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Menschenrechtswidrigkeit Trennungs-Ideologie Überwindung des Männlichen

Legale Kindesentführung

by Franzjoerg Krieg / 29. September 2020

Nach vielen Fällen von Kindesentziehung durch die Mutter aus dem Raum Karlsruhe nach Lübeck (700km), Flensburg (800km) oder Stralsund (900km, in einem Fall von Konstanz aus – 1100km) verspüre ich die Notwendigkeit, durch einen Artikel auf den dadurch LEGAL geschaffenen Kindesmissbrauch aufmerksam zu machen.

Auf der Seite https://es-reicht.org formulierte ich unter den politischen Forderungen:

Eltern sind wechselseitig mitverantwortlich für die Beziehung des jeweils anderen Elternteils zum Kind

  • §1684 BGB muss endlich ernst genommen werden. Verstöße dagegen stellen immer eine Kindeswohlgefährdung dar und müssen deutlich sanktioniert werden.
  • Kindesentzug auch innerhalb der BRD muss über die Erweiterung des §235 StGB ins Strafrecht übernommen werden.
  • Falschbeschuldigung muss auch in der Praxis strafrechtlich verfolgt werden. Dabei müssen auch Mütter nach dem Verursacherprinzip für ihr Tun verantwortlich gemacht werden.

 

Wie ist die derzeitige Situation?

Dass die Mutter sich an den Umgangskosten beteiligt, ist im dt. Familienrecht nicht vorgesehen. Sie kann zwar die Entfernung schaffen, ist aber nicht haftbar für die Folgen.

Insofern werden Mütter wie Kinder oder Behinderte behandelt, die für die Folgen ihres Handelns keine Verantwortung übernehmen können.

Falls es eine Mitverantwortung in Form der Übernahme eines Teils der Kosten geben sollte, kann dies deshalb nie durch einen Beschluss geregelt werden, sondern ist ausschließlich durch eine Vereinbarung unter der gestaltenden Autorität des Gerichts möglich.

Diese Abwertung von Müttern als unfähig zur Verantwortungsübernahme ist in Deutschland politisch geplant und wird von den Staatsanwaltschaften, der Polizei und den Gerichten umgesetzt.

In meiner Statistik zur Bearbeitung der Neufälle des Jahres 2019 stellte ich fest:

Schaffen von Entfernung

In 21 Fällen (32,3%) zog das Elternteil mit Kind/ern weg, in 8 Fällen (12,3%) vergrößerte das Elternteil ohne Kind die Entfernung.

In 38 (58,5%) Fällen beträgt die Entfernung zum Kind unter 50km, 10 (15,4%) bis 100, 3 (4,6%) bis 200, 10 (15,4%) bis 500km, in 2 (3%) Fällen über 500 km

Entfernung zum Kind, „legale“ Kindesentführung

In einem Drittel (32,3%) der Fälle aus dieser Auswahl war es das Elternteil mit Kind, das in einem immer noch legalen Kindesentführungsakt das Kind als Zwangsschicksalsgefährten in die eigene, meist ungewisse Zukunft einband und damit Entfernung schuf zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, während in nur 12,3 % dieser Fälle das andere Elternteil eine weit geringere Entfernung schuf.
Diese Entfernung beträgt in 2 Fällen bis zu 1000 km innerhalb Deutschlands und beträgt in 10 Fällen immer noch zwischen 200 und 500 km. Diese Gruppe mit hoher Entfernung zwischen 200 und 1000 km betrifft fast ein Fünftel. In diesen Fällen war es weit überwiegend die Mutter, die diese Entfernung mit dem Kind schuf.
Der Wegzug wird damit zur gewaltsamen Entführungsaktion, was nur durch klare Grenzsetzungen wie in einigen Staaten der USA (50 miles rule und 100 miles rule) gelöst werden kann.

Solange die Fakten so eindeutig sind, müsste die Politik handeln.

Wenn jedoch eine Partei die Familienrechtspolitik dominiert, die im Grundsatzprogramm den Satz stehen hat:

„Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden.“,

dann müssen wir uns nicht wundern, wenn diese Partei diese selbst gestellte Aufgabe auch in reale Politik umsetzt.

 

Wenn Menschenrechtswidrigkeit zum politischen Programm wird, kann nur noch die Wählerschaft reagieren und eine Veränderung einfordern.

 

KindesentführungKindesmissbrauchMütterzentrierungVäterverachtung
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