Artikel, die unter „Historische Dokumente“ eingestellt werden, sind Fenster in eine Zeit, die heute neolithisch wirkt. Begriffe wie „Doppelresidenz“ oder „Wechselmodell“ gab es noch nicht. Das Sorgerecht für nicht eheliche Väter war eine Utopie.
An das
Familiengericht im Amtsgericht
11.06.2003
In Fortführung der familiengerichtlichen Entscheidungsserie zwischen den getrenntlebenden, ehemals nicht verheirateten Eltern
[Vater]
nicht sorgeberechtigter Vater
Antragsteller
und
[Mutter]
allein sorgeberechtigte Mutter
Antragsgegnerin
sehe ich mich veranlasst, nach §1684 BGB folgenden
Antrag zum Umgangsrecht
zu stellen. Betroffen ist die Elternschaft bezüglich des Kindes
[Kind 2], wohnhaft bei der Mutter.
Das Familiengericht möge die Eltern zur mündlichen Verhandlung laden und eine Abänderung der gerichtlichen Vereinbarung vom 10.06.1999, Az. 2 F 154/98 iniziieren. Falls keine Einigung erzielt werden kann, möge das Gericht nach BGB §1684 Abs. 3 entscheiden. Als Zielvorstellung beantrage ich:
Das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von [Kind 2] bei Mutter und Vater von bisher 3 : 1 wird als Minimalwert festgeschrieben und in der praktischen Realisierung bis auf den Maximalwert von 1 : 1 (Modell 50 : 50) erweitert. Hierbei bleibt im Grundsatz die gerichtliche Umgangsvereinbarung vom 10.06.1999 aufrechterhalten.
Diese wird durch folgende Zusätze ergänzt:
- Jeder durch Krankheit oder aus anderen Gründen ausgefallene Umgangstermin muss bis zum nächsten regelmäßigen Umgangstermin nachgeholt werden. Die Eltern werden verpflichtet, diese Ersatztermine einvernehmlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Eltern zu einem gemeinsamen Gesprächstermin beim Jugendamt verpflichtet. Bei Weigerung eines Elternteils werden Zwangsmaßnahmen angedroht.
- Wenn Umgangswochenenden so unglücklich fallen, dass Ferienaufenthalte bei der Mutter dafür sorgen, dass [Kind 2] für mehr als 3 Wochen nicht beim Vater sein kann, hat [Kind 2] das Recht, das 4. Wochenende ohne den Vater mit diesem zusammen zu verbringen.
- In der Zeit zwischen den regelgerechten Umgangsterminen darf [Kind 2] jederzeit zum Vater kommen, wenn dies nicht durch erzieherisch oder organisatorisch wichtige Umstände unmöglich ist.
- Beide Elternteile werden vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung an ihre Pflicht zur erzieherischen Solidarität mit dem anderen Elternteil erinnert.
- Die Mutter muss die Umgangsregelung vom 10.06.1999 als Minimalregelung begreifen, die [Kind 2] ein Minimum an Kontakt mit dem Vater in diesem vereinbarten Umfang garantiert. Darüber hinaus hat [Kind 2] das Recht, mit ihrem Vater so viel Zeit zu verbringen wie mit ihrer Mutter.
- Die Ferienaufteilung war im Grundsatz als 50 : 50 – Lösung konzipiert. Diese grundsätzliche Konzeption bleibt erhalten.
Im Einzelnen:
Oster- und Pfingstferien alternativ bei je einem Elternteil (2003 Ostern beim Vater)
Sommerferien werden wie eingespielt hälftig geteilt (2003 zweite Hälfte beim Vater)
Die übrigen Ferienzeiten waren bisher wie folgt verteilt:
Winterferien (Fasching) – 1 Woche – immer bei der Mutter
Herbstferien – 1 Woche – immer beim Vater
Weihnachtsferien – 2 Wochen – immer bei der Mutter
Ich beantrage, die Weihnachtsferien so zu teilen, dass [Kind 2] jeweils eine Hälfte bei einem Elternteil verbringt, beginnend mit der ersten Hälfte zu Weihnachten 2003 beim Vater.
Darüber hinaus werden im Konsens gefundene, flexible Lösungen angestrebt, die auch eine Modifizierung der jetzigen Regelung zulassen, insbesondere können Ferienabschnitte getauscht werden, um besondere Reisevorhaben zu verwirklichen.
- Die Kommunikation zwischen den Eltern in erzieherischer Hinsicht soll gefördert werden. Einseitige hartnäckige Weigerung, auf gemeinsame Gesprächsangebote über das Jugendamt oder auf schriftliche Anfragen des anderen Elternteils einzugehen, sind geeignet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Veränderung der gesetzlichen Voraussetzungen zu überdenken.
- Die Parteien werden auf die Einhaltung der oben beschriebenen Mindestanforderungen an den Umgang verpflichtet. Im Fall der Zuwiderhandlung werden gerichtliche Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld) angedroht.
- Die gerichtliche Vereinbarung bzw. Entscheidung ergeht als vollstreckbare Ausfertigung.
Begründung:
Dieser besondere Fall erstreckt sich nun über einen Zeitraum von 8 Jahren.
