Das ist wohl eine der am häufigsten genannten Formeln für eine Nach-Trennungsbeziehung von Eltern.
Mit dieser Feststellung wird alles begründet:
Die fixe Verortung der Kinder bei der Mutter – weil die Eltern streiten
Der Umgangsausschluss für den Vater – weil die Eltern streiten
Der Sorgerechtsentzug für den Vater – weil die Eltern streiten
Der viele Jahre lange Heimaufenthalt des Kindes – weil die Eltern streiten
Für alle diese Konstellationen habe ich Belege in entsprechenden Fällen. Das mit dem Heimaufenthalt ist immer noch aktuell und wurde so von der absoluten familienrechtlichen Prominenz in München schon vor 5 Jahren festgelegt.
Der Übergang zwischen einem normalen Trennungselternpaar, das sich ja meist getrennt hat, weil zusammen nichts mehr ging, und einem „hochstrittigen“ Trennungspaar ist fließend und kann nicht absolut definiert werden. Sobald die erste Person im Reigen der involvierten Professionen die Formel „hochstrittig“ nennt, hängen sich die anderen reflexartig an und freuen sich, eine Schublade gefunden zu haben, die ihnen ab sofort eine sichere Begründung für jede einschneidende Maßnahme erlaubt.
Was das Ganze so perfide, bösartig und obszön macht, ist der Fehlschluss:
Einseitige Kommunikationsunwilligkeit = beiderseitige Kommunikationsunfähigkeit
Damit erhalten meist Mütter den Hinweis:
Benimm Dich wie ein Schwein, Du bist im Recht und wir alle helfen Dir dabei.
Hier ein aktueller OLG-Beschluss, mit dem die Beschwerde eines Vaters über den Sorgerechtsentzug in der 1. Instanz abgewiesen wurde:
„In materiellrechtlicher Hinsicht besteht keinerlei Zweifel daran, dass die Eltern nicht in der Lage sind, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben.
Nach allgemeiner Auffassung setzt die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch getrennt lebende Eltern zwingend voraus, dass diese zu einem Mindestmaß an sachlicher Kommunikation über die Belange des Kindes fähig sind.
Hieran fehlt es vorliegend restlos – der Senat hat in seiner langjährigen Praxis selten ein derart zerstrittenes Elternpaar erlebt, das über tatsächlich jeden das Kind betreffenden Umstand in Konflikt gerät. Symptomatisch ist insoweit, dass – wie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft im Parallelverfahren zeigt – beide Eltern nicht einmal in der Lage sind, in vernünftiger Weise und ohne Unterstützung durch einen neutralen Dritten die Umgänge zu organisieren und insbesondere eine direkte Übergabe des Kindes ohne Anwesenheit des Pflegers durchzuführen, wobei selbst dieser – gerichtsbekannt äußerst kompetente und sehr erfahrene Pfleger – mehrfach in Konflikte der Eltern hineingezogen wurde.
Dabei kann offenbleiben, ob einer der Elternteile insoweit ein Mehr an Verantwortung für die vollständig festgefahrene Situation trägt – entscheidend ist, dass den Eltern die Fähigkeit zu einem Mindestmaß an vernünftiger, direkter Kommunikation miteinander komplett abgeht.
In dieser Situation entspricht es dem Wohl des Kindes am Besten, der Mutter die Alleinsorge zu übertragen.“
Weil die Mutter alles verweigert, bekommt der Vater das Sorgerecht entzogen.
So einfach ist die Welt manchmal auch beim OLG.
Der Sieger im Residenzmodell wird für destruktives Verhalten belohnt.
Und wir beschweren uns über den Zustand in Autokratien oder Diktaturen?
Die brutale Abgrenzung von Kind und Elternteil in einer absolut „legalen“ Kindesentziehung ist ein tägliches Szenario in einer der „rechtsstaatlichsten“ Demokratien der Welt.
Empathie? Nichts für sadistische Demokraten…