Meine Einarbeitung in das Thema Jugendamt und Familienhilfe hat erst mit meiner Meldung ans Jugendamt angefangen, als ich der ersten Familienhelferin mein Vertrauen entzogen habe wegen ihrer sinngemäßen Äußerung, ich sollte mich doch mit der Situation abfinden, sie habe sich ja schließlich auch von ihrem Mann getrennt, denn sie wollte nicht, dass sich dieser in die Erziehung der vier gemeinsamen Kinder einmischt!
Das empfand ich als sehr unprofessionell, feministisch und väterfeindlich/-diskriminierend.
Ich meine, Frauen mit einer solchen Einstellung sollten für eine solche Arbeit nicht zugelassen werden. Sie sind in einem solchen Kontext toxisch.
Einige Zeit später beim nächsten Hilfeplangespräch wurde mir dann eine Nachfolgerin vorgestellt. Diese verweigerte mir jedoch von vornherein die Zusammenarbeit.
Deshalb habe ich mir die Mühe gemacht, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Buch aus der Schriftenreihe, Band 182, Handbuch Sozialpädagogische Familienhilfe, Kohlhammer, etwas näher anzuschauen. Dabei bin ich bis zur Seite 24 von 522 Seiten gekommen und habe allein schon in diesem kleinen Teil mehrere grobe Pflichtverletzungen des Jugendamtes und der Familienhilfen in unserem Fall gefunden.
Das Vorgehen beider Institutionen mir als Vater gegenüber war und ist fortlaufend willkürlich und extrem provozierend. Man könnte durchaus auch zu dem Eindruck kommen, dass dies wissentlich und bewusst genauso geschieht. Den möglichen Grund dafür beschreibe ich noch am Ende meiner Ausführungen. Scheinbar möchte man mich derart provozieren, dass ich als unkooperativ gelte und als Störenfried und Querulant abqualifiziert werden kann.
Meine Ausführungen sind alle aus diesem Buch, die Querverweise zu Gesetzen dann aus dem entsprechenden Gesetzestext aus dem Internet.
In diesem Handbuch soll eine Form der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB = Sozialgesetzbuch) vorgestellt werden, deren Zielgruppe vor allem sozial benachteiligte Familien sind, wenn eine dem Wohl eines Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.
- §27 (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
! Diese Hilfe bezieht sich grundsätzlich auf die Familie als Ganzes. !
Begriff Familie: Nach allgemeinem Verständnis lässt sich die Familie als Lebensgemeinschaft und umfassendes Beziehungsverhältnis zwischen Eltern (also auch dem Vater) und ihren Kindern begreifen.
In §36 SGB ist festgelegt, dass die pädagogischen Prozesse in den Hilfen zur Erziehung grundsätzlich kooperativ gestaltet werden müssen, auch der §27 spricht von der Notwendigkeit des Einbezugs des engeren sozialen Umfeldes des Kindes/Jugendlichen. Diese Forderungen tragen der Erkenntnis Rechnung, dass für den Erfolg einer Hilfe zur Erziehung der Einbezug des sozialen – formellen und informellen – Netzwerkes der Familien notwendig ist… Aufgrund der hohen Komplexität und der Mehrdimensionalität der Probleme sind Kooperation und Vernetzung unbedingte Bestandteile einer effektiven Arbeit.
Warum blockiert man mich dann? Wird diese Blockade auch durch die Familienhilfe der Kindesmutter gegenüber empfohlen? Sollte man beim Gericht durchaus auch mal fragen dürfen und eine Antwort anregen.
- §36 (1) Der Personensorgeberechtigte (also auch der Vater) und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen.
Dies ist zu keinem Zeitpunkt wissentlich in dieser angegebenen Form geschehen.
Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
Dies wurde in diesem verpflichtenden Umfang in keiner Art und Weise umgesetzt, weder vom Jugendamt noch vom Träger. Es werden Inhalte verschwiegen und unterlassen. Ob bewusst oder unbewusst fahrlässig spielt hierbei keine Rolle. Es ist verpflichtend. Es fand mir gegenüber sogar Beratungsverweigerung statt. Es gibt Schriftverkehr zur Verifizierung dazu. Mailverkehr ist vorhanden.
- §37(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.
Laut Statistik in diesem Handbuch ist dafür die durchschnittliche Regelzeit 17 Monate. Ich habe schriftlich angemahnt und gefragt, wann es Änderungen im Hilfeplan gibt, um endlich Verbesserungen zu erreichen, und habe keine Antwort darauf erhalten. Nun sind wir schon bei der doppelten Zeitspanne, ohne eine Veränderung im Hilfeplan. Ich habe erneut nachgefragt, keine Antwort oder irgendeine Reaktion. Die Ignoranz ist deutlich und bewusst.