Die Mutter hatte von Anfang an – durch das deutsche Familienrecht gestützt – die Ansicht, dass sie der einzig relevante Elternteil für die beiden Töchter [Kind 1] und [Kind 2] sei. Und dies nicht nur in zur Zeit rechtlich gültiger Hinsicht – sie sah sich immer als alleinige „Besitzerin“ der Kinder, die diese auch in Bezug zum Vater, wie auch immer sie wünschte, instrumentalisieren könne. Der Vater, der zwar mit der Mutter 17 Jahre und mit den Kindern 11 bzw. 2 Jahre lang ehegleich zusammengelebt hatte, wurde durch die Bestimmung des §1626 BGB ins Abseits gestellt, was die Mutter rigoros ausnutzte. Den Ausgang der gerichtlichen Unterhaltsentscheidung vom 22.10.96 (Az. 3 C 88/95) begriff die Mutter als Freibrief, in Zukunft machen zu können, was ihr auch immer einfiele und was ihr egoistisch nütze. Genau so formulierte sie dies auch am 11.09.1996: „Ich mache nur noch, was mir nützt!“. In der Folgezeit setzte sie dies konsequent – auch gegen die Interessen der Kinder – in die Tat um.
Die Mutter begriff das Urteil zur Unterhaltsregelung als Bestätigung, dass sie alle Institutionen der familienrechtlichen Interventionsszene hinter sich hätte. Die Tatsache, dass das zuständige Jugendamt Karlsruhe-Land in jeder Hinsicht als parteiische Unterstützung der Mutter wirkte und die Kinder – geschweige denn den Vater – dabei außer Acht ließ, spielte für die Haltung der Mutter eine wichtige Rolle.
Die Mutter verfolgte von Anfang an die Absicht, die Kinder von jedem Kontakt zum Vater abzuschneiden. Dieser konnte in ein von ihm erworbenes Haus neben dem Haus der Mutter einziehen, was er als große Chance für eine glückliche Lösung für die Kinder begriff. Die Mutter allerdings boykottiert diese Chance inzwischen 8 Jahre lang mit besessener Sturheit.
In ihrer anwaltlichen Vertretung fand die Mutter willfährige Helfer in diesem Verhalten gegen das vorrangige Kindeswohl. Die Kinder wurden nur benutzt, wenn dies zur Erlangung von PKH opportun war, ansonsten wurden allein die egoistischen Bestrebungen der Mutter unterstützt, ohne ein Mindestmaß an anwaltlicher Ethik im Hinblick auf die Interessen der Kinder zu wahren. Umgang mit dem Vater wurde anwaltlich per Drohung unterbunden, obwohl kein hinreichender Grund wie Gewalt, Missbrauch, o. ä. vorgelegen hätte.
Die Bestrebungen der Mutter führten dazu, dass die ältere Tochter seit inzwischen fast 7 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hat und diesen ohne Begründung hartnäckig ablehnt. Der Vater informierte die Mutter schriftlich über die Folgen dieser Indoktrination – wissenschaftlich als PAS beschrieben – und dass eine schwere Indoktrination in der Regel auch zu schweren psychischen Beeinträchtigungen bis zur Therapiebedürftigkeit bis weit ins Erwachsenenalter führt, was aber von der Mutter immer ignoriert wurde.
Die Absicht, die Kinder vom Vater auszugrenzen, führte auch zum brutalen Umgangsboykott zwischen [Kind 2] und ihrem Vater im Kleinkindalter (etwa 4. – 6. Lebensjahr) von 6 Monaten und 9 Monaten Dauer (vom 20.12.1996 bis 27.06.1997 und vom 27.07.1998 bis 09.04.1999). Die Mechanismen, die bei [Kind 1] zum totalen Kontaktabbruch mit dem Vater führten, wirkten allerdings bei [Kind 2] nicht. Dieses Kind durchlitt alle Bemühungen der Mutter in unglaublich standhafter Weise. Sie formulierte im Alter von 5 Jahren: „Ich habe eine Mama und einen Papa und ich will beide liebhaben können“. Dieses Ziel verfolgte sie auch unbeirrbar, trotz widrigster Umstände. Die Tatsache, dass der Vater dabei immer im Haus daneben einen Wohnsitz hatte, spielte sicher eine große Rolle, vermittelte dies [Kind 2] doch, dass sie den Vater zwar nicht treffen konnte, dass er aber immer zugegen war.
Erst die Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 schaffte die ersten Voraussetzungen, dieser unsäglichen Lage wenigstens im Ansatz zu begegnen. Es konnte am 10.06.1999 eine gerichtliche Umgangsvereinbarung festgelegt werden. Bezeichnend für das Verhalten der Mutter ist, dass diese während der Zeit der Antragstellung zu dieser Vereinbarung in einem abenteuerlichen Showdown im Verein mit ihrer anwaltlichen Vertretung (Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Umgang, erneute Beschwerde gegen gerichtlichen Beschluss, Ausnutzung der Lagerzeit von Gerichtspost im anwaltlichen Gerichtspostfach, Kindesentziehung durch List ins Ausland) nicht nur egoistisch gegen das Interesse des Kindes handelte, sondern damit auch den Vater des Kindes und das Familiengericht zum Narren hielt.
