei. Nur wünsche er sich, dass er in diesem Jahr seinen Geburtstag bei der Mama feiern könne, auch wenn er in eine Papa-Woche falle, weil er im letzten Jahr schon am Geburtstag bei dem Papa gewesen sei.
II.
Die gemäß § 8 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäߧ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der erwachsenen Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 – 20).
Die Trennung einer Familie geht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der betroffenen Kinder einher. Die Eltern und – im Fall ihrer Uneinigkeit – das Familiengericht sind aufgerufen, ein Betreuungsmodell zu finden, welches die Trennungsfolgen möglichst gering hält. Die psychologische Forschung kann keine Aussagen darüber treffen, welche Betreuungsform dem Kindeswohl am besten entspricht (Salzgeber, Das Wechselmodell, NZFam 2014, 921, 924).
Das Bundesverfassungsgericht betont, über die Betreuung von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern könne immer nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Fachgerichte müssten bei der Entscheidung über Betreuungsmodelle die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie. auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend sei jeweils das Wohl des Kindes (BVerfG, Beschluss vom 24. 6. 2015, 1 BvR 486/14, Rn. 21).
Das Wechselmodell, welches auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB als Umgangsregelung angeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 1. 2. 2017, XII ZB 601/15, Rn. 24), genießt keinen Vorrang vor anderen Betreuungskonzepten.
Vielmehr ist bei seiner Anordnung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Häufig ist das Verlangen nach einer solchen Regelung durch den Wunsch der Eltern nach Verteilungsgerechtigkeit motiviert, die jedoch bei nach dem Kindeswohl (§ 1697a
BGB) zu treffenden Entscheidungen kein beachtlicher Gesichtspunkt sein kann.
Aus Kindessicht kommt es auch weniger auf den zeitlichen Umfang des Kontakts zu den Elternteilen als auf die Betreuungs- und Beziehungsqualität in der mit einem Elternteil verbrachten Zeit an (Salzgeber, NZFam 2014, S. 921 , S. 925; Heilmann, Kindeswohl und Wechselmodell, NJW2015, S. 3346 m.w.N.). Das Wechselmodell ist nicht selten nur ein „fauler Kompromiss“ (Salzgeber, a.a.O., S. 924), mit dem Eltern, die ihren Kindern schon die mit dem Scheitern ihrer Partnerschaft verbundenen Belastungen nicht ersparen konnten, ihnen auch noch die mit häufigem Wechsel verbundene Anpassungsleistung abverlangen, um sich selbst den Kummer zu ersparen, der mit einer räumlichen Trennung von den Kindern einhergeht.
Entgegen verbreiteter Annahme konnte eine Befriedung von im Trennungskonflikt verhafteten Eltern durch die Anordnung eines paritätischen Betreuungsmodells in der Scheidungsfolgenforschung nicht nachgewiesen werden (Salzgeber, a.a.O., S. 927; Heilmann, a.a.O., S. 3347; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, S. 1433, S. 1442; Dettenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl., S. 228).
Ebenso, wie für die Festlegung des Lebensmittelpunkts bei einem Elternteil gewisse Grundvoraussetzungen wie beispielsweise ausreichender Wohnraum erfüllt sein müssen, gibt es für die paritätische Betreuung zwingende Vorbedingungen.
Dies sind eine gewisse räumliche Nähe zwischen den Wohnungen und Absprachefähigkeit der Eltern, beidseitige Erziehungseignung, ein niedriges elterliches Konfliktniveau und Übereinstimmung in wesentlichen Erziehungsfragen (BGH, Beschluss vom 1. 2. 2017, XII ZB 601/15, Rn. 29).
In dem vorliegenden Fall sprechen gewichtige Gründe dafür, es bei der derzeit praktizierten wechselnden Betreuung der Kinder zu belassen. Der Senat folgt insoweit der Empfehlung des Verfahrensbeistands.
Die Grundvoraussetzungen für ein Wechselmodell sind erfüllt. Seide Eltern sind nach den gewonnenen Erkenntnissen uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie respektieren ein jeder die Betreuungsqualität, die der andere dem gemeinsamen Kind anbieten kann. Seide Eltern verfügten über ausreichenden Wohnraum und leben am gleichen Ort. Ohne dass geklärt werden müsste, wer von beiden in den Kleinkindjahren welchen Betreuungsanteil erbracht hat, kann jedenfalls festgestellt werden, dass auch der Vater schon damals eine nicht unbedeutende Rolle als betreuender Elternteil gespielt hat. Nach der Einschätzung des Verfahrensbeistands, der beide Eltern nicht widersprochen haben, hat K dementsprechend auch eine gleich gute Bindung zu beiden Elternteilen.
