Ein Projekt des Landesjustizministeriums BW
Jeder kann mitwirken und kann Ideen einbringen. Auch auf der entsprechenden Seite https://zukunftsgerichtet.de/
Meine Gedanken dazu sind nicht in einem Satz zu erläutern.
Deshalb wähle ich meine Seite und verlinke dazu.
Das ist ein mutiges und innovatives Projekt, das ich gerne nutze, um meine Vorstellungen von einer neuen familiengerichtlichen Praxis zu erläutern.
Nach über 20 Jahren in der ehrenamtlichen Arbeit für Betroffene der deutschen Familienrechtspraxis – und in diesem Kontext insbesondere als Unterstützung für die Verlierer des Residenzmodells, zu denen auch die Kinder gehören – habe ich Einsichten gewonnen, die in dieser Dichte und Vielschichtigkeit wohl kaum eine andere Person gewinnen konnte. Da ich nicht nur als Berater, Coach und Seminarleiter tätig bin, sondern auch als Verfahrensbeistand und Umgangspfleger zu den Professionen gehöre und weiterhin selbst referiere, Seminare konzipiere und Kongresse organisiere, habe ich Einsichten, die in dieser Breite sonst kaum jemand zur Verfügung stehen.
Ich weiß, dass Familienrechtspolitik Bundessache ist, konnte aber auch kennenlernen, welche Impulse Minister Goll in BW setzen konnte und welche Nachwirkungen sein Wirken bis heute hat.
Damals hatte ich persönlichen Kontakt zum LJM, der inzwischen abgebrochen ist, den ich aber gerne wieder reaktivieren möchte.
Zur Zeit organisiere ich im „Väteraufbruch für Kinder“ die Ausarbeitung eines Plädoyers für eine neue Familienrechtspraxis in Deutschland, die in ihrer umfassenden Breite so noch nie vorlag.
Das Familienrecht ist mit keinem anderen Rechtsgebiet vergleichbar. Vieles, was Professionen aus anderen Rechtsgebieten kennen, wird im Familienrecht ungültig. Das lerne ich kennen, wenn ein Rechtsanwalt sich bei mir meldet, weil er nicht verstehen kann, was in seiner eigenen Trennungsgeschichte vor Gericht abläuft. Oder wenn ein Psychologieprofessor mich um Rat frägt, weil er nicht verstehen kann, wie die Mediatorin der Psychologischen Beratungsstelle ihren Beruf ausübt.
Betrachtet man die Grundelemente des Familienrechts, stößt man überall auf antiquierte Vorstellungen, die immer noch gültig sind, aber schon lange nicht mehr in unsere Zeit passen.
Definitionen von Mutterschaft und Vaterschaft
Betrachten wir als Beispiel die §§ 1591 und 1592 des BGB, in denen gesetzlich geregelt ist, wer in unserem Staat als Mutter und als Vater gilt.
Die Verwirrung durch die antiquierten Vorstellungen geht so weit, dass im Interview von BJM Buschmann mit der Welt (Publikation vom 17.01.2024) von diesem gesagt wird:
„Und der rechtliche Vater bleibt regelmäßig der Mann, der das Kind zeugt.“
Warum redet ein Bundesjustizminister glatt an der gesetzlichen Regelung vorbei? Nur in 1591 ist die Definition der Mutter biologisch geregelt, in 1592 ist die Vaterrolle eben nicht biologisch, sondern durch eine Vermutungskulisse geregelt. Dies deshalb, weil das deutsche Recht im 21. Jahrhundert immer noch auf den Evidenzen aus dem Römischen Reich fußt: Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat und der Vater ist immer ungewiss. Deshalb muss mit Vermutungen gearbeitet werden: Im Rahmen einer Ehe ist der rechtliche Vater immer der Ehemann. Niemand kümmert sich darum, ob er das Kind auch wirklich gezeugt hat. Herr Buschmann irrt. Außerhalb einer Ehe ist der Vater eines Kindes derjenige, den die Mutter angibt und der der Vaterschaft zustimmt. Ist dies der Fall, interessiert sich ebenfalls niemand dafür, ob er das Kind auch wirklich gezeugt hat. Herr Buschmann irrt auch für diesen Fall. Man muss sich das ernsthaft nochmals deutlich machen: Der staatliche Missbrauch in Bezug auf die Menschenrechte geht in Deutschland so weit, dass sogar ein Bundesminister in Kernbereichen seines eigenen Ressorts Unsinn redet.
