Grundfakten:
Wochenendbeziehung über 80 km
Trennung im Alter des Kindes von zwei Jahren
Gutachten im Alter des Kindes von 5 Jahren
Auszug aus dem Gutachten:
BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNG
Das kinderpsychologische Sachverständigengutachten soll sich dazu äußern
„welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt ist“.
Die Begutachtungsergebnisse legen nahe, dass für Lisa die Mutter die primäre Bindungsperson ist.
Da Lisa mit ihren Eltern zwar nicht in einer Lebensgemeinschaft lebte, aber den Vater als konstante Bezugsperson erlebte, war die Grundlage für eine tragfähige Beziehung auch zu ihm gegeben. Im persönlichen Umgang mit ihm verhielt sie sich im Rahmen der Interaktionsbeobachtungen unbeschwert und zugewandt. Sie nahm zu ihm Blick-, Sprach- und Körperkontakt auf. Es kam zu einem unbefangenen gemeinsamen Spiel zwischen beiden.
Die Vater-Kind-Beziehung ist positiv und nicht angstbesetzt einzuschätzen.
In Bezug auf das Prinzip der Kontinuität ist zu vermerken, dass Lisa nicht mit den Eltern zusammenlebte. Im Jahr 2017 fand die Elterntrennung statt.
Der Kontakt zwischen Lisa und Herrn H wurde anfänglich an einem Tag jede Woche von mittags bis abends in der Wohnung der Mutter durchgeführt. Wegen des Mittagsschlafs des Kindes begannen die Besuche dann erst ab 15:00 Uhr. Seit Februar 2019 besucht das Kind den Vater alle zwei Wochen bei ihm zu Hause, derzeit samstags von 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr oder sonntags von 09:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
Der Kindeswille erweist sich als nicht eindeutig. Lisa äußerte gegenüber der SV, sich keine Treffen mit dem Vater zu wünschen, gleichzeitig aber, sich auf sein Kommen zu freuen.
Zwischen den Angaben von Lisa und den Ergebnissen der Interaktionsbeobachtungen liegt eine Diskrepanz vor.
Bei der verbalen Ablehnung des Vaters kann es sich bei Lisa um eine Bewältigungsstrategie handeln. Sie kann die Haltung der Mutter zu den Umgangskontakten auch aus deren Mimik und Tonfall erspüren. Das Mädchen weiß, was sie von ihm hält und insbesondere eine Ausweitung des Umgangs mit Übernachtungen in ihrem Inneren ablehnt. Lisa, die altersgemäß noch sehr vom Befinden der Mutter abhängig ist, möchte sie nicht enttäuschen und unterdrückt positive vaterbezogene Gefühle ihr gegenüber. Daraus ergibt sich für sie ein Dilemma. Einesteils möchte sie den Erwartungen der Mutter entsprechen, andernteils hat sie infolge der positiven Beziehung zum Vater den (verborgenen) Wunsch, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten.
Der Vater ist nach eigenen Beobachtungen zu einer kindgemäßen Kontaktgestaltung in der Lage, kann konstruktive Interaktionen mit Lisa herstellen und auf ihre Spielideen eingehen. Sie spielte mit ihm unbefangen.
Die Umgangstreffen nimmt er zuverlässig wahr, trotz der relativ großen räumlichen Entfernung.
Verhaltensprobleme von Lisa nach den Umgangstreffen (z.B. Wutanfälle, Klammem, Babysprache, Einnässen, Hautirritationen) lassen keinen Rückschluss auf ein vermeintliches Fehlverhalten von Herrn H zu. Lisa bestätigte nicht, dass der Vater zu ihr „Blödmann“ gesagt hat, was auch er von sich weist. Nach seinen Angaben wurde das Kind nicht ausgelacht, was auch Lisa im Rahmen der Begutachtung angab. Ein Kleid, Kette, etc. hat sie offensichtlich bei der Großmutter väterlicherseits vorgefunden.
Es liegen keine objektiven Hinweise auf negative Erfahrungen des Kindes mit dem Vater vor.
Zwischen der Mutter und Herrn H kam es zu hoch konflikthaften Auseinandersetzungen um die Frage, ob Übernachtungen des Kindes bei ihm möglich sind. Im Rahmen der Begutachtung ist es nicht möglich, einseitige Verantwortlichkeiten zuzuordnen. Eskalationen entstehen in der Regel durch das negative Wirken von beiden.
