Am 07.06.2024 publizierte der Petitionsausschuss des Bundestages seine Begründung zur Abweisung der Petition
„Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit“.
Im Folgenden benutze ich den vollen Text der Abweisung. Ich habe diesen gegliedert und kommentiere abschnittsweise.
Anlage 4 zum Protokoll. Nr. 20/70
Petitionsausschuss
Pet 4-20-07-49123
Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit
(Hervorhebungen durch den Kommentator)
Mit der Petition wird im Kern die Schaffung eines Straftatbestandes gefordert, der die sogenannte induzierte Eltern-Kind-Entfremdung unter Strafe stellt.
Zur Begründung der Petition wird unter Bezugnahme auf einen konkreten Einzelfall im Wesentlichen vorgetragen, dass die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung eine Form schwerer psychischer Kindesmisshandlung darstelle und der Gesetzgeber daher entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen müsse. Zur Unterstützung dieser Forderung wird auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 29.10.2019 – Aktenzeichen 23641/171) hingewiesen.
Der Gesetzgeber toleriere ungeachtet des bereits bestehenden Straftatbestandes der Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der allgemeinen Vorschriften des StGB zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens eine schwere psychische Kindesmisshandlung, ohne diese durch einen entsprechenden Rechtsrahmen adäquat zu erfassen, zu messen und zu ahnden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwiesen.
Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
(01) – Nummerierung vom Kommentator
Der Ausschuss stellt fest, dass die Entfremdung des Kindes von einem Elternteil ohne sachlichen Grund (ein solcher könnte etwa bei einer Kindeswohlgefährdung gegeben sein) und die damit einhergehende Verneinung einer zentralen Bindungsperson eine allgemein anerkannte, nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Kindeswohls und der grundrechtlich geschützten Elternrechte darstellt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2022 -Aktenzeichen 6 WF 112/22, Randnummer 9, juris).
Kommentar (alle Kommentare von Franzjörg Krieg):
Damit wird die Intention des Petenten bestätigt.
(02)
Eine strafrechtliche Sanktionierung, wie sie mit der Eingabe begehrt wird, birgt nach Überzeugung des Ausschusses jedoch das Risiko der bloßen Verlagerung familiärer Streitigkeiten in ein Rechtsgebiet, das – anders als das Familienrecht – eine Wiederherstellung des Rechtsfriedens in erster Linie durch Sanktionen vorsieht. Seiner Einschätzung nach würden solche Sanktionen den Eltern-Kind-Konflikt in der Regel eher noch weiter verschärfen, was zu Lasten des betroffenen Kindes ginge.
Kommentar:
Die Rechtspraxis beweist aber, dass das Vertrauen auf Intervention ohne Sanktionen nicht funktioniert, was zu Lasten der betroffenen Kinder geht.
Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung geschieht täglich – und sie wird täglich vielfach einfach geschehen lassen, was eines Rechtsstaates unwürdig ist.
Die „Überzeugung“ des Ausschusses ist also nichts weiter als Tarnung des Unwillens, „kindesbesitzende Elternteile“ in ihrer Befindlichkeit stören zu sollen.
Damit ist dieser Staat ein menschenrechtswidrig handelnder Unrechtsstaat.
(03)
Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass das Familienrecht vielfältige Mittel und Instrumente bereithält, um einer induzierten Eltern-Kind-Entfremdung vorzubeugen, und dabei die erforderliche Einzelfallbetrachtung im komplexen Eltern-Kind-System berücksichtigt.
Kommentar:
Diese „Auffassung des Petitionsausschusses“ ist Ausdruck der in Gleichschaltung mit der Regierung korruptiv gewählten Bemäntelung der ideologischen Entscheidungen der Regierung.
Es ist bewiesen, dass die „vielfältigen Mittel des Familienrechts“ nicht in der Lage sind, menschenrechtswidrige Entscheidungen zu verhindern. Im Gegenteil: Menschenrechtswidrigkeit ist das beständige Merkmal vieler Entscheidungen der Familiengerichte. Viele Sorgerechtsentzüge und Umgangsaussetzungen – ohne Vorliegen kindeswohlwidriger Auswirkungen oder durch Umdeutung entstandener Kindeswohlwidrigkeit – sind deutliches Zeichen von menschenrechtswidrigem Handeln der familialen Intervention.