Die Mutter begriff die Umgangsvereinbarung immer als eigentlich unzulässigen Eingriff in ihre „Mutterrechte“. Sie verstand diese Regelung als Maximalregelung und benutzte jede Chance, diese Regelung in der Praxis so auszulegen, dass die Zeit, die [Kind 2] mit dem Vater verbringen konnte, möglichst beschnitten wurde. So legte sie z.B. Arzttermine auf Freitag nachmittags, benutzte den Wunsch von [Kind 2], zum Vater zu wollen, ohne Absprache oder Information des Vaters als Disziplinierungsmaßnahme ([Kind 2] muss zuerst das Zimmer aufräumen und darf danach erst zum Vater), bot keine Ersatztermine für durch Krankheit ausgefallene Umgangstermine an und benutzte jede unglückliche Konstellation der vereinbarten Regelung dazu, Verschärfungen herbeizuführen. Sie verstand nie, dass die Umgangsvereinbarung [Kind 2] ein Mindestmaß an Kontakt mit ihrem Vater sichern sollte. Sie begriff auch nie, dass sie die Verantwortung für die Einhaltung der Vereinbarung zu tragen hatte und wälzte diese Verantwortung auf [Kind 2] ab.
Die Auswirkungen dieser Haltung der Mutter sind in meiner auszugsweisen Dokumentation als Anlage zu meinem Sorgerechts-Antrag vom 17.10.2001, Az. 2 F 347/01, sowie als Anlage zum von der Mutter iniziierten Verfahren wegen Androhung von Zwangsmaßnahmen, Az. 2 F 211/02 zusammengefasst, die als Anlage 1 hier erneut in aktualisierter Form beigefügt ist.
Diese Liste ließe sich eindrucksvoll erweitern. Nur zwei neuere Vorkommnisse sollen den von mir ausgeführten Tenor verdeutlichen:
- Um die Weihnachtsferien 2002/2003 fielen die Umgangstermine wieder so unglücklich, dass sowohl das erste Ferienwochenende als auch das letzte Wochenende der 14-tägigen Ferien ein „Papawochenende“ gewesen wären. Die Mutter benutzte diese Konstellation, um [Kind 2] ihren Vater für 6 Wochen zu entziehen (bis auf die wenigen Stunden Umgang am 2. Weihnachtsfeiertag). Selbst wenn die Mutter mit [Kind 2] in Urlaub gefahren wäre, hätte man im Interesse von [Kind 2] erwarten können, dass diese nach der Rückkehr gleich zum Vater hätte gehen dürfen. So aber waren alle Beteiligten während der 2 Ferienwochen Haus an Haus nebeneinander anwesend. Die Mutter erfüllte die Umgangsregelung so stur, dass [Kind 2] mit ihrem Wunsch, auch einmal zwischendurch zum Vater gegen zu können, auf hartnäckige Ablehnung der Mutter stieß.
- Während der jetzt noch andauernden Pfingstferien ging der Vater am 06.06. zur Mutter, die mit [Kind 2] vor der Garage stand. Er fragte sie, ob [Kind 2] vielleicht heute und am Samstag mit ihrem Vater unterwegs sein könne, da wiederum alle Beteiligten nicht weggefahren waren und mit [Kind 2] – wie sie dem Vater bei einem Kurzbesuch vorher mitgeteilt hatte – heute und morgen keine geplanten Termine vorgesehen waren. Die Antwort der Mutter: „Hast Du ein Problem? Schau in den Kalender. Sind das Deine oder meine Ferien? Wir haben eine Vereinbarung und daran halte ich mich!“
[Kind 2] verbringt etwa ¼ ihrer Zeit beim Vater und ¾ bei der Mutter (dazu Anlage 2). Der Vater lässt dabei immer zu, dass [Kind 2] – wann immer sie will – zur Mutter kann. Die Mutter, bei der [Kind 2] die meiste Zeit verbringt, verteidigt ihr Umgangsmaß in einer restriktiven, eifersüchtigen Weise, die unverständlich ist und den Wünschen [Kind 2] nicht gerecht wird.
Diese Probleme führten dazu, dass der Vater eine Mediation vorschlug, die von der Mutter ausgeschlagen wurde. Das Jugendamt bot – veranlasst durch den Vater – der Mutter Anfang Juni 2002 einen gemeinsamen Gesprächstermin an, den diese ablehnte (schriftl. Mitteilung des JA vom 08.07.2002, Anlage 3) Das FG veranlasste im Rahmen des Antrages der Mutter auf Androhung von Zwangsmaßnahmen ein Vermittlungsverfahren nach §52a FGG, das die Mutter ausschlug. Diese hartnäckige Weigerung von Kommunikation hat vor dem Hintergrund unseres Familienrechtes System. Es gibt Rechtsanwälte/innen, die Mütter genau dieses Verhalten vorschlagen, um als Lohn dafür das alleinige Sorgerecht zu erhalten bzw. zu behalten. Die Mutter sieht in diesem Fall gar nicht ein, warum sie kommunikativ und konstruktiv sein soll. Sie hat das alleinige Sorgerecht und jede Kommunikation versteht sie als Eingriff in ihr egoistisch gehandhabtes Alleinbestimmungsrecht.