Sehen wir einmal näher hin:
In §1591 BGB wird diejenige Frau als Mutter definiert, die das Kind geboren hat. Im Römischen Reich hat das super gepasst. Heute ist damit aber die Leihmutter die juristisch definierte Mutter des Kindes, obwohl Austragung und Geburt des Kindes nichts weiter als ein Geschäftsmodell von ihr war. Gut, in Deutschland ist Leihmutterschaft verboten. Das ist aber ein lächerlich hilfloser Versuch, den Bestimmungen des 1591 in Deutschland zur Geltung zu verhelfen. Ich bin noch nicht einmal Rechtsanwalt. Aber ich musste im Rahmen meiner ehrenamtlichen Arbeit einer asiatischen Mutter die rechtliche Mutterschaft entziehen lassen, weil bekannt wurde, dass sie das 14jährige Kind nicht geboren, sondern von ihrer Schwester im Heimatstaat übernommen und als ihr Kind im Pass hatte eintragen lassen. Eine Adoption erfolgte nicht. Fälle dieser Art wird es noch viel mehr geben, weil sich die international wirksamen Errungenschaften der Reproduktionsmedizin auch in Deutschland auswirken werden. Wenn Deutschland seine Evidenzen zu grundlegenden Definitionen im Familienrecht aus dem Römischen Reich übernimmt und meint, auf alles verzichten zu können, was seither an Forschung und Entwicklung geschehen ist, dann haben wir eben ein so steinzeitlich anmutendes Familienrecht, wie es sich immer wieder zeigt.
Die Problematik ist damit noch nicht fertig skizziert.
Es gibt ja inzwischen nicht nur Invitro-Fertilisation und Leihmutterschaft, es gibt auch Zellkernübertragung – in Deutschland ebenfalls verboten, in einer vernetzten Welt mit weitgehenden Reisefreiheiten aber auch in Deutschland Realität. Daraus resultiert, dass ein Kind drei BIOLOGISCHE Mütter haben kann: Diejenige, die das Kind geboren hat, diejenige, von der die Zelle stammt und diejenige, von der der Zellkern kommt. Nur eine davon hat ihre genetischen Eigenschaften auf das Kind übertragen und dieses Kind ist eine genetische Konsequenz aus ihrer persönlichen Disposition: Diejenige, von der der Zellkern stammt. Dafür interessiert sich juristisch in Deutschland aber niemand. Das Kind will vielleicht später einmal wissen, welche Eigenschaften es von wem geerbt hat oder ob seine Mutter aus einer Krebsfamilie stammt. In einem Land, in dem die Leihmutter die rechtliche Mutter des Kindes ist, ist eine solche Forderung des Kindes absolut außerhalb jeder juristisch korrekten Vorstellung. Wir leben immer noch im Zeitalter der „Familiengeheimnisse“, wo Abstammungsbetrug zum sozialen Spiel gehört und juristisch in einer Vergangenheit, die wir nur aus „Römer-Schinken“ kennen.
Und wir lernen daraus, dass der Begriff „biologisch“ missverständlich ist. Wir müssen von „biologisch“ und „genetisch“ reden und müssen beides unterscheiden lernen, was bisher meilenweit von jeder Vorstellung in der Politik entfernt ist. Auf jeden Fall bilden sich neue Realitäten in der Reproduktionsmedizin, die in unserem Staat Fakten schaffen, nicht in unseren Gesetzen ab.