Nur hin und wieder gelangt diese tägliche Perversion vor den EGMR, der schon rund zwei Dutzend Male bestätigt hat, dass Deutschland in der Familienrechtspraxis menschenrechtswidrige Entscheidungen trifft.
(04)
Bereits § 1626 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt heraus: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“ Um dies abzusichern, besteht nach § 1684 BGB ein großes Handlungsspektrum, um eine dem Wohl des Kindes sowie den Elterninteressen entsprechende, ausgewogene Umgangsregelung zu gestalten und dabei auch mögliche Abwehrhaltungen eines Elternteils ohne sachlichen Grund (Kindeswohlgefährdung) zu durchbrechen. Hierzu zählen vor allem die Einrichtung des durch Dritte begleiteten Umgangs oder auch der Entzug dieses Teils der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Umgangspfleger, der sodann vollstreckungsfähige Befugnisse hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil durchzusetzen.
Kommentar:
Die in §1684 BGB enthaltene „Wohlverhaltensklausel“ ist nicht zufällig die wohl am häufigsten in der BRD missachtete Rechtsnorm. Das allein zeigt schon, dass die Argumentation des Petitionsausschusses das Papier nicht wert ist, auf dem sie gedruckt ist.
Wenn der Petitionsausschuss den BU mit 1,5 Std. begleiteten Umgangs alle 2 Wochen ernsthaft als vollgültige Alternative zu genügend Raum und Zeit zum Leben von Eltern-Kind-Beziehung anführt – dann muss die Denkfähigkeit dieser Personen angezweifelt werden.
Und wenn sie die vollstreckungsfähigen Befugnisse eines Umgangspflegers anführen, dann kennen die Justiziare des Ausschusses zwar die Rechtslage, aber in keiner Weise die Rechtspraxis.
Welcher Umgangspfleger tut es sich an, die Boykottmauer einer Mutter, die IHR Kind (Possessivanspruch) gegen den Vater konditioniert hat, durchbrechen zu wollen, um danach wegen Gewalt gegen das Kind angezeigt zu werden?
(05)
Dem besonderen Bedürfnis nach zeitnahen Regelungen wird dadurch Rechnung getragen, dass Umgangsverfahren dem Vorrangs- und Beschleunigungsgebot nach § 155 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unterliegen, sodass ein erster Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Bei besonderer Dringlichkeit ist darüber hinaus ein Eilverfahren zum Erlass einer einstweiligen Maßnahme, also beispielsweise die einstweilige Anordnung einer Umgangsregelung, möglich.
Kommentar:
Auch diese ignorante Darstellung lässt jede Erfahrung der Rechtsrealität vermissen. Eine gesetzliche Möglichkeit beweist nicht deren regelmäßig umgesetztes Funktionieren.
Beispielfall:
23.01.2020
Einreichung eines Verfahrens nach §157 FamFG – Erörterung einer Kindeswohlgefährdung – beim AG Freudenstadt.
24.01.2020
Bestätigung des Eingangs durch das AG
11.02.2020
Antrag der Gegenseite, die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen zu verlängern – stattgegeben.
10.03.2020
Zweiter Antrag der Gegenseite, die Frist zur Stellungnahme um eine weitere Woche zu verlängern – stattgegeben.
16.03.2020
Die Antragstellerin mahnt die Verzögerung in einer KWG-Sache schriftlich als nicht mehr öffentlich vermittelbar an.
17.03.2020
Dritter Antrag der Gegenseite, die Frist zur Stellungnahme um weitere 4 Wochen zu verlängern – stattgegeben.
03.04.2020
Antragserwiderung der Gegenseite in einem KWG-Fall nach über zwei Monaten!
20.04.2020
Verhandlung nach fast drei Monaten!
Dies ist KEIN Einzelfall, sondern steht stellvertretend für gängige Praxis.
(06)
Der Ausschuss betont, dass sich das familiengerichtliche Verfahren zudem durch eine besondere Berücksichtigung des Kindes und seiner Bedürfnisse auszeichnet. So ist eine persönliche Anhörung nach § 159 FamFG vorgesehen, die im Übrigen kindgerecht ausgestaltet werden soll. Auch wird dem betroffenen Kind in Umgangsverfahren in der Regel ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zur Seite gestellt, um gerade seine Interessen unabhängig von denen der Eltern zu ermitteln und in das Verfahren einzubringen. Zudem ist das Gericht nach§ 156 Absatz 1 FamFG angehalten, in jeder Phase des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, was eine nachhaltigere Befriedung des Konflikts bewirken kann. Auch die gerichtliche Anordnung der Teilnahme der Eltern getrennt oder gemeinsam an Beratungsgesprächen ist möglich.
