Gesetzliche Voraussetzungen
FamFG § 162 Mitwirkung des Jugendamts
SGB VIII § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten
Sowohl das FamFG als auch das SGB regeln die verpflichtende Mitwirkung des Jugendamtes bei allen familiengerichtlichen Verfahren, in denen Kinder betroffen sind.
Begründung ist, dass ein Richter zwar Jura studierte, aber von Sozialpädagogik keine Ahnung hat. Das Jugendamt sollte also wissenschaftlich orientierte sozialpädagogische Kompetenz ins Verfahren einbringen.
Wir wissen aus Erfahrung in Zigtausenden von Fällen, dass diese politische Erwartungshaltung bezüglich Fachkompetenz oft enttäuscht wird und dass über das Jugendamt allein ideologisch begründete Amtskompetenz zum Tragen kommt. Mit dieser Anspruchshaltung des Jugendamtes selbst wird dessen beliebige Haltung begründet, die eher durch die Fakten bestimmt ist, dass im Jugendamt zu 85% Frauen beschäftigt sind – ohne jede Forderung einer geschlechtergerechten Quotierung – und dass das Jugendamt keiner fachlichen Aufsicht untergeordnet ist. Seine allein politisch verortete Aufsicht ist unfähig für eine unbedingt notwendige Fachaufsicht.
So ist es möglich, dass ein Jugendamt einfach seine Pflicht verweigern kann.
Beleg für die sexistische Vorgehensweise eines Jugendamtes
Ich zitiere:
Mitwirkung Jugendamt:
Es wurde unter anderem auf die Fragestellung des Vaters eingegangen, weshalb diverse Sachverhalte, die seiner Ansicht nach eine hohe Bedeutung besitzen, bisher nicht vom Jugendamt vorgetragen wurden. Seitens des Fachdienstes wurde angeregt, dass er die für ihn relevanten Aspekte selbst dem Gericht zuarbeitet.
Im Auftrag
SG Kinder- und Jugendschutz/Jugendarbeit
Das Jugendamt meint, dass es sich mit den Argumenten des Vaters nicht beschäftigen müsse. Stattdessen übernahmen sie ungefiltert allein das Vorbringen der Mutter und sind der Ansicht, wenn der Vater meint, eine alternative Wahrheit vertreten zu müssen, so solle er diese selbst im familiengerichtlichen Verfahren vorbringen.
Das ist nur einer von vielen Beweisen der sexistischen Vorgehensweise bestimmter Jugendämter bzw. bestimmter Vertreter aus Jugendämtern.
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