Die Mutter befindet sich vor dem Hintergrund ihrer Überzeugungen in einer permanenten manischen Notwehrsituation. Sie meint, ihr Mutterrecht auf ihre Weise gegen alles, was dem entgegensteht, verteidigen zu müssen, auch wenn dies zur psychischen Deformierung ihrer eigenen Kinder führt.
Die Mutter hat die Gelegenheit erhalten, 4 Jahre lang nach Gutdünken entscheiden zu können. Nach der gerichtlichen Vereinbarung wartete ich nun als Vater weitere 4 Jahre mit nimmermüder Geduld ab und versuchte wirklich alles, um die Mutter außergerichtlich zu einer kommunikativen Verhaltensweise zu bewegen, was im sehr einseitigen Schriftverkehr zwischen den Eltern dokumentiert ist. Sie zeigte sich allerdings hartnäckig und unbeugsam. Acht Jahre fortwährenden Einflusses auf die Mutter in Richtung auf eine Normalisierung erbrachten nichts. Die Mutter ist weder gewillt noch in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder im Hinblick auf einen Erhalt beider Elternteile, wofür gerade in unserem Fall immer optimale Bedingungen geherrscht hätten, zu erkennen und reagierte – wenn überhaupt – während dieser 8 Jahre immer nur auf diktatorische gerichtliche Vorgaben.
Vor diesem Hintergrund wird eine vielleicht ungewöhnliche Lösung vorgeschlagen. Das Recht auf Umgang sollen weniger die Elternteile, sondern vorrangig das Kind erhalten, ohne dies in Konfliktsituationen gegen die Eltern ausspielen zu können. Die Hauptverantwortung wird nicht nur allein der Mutter übertragen, sondern durch das Ausmaß auch mit auf den Vater verlagert. Wenn 8 Jahre Verantwortung der Mutter keine Verbesserung erbrachten, müssen kreative alternative Lösungen abseits des Standardschemas dem besonderen Einzelfall gerecht werden.
Die Richtung wird durch endlich zaghaft angegangene Reformen vorgegeben. Das BVerfG hat am 29.01.2003 entschieden, dass sogenannte „Altfälle“ – nicht verheiratete Eltern mit Kindern, die sich vor dem 01.07.1998 trennten – in einer neuen Regelung „nachgebessert“ werden können. Die Gesetzesvorlage vom 28.05.2003 gibt dazu vor:
Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate mit dem Kind zusammengelebt haben.
Diese Regelung betrifft auch uns, was bedeutet, dass das FG die Möglichkeit hätte, nach der Verabschiedung des Gesetzes spätestens zum 31.12.2003 die gemeinsame Sorge der beiden Eltern für [Kind 2] vorzugeben. Das entsprechende Verfahren vor dem FG mit dem Az. 2 F 347/01 ruht zur Zeit entscheidungsreif bis zur Novellierung der Gesetzesvorlage. Diese rechtliche Gleichstellung wird ein Ausbooten eines Elternteiles durch den privilegierten Elternteil in Zukunft unmöglich machen und die Mutter endlich unter den Zwang setzen, der sie in ihrer speziellen Verfassung allein dazu bringt, sich adäquater zu verhalten.
Die Ausweitung des Umgangs kommt dieser anzustrebenden Regelung entgegen.
Außerdem hat [Kind 2] in ihrem beharrlichen Bemühen um die Solidarität mit beiden Eltern eine solche Regelung endlich verdient. Ich kenne ihre Not, wenn sie zu mir will und nicht darf, wenn sie zu mir kam und dazu der Mutter eine kleine „Notlüge“ vorsetzen musste oder wenn sie weinend auf meinen Anrufbeantworter sprach. Sie verdient es, endlich beide Eltern als solche für sich haben zu können, ohne damit einem Elternteil gegenüber unsolidarisch sein zu müssen und ohne dass die Mutter die Gelegenheit nutzen kann, den Vater auszugrenzen. Die enorme Leistung, die dieses Kind schon seit dem Kleinkindalter aufbringt, ist bewundernswert und verdient die entsprechende Antwort auf der formalen, amtlichen und juristischen Ebene.
Es wird empfohlen, bei Bedarf nochmals [Kind 2] selbst zu hören, wenn auf Seiten des Gerichtes noch Zweifel ausgeräumt werden müssten.
Was die unverständliche und kindeswohlschädliche Verhaltensweise der Mutter anbetrifft, könnte ein familienpsychologisches Gutachten Klarheit verschaffen.
Der Antragsteller ist überzeugt, dass es wohl nicht nötig sein wird, Zwangsmaßnahmen tatsächlich anzuwenden. Die Drohung damit wird allerdings notwendig sein, um die Mutter von der Unangemessenheit ihrer Ansichten nach 8 ungenützten Jahren endlich zu überzeugen.
