Akteure:
- Eine weithin für ihre miesen Machenschaften bekannte Streit-als-Strategie-Anwältin, die ungerechtfertigte Plünderungen arrangiert (dingliche Arreste, Überpfändungen), um den Streitwert hochzutreiben
- Eine Staatsanwältin, die nicht arbeitet, sondern sadistisch vernichtet
- Ein leitender Oberstaatsanwalt, der ein langjähriges, freundschaftliches Verhältnis zu der Streit-als-Strategie-Anwältin pflegt und seine Verantwortung nicht wahrnehmen will, sondern delegiert
- Ein Oberstaatsanwalt, der nicht arbeitet, sondern unsubstantiierte Mitteilungen erstellt
- Ein Obergerichtsvollzieher, der offene Augen hat
- Eine Mutter, die inzwischen erkannt hat, dass sie von ihrer eigenen Streit-als-Strategie-Anwältin über den Tisch gezogen und ausgenommen wurde
- Ein Vater, der inzwischen schon seit 2 Jahren Opfer eines Schlachtfestes ist, inzwischen aber durch seine Beharrlichkeit aufzeigt, dass das gesamte System ideologisch verkommen und destruktiv ist
- Zwei Kinder, die zwischen diesen Mühlrädern zerrieben werden.
Ort:
- Eine berüchtigte väterfeindliche Ein-Eltern-Familien-Metropole am Rhein
Ermittlungsverfahren gegen einen Vater wegen vorgetäuschter Verletzung der Unterhaltspflicht
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,
nach durch mich erfolgter Akteneinsicht im o.g. Verfahren bitte ich Sie um Aufklärung und Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft schädigt 56-jährigen getrenntlebenden, unbescholtenen Familienvater durch fehlgeleitete und unzweckmäßige Ermittlungen
Wie sich jetzt bei einer anwaltlichen Akteneinsicht herausgestellt hat, wurden sämtliche Banken des Familienvaters von der Staatsanwaltschaft schriftlich aufgefordert, lückenlose Kontoeinsicht zu gewähren und einen Fragenkatalog zur finanziellen Situation zu beantworten. Falls die Banken die Fragen nicht beantworten würden, drohte man mit Zwangsmaßnahmen nach §95 StPO. Begründet wurde das Auskunftsersuchen mit dem Erfordernis, dem Beschuldigten die Tat „Verletzung der Unterhaltspflicht“ nachzuweisen.
Das Resultat: Mehrere Banken kündigten daraufhin die teils langjährigen Geschäftsbeziehungen zum beschuldigten Familienvater.
Was war geschehen?
Am 18.07.2019 hatte die getrenntlebende Ehefrau des Familienvaters diesen bei der Polizei wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt. Dem Polizeiprotokoll ist zu entnehmen, dass die bekannte Streit-als-Strategie-Anwältin SW ihr hierzu geraten hatte. Ebenso dem Protokoll zu entnehmen ist, dass wohl eine zuvor von dieser Anwältin durchgeführte unberechtigte Überpfändung von Unterhalt in fünfstelliger Höhe die Zahlungsunfähigkeit des Familienvaters ausgelöst hatte. Weiterhin ist dem Polizeiprotokoll zu entnehmen, dass diese Anwältin sogar unrechtmäßig zunächst ihr Honorar aus den Unterhaltspfändungen beglichen hatte und nur den verbliebenen Differenzbetrag an ihre Mandantin auszahlte.
Am 13.09.2019 beantragt dann die Anwältin SW beim Obergerichtsvollzieher die Abgabe der Vermögensauskunft des Familienvaters zur Zwangsvollstreckung wegen angeblicher Ansprüche in Höhe von 9.990,41 € aus Unterhaltsrückständen. Wie sich später herausstellen sollte, wurde als Nachweis in betrügerischer Absicht ein unvollständiger Auszug aus dem Mandantenkonto beigefügt.