Jeder, der schon einmal unter Zeitdruck einen Antrag einreichte, eine Beschwerde einlegte oder sonst eine Frist einhalten musste, kennt die Problematik von engen Fristeinhaltungsräumen.
Wird ein Brief eine Minute zu spät in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen oder protokolliert das empfangende Faxgerät eine Minute Verspätung im Eingang, ist die First versäumt, was fatale Folgen haben kann.
Ein Vater, der seit über einem Jahr alle Schriftsätze selbst erstellt, reichte nur 2 Minuten vor Mitternacht einen Schriftsatz beim OLG ein. Das OLG quittierte den Eingang als verspätet und damit die Eingabe als nichtig.
Es zeigte sich aber eine Differenz von sendendem Fax und empfangendem Faxgerät von über 5 Minuten.
Das veranlasste den Vater, sich näher darum zu kümmern.
Hier ist das Protokoll dazu:
Telefonvermerk / Gesprächsprotokoll mit der Poststelle des OLG
bzgl. dem Zeitstempel bei Faxeingängen
Datum: 20.03.2026
Uhrzeit: 09:02 – 09:09 Uhr
Hinweis: Dieses Protokoll wurde unmittelbar im Anschluss an das Gespräch auf Basis der Erinnerung des Vaters erstellt.
- Anlass
Telefonische Anfrage zur Klärung der Zeitstempel-Problematik bei Faxeingängen am Oberlandesgericht, insbesondere hinsichtlich möglicher Abweichungen zwischen tatsächlicher Uhrzeit und im Faxsystem verwendeter Systemzeit.
- Gesprächsverlauf
Ich bat telefonisch um Kontakt zur Poststelle bzw. zu der Stelle, die für den Faxeingang zuständig ist. Mir wurde mitgeteilt, dass ich bereits richtig sei und sich die Faxgeräte in unmittelbarer Nähe (ca. 15 Meter) befinden würden.
Auf meine Bitte erklärte sich mein Gesprächspartner bereit, die Uhrzeit an den Faxgeräten vor Ort zu überprüfen.
- Feststellungen zur Uhrzeit der Geräte
Mein Gesprächspartner überprüfte zunächst ein Faxgerät und teilte mit, dass die dort angezeigte Uhrzeit mit der aktuellen Uhrzeit übereinstimmt.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung:
- Uhrzeit am Gerät: ca. 09:04 Uhr
- Referenzzeit (Mobiltelefon / internetbasierte Atomuhr): ebenfalls ca. 09:04 Uhr
Im weiteren Verlauf wurde ein zweites Faxgerät überprüft, welches nach Angabe dem Typ KYOCERA ECOSYS M3540idn entspricht.
Für dieses Gerät wurde folgende Uhrzeit festgestellt:
- Uhrzeit am Gerät: 09:11 Uhr
- Referenzzeit (Mobiltelefon / internetbasierte Atomuhr): 09:06:34 Uhr
Damit ergibt sich eine Abweichung von über vier Minuten zwischen der tatsächlichen Uhrzeit und der am Gerät eingestellten Systemzeit.
- Weitere Aussagen des Gesprächspartners
Mein Gesprächspartner teilte mit:
- dass ihm nicht bekannt sei, ob und wie die Zeit auf den Geräten synchronisiert wird (z. B. automatisch über einen Zeitserver oder manuell),
- dass ihm nicht bekannt sei, wer für die Konfiguration bzw. Wartung der Geräte zuständig sei,
- dass mehrere Geräte im Einsatz sind, die offenbar unterschiedliche Uhrzeiten aufweisen.
Im Gespräch wurde auch thematisiert, dass Abweichungen der Systemzeit Auswirkungen auf zeitkritische Vorgänge haben können: Eine leicht nachgehende Uhrzeit ist unproblematisch, während eine vorgehende Uhrzeit problematisch sein könne.
- Vereinbarung
Es wurde vereinbart, dass ich am selben Tag gegen ca. 13:00 Uhr vor Ort erscheine, um mir die Situation persönlich anzusehen.
Mein Gesprächspartner erklärte sich bereit, bis dahin darauf zu achten, dass keine Veränderungen an der Zeitkonfiguration des betroffenen Geräts vorgenommen werden.
- Einordnung
Die im Gespräch festgestellte Abweichung zwischen der tatsächlichen Uhrzeit und der Systemzeit eines Faxgeräts belegt das Vorliegen einer konkreten Zeitabweichung bei der Zeitstempelung von Faxeingängen. Die Abweichung wurde durch unmittelbaren Vergleich mehrerer Zeitquellen (Mobiltelefon, internetbasierte Referenzzeit sowie Vergleich mit einem weiteren Gerät vor Ort) festgestellt.
Diese Abweichung ist geeignet und naheliegend, bei fristrelevanten Schriftsätzen zu einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Eingangszeitpunkts zu führen.
Der Vater traf am selben Tag vor Ort ein und konnte Fotos der Abweichungen machen:

Es wurden 6 Minuten Differenz protokolliert, wobei die Systemzeit eines Eingangs-Faxgerätes im OLG um 6 Minuten vorging.
Das bedeutet, dass im betroffenen OLG eine (noch) unbekannte Anzahl von Schriftsätzen wegen fehlerhafter Protokolle durch das Eingangs-Faxgerät des OLG juristisch falsch beurteilt wurde.