Der Antragsteller ist weiter davon überzeugt, dass das gemeinsame Sorgerecht die einzig legitime rechtliche Form der Elternschaft darstellt, die nur in besonderen Ausnahmefällen zur Disposition gestellt werden kann (bei schweren Formen der Pflichtverletzung). Deshalb wird – im Fall der Realisierung der jetzigen Gesetzesvorlage zum Ende dieses Jahres – auch im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung nicht das Überdenken der Sorgerechtslage, sondern ausschließlich ein Überdenken des Aufenthaltsbestimmungsrechtes vorgeschlagen. [Kind 2] hat beim Vater 2 Zimmer für sich und hat sich schon öfter für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen. Sie weiß, dass ihr durch einen ständigen Aufenthalt beim Vater die Mutter immer erhalten bleiben wird, hat aber in 8 Jahren erfahren müssen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter restriktiv für eine möglichst weitgehende Ausgrenzung des Vaters steht.
Mit dieser Entscheidung wird das mit Verfügung vom 25.06.2002 eingeleitete und nicht weitergeführte Verfahren 2 F 211/02 ersetzt bzw. gegenstandslos.
Die Antragserwiderung der Mutter:
… nehme ich zum Antrag des Vaters vom 11.6.03 wie folgt Stellung:
Das Gericht wird bei der Lektüre des weitschweifigen Schreibens des Vaters vom 11.6.03 ebenso vergeblich wie ich nach schlüssigem Tatsachenvortrag suchen, der eine Abänderung der getroffenen Vereinbarung zum Umgangsrecht gebieten würde.
Inhalt und Stil des Schreibens bestätigen meine Erfahrung, dass mangelnde Argumente in der Sache durch aggressive Formulierungen ersetzt werden. Dies wird besonders deutlich, wenn auch noch der anwaltliche Vertreter eines Verfahrensbeteiligten (also ich) persönlich angegriffen wird. Was der Vater dazu erfindet, belastet die Akten nur mit Geschwätz, das einer Erörterung nicht wert ist.
Für die psychologisch-kreativen Vorschläge des Vaters ist kein Raum. Er hat von jeher in einer solchen Weise es an jeglichem Respekt gegenüber der Mutter fehlen lassen, sie auch vor den Kindern und gegenüber Dritten herabgesetzt, dass ein vernünftiges Gespräch mit ihm ausgeschlossen ist. Wer so wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 11.6.03 die Mutter der Kinder heruntermacht, verbaut jegliche Möglichkeit für ein unbefangenes Gespräch oder eine Vermittlung, von einer Mediation ganz zu schweigen.
Gegenstand des Antrags ist die am 10.6.1999 im Verfahren 2 F 154/98 von den Eltern getroffene Vereinbarung, die das Gericht durch nachfolgenden Beschluss gebilligt hat.
Wenn auf eine solche Gestaltung § 1696 BGB anwendbar ist, so hat der Antragsteller dazu jedoch nichts vorgetragen. Er hat nicht gesagt, warum triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe eine Änderung der Vereinbarung erforderten. Es müsste sich auch um eine Änderung gegenüber der Situation am 10.6.1999 gehandelt haben. Die Frage, wie das Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern zu gestalten war, spielt hier keine Rolle. Vielmehr läuft der Vortrag des Antragstellers darauf hinaus, dass die getroffene Vereinbarung schon immer unrichtig gewesen sei. Das OLG Karlsruhe hat im Beschluss vom 8.12.1997 (2 UF 178/97) folgendes ausgeführt:
„Allerdings ist die Vorschrift des § 1696 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass….
Ich möchte nicht verschweigen, dass im nächsten Satz der Entscheidung folgendes ausgeführt wurde:
Entgegen der Situation zum Zeitpunkt des abzuändernden Beschlusses seien die Parteien nunmehr hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts des Vaters so zerstritten, dass sich diese Uneinigkeit auf das Kindeswohl negativ auswirke und damit einen Abänderungsgrund nach § 1696 BGB darstelle. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wie sehr zwischen den Eltern auch am 10.6.1999 Streit bestand, bzw. vom Antragsteller geschürt wurde, ergibt sich eindrucksvoll aus der dicken Akte.
Auch im übrigen ist ein Abänderungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach wie vor gebietet es das Kindeswohl, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin findet, ein Gesichtspunkt, der dem OLG Karlsruhe im Beschluss vom 8.12.l997 wesentlich erschien. Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass gerade junge Kinder überfordert sind, wenn sie darüber entscheiden sollen, was wohl für das Kindeswohl die beste Lösung sei.
Die Auszüge aus dem unerfreulichen „ausführlichen Tagebuch des Vaters“ kann man wohl getrost ungelesen lassen. Sie beginnen im Februar 1995 und enthalten bis auf Seite 3 unten Behauptungen über angeblich schlimme Verfehlungen der Mutter. Diese sind unrichtig. Warum hätte der Vater sonst die nachfolgende Vereinbarung am 10.6.1999 getroffen?