Die Beschwerde macht erfolglos geltend, das Konfliktniveau der Eltern erlaube die Anordnung des Wechselmodells nicht. Der Senat kann sich dem Eindruck nicht ganz verschließen, dass die behaupteten Kommunikationsprobleme inszeniert wirken.
Das ergibt sich zuvorderst aus der nach dem Aufkommen der Auseinandersetzung erstatteten Strafanzeige wegen lange zurückliegender behaupteter Vorfälle.
Eine Überbetonung erfahren auch die Differenzen der Eltern um die wirtschaftlichen Folgen ihrer Trennung. Es erscheint als nicht ganz unverständlich, jedenfalls nicht als Ausdruck einer gestörten Elternbeziehung, wenn das Begehren der Mutter·nach Trennungsunterhalt gerichtlicher Klärung bedurfte. Immerhin bewohnte sie das im gemeinsamen Eigentum stehende Einfamilienhaus, für das der auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater monatlich Kreditraten in einer Größenordnung von 2.000,- € zu tragen hatte. Wesentliche Differenzen in Erziehungsfragen haben sich während der seit einiger Zeit praktizierten paritätischen Betreuung nicht ergeben und die Eltern haben sich als für die Organisation des Alltags hinreichend absprachefähig gezeigt. Die vorgelegte whats-app-Kommunikation bestätigt, dass sie zu allen das Kind betreffenden Fragen zu sachlichem Austausch befähigt sind. Die Beschwerde beanstandet zwar deren Vollständigkeit, trägt aber nicht vor, welche Differenzen aus der Sicht der Mutter aufgekommen sind. Dass die Eltern die vergangenen Wochen unter dem Druck der Schließung der Grundschule – soweit erkennbar- konfliktfrei und ohne von K in der Anhörung geklagte Belastungen bewältigt haben, bestätigt die Annahme ausreichender Kooperationsfähigkeit.
Das Wechselmodell erscheint im vorliegenden Fall als die vorzugswürdige Lösung, weil K eine gleichwertige und unbedingt zu erhaltende Bindung an beide Elternteile hat. Der Vater hat auch in den Jahren des Zusammenlebens der Eltern Verantwortung für ihn übernommen, was es unter Kontinuitätsaspekten fortzusetzen gilt. Es kommt hinzu, dass durch die Beteiligung des Vaters an der alltäglichen Betreuung das gewohnte Wohnumfeld erhalten bleibt, weil dieser inzwischen wieder im früheren Familienheim wohnt.
Von untergeordneter Bedeutung war dagegen der in zwei Anhörungen bekundete Kindeswille. K ist noch nicht alt genug, dass er sich eine Vorstellung davon machen könnte, was die Installation eines Wechselmodells längerfristig für ihn bedeutet.
Am Beispiel seiner Äußerungen, wo er dieses Jahr seinen – inzwischen verstrichenen – Geburtstag verbringen möchte, wurde deutlich, dass sein Votum für die paritätische Betreuung zumindest auch von dem Wunsch beeinflusst ist, die Eltern durch exakte Verteilungsgerechtigkeit zu befrieden. An für die Entscheidung relevanter Information war der Kindesanhörung deshalb nur zu entnehmen, dass K keine größeren Probleme mit der in den vergangenen Monaten praktizierten Betreuungsform hat.
Die dargelegten Gesichtspunkte tragen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ohne dass der Senat veranlasst gewesen wäre, sachverständigen Rat in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche weiteren Erkenntnisse hiervon zu erwarten gewesen wären. Die Erfahrung des Senats mit der Einholung von psychologischen Gutachten in Fällen eines konfliktfrei praktizierten Wechselmodells zeigt, dass aus sachverständiger Sicht die Empfehlung der Fortsetzung aus dem Gedanken der Kontinuität heraus naheliegt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern unbenommen ist, einvernehmlich vom gerichtlich festgesetzten Umgang abzuweichen. Der Senat regt ausdrücklich an, künftige Streitigkeiten über geringfügige Abänderungen von der Umgangsregelung im direkten Kontakt zwischen den beteiligten Kindeseltern zu klären. Dabei sollte im Kindesinteresse kleinliches Beharren auf Rechtspositionen vermieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §84 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es angezeigt erscheinen ließen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf die Beschwerdeführerin abzusehen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Dr. Ostermann
Richter am Oberlandesgericht