Im Gegensatz zur Mutter beschreibt der Vater die elterliche Beziehung konfliktärmer.
Sie wirft ihm vor, sie nicht zu grüßen und nicht mit ihr zu kommunizieren, was er bestreitet.
Es besteht offensichtlich eine hochstrittige Beziehung zwischen beiden, die für Lisa ein erheblicher Belastungsfaktor ist. Die familiäre Situation führt zu einer übermäßigen gefühlsmäßigen Einbindung und zu einem Loyalitätskonflikt des Kindes.
Frau K hat kein Vertrauen zu Herrn H. Sie traut ihm kindeswohlschädliches Verhalten zu. Die kindlichen Verhaltensprobleme lösen bei ihr erhöhtes Stresserleben und Beunruhigung aus. Sie lehnt Vater-Kind-Kontakte verbal nicht ab, steht diesen aber unsicher, ängstlich gegenüber.
Es ergibt sich bei ihr eine nicht klare Haltung gegenüber den Besuchskontakten, die auch Lisa spürt.
Herr H befürchtet, dass ihm die Mutter das Kind künftig ganz vorenthalten könnte.
Die Berichte der Eltern betreffend Umgangskontakte sind widersprüchlich.
Während die Mutter nur von negativen Äußerungen des Kindes nach den Besuchen berichtet, beschreibt der Vater Lisa bei ihm als durchgehend fröhlich und unbeschwert. Somit trägt sie mit ihrem Verhalten ungewollt zu einer Verschärfung des Elternkonflikts bei.
Die Eltern haben völlig unterschiedliche Vorstellungen, was die künftigen Umgangsmodalitäten betrifft. Frau K möchte den Umgang am liebsten geringhalten. Herr H wünscht regelmäßige Treffen mit Lisa mit Übernachtungen. Das Kind ist den widerstreitenden Vorstellungen von beiden ausgesetzt.
Die Widerstandsfähigkeit von Lisa gegenüber Belastungen durch Umgangskontakte ist deutlich herabgesetzt. Gegenüber der Mutter kann sie nicht zu ihren positiven, auf ihn gerichteten Gefühlen, stehen; ihr Anpassungsbedürfnis ist verstärkt.
Für Lisa besteht die Gefahr eines Dauerkonflikts, der sich auf die kindliche Entwicklung beeinträchtigend auswirken kann. Von der Mutter beschriebene wiederholte Belastungsreaktionen des Mädchens nach Umgangstreffen wie z.B. Einnässen, affektive Ausbrüche, kleinkindhaftes Verhalten etc. führen zu einer Anspannung der Mutter-Kind-Beziehung. Hautrötungen des Kindes im Genitalbereich wurden seitens der Kinderärztin als nicht ungewöhnlich beschrieben; eine psychische Ursache wird dabei nicht gesehen.
Der Kindergarten beschreibt Lisa derzeit als wenig auffällig. Die Mutter schildert Verhaltensprobleme und negative Äußerungen des Kindes nicht nur nach Besuchskontakten, sondern auch nach dem Begutachtungstermin mit Vater und Kind. Dabei zeigte Lisa während dieses Termins vergleichbares positives Verhalten wie anlässlich des Mutter-Kind-Treffens. Offensichtlich stellt das Kind sachliche Situationen gegenüber der Mutter anders dar, wohl um Aufmerksamkeit zu erzielen. Sie schenkt den Angaben der Tochter kritiklos Glauben, ohne jeweils eine Stellungnahme des Vaters einzuholen.
Es ist davon auszugehen, dass weder sein Verhalten im Umgang mit dem Kind, noch die Umgangsdauer als Ursachen für die Symptombildung von Lisa zu sehen sind.
Die kindlichen Symptome sind alle unspezifisch (auch die wiederholte Äußerung des Kindes, dass die Unterhose drücke) und können nicht linear auf ein vermeintliches Fehlverhalten des Vaters zurückgeführt werden.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die Belastung von Lisa durch den Elternkonflikt maßgeblich. Die Spannungen zwischen Mutter und Vater sind für sie bei den Übergaben spürbar. Allein die Tatsache, dass sie sich bei ihm wohlfühlt, kann bei ihr Schuldgefühle gegenüber der Mutter verursachen.