Wie gestaltet sich das in §1592 BGB zur Definition von Vaterschaft?
Ein Kind kann unter besonderen Umständen gleichzeitig drei Väter haben: Den rechtlichen Vater, der mit der Mutter immer noch verheiratet ist, den sozialen Vater, mit dem die Mutter aktuell zusammenlebt und den biologischen Vater aus einem One-Night-Stand, der von seinem Vaterglück eventuell gar nichts weiß, aber die Genetik des Kindes zur Hälfte bestimmt hat. Solche Konstellationen sind in meinem Beratungsgeschehen nicht ungewöhnlich. Ich kenne Fälle von bis zu 5 Kindern einer Frau von 5 verschiedenen Vätern.
Entgegen der irrigen Äußerung von BJM Buschmann im Interview mit der Welt ist die Definition von Vaterschaft eben nicht biologisch begründet, sondern wird durch Vermutungen bestimmt. Niemand schert sich um die tatsächlichen Zusammenhänge, außer vielleicht der gehörnte Vater oder das Kind, wenn es älter wird und die Fragen zu seiner Herkunft drängender werden.
Die Entbindungskliniken sprechen von mindestens 10% Kuckuckskindern und den dazugehörenden Putativvätern, die von den Müttern der Kinder betrogen wurden und weiter betrogen werden. Und unsere Gesetzgebung findet das richtig und unterstützt es. Dabei ist es nichts weiter, als Gewalt gegen Väter.
Wo bleibt das Selbstbestimmungsrecht des Vaters über sein weiteres Schicksal, wenn er um die wichtigsten Fakten zu seiner Vaterschaft betrogen wird?
Wir haben es also mit einem Familienrecht zu tun, das schon in den grundlegenden Definitionen komplett versagt.
Man kann allein schon in den großen Kontexten weiterdenken, ohne in die Details zu gehen, und wird feststellen, dass die defizitäre Disposition weiter geht:
Residenzmodell, Sorgerecht oder Zerrüttungsprinzip – alles dies sind absolut prioritäre Grundlagen unseres Familienrechts.
Residenzmodell
Wer kann es für richtig halten, Eltern nach einer Trennung in einen Verlierer und einen Gewinner zu teilen? The winner takes it all. Der Gewinner erhält das Kind, alles Geld, alle Vergünstigungen des Staates, die Zusicherung, immer alles richtig gemacht zu haben und den Freibrief, den anderen Elternteil übergriffig zu dominieren. Der Verlierer bekommt das Kind weitgehend genommen, muss dafür alles bezahlen, muss allein die Nachteile der Entscheidungen des Elternteils mit der vom Staat übertragenen Verfügungsmacht über das Kind tragen, wird dafür, dass er alles bezahlt, vom Staat in die Steuerklasse 1 einsortiert (der Staat kassiert mit und behandelt Familie als Hobbyausgabe) und gibt diesem alle Schuld – obwohl das Schuldprinzip doch schon 1977 abgeschafft wurde. Damit wird das Kind als „Besitz“ der Mutter zur Erweiterung ihrer Option als Frucht ihres Körpers diesen vorher zu Barwert gemacht haben zu können.
Und das Kind bekommt einen Elternteil weitgehend entzogen, wird also zur Halbwaise.
Wer das nicht allein schon vom Denkansatz her als komplett defizitär erkennt, dem muss mangelndes Denkvermögen attestiert werden.
Warum wird dem Kind nicht die weitere Zuständigkeit und der persönliche Bezug zu beiden Eltern weitestgehend garantiert? Warum ist eine solche Absicht staatlich nicht vorgesehen? Warum denken unsere Politikerinnen (und es handelt sich in der Politik zu diesem Thema weit überwiegend um darüber entscheidende Frauen) in diesem Kontext völlig anders als jeder denkfähige Bürger?
