Wir alle kennen das Dilemma der deutschen Familienrechtspraxis:
- Mütter wollen die Väter aus dem Kontakt zum Kind eifersüchtig rausdrängen und wollen dafür gut bezahlt werden
- Väter wollen Väter sein und für ihre Kinder sorgen können
Folge:
- Der erste Antrag der Mutter beim Familiengericht ist der Unterhaltsantrag
- Der erste Antrag des Vaters beim Familiengericht ist der Umgangsantrag
Oder
- Der erste Antrag des Vaters ist der Antrag des nicht ehelichen Vaters auf die Gemeinsame Sorge
- Die Mutter sträubt sich dagegen mit Zähnen und Klauen
Alle Mütterverbände unterstützen diese symbiotische Mutter-Nummer und wollen
- Kein Gemeinsames Sorgerecht
– schon 1980 beim GSR für Verheiratete
– 2010 – 2013 beim GSR für Nicht-Verheiratete, mit denselben Argumenten
– und heute wieder beim Wechselmodell (praktizierte Gemeinsame Sorge) mit wieder denselben Argumenten
Die Regierung antwortet damit, dass sie Familienpolitik mit der Trennung für beendet erklärt und allein mit Alleinerziehenden-Förderung reagiert. O-Ton aller grün-roten Politikerinnen ist also die beständige Jammer-Nummer um arme geschlagene Frauen-Opfer und arme Alleinerziehende.
Der Staat spaltet Trennungseltern in einen Gewinner und einen Verlierer.
Danach kommt er mit dem Primat der Vermittlung, setzt die beiden – den Gewinner und den Verlierer – an einen Tisch und befiehlt ihnen: „Jetzt einigt euch!“
Jeder Mensch mit einem Rest von Denkvermögen erkennt den Blödsinn.
Die Beratungsstellen – selbst frauendominiert – kennen die Disbalance:
- Sobald die Mutter erkennt, dass sie eine Zacke aus der Krone verlieren könnte, beendet sie die Beratung
- Jahrelanger Beratungsmarathon ohne jedes Ergebnis
Und dann reagiert das frauendominierte Jugendamt mit:
„Die Eltern sind kommunikationsunfähig.“
Da ist eine solche Reaktion eines Jugendamtes schon deutlich besser:
„Wir kennen die Familie seit inzwischen 2 Jahren. Anfangs meldete sich der Vater bei uns, da er verzweifelt war und sich beraten lassen wollte. Er berichtete, dass die Mutter sich nicht an die zuvor getroffenen Absprachen gehalten habe und es keine Erweiterung der Umgänge in der nächsten Zeit geben solle. Der Vater konnte dies nicht nachvollziehen, weil dies zuvor in der Beratungsstelle anders kommuniziert wurde. Des Weiteren habe er bei seinem Arbeitgeber die Reduzierung seiner Zeiten beantragt; welche genehmigt wurde.
Im Verlauf haben wir beide Elternteile zu uns zur Beratung eingeladen. Jedoch gestaltete sich dies etwas schwierig, da die Mutter sich nicht wirklich auf die Beratung einlassen wollte.
Ebenso war sie auch nicht bereit für Kompromisse.
Die Verzweiflung des Vaters dauerte weiterhin an, da er sich nicht weiter zu helfen wusste. Er habe mehrfach versucht; mit der Mutter nochmals in die Beratung zu gehen, welche von ihr zunächst abgewiesen und später angenommen wurden, sie aber dennoch nicht kompromissbereit gewesen sei. Die Erweiterung der Umgangskontakte hätte bereits letztes Jahr im September beginnen sollen, was aber durch die Geburt der Halbschwester des Kindes verzögert wurde. Auch die Urlaubsplanung und -gestaltung war schwierig, da die Mutter mehr als drei Tage Urlaub des Kindes mit dem Vater nicht erlaubte. Aufgrund dessen ist das Verfahren beim Familiengericht aufgenommen worden.
Wir haben das Kind kurz kennengelernt, als der Vater gemeinsam mit ihr zu uns in die Dienststelle kam. Sie ist ein schüchternes aber gleichzeitig aufgewecktes Kind. Es ist erkennbar, dass zwischen Vater und Tochter eine sichere Bindung herrscht. Wir erleben den Vater sehr interessiert am Wohlergehen seiner Tochter. Bei Unsicherheiten fragt er immer nach und holt sich immer weitere Meinungen ein (Kita, Nachbarschaftshaus, Bezirkssozialarbeit.)
Über die Mutter können wir nicht viel sagen, da sie Beratung bei uns abgelehnt hat.
Wir denken, dass bei der Familie die Voraussetzungen für ein Wechselmodell bestehen:
die Eltern sind im Austausch, beide Elternteile wohnen nicht weit voneinander entfernt, beide Elternteile sind interessiert am Kindeswohl und das Kind steht immer im Fokus, beide Elternteile sind in der Lage sachliche Gespräche, die ihr gemeinsames Kind betreffen, zu führen.
Unseren Vorschlag eines möglichen Umgangsmodells sehen wir für umsetzbar.“
Kommentar:
Dieses Jugendamt ist in der Lage, zwischen Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationswilligkeit zu unterscheiden, auch wenn sie dies nicht klar benennen. Die Mutter wird als kommunikationsfähig gesehen, ihre Kommunikationswilligkeit wird aber bezweifelt. Obwohl dies so nicht ausgedrückt wird, wird es im Kontext deutlich.
„Beide Elternteil sind in der Lage, sachliche Gespräche … zu führen“ meint die Kommunikationsfähigkeit.
„Über die Mutter können wir nicht viel sagen, da sie Beratung bei uns abgelehnt hat“ meint die Kommunikationswilligkeit.
Wir erleben immer wieder, dass Jugendämter bei einseitiger Kommunikationsunwilligkeit der Mutter oft eine beiderseitige Kommunikationsunfähigkeit feststellen. Dieser Fehler wird von diesem Jugendamt nicht begangen, womit es zu den rühmlichen Ausnahmen im ansonsten mütterzentrierten Setting der zu 85% weiblichen Besetzung im Jugendamt gehört.