Deren vom Kind wahrgenommene Verunsicherung kann im Rahmen der strittigen Elternbeziehung zu einer erhöhten nervösen Anspannung von Lisa anlässlich der Umgangstreffen und Loyalitätsdruck führen. Sorgen um das Wohlergehen der Mutter können (z.B. erkennbar am Ton und der begleitenden Mimik) beim Kind auch eine Rolle spielen. Durch wiederholtes Nachfragen des Vaters betreffend eine Verlängerung der Besuchszeit und Übernachtungen bei ihm, wird auf Lisa auch Druck ausgeübt. Sie steht zwischen den elterlichen Interessen und kann es nicht beiden rechtmachen.
Für Lisa stellt auch ihr widersprüchliches Verhalten eine Belastung dar (berichtet gegenüber der Mutter negativ über den Umgang, obwohl es den Aufenthalt beim Vater positiv erlebt).
Das auffällige Verhalten des Kindes nach den Besuchen muss auch nicht zwingend auf einen negativen Verlauf der Kontakte hindeuten; Lisa kann auch durch positive Erlebnisse und eventuell zu viele Eindrücke, aufgewühlt sein. Der Besuchstag verbunden mit zwei Übergaben und der relativ langen Fahrt ist für sie an sich aufregend.
Aufgrund eigener Betroffenheit und aktueller Befürchtungen ist die Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend in der Lage, Lisa emotional so zu unterstützen, dass sie sich nach den Treffen mit dem Vater ungezwungen und natürlich verhalten kann. Das Mädchen benötigt in seinem Alter noch eine deutlich positive Verstärkung durch die Hauptbezugsperson betreffend die Umgangstreffen.
Es wird empfohlen, dass Lisa den Vater alle zwei Wochen jeweils samstags und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchen kann, um den großen zeitlichen Stress mit der Fahrzeit etwas zu reduzieren.
Eine Ausweitung der aktuellen Besuchsregelung mit Übernachtungen des Kindes beim Vater kann derzeit nicht empfohlen werden. Gründe dafür sind das hohe elterliche Konfliktniveau, die ambivalente Haltung der Mutter gegenüber den Umgangskontakten ut1d die mangelnde Stressresistenz von Lisa. Sie ist sensibel einzuschätzen und reagiert auf die familiäre Konfliktsituation in extrem ausgeprägter Weise. Eine Ausweitung der Besuchsdauer stellt für sie unter den gegebenen Bedingungen eine unangemessene psychische Belastung dar.
Übernachtungsbesuche sind bei Lisa erst zu empfehlen, wenn sie emotional stabiler ist.
Vorrangiges Ziel ist die Förderung der zwischenelterlichen Kommunikation und Kooperation. Mutter und Vater sind angehalten, sich in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter zu grüßen und in freundlichem, zumindest sachlichem Ton zu kommunizieren, sich gegenseitig zu respektieren und zu achten.
Um seine eigene Position zu stärken sollte der Vater Lisa jeweils pünktlich zur Mutter zurückbringen. Er sollte zum Kind nichts Schlechtes über sie sagen.
Im Sinne des Kindeswohls ist es, wenn die Eltern die gerichtlichen Auseinandersetzungen beenden und Lisa nicht weiterhin zwischen den elterlichen Interessen steht. Die resultierenden Konflikte löst sie altersgemäß zugunsten ihrer primären Bezugsperson.
Die Eltern benötigen eine begleitende qualifizierte Beratung für auftretende Umgangsprobleme und anfallende Fragen.
Um die Übergabesituation für das Kind möglichst stressfrei zu gestalten und zu prüfen, ob und inwieweit das Verhalten der Eltern eine Belastung für das Kind darstellt, wird empfohlen, dass die Übergaben jeweils von einer Fachperson begleitet werden (z.B. für die Dauer von acht Wochen).
Wegen der hohen Sensibilität und eingeschränkten Belastbarkeit ist für Lisa die Weiterführung der kinderpsychotherapeutischen Unterstützung angezeigt.
ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN ERGEBNISSE
Derzeit liegt ein hohes elterliches Konfliktniveau vor.
Die Mutter-Kind-Beziehung ist intensiv.
Zwischen dem Vater und Lisa besteht eine tragfähige emotionale Beziehung, die von einem Loyalitätskonflikt überdeckt wird. Es liegen keine objektiven Hinweise auf negative Erlebnisse· des Kindes mit ihm vor.