Kommentar:
„… werden soll …“, „… in der Regel …“. „… bewirken kann …“, „… ist möglich …“
Fast jede Aussage wird durch ihre mögliche Umsetzung und durch die Hoffnung auf Funktionieren als zufällige Option dargestellt.
Eine Petition mit solchen Begründungsstrukturen abzuweisen, zeugt vom Bestreben des Ausschusses, nicht Rechtsansprüchen des Bürgers Gültigkeit zu verschaffen, sondern defizitäres Regierungshandeln zu decken.
(07)
Des Weiteren können gerichtliche Umgangsregelungen, die von einem Elternteil nicht umgesetzt werden, auch durch die gerichtliche Festsetzung von Ordnungsgeld und -haft vollstreckt werden.
Kommentar:
Nicht umsonst belustigt sich der EGMR in seiner 2. Entscheidung Kuppinger vs. Deutschland darüber, dass die Deutschen im Rahmen ihrer Ordnungsmittelpraxis bis zu 25.000 Euro Strafe androhen, dann aber – wenn überhaupt – 200 Euro verhängen.
Das ist nicht der einzige Punkt, in dem sich der „Rechtsstaat Deutschland“ international der Lächerlichkeit preisgibt.
(08)
In diesem Zusammenhang merkt der Ausschuss an, dass sowohl Familienrichtern als auch weiteren Beteiligten wie Verfahrensbeiständen sowie Jugendamtsmitarbeitern regelmäßig Fortbildungsangebote unterbreitet werden, die sie bei der fachgerechten Einschätzung und Bearbeitung von Familienkonflikten mit dem Risiko induzierter Eltern-Kind-Entfremdung fachlich schulen und unterstützen. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt vom 16. Juni 2021 (BGBL I Seite 1810) konkrete Qualifikationsanforderungen für Familienrichter sowie Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen verbindlich geregelt.
Kommentar:
In Karlsruhe wurde am 13.11.2002 vom Jugendamt Karlsruhe eine Fortbildungstagung für Professionen angeboten, in der dann auch rund 80 Mitglieder der Professionen fortgebildet wurden.
Referent war Prof. Dr. Ludwig Salgo.
Thema war: Häusliche Gewalt und Umgang
Essenz der Fortbildung:
Das Gewaltschutzgesetz hat gezeigt, dass so viele Väter so gewalttätig seien, dass die Errungenschaften der Familienrechtsreform 1998 unbedingt wieder zum Schutz von Kindern zurückgenommen werden müssen.
Der Petitionsausschuss hat keine Ahnung davon, was im Land wirklich vor sich geht!
https://vater.franzjoerg.de/haeusliche-gewalt-und-umgang/
(09)
So müssen Familienrichter nunmehr bereits mit der Übertragung eines familienrechtlichen Dezernats neben den einschlägigen Rechtskenntnissen über belegbare Grundkenntnisse auf den Gebieten der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen oder diese alsbald erwerben (§ 23b Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Kommentar:
Richter haben die Aufgabe, geltendes Recht zur Richtschnur ihres Handelns zu machen.
Geltendes Familienrecht geht von der ideologischen Vorgabe aus, dass es richtig ist, einem Kind nach Trennung oder Scheidung einen Elternteil weitgehend zu entziehen (Residenzmodell) als alles zu versuchen, jedem Kind möglichst beide Eltern zu erhalten (Doppelresidenz).
Diese defizitäre Vorgabe menschenrechtswidrigen Charakters prägt das dt. Familienrecht.
Wo sollen Richter die Ressourcen für kindeswohlorientiertes Handeln hernehmen, wenn sie destruktive gesetzliche Vorgaben zu befolgen haben?
(10)
Auch Verfahrensbeistände müssen über nachweisbare Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie über Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügen und sich mindestens alle zwei Jahre fortbilden (§ 158a Absatz 1 FamFG).
