BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 279/25 – OLG München, AG Erding
BGB §1684 Abs. 3 Satz 1
Leitsatz
Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 und vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255).
Ich kritisiere schon seit vielen Jahren die Terminologie im deutschen Familienrecht und bezeichne z.B. den Begriff „Umgang“ als Unwort aus einer veralteten Welt von Sieger- und Verliererkürung im Familienrecht, wo der Sieger die Verfügungsmacht über das Kind erhält – mit Zuweisung von Übergriffigkeit gegen den anderen Elternteil – und wo der Verlierer mit dem Stempel „Umgangsberechtigung“ und „Zahlungsverpflichtung“ gebrandmarkt wird. Diese Sichtweise ist diskriminierend und verstößt gegen alles, was Emanzipation und Gleichberechtigung bedeutet. Trotzdem werden diese Begrifflichkeiten gerade von denen mit Überzeugung genutzt, die ansonsten „Emanzipation“ wie eine Monstranz vor sich hertragen.
Ich verwende, wo immer möglich, die Vokabel „Betreuungsregelung“, die nicht belastet ist durch quasi koloniale oder feudale Übergriffigkeiten, Vorstellungswelten und Deutungen.
Mit dem Beschluss des BGH vom 17.12.2025 liegt der erste Beschluss eines obersten Gerichts in Deutschland vor, das diesen Gedanken aufnimmt und – durch den Tenor des Beschlusses bestimmt – in neuen Begrifflichkeiten denken muss.
Bisher galt, dass die Sorge dem Umgang übergeordnet ist, was auch die Verortung des Begriffes Umgang im Residenzmodell beweist, wo Umgang eine Kategorie ist, die dem Verlierer zugeordnet wird.
In diesem Beschluss klärt der BGH darüber auf, dass „Umgang“ – hier definiert als Gewichtung von Betreuung – eben nicht nur bis maximal 50% („Wechselmodell“) reicht, sondern dass „Umgang“ auch 50% überschreiten kann, womit der Hauptaufenthaltsort kippt.
Der BGH benutzt deshalb den Begriff „Betreuung“, weil durch die Verhaftung im Residenzmodell bisher der Gedanke, dass Umgang auch 50% überschreiten könnte, nicht zugelassen wurde.
Dadurch wurde zum ersten Mal die Sorgeregelung zu einer Konsequenz aus der Umgangsregelung, was bisher allein umgekehrt denkbar war, womit eine Regelung der Betreuung über die 50%-Marke hinaus im Umgangsverfahren möglich war.
Eine Neuregelung der Sorge kann dann als Folge aus der Umgangsregelung nachträglich erfolgen.
Der BGH schreibt:
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2025, 1274 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass sich die vom Amtsgericht getroffene Regelung zum Umgang des Kindesvaters mit dem Sohn als ungeeignet erwiesen habe, den Kontakt zwischen beiden aufrechtzuerhalten und den Bindungen des Sohnes an seinen Vater gerecht zu werden. Vielmehr sei eine Änderung der Betreuungsanteile erforderlich, so dass nunmehr der Umgang der Kindesmutter mit dem Sohn nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu regeln sei. Auch wenn die Regelung im Kern nur die Betreuungszeiten der Kindesmutter mit dem Sohn benenne, verhalte sie sich inzident auch zu den Umgangszeiten des Kindesvaters. Die Neuregelung der Betreuungszeiten führe im Ergebnis zwar dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes nicht mehr bei der Kindesmutter, sondern nun beim Kindesvater liege. Dies stelle aber gleichwohl eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge dar und könne daher im vorliegenden Verfahren erfolgen. Denn das Gesetz mache keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten der Eltern maximal gerichtlich angeordnet werden könnten. Eine Veränderung der Betreuungsanteile der Eltern habe daher im Umgangsverfahren durch eine Regelung der Betreuungszeiten zu erfolgen, ohne dass es insoweit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfte.
Ich weiß natürlich aus Erfahrung, dass wir von solchen Entwicklungen nicht zuviel erwarten dürfen. Fakt ist aber, dass das höchste Familiengericht Deutschlands zum ersten Mal in Sachen Umgang die 50%-Marke überschritten hat und damit selbst die Notwendigkeit erkannt hat, die Vokabel „Umgang“ durch den Begriff „Betreuungsregelung“ ersetzen zu müssen.
Allein das schon erweitert den bisherigen Horizont familienrechtlicher Vorstellungswelten bedeutend und ist ein erster Schritt in Richtung auf eine Gleichstellung von Eltern als für das Kind Zuständige, das Kind „Betreuende“.