Der Kindeswille erwies sich als nicht eindeutig. Lisa äußerte sich gegenüber der SV widersprüchlich.
Es liegen keine objektiven Hinweise auf eine Einschränkung der Umgangseignung des Vaters vor. Er zeigt echtes Interesse am Kind und ist zu einer kindorientierten Kontaktgestaltung in der Lage. Er ist im Umgang mit Lisa vertraut. Im Rahmen der Begutachtung hatte er Gelegenheit zu zeigen, dass er mit ihr ein gemeinsames Spiel herstellen und die gemeinsam verbrachte Zeit positiv gestalten kann.
Die Mutter steht den Umgangskontakten innerlich skeptisch, ängstlich gegenüber.
Verbal lehnt sie diese nicht ab. Ihre Verunsicherung teilt sich dem Kind auch auf nonverbalem Weg mit. Hinweise auf eine direkte Beeinflussung des Kindes seitens der Mutter liegen nicht vor.
Der Vater berichtet über Freude des Kindes am Ort des Besuchs. Nach Angaben der Mutter weist Lisa nach Umgangstreffen Belastungsreaktionen auf (z.B. Einnässen, Wutanfälle), die unspezifisch sind.
Die Belastbarkeit des Kindes ist eingeschränkt. Lisa ist bemüht, sich gegenüber der Mutter loyal zu verhalten. Es kommt zu unwahrhaftigen Anpassungen.
Das Kind entwickelt ihr gegenüber Schuldgefühle. Aus der Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung der Person des Vaters durch die Mutter und den eigenen Erfahrungen aus Begegnungen mit ihm, resultiert für Lisa eine psychische Belastung.
Es werden weiterhin Umgangskontakte alle zwei Wochen samstags bzw. sonntags empfohlen (z.B. an beiden Tagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
Eine Ausweitung der Besuchszeit mit Übernachtungen ist derzeit mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Selbst wenn die Besuchskontakte an sich zufriedenstellend verlaufen, wird Lisa durch den familiären Konflikt stark belastet. Bei einer Umgangszeitausweitung wäre ein Anhalten der kindlichen Verhaltensproblematik nicht auszuschließen.
Hilfreiche Stützmaßnahmen:
* weitere kinderpsychotherapeutische Anbindung von Lisa
* Unterstützung von Mutter und Vater durch die EB
* fachlich begleitete Übergaben
15.10.2020
(Diplom-Psychologin)
LITERATUR
Balloff, R. (2009). Der Sachverständige im Umgangsverfahren. Praxis der Rechtspsychologie 19, (1), 33-42
Brisch, K-H. (2011). Bindung und frühe Störung der Entwicklung. Stuttgart: Klett-Cotta
Dettenborn, H. & Walter. E. (2016). Familienrechtspsychologie. München: Reinhardt
Salzgeber, J. (2011). Familienpsychologische Gutachten. München: Beck
Walper, S., Fichtner, J. & Normann K. (20 11). Hochkonflikthafte Trennungsfamilien. Weinheim: Juventa
Analyse
In den Literaturangaben werden nur 5 Belege genannt, von denen 2 Salzgeber und Walper ausmachen.
Folge: Deutscher ideologischer Mainstream.
Dem Vater kann NICHTS vorgeworfen werden. Außer durch die Mutter: Sie missbraucht das Kind als Garant ihres Wohlbefindens und „traut dem Vater kindeswohlschädliches Verhalten zu“. Natürlich muss die „Sachverständige“ (besser: Lakai deutscher Politikerinnen-Ideologie) darauf Rücksicht nehmen und die „Befürchtungen“ der Mutter ernst nehmen.
Deshalb muss sie auch die ambivalente Haltung des Kindes nicht als Äußerung der Indoktrination durch die Mutter verstehen, sondern als unumstößliches Faktum, dem Kind und Vater dienen müssen.
Die Folge:
Als Summe der geballten Wissenschaft unseres Familienrechtssystems sind 8 Stunden alle zwei Wochen (knapp 2,4% Umgang) ohne Übernachtung (mütterlicher Besitzanspruch auf emotional besetzte Beziehungsräume!) für ein 5-jähriges Kind angemessen.
Das ist
KINDESMISSBRAUCH und VÄTERVERACHTUNG