- §31 SGB „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.
Hier scheint es doch eher, dass das Jugendamt und in Vertretung davon das ausführende Organ „Träger der Familienhilfe“, daran interessiert ist, die Strittigkeiten zwischen den Kindeseltern weiter zu fördern und zu forcieren, anstatt wie im genannten Paragraphen zu Lösungen zu kommen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben.
Das Jugendamt organisiert Informationsblockade, bezieht mich nicht in wichtige Entscheidungen ein, schafft nur Fakten, stellt mich vor vollendende Tataschen und nötigt mich dann zu Unterschriften. Für mich scheint es so, dass hier die Familienhilfe die Entscheidungen für mein Kind trifft und allein die Mutter dabei unterstützt, diese auch umzusetzen. Für mich wird in diesem Fall klar und deutlich gegen das Grundgesetz Artikel 6 verstoßen, in dem es heißt
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern (also auch des Vaters)
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen (in meinem Fall wohl allein die Mutter) oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Habe ich denn versagt? Zeigen die Interaktionsbeobachtungen nicht das Gegenteil? Hier wird an erfolglosen Hilfen zum Nachteil der Entwicklung des Kindes festgehalten, als Entschuldigung wird dem Kind ADHS unterstellt und es soll nun mit Ritalin ruhig gestellt werden. Im Umfeld der Mutter wird es kein stressfreies Umfeld (Zielvereinbarung HPG) für das Kind geben, wie auch? Erziehung und Ansprechpartner für das Kind mit jeweils total verschiedenen Erziehungsstilen bis hin zu mangelnder Erziehungskompetenz durch die Mutter (deshalb wird auch allein sie unterstützt), die
Oma, die Familienhilfe, dann die Schule und die Tagesgruppe. Vielleicht passt auch der Halbbruder mal mit auf und hat das „Sagen“. Welche Kontinuität und Struktur soll dem Kind Sicherheit geben, wenn er in alle Richtungen hin und her gezogen wird? Das Kind kann als kleines Kind nur mit deutlicher Überforderung und psychosomatischen Verhaltensauffälligkeiten darauf reagieren. Dies ist hinlänglich in entsprechender Fachliteratur und den Leitlinien der Kinderpsychiatrie beschrieben.
Aber man kommt zur Kenntnis, er habe ADHS. Diese Diagnose ist stark anzuzweifeln und in Frage zu stellen. Diese Umstände sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in die Diagnose mit eingeflossen, sondern es wurden nur die Äußerungen der Mutter und der Familienhilfe berücksichtigt.
Dies ist wohl auch für alle das Bequemste und macht am wenigsten Arbeit.
Besonderer rechtlicher Schutz der Familie
Familie und Ehe stehen in Deutschland nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und Rechtsordnung. Gleichzeitig liegt darin eine Bestandsgarantie, sodass Ehe und Familie als rechtliche Institutionen garantiert werden. Artikel 6 Absatz 1 GG fungiert in seiner Eigenschaft als Grundrecht neben seiner Schutzfunktion gleichzeitig als Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber störenden Eingriffen des Staates in den ehelichen und familiären Bereich. Umgekehrt sind dem Staat ungerechtfertigte Eingriffe dieser Art verboten.
Wenn ich in der Ausübung meiner Pflichten als Teil der Familie durch das Jugendamt und die Familienhilfen massiv behindert werde, sehe ich hier einen ungerechtfertigten Eingriff in meine familiären Grundrechte gegeben. Es besteht keine Gefahr für das Kind und somit sind alle Maßnahmen des Jugendamtes ungerechtfertigt.
Weiterhin sehe ich, dass gegen mein Persönlichkeitsrecht verstoßen wird, in dem man mich nicht einbindet und mich blockiert in der Umsetzung meines Anteiles beim Erziehungs- und Pflegeauftrag.
Hierzu steht im Grundgesetz Artikel 2 Folgendes:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wie kann es dann sein, dass hier eine Einmischung der Familienhilfe/ Jugendamt in meine Persönlichkeitsrechte und die meines Sohnes ohne meine Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen für das Kind stattfindet? Es werden Entscheidungen für das Kind gefällt mit großer Tragweite für sein weiteres ganzes Leben, die Naivität und Überforderung der Mutter werden hierbei schamlos ausgenutzt. Ich spreche hierbei vor allem die Themen Kinderpsychiater, ADHS-Vermutung und auch das Thema Medikation an. Ebenfalls wurde ich nicht mit eingebunden beim Umzug der Kindesmutter mit dem Kind, bei der Kindergartenfindung, sowie auch wie bekannt bei der Einschulung. Immer wurde ich vor vollendete Tatsachen gestellt. Hier werden deutlich Grenzen überschritten, nach meinem Gefühl kann man durchaus auch Amtsanmaßung annehmen.