Sorgerecht
Bis 1980 hieß es noch „Elterliche Gewalt“. Damit ist umschrieben, was mit dem Sorgerecht der Eltern eigentlich gemeint ist (war). Es ist ein gewaltorientiertes Bestimmungs- und Verfügungsrecht über das Kind, das im Trennungsfall auch immer wieder benutzt wird, um Macht und Kontrolle über den anderen Elternteil auszuüben. Wer die Verfügungsmacht über das Kind hat, kann diese als Verfügungsgewalt missbrauchen und den anderen Elternteil damit steuern. Es gibt nichts Teuflischeres als Instrument seiner Dominanz als ein Kind. Damit kann man jeden Elternteil zum Sklaven machen.
Wenn das Familienrecht solche Strukturen dann noch durch den §1671 BGB unterstützt, durch den ein Elternteil dem anderen das Sorgerecht nehmen lassen kann, d.h., dem das Recht gegeben wird, das Familienrecht als Machtinstrument gegen den anderen Elternteil zu missbrauchen – und alle spielen mit! – dann sind wir in den Gewaltstrukturen, die immer noch unser Familienrecht prägen. Ich kenne genug eiskalte Sorgerechtsentzüge nach 1671 und weiß, wovon ich schreibe.
Was wir brauchen, ist eine Definition des Sorgerechtes als Anrecht des Kindes auf Umsorgtwerden durch beide Eltern, woraus für diese beiden Eltern eine Verpflichtung erwächst.
Zerrüttungsprinzip
Man kann lesen, dass 1976 das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden wäre. Heute sehnen sich viele nach dem Schuldprinzip zurück. Warum? Früher wurde der Schuldige gesucht. Heute steht er vorher schon in 85% der Fälle fest: Der Vater.
Das Zerrüttungsprinzip zeigt sich deshalb als verkapptes Schuldprinzip, in dem vor Gericht meist defizitorientiert argumentiert wird. Eltern dreschen streitorientiert aufeinander ein, was vom gesamten Ablauf des familialen Verfahrens (Antragtsteller und Antrags-GEGNER) und von allen Akteuren, insbesondere von den Anwälten als Sekundanten im Duell mit Waffenlieferungen in das Krisengebiet Trennung bedient wird.
Was wir aber brauchen, ist ein Kooperationsmodell nach Trennung/Scheidung, das Eltern ermöglicht, tatsächlich das, was man in Deutschland mit dem inzwischen verkommenden Begriff „Kindeswohl“ meint, umsetzen zu können. Im englischsprachigen Raum hat der Begriff „best interest of the child“ einen bedeutend besseren Klang.
Wer meint, dass ich damit auch schon fast alle Kritik geäußert hätte, irrt gewaltig (wie Buschmann neulich…).
Ich will aber noch zu anderen Elementen der deutschen Familienrechtspraxis kommen, die sich nicht in geschriebenen Gesetzen ausdrücken, sondern die die organischen Strukturen in der Familienrechtspraxis betreffen.
Die wichtigsten sind in diesem Fall die Familiengerichte und das Jugendamt.
Familiengerichte
Neben den Gesetzestexten hat sich die familiale Intervention ein Vokabular angeeignet, das inzwischen entlarvend bloßstellt, was in den Köpfen abgeht und sich auch real in der Familienrechtspraxis zeigt.
Im Familiengericht wird ein Aktenzeichen als Start eines Verfahrens durch die Einreichung eines Antrags durch den Antragsteller ausgelöst. Dieser Antrag findet seine Erwiderung durch den Antragsgegner.
Damit steht die konfrontative Streitkulisse fest. Als Scharfmacher dabei wirken Anwälte, die Schriftsätze verfassen, nach deren Lektüre der jeweilige Antragsgegner nicht mehr schlafen kann.