Die weiteren Schilderungen möchte ich nicht erörtern. Sie wären vielleicht rechtlich relevant (richtig sind sie nicht), wenn es dem Vater darum ginge, auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung zu drängen (die allerdings von der Antragsgegnerin sehr wohl eingehalten wird). An keiner Stelle seiner Ausführungen befasst sich der Antragsteller damit, worum es hier eigentlich gehen sollte und wovon sich die Antragsgegnerin leiten lässt, dem Kindeswohl. Für das Kind ist es gerade angesichts des aggressiven und respektlosen Verhaltens des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin wichtig, dass Kontinuität gewahrt wird. Es sollte ihm nicht zusätzlich Gelegenheit gegeben werden, negativ auf das Kind einzuwirken.
Dr. Kahlkopp
Rechtsanwalt
Die darauf erfolgte Stellungnahme des Vaters:
… habe ich nach der Stellungnahme der Gegenseite vom 23.07.2003 zu ergänzen:
Der Anwalt der Gegenseite reduziert seine eigene Argumentation auf die Reklamation des Kindeswohls, ohne schlüssig zu erläutern, was in diesem Fall die kindeswohlbestimmenden Faktoren ausmacht und auf die Forderung der Kontinuität in der Beziehung, ohne auf die Entwicklung des Kindes einzugehen.
Alle konstruierten und die Realität missachtenden Argumente der Gegenseite werden nun durch die neueste Entwicklung weggefegt:
Unsere Tochter kam nach zwei Wochen Ferienaufenthalt mit der Mutter in Kroatien am Sonntag, den 10.08.2003 nach Hause zurück. Sie rief mich auf meinem Handy an und erreichte mich an meinem neuen Wohnsitz. Ich stellte gleich fest, dass etwas Besonderes geschehen sein muss. Sie berichtete, dass sie mit der Mutter große Probleme gehabt hätte und dass es ihr jetzt am liebsten wäre, wenn ich sie holen könne. Ich erklärte ihr, dass ich Gäste hätte und dass ich erst morgen wieder zu ihr fahren könne.
Am nächsten Tag erzählte mir das Kind, dass ihr Umzug zu mir ein Thema während des Urlaubs gewesen sei und dass die Mutter dazu gemeint hätte: „Dann habe ich eben auch nur noch eine Tochter“.
Ich versuchte, das Kind zu beruhigen und meinte, dass ein Umzug zu mir, jetzt, wo sie noch nicht einmal 11 Jahre alt sei, wohl doch noch keine dringliche Absicht sein könne. Sie aber versicherte mir die Ernsthaftigkeit dieser Überlegung. Für mich war das nicht neu. Viele Andeutungen in den letzten Jahren ließen diese Entwicklung ahnen.
…
Ich lasse dem Kind jeden Raum, ihre Vorstellungen von der Wahl und der weiteren Gestaltung ihres Wohnmittelpunktes zu entwickeln. Zwischen uns ist dies zur Zeit deshalb auch kein Gesprächsgegenstand. Sie soll Zeit genug haben, ihre Wahl zu treffen und zu erproben. Das Vorhalten von Wohnraum bei mir ist nur ein Angebot und keine Verpflichtung für sie.
Allerdings weiß das Kind, dass ihr beide Eltern eher garantiert sind, wenn sie bei mir wohnt, denn sie hat immer erlebt, dass ich ihren Kontakt zur Mutter immer gefördert habe, auch dann, wenn ihre Aufenthaltsdauer bei mir von der Mutter restriktiv eingeschränkt war. Die Mutter allerdings hat den Kontakt von ihr zu mir immer eifersüchtig eingeschränkt. Diese Erfahrungen wirken natürlich in ihr, die die ungeheure Leistung aufbringt, ihre Forderung nach Erleben der bipolaren Elternschaft auch konsequent in die Tat umzusetzen. Sie nutzt auch jetzt, wo sie drei Wochen Ferien mit mir zuhause verbringt, jede Gelegenheit, Mutter oder Schwester zu besuchen.
Die oben zitierte Äußerung der Mutter, dass sie dann eben auch nur noch eine Tochter hätte, zeigt auch, dass die Mutter die Urangst aller missbrauchenden Mütter unter den Bedingungen unserer mütterorientierten Familienrechtspraxis, die Situation könne sich umkehren und ihr könne das widerfahren, was sie dem Vater selbstverständlich zumutet, dass sie dies zum alleinigen Maßstab ihrer Reaktion macht. Sie erkennt nicht, dass das Kind völlig anders mit der Situation umgeht und dass ich zur Bedeutung beider Eltern für das Kind stehe.
Ich vertraue darauf, dass eine Lösung gefunden werden kann, die dem Kind die Möglichkeiten einräumt, die ihr gerecht werden.
Nach der Stellungnahme des Jugendamtes und verschiedenen weiteren Schriftsätzen schrieb der Vater an die Mutter:
21.03.2004
Hallo [Mutter],
vor unserem Treffen beim Familiengericht am nächsten Donnerstag möchte ich die Ereignisse der letzten Wochen zwischen uns zum Thema machen.
Du bist mit [Kind 2] am letzten Februarwochenende – ein turnusmäßiges Papa-Wochenende, das wegen Ferienaufenthaltes von [Kind 2] bei Dir ausfiel – aus Tunesien zurückgekommen.