Ebenso sorgen qualifizierte und in diesen Konfliktbereichen spezialisierte Sachverständige für weitere Unterstützung der Familiengerichte sowie der beteiligten Eltern und Kinder. Nach Dafürhalten des Ausschusses ist die Sensibilität von Familienrichtern sowie der Gutachterschaft für die Entfremdungsproblematik daher sehr hoch und schlägt sich in der Sachverhaltsaufklärung sowie in dem Umgang mit Entscheidungsspielräumen nieder.
Kommentar:
„Nach Dafürhalten des Ausschusses…“ ist diese Regierung die beste der Welt und die beste aller Zeiten und alles, was sie macht, ist das pure Optimum.
Faktum:
Verfahrensbeistände sind ein Tummelplatz für ideologisch vorgeprägte Personen, die ihre begrenzte Intelligenz einsetzen, um ihre persönlichen Vorlieben umzusetzen.
Dass das Gutachterwesen hoch defizitär ist, ist seit Jahren bekannt.
„Sensibilität für die Entfremdungsproblematik“ – diese suche ich seit Jahrzehnten vergeblich.
Die Hofierung des angemaßten Kindesbesitzes kann ich jedoch täglich in vielen Fällen feststellen.
Was der Petitionsausschuss in diesem Fall textet, ist die Beschreibung einer Wunschvorstellung, die allerdings in der Realität nicht vorhanden ist.
Beim Familiengerichtstag meinte ein OLG-Richter, das „Kindeswohl“ dürfe nicht definiert werden, weil damit alle ihre Entscheidungsspielräume verlieren würden.
Wo ist die wissenschaftliche Untersuchung, die ermittelt, wie die Richterschaft ihre Entscheidungsspielräume tatsächlich nutzt?
Meine Erfahrung an über 100 Familiengerichten und in der Beratung in über 3000 Fällen: Fast ausschließlich zur Zementierung des Residenzmodells, d.h. zur Zuschreibung von sanktionsfreier Missbrauchsoption für das kindesbesitzende Elternteil.
Damit wird Eltern-Kind-Entfremdung nicht entgegengewirkt, sondern sie wird dadurch erst ermöglicht!
„Nach Dafürhalten des Ausschusses“ ist die Erde eine Scheibe.
(11)
Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass die Koalitionsparteien der 20. Wahlperiode in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart haben, für eine kindersensible Justiz zu sorgen und in familiengerichtlichen Verfahren den Kinderschutz und die Mündlichkeit der Verhandlungen zu stärken.
Kommentar:
Damit sägt der Ausschuss den Ast, auf dem er sitzt, endgültig ab.
Was in den letzten Koalitionsverträgen mit der SPD in Sachen Familienrechtsreform steht und was dann tatsächlich gemacht wurde, ist ein Desaster für einen Staat, der sich Rechtsstaat nennt und ist international eine Blamage.
https://vater.franzjoerg.de/die-spd-und-das-maennliche/
(12)
Vor dem Hintergrund des Dargelegten steht nach Ansicht des Petitionsausschusses im speziell für die besondere Konfliktsituation und -dynamik im Eltern-Kind-Gefüge entwickelten Familienrecht eine hinreichend große Bandbreite an Steuerungsinstrumenten zur Verfügung, um dem Risiko einer induzierten Eltern-Kind-Entfremdung aktiv und nachhaltig zu begegnen. Der Einführung eines weiteren Straftatbestandes, der eine indizierte Kind-Eltern-Entfremdung erfasst, bedarf es seiner Auffassung daher nicht.
Kommentar:
Ich halte die Ansicht und die Auffassung des Petitionsausschusses für falsch und ihrer Aufgabe in unserem Staat nicht angemessen.
Sie haben versagt.
(13)
Aus diesem Grund vermag der Ausschuss das vorgetragene Anliegen nicht zu unterstützen. Einen gesetzgeberischen oder anderweitigen parlamentarischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe erkennt er nicht.
Kommentar:
In Summe ist diese Auskunft des Petitionsausschlusses nichts weiter als eine Handlungsempfehlung für die nächsten Wahlen.
Wahlen sind optimal zur Erteilung von Quittungen für defizitäre Leistungen!
(14)
Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Kommentar:
Lasst uns die Personen wählen, die unseren Anliegen entsprechen können!