Ein Vater will mehr als 5% Zeitanteil als „Umgang“ („Freigang“), worauf ihm die Gegenanwältin erklärt, dass ihm die Mutter doch schon „großzügig Umgang gewähren“ würde. Damit ist das Bild einer feudalen Fürstin gezeichnet, die nicht nur die Allmacht über das Kind besitzt, sondern in ihrer huldvollen Gnade einem Untertanen ein Häppchen Kind zuwirft, mit dem er sich zu bescheiden und dafür dankbar zu sein hat. „Gewähren“ ist von den Professionen bewusst gewählt, um eben dieses Bild zu generieren.
Beachtet man auch noch die Sitzordnung im Familiengericht, wo in fast allen Fällen „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ mit ihren Sekundanten als Anwälte konfrontativ gegenüber positioniert sind, ist eine Szenerie vorbestimmt, in der es keine Elternautonomie, keine vernünftige Vereinbarung auf der Elternebene und schon gar keine kooperative Verantwortung von zwei Elternpartnern nach der Trennung mehr geben kann.
Kein Wunder, wenn dann solche dummdreisten Standards inszeniert werden, wie Eltern in eine gemeinsame Beratung oder in ein mediatives Setting zu dirigieren, obwohl schon vorher feststeht, wer der Gewinner und wer der Verlierer ist. Und jeder weiß, dass der Gewinner immer dann abbrechen wird, wenn er meint, dass er einen Zacken aus seiner Krone verlieren könnte. Und jedes Kind versteht, dass es zwischen einem Gewinner und einem Verlierer keine vernünftige „Einigung“ geben kann. Der Verlierer hat immer nur die Option, sich der Dominanz des Gewinners beugen zu müssen.
Wir brauchen stattdessen Szenarien, in denen Eltern nach einer Trennung Unterstützung darin finden, in einer fatalen Krise ausgerechnet vernünftig über das entscheiden zu können, was sie nie gelernt haben: Beziehung leben und Trennung meistern. Für alles gibt es Vorschriften und Befähigungsnachweise. Für Eltern gibt es nichts. Auch nicht in der Schule.
Jugendämter
Jugendämter sind gewaltige Organisationen, die in einer Stadt viel Geld verschlingen und dabei die Schicksale vieler Familien bestimmen.
Dabei sind sie fachlich autonom und können machen, was sie wollen. Niemand kann ihnen reinreden. Die Dienstaufsicht haben der Oberbürgermeister oder der Landrat – die aber von Sozialpädagogik so viel verstehen, wie ein Pferd von der Raumfahrt. Das führt dazu, dass über eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Jugendamt formal der Dienstherr entscheidet, tatsächlich aber der Amtsleiter desselben Jugendamtes.
Ob die Amtskompetenz des Jugendamtes auch auf Fachkompetenz gründet, interessiert niemanden. Es gibt keine Fachaufsicht.
Hinzu kommen 85% Frauendominanz, die immer wieder zu entsprechend großer Mütterzentrierung führt. Niemand fordert eine Quote.
In vielen Fällen endet die Beratungspflicht der Jugendämter nach den §§ 17 und 18, SGB VIII, mit dem Satz: „Wenn sich die Eltern nicht einig sind, können wir auch nichts machen“.
Und viele Eltern haben festgestellt, nachdem sie sich hilfesuchend ans Jugendamt gewendet hatten, wurde das Kind in Obhut genommen. Ich kenne dazu weit mehr als nur einen Einzelfall.
Ich stelle mir fachlich supervidierte „Kompetenzzentren für Soziale Praxis“ vor, die tatsächlich unterstützen und im besten Sinne Dienstleister sind.
Diese Gedanken gehen weit über die Zuständigkeiten eines Landesjustizministeriums hinaus.
Wenn ich aber an die Pflöcke denke, die LJM Goll damals eingeschlagen hatte, geht auch in BW viel, was zumindest die richtige Richtung markiert.
Franzjörg Krieg
26.01.2024
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