Da ich [Kind 2] am Wochenende darauf schon seit 3 Wochen nicht bei mir hatte, hatte ich bei euch angerufen. Ich verstand nicht, warum Du wortlos aufgelegt hast, als Du mich als Anrufer erkanntest. Später erfuhr ich, dass [Kind 2] am Tag zuvor krank wurde. Sie hatte unerklärliche Bauchschmerzen, die bis zu einer Blinddarmreizung interpretiert wurden. Im Krankenhaus stellte sich aber heraus, dass auch dies nicht zutraf.
Erst danach konnte ich mir als Grund Deiner restriktiven Reaktion nur erklären, dass Dir die Beschlüsse des Familiengerichtes im Verfahren zwischen mir und [Kind 1] nicht gefallen hatten und dass Du Deinen Missmut darüber auf diese Weise ausdrücktest.
[Kind 2] blieb die ganze folgende Woche über krank. Am darauffolgenden Wochenende wäre das nächste Papa-Wochenende gewesen – 4 Wochen, nachdem [Kind 2] zuletzt bei mir war. [Kind 2] blieb krank, so sehr, dass sie mich weder am Samstag noch am Sonntag treffen konnte. Es gelang mir, [Kind 2] jeden Tag auf ihrem Handy zu erreichen und wir klärten von Tag zu Tag ab, ob ein Treffen möglich wäre. Montag Morgen aber war sie wieder so gesund, dass sie zur Schule gehen konnte.
Ich möchte Dich einladen, meine Sicht dieses Ablaufes wahrzunehmen:
Deine Ablehnung in meine Richtung war so vehement, dass diese Haltung nicht vor [Kind 2] zu verheimlichen war. Da [Kind 2] mich sogar auf Inhalte von Verfahrensschriftsätzen anspricht, muss davon ausgegangen werden, dass Deine Verärgerung über die Gerichtsbeschlüsse in entsprechendem Umfang Thema der Erörterungen in Deinem Haus waren.
Deine persönliche Befindlichkeit hat [Kind 2] auf den Magen geschlagen, so sehr, dass sie mit unerklärlichen Bauchschmerzen über eine Woche krank war. Besonders das folgende Umgangswochenende wurde zum Problem. [Kind 2] wurde vermittelt, dass Du nicht wolltest, dass sie zu mir kommt. Sie wollte und musste die Solidarität zu Dir als allein Sorgeberechtigte wahren, wollte mir aber nicht gleichzeitig signalisieren, dass sie nicht zu mir wolle. Um nicht mit der Tatsache in Konflikt zu kommen, dass sie beide Eltern liebt und für sich zur Verfügung haben möchte, blieb ihr nur noch übrig, krank zu werden. Der Beginn der Krankheit war identisch mit dem Auftauchen Deiner vehementen Ablehnung und das Ende war punktgenau zum Ende des Papa-Wochenendes. Natürlich war ein physischer Grund für die Bauchschmerzen nicht auszumachen.
Nachdem [Kind 1] in ihrer Vaterlosigkeit schwer geschädigt wurde, macht mir dieses psychisch pathologische Verhalten von [Kind 2] große Sorge.
Ich habe Dich bis jetzt als Mutter grundsätzlich nie in Frage gestellt. Natürlich hast Du mir immer wieder Grund geliefert, Dein Einwirken auf unsere Töchter zu kritisieren. Eine grundsätzliche Ablehnung von Dir als Mutter habe ich aber nie ausgesprochen.
Das Verhalten von [Kind 2], das sich in letzter Zeit immer wieder in pathologischen Zügen äußerte, zeigt, dass es höchste Zeit wird, dass [Kind 2] absolut repressionsfrei Zugang zu beiden Eltern hat.
Dazu musst Du Dein Verhalten und Deine Einstellungen grundsätzlich ändern. [Kind 2] muss von Dir signalisiert bekommen, dass Du die Tatsache, dass sie einen Vater hat, der sich um sie kümmern will, der sie liebt und den sie liebt, dass Du diese Tatsache begrüßt und ihren Kontakt zu mir aktiv unterstützt. Machst Du dies nicht, wird sie immer wieder in neurotische Verhaltensweisen getrieben.
Diese Auswirkungen Deines Verhaltens kann ich nicht mehr ohne deutliche Hinweise auf die daraus zu schließenden Konsequenzen hinnehmen.
Ich werde alles unternehmen, um [Kind 2] dasselbe Schicksal wie [Kind 1] zu ersparen. Und dafür wird es höchste Zeit.
Wie immer in all den letzten 9 ½ Jahren appelliere ich an Deine Vernunft und lasse Dir jede Möglichkeit, Dein Verhalten zu überdenken und von Dir aus im Interesse von [Kind 2] einzulenken.
In Telefongesprächen mit [Kind 2] konnte ich erreichen, dass sie von Samstag 14.45 Uhr bis Sonntag 18.45 Uhr (20.-21.03.) an einem Nicht-Papawochenende nach 5 Wochen ersatzweise wenigstens für einen reduzierten Zeitraum bei mir war.
Um einen Überblick zum „Umgang“ („Freigang“) von [Kind 2] mit mir als ihrem Vater seit den letzten Sommerferien zu bekommen, habe ich diesen in einer Liste zusammengestellt.
Von 14 kalendarischen Papa-Wochenenden war [Kind 2] gerade 5 mal bei mir.
3 Wochenenden fielen aus wegen Ferienaufenthaltes bei Dir,
4 wurden boykottiert,
an 2 Wochenenden war sie krank.
Wissenschaftlich geht man von ca. einem Drittel Aufenthalt des Kindes beim nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil aus.
Unsere Umgangspraxis gestattet [Kind 2], etwa ein Fünftel bis Viertel der Zeit eines Jahres mit mir zu verbringen.
Für den hier dargestellten Zeitraum war [Kind 2] von genau 200 Tagen und Nächten 18 Tage bei mir und hat 17 mal bei mir übernachtet. Das ist weit weniger als ein ZEHNTEL der Zeit!
Angesichts dieser Tatsache wird deutlich, wie dringend die kommenden Verfahren zum Umgang sind.
Ich hoffe immer noch, dass diese anders als durch Gerichtsentscheid beendet werden können und begrüße deshalb die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens.
Solltest Du schon vorher für ein Gespräch offen sein, das uns als selbstverantwortliche Eltern zeigt, würde ich dies begrüßen.
Die Verhandlung
… wegen Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gema6 § 52 a FGG
erschienen bei Aufruf:
Der Vater,
die Mutter und Rechtsanwalt Dr. Kahlkopp.
Es wurde ein Vermittlungsverfahren durchgeführt.
Die Eltern erzielten Einigkeit und schlossen folgende
Vereinbarung:
§ 1
Die Eltern sind sich darüber einig, dass es hinsichtlich des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind [2] bei der gerichtlichen Regelung bzw. Vereinbarung vom 10.06.1999 verbleibt.
§ 2
Falls ein Besuchstermin wegen Erkrankung oder Verhinderung von [Kind 2] nicht stattfinden kann, teilt dies [Kind 2] dem Vater so schnell wie möglich telefonisch mit.
Die Eltern sind sich grundsätzlich darüber einig, dass in einem derartigen Fall ein Besuch zu einem Ersatztermin stattfindet.Den Termin vereinbart [Kind 2] in Abstimmung mit der Mutter direkt mit dem Vater.
§ 3
Hinsichtlich der Regelung der Ferien und des Weihnachtsfeiertages verbleibt es bei der bisherigen Regelung mit der Maßgabe, dass [Kind 2] in geraden Jahren die Pfingstferien beim Vater verbringt und in ungeraden Jahren die Osterferien.
§ 4
Die Eltern verpflichten sich, die beiderseitigen Strafandrohungsanträge zurückzunehmen.
§ 5
Die Eltern sind sich darüber einig, dass mit dieser Regelung auch das Verfahren 2 F 166/03 erledigt ist.
§ 6
Die Kosten der Vereinbarung und der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Das Protokoll des Vaters zur Verhandlung
Donnerstag, 25.03.2004
Verhandlung im Familiengericht in Sachen
- Umgangsregelung
- Zwangsmaßnahmen
- Vermittlungsverfahren
Die Mutter erscheint mit ihrem Anwalt, ich ohne Vertretung.
Richter K. verteilt zunächst Rügen an beide.
Zuerst an mich:
Er hatte beim Gespräch mit [Kind 2] den Eindruck, ich würde an den Umgangswochenenden nicht genug auf [Kind 2] eingehen. Dabei ignoriert er, dass [Kind 2] von der Mutter gebracht wurde und diese vor der Tür saß. Ich argumentiere aber nicht dagegen.
Später meint er, [Kind 2] würde ihren Papa innig lieben. Das sei offensichtlich.
Die Mutter frägt er, ob sie sich für eine gute Mutter halte. Sie meint, sie würde sich bemühen. Er frägt nochmals; sie meint, sie würde ihr Bestes tun.
„Frau [Mutter], was tun Sie Ihren Kindern an?“
Er sieht eindeutig die Grenzen, die die Mutter hat, will aber nichts dagegen unternehmen.
Es gibt dann einen Kuhhandel um den weiteren Umgang. [Mutter] will alles beim Alten belassen, ich will eine Ausweitung. Da K. sagte, beim Stichwort „Ferien“ hätten die Augen von [Kind 2] geleuchtet, erinnere ich an meinen Antrag mit einer weiteren Woche Ausweitung in den Ferien.
Es sieht zunächst so aus, als ob K. entscheiden müsste. Im weiteren Verlauf ergibt sich aber doch eine Einigung:
- Alles wird beim Alten belassen
- Einzige Änderung: Einigung auf Ersatz bei Ausfall – dieser wird über [Kind 2] telefonisch nach vorheriger Einigung mit der Mutter vereinbart.
Im Vermittlungsverfahren plädiere ich für eine gemeinsame Therapie oder eine Mediation. Dagegen sperrt sich [Mutter], was K. sehr genau weiß.
Die Anträge auf Zwangsmaßnahmen werden von beiden Seiten zurückgezogen.