Und wohlgemerkt:
Ich bin Träger des Gemeinsamen Sorgerechtes!
Das Jugendamt hat natürlich schon versucht, diesen für das Jugendamt lästigen Umstand loszuwerden. Doch das OLG hat klar gegengehalten. Deshalb versucht das Jugendamt aktuell wieder, mir das Sorgerecht entziehen zu lassen.
- §27 SGB (2) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
Dies verstehe ich so, dass auch ich als Vater, sofern geeignet, die Erziehungsaufgaben übernehmen kann. Zumindest habe ich mich schon mehrfach angeboten, diese Aufgabe und Pflicht zu übernehmen. Dies wurde regelmäßig durch das Jugendamt ignoriert, es wurde überhaupt nicht darauf eingegangen, so dass ich beim Gericht den entsprechenden Antrag gestellt habe. Nach Paragraph 36 SGB wurde ich jedoch zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt. Auch hier kam es zur Verweigerung des Jugendamtes, mit mir als Vater kooperativ zusammenzuarbeiten und mir alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, und zwar so, dass ich diese auch verstehe.
Eine Fachkraft betreut – im Durchschnitt – mit einer vollen Stelle drei Familien; häufig dauert eine Familienhilfe zwei Jahre. Laut Statistischem Bundesamt wurde für 1994 ein Durchschnitt von ca. 17 Monaten für Familienhilfe angegeben; hier sind alle Abbrüche von Familienhilfen mit enthalten.
Die einzelnen Regelungen im SGB (KJHG) orientieren sich u.a. an folgenden grundlegenden Rechtspositionen der Leistungsberechtigten:
- dem Recht auf Schutz der Menschenwürde,
- dem Recht auf Autonomie und Selbstverantwortung,
- dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Demgegenüber werden die Selbstverantwortung der Erziehungsberechtigten und die Autonomie der Familien gestärkt und es wird der Einbezug junger Menschen und ihrer Angehörigen in den Entscheidungs- und Hilfeprozess gefordert.
Echt? Wie schaut es denn aus, wenn man durch Familienhilfe und Jugendamt blockiert wird?
Wurde ich in die Entscheidungen zu meinem Kind mit eingebunden? Die Aufgaben des Jugendamtes sind ganz klar definiert!
Auch das nach wie vor bestehende staatliche Wächteramt hat „nicht die beste oder optimale Erziehung für das Kind zu gewährleisten, sondern das Kind vor Schaden zu bewahren.“ (Wiesner 1996, S. 286).
Vor welchem Schaden, durch mich verursacht, möchte denn das Jugendamt meinen Sohn bewahren?
Die Wahrnehmung der Kindesinteressen unterhalb der Gefährdungsschwelle liegt somit ausschließlich bei den Sorgeberechtigten, d.h. also in der Regel bei den Eltern (also auch dem Vater). „Die Beschränkung oder der Entzug der elterlichen Sorge – und damit also der staatliche Eingriff in die Familie – sollte nach dieser Konzeption das letzte Mittel sein und nur in Frage kommen, wenn einer Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.“ (Wiesner 1996, S. 287, vgl. auch Wiesner u.a. 1995).
Da das Jugendamt mir gegenüber schriftlich sowie mündlich bekundet hat, dass aus deren Sicht keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, stellt sich die Frage nach der Begründung ihrer Einmischung und ihrer Blockade mir gegenüber. Sie greifen also auch hier in meine Grundrechte ein.
Wahlrecht zu Familienhilfe §5 SGB 8
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.
Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Auf dieses Recht wurde ich zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Ansonsten hätte ich als Vater nach dem Auftreten des unprofessionellen Personals, also der ersten Familienhilfe, diesem Träger das Vertrauen entzogen. Ich kann doch als Elternteil erwarten, wenn eine Hilfe gewährt wird, dass auch hier professionelles Personal eingesetzt wird mit entsprechenden Ausbildungen und Qualifikationen. Dem war ja nachweislich nicht so. Auch im Schriftwechsel damals mit der Mutter gab diese mir gegenüber per Handynachricht an, dass diese Familienhilfe nur einen Keil zwischen uns Eltern treiben will. Dass die Nachfolgerin eine Zusammenarbeit mit mir ablehnt, zeigt wohl auch, dass sich niemand im Rahmen der Familienhilfe an die bereits oben aufgeführte Gesetzgebung aus dem SGB halten wird, also weiter unprofessionell und willkürlich agiert wird seitens dieses Trägers. Scheinbar liegt hier der Fokus allein auf betriebswirtschaftlichem Interesse, denn schon auch alleine die durchschnittliche Dauer der Hilfe von 17 Monaten wurde bereits deutlich überschritten und wir sind bereits übers dritte Jahr hinaus und weiter bewilligt bis Ende 2024.
Dem Verhältnis zwischen den Leistungsberechtigten und der öffentlichen wie auch der freien Jugendhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine grundsätzlich partnerschaftliche Relation zugrunde liegen, in der die Beziehung zueinander „… nicht als Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis definiert wird“ (Bayerisches Landesjugendamt 1994, S.9) und in der das Recht der Betroffenen auf „informationelle Selbstbestimmung“ gesichert sein soll.
Die Öffentlichkeit sollte in angebrachter, d.h. in nicht stigmatisierender Form über die Besonderheiten, Grenzen und Möglichkeiten der einzelnen Hilfeangebote im Sinne einer offensiven „Kunden- und Produktorientierung“ informiert werden. „Lebensweltorientierte, präventive Jugendhilfe verlangt Transparenz in der Kooperation, Koordination und Planung von Leistungsangeboten. Dies setzt eine frühe Beteiligung der Adressaten der Jugendhilfe voraus, die Sicherung ihrer Zugänglichkeit, Offenheit und Rücksprachemöglichkeit … sowie die Überprüfbarkeit von Absprachen und Planungen.“ (Proksch 1995, S. 93)
Zusätzlich zu allen oben bereits genannten Punkten kommt in meinem Fall noch das Beschönigen von HPG-Protokollen (Hilfeplangespräch) und das Weglassen von wichtigen und relevanten Fakten und Informationen zum Tragen. Auch hier zeigt sich willkürliches Vorgehen des Jugendamtes. Verpflichtende Transparenz ist nicht gegeben.
HPG-Protokolle haben den typischen Duktus von Arbeitszeugnissen und vernebeln eher als dass sie in der Lage sind, objektiv zu beschreiben. Es geht formal um die Begründung, so tun zu können, als sei alles in Ordnung und das Geschäft läuft wie gehabt weiter.
Folgender Ablauf kann als Standard angenommen werden:
– Eltern bitten das Jugendamt um Hilfe
– Fördern der Streitigkeiten der Eltern über den gesamten Hilfe-Zeitraum
– Hilfestellung für den problematischen Elternteil (Hilfe ist ja auch notwendig)
– Irgendwann wird eh alles zu viel, wenn ständig neue Auflagen durch die Familienhilfe auferlegt werden und diese 2-3 Mal die Woche in die Privatsphäre einbricht
– Außensperren des unproblematischen Elternteiles (Hilfe nicht notwendig)
– Diskriminieren, Boykottieren und Ignorieren des unproblematischen Elternteiles, so dass dieser immer wieder als „Störer“ auftritt, obwohl nur Rechte eingefordert werden
– Keine ausreichende Aufklärung beider Elternteile, um diese beabsichtigt unwissend zu lassen
– Keil zwischen beide Elternteile treiben, so dass keine Zusammenarbeit mehr zwischen den Eltern stattfindet (teile und herrsche)
– Kind leidet dadurch an psychosomatischen Verhaltensauffälligkeiten und ihm wird dann ADHS diagnostiziert und medikamentöse Behandlung angestrebt
– Psychosomatische Reha/Kur des problematischen Elternteiles mit dem Kind incl. Dann folgend schlechtem Bericht, schließlich ist man ja deutlich überfordert nach 3,5 Jahren Familienhilfe
– Versuche, beim Gericht dem unproblematischen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, weil dieser sich in seiner bewusst erzeugten Hilflosigkeit unkooperativ und als Störer und Querulant zeigt
– Danach feststellen, dass Hilfen beim problematischen Elternteil nichts bringen und das Kindeswohl nun doch gefährdet ist
– Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt
– Kosten von ca. 10,000€ pro Betreuungsplatz im Monat
– Kommt es zu keiner Inobhutnahme, werden jahrelang erfolglose Familienhilfekarrieren gepflegt, die auf dem Deal funktionieren: Du, Mutter, sagst beim Familiengericht, dass Du uns brauchst und als hilfreich empfindest; dafür sorgen wir dafür, dass Du weiter die Gewinnerin im Elternstreit bleibst!
Auf diese Weise werden willkürlich Existenzen und Familien zerstört.
Da die Mutter entweder von selbst oder auf Empfehlung (von dem ich ausgehe, siehe obige Ausführungen) der Familienhilfe mich als Vater komplett ignoriert und boykottiert, kann nicht einmal ein normales Gespräch geführt werden. Zu einem Dialog gehören immer mindestens zwei Personen.
Blockiert einer, gibt’s keinen Dialog, so wie in meinem Fall. Wie soll man dann gemeinsam als Eltern auftreten und die Interessen des Kindes vertreten, wenn es einseitig Verweigerung gibt?