Oder:
Wie ein Faxgerät Oberlandesgericht, Landesjustizministerium und Bundesverfassungsgericht beschäftigen kann.
Jeder, der schon einmal unter Zeitdruck einen Antrag einreichte, eine Beschwerde einlegte oder sonst eine Frist einhalten musste, kennt die Problematik von engen Fristeinhaltungsräumen.
Wird ein Brief eine Minute zu spät in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen oder protokolliert das empfangende Faxgerät eine Minute Verspätung im Eingang, ist die First versäumt, was fatale Folgen haben kann.
Ein Vater, der seit über einem Jahr alle Schriftsätze selbst erstellt, reichte nur 2 Minuten vor Mitternacht einen Schriftsatz beim OLG ein. Das OLG quittierte den Eingang als verspätet und damit die Eingabe als nichtig.
Es zeigte sich aber eine Differenz von sendendem Fax und empfangendem Faxgerät von über 5 Minuten.
Das veranlasste den Vater, sich näher darum zu kümmern.
Hier ist das Protokoll dazu:
Telefonvermerk / Gesprächsprotokoll mit der Poststelle des OLG
bzgl. dem Zeitstempel bei Faxeingängen
Datum: 20.03.2026
Uhrzeit: 09:02 – 09:09 Uhr
Hinweis: Dieses Protokoll wurde unmittelbar im Anschluss an das Gespräch auf Basis der Erinnerung des Vaters erstellt.
- Anlass
Telefonische Anfrage zur Klärung der Zeitstempel-Problematik bei Faxeingängen am Oberlandesgericht, insbesondere hinsichtlich möglicher Abweichungen zwischen tatsächlicher Uhrzeit und im Faxsystem verwendeter Systemzeit.
- Gesprächsverlauf
Ich bat telefonisch um Kontakt zur Poststelle bzw. zu der Stelle, die für den Faxeingang zuständig ist. Mir wurde mitgeteilt, dass ich bereits richtig sei und sich die Faxgeräte in unmittelbarer Nähe (ca. 15 Meter) befinden würden.
Auf meine Bitte erklärte sich mein Gesprächspartner bereit, die Uhrzeit an den Faxgeräten vor Ort zu überprüfen.
- Feststellungen zur Uhrzeit der Geräte
Mein Gesprächspartner überprüfte zunächst ein Faxgerät und teilte mit, dass die dort angezeigte Uhrzeit mit der aktuellen Uhrzeit übereinstimmt.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung:
- Uhrzeit am Gerät: ca. 09:04 Uhr
- Referenzzeit (Mobiltelefon / internetbasierte Atomuhr): ebenfalls ca. 09:04 Uhr
Im weiteren Verlauf wurde ein zweites Faxgerät überprüft, welches nach Angabe dem Typ KYOCERA ECOSYS M3540idn entspricht.
Für dieses Gerät wurde folgende Uhrzeit festgestellt:
- Uhrzeit am Gerät: 09:11 Uhr
- Referenzzeit (Mobiltelefon / internetbasierte Atomuhr): 09:06:34 Uhr
Damit ergibt sich eine Abweichung von über vier Minuten zwischen der tatsächlichen Uhrzeit und der am Gerät eingestellten Systemzeit.
- Weitere Aussagen des Gesprächspartners
Mein Gesprächspartner teilte mit:
- dass ihm nicht bekannt sei, ob und wie die Zeit auf den Geräten synchronisiert wird (z. B. automatisch über einen Zeitserver oder manuell),
- dass ihm nicht bekannt sei, wer für die Konfiguration bzw. Wartung der Geräte zuständig sei,
- dass mehrere Geräte im Einsatz sind, die offenbar unterschiedliche Uhrzeiten aufweisen.
Im Gespräch wurde auch thematisiert, dass Abweichungen der Systemzeit Auswirkungen auf zeitkritische Vorgänge haben können: Eine leicht nachgehende Uhrzeit ist unproblematisch, während eine vorgehende Uhrzeit problematisch sein könne.
- Vereinbarung
Es wurde vereinbart, dass ich am selben Tag gegen ca. 13:00 Uhr vor Ort erscheine, um mir die Situation persönlich anzusehen.
Mein Gesprächspartner erklärte sich bereit, bis dahin darauf zu achten, dass keine Veränderungen an der Zeitkonfiguration des betroffenen Geräts vorgenommen werden.
- Einordnung
Die im Gespräch festgestellte Abweichung zwischen der tatsächlichen Uhrzeit und der Systemzeit eines Faxgeräts belegt das Vorliegen einer konkreten Zeitabweichung bei der Zeitstempelung von Faxeingängen. Die Abweichung wurde durch unmittelbaren Vergleich mehrerer Zeitquellen (Mobiltelefon, internetbasierte Referenzzeit sowie Vergleich mit einem weiteren Gerät vor Ort) festgestellt.
Diese Abweichung ist geeignet und naheliegend, bei fristrelevanten Schriftsätzen zu einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Eingangszeitpunkts zu führen.
Der Vater traf am selben Tag vor Ort ein und konnte Fotos der Abweichungen machen:

Es wurden 6 Minuten Differenz protokolliert, wobei die Systemzeit eines Eingangs-Faxgerätes im OLG um 6 Minuten vorging.
Das bedeutet, dass im betroffenen OLG eine (noch) unbekannte Anzahl von Schriftsätzen wegen fehlerhafter Protokolle durch das Eingangs-Faxgerät des OLG juristisch falsch beurteilt wurde.
Das ist in einem sogenannten Rechtsstaat ein Systemfehler von fataler Auswirkung – und das von einem Oberlandesgericht, das über alle Niederungen im rechtsfreien Raum absolut erhaben sein müsste.
Es geht aber weiter.
Der Schriftsatz des Vaters, mit dem er diesen Fehler anmahnte, wurde nicht nur abgewiesen. Die Entgegnung des OLG enthält folgende Passage:
„Am Freitag, dem 20.03.2026, hat sich der Kindesvater fernmündlich als Mitarbeiter der Firma „Kyocera“ ausgegeben und angekündigt, die Uhrzeit am Tisch-Faxgerät in der Telefonzentrale/Wachtmeisterei des Oberlandesgericht zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Ein Mitarbeiter des Justizzentrums hat dem Kindesvater schließlich Zugang zu dem Faxgerät gewährt.“
Es ist verständlich, dass das OLG vor den Konsequenzen eines falsch eingestellten Faxgerätes an einer so bedeutenden Stelle im Verfahrensablauf erschrickt.
Der normale Bürger in einem Rechtsstaat müsste jetzt erwarten, dass das OLG bei Kenntniserhalt zu dieser fatalen Angelegenheit umgehend das Faktum realisiert, einen möglichen Zeitraum dieser Fehleinstellung ausmacht und danach alle Eingänge ermittelt, die im fraglichen Zeitraum über dieses Faxgerät als bis zu 5 Minuten verspätet eingegangen protokolliert wurden. In all diesen Fällen müsste dies den zustellenden Personen mitgeteilt werden und eine mögliche Einsetzung in den vorherigen Stand angekündigt werden.
Soweit die Erwartungshaltung eines Normalbürgers in einem Rechtsstaat.
Aber was macht dieses OLG?
Es versucht alles, vom internen Fehler abzulenken und den Überbringer der schlechten Botschaft zu diskreditieren.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein OLG in den neuen Bundesländern der Rechtsbeugung überführt wurde.
Dass dies aber Wesensmerkmal auch anderer OLGs ausmachen könnte, ist eigentlich nicht vorstellbar.
Ich denke, dass die Schwachstelle eben das schwächste Glied in der Kette der involvierten Personen ist: Der Mitarbeiter am Jusitzzentrum, der Mitleid mit dem Vater hatte und ihm Zugang zu den Faxgeräten gewährt hatte, um den Fehler dokumentieren zu können. Wenn man bedenkt, was das OLG jetzt auffährt, um diese unsägliche Sache loszuwerden, musste ja damit gerechnet werden, dass sie auch alles tun werden, um die Prüfung der Faxgeräte so zu gestalten, dass ihnen kein Fehler nachgewiesen werden kann.
Als dem Mitarbeiter klar wurde, dass er einer Person ohne Zugangsberechtigung den Zugang gar nicht hätte ermöglichen dürfen, erfand er die Erinnerung an eine nie existierende Vorstellung des Vaters als Bediensteter der Firma, die die Faxgeräte herstellt.
Er ist damit die unglückliche Person, die jetzt an der vordersten Front den Schwarzen Peter zugeschoben bekommt, obwohl ein interner Justagefehler in der Konfiguration der Eingangs-Faxgeräte am OLG das Problem darstellt.
Die Folge:
Einem Bürger wird ungerechtfertigt sein grundgesetzlich zugeschriebenes Recht auf Verteidigung vorenthalten.
Das ist eine Sache für das Bundesverfassungsgericht – das natürlich nicht einsieht, warum es sich mit Fehlern von ITlern in untergeordneter Position – aber eben an hoch brisant sensibler Stelle – beschäftigen soll.
Das Ganze ist blamabel, höchst unappetitlich, grotesk und sollte unbedingt auf kleinster Flamme gekocht werden.
Das hat das OLG aber selbst schon längst versäumt.
Ich bleibe am Ball und werde weiter berichten.
22.05.2026
Was hat das betroffene OLG als Abweisungstechnik gefunden?
Der „Pförtner“, mit dem der Vater telefonierte und mit dem er danach in Präsenz das falsch arbeitende Faxgerät identifizierte, erklärte in seinem internen Bericht, der Vater hätte sich als Service-Mitarbeiter der Firma vorgestellt, die diese Faxgeräte produzierte.
Mit dieser raffinierten Konstruktion wies der Senatsvorsitzende das Vorbringen des Vaters ab, obwohl er im selben Schreiben festsstellt, dass beide, „Pförtner“ und Vater, die Fehlfunktion des Faxgerätes verifiziert und dokumentiert hätten.
Effekt:
Ein durchaus sachlich und juristisch exaktes Vorbringen des Vaters wird vom Senatsvorsitzenden durch eine nicht überprüfbare Behauptung zu einer Begleiterscheinung einfach vom Tisch gewischt.
Was heißt das?
Weil ein OLG sich so erhaben fühlt, dass es jede Kritik an Entscheidungen pauschal einfach vom Tisch wischt, wird ein winziger technischer Mangel zu einem Monstrum aufgebläht.
Der Vater hat nun beantragt, dass zu untersuchen ist, wer alles intern von dem Mangel erfahren hat und ob es deshalb nötig sein könnte, seine Befangenheitserklärung des Senatsvorsitzenden auf weitere Entscheidungsträger auszuweiten.
Außerdem ist inzwischen das Bundesverfassungsgericht mit der Sache beschäftigt.
Es bleibt spannend.
08.06.2026
Das Landesjustizministerium wird sich mit der Angelegenheit beschäftigen müssen.
Wann endlich nimmt eine mit Vernunft begabte Person möglichst weit oben in der Hierarchie den Hörer in die Hand und erklärt dem OLG, dass die dort endlich das Kasperletheater beenden und ihren Laden in Ordnung bringen sollen, statt alle über ihnen mit Blödsinn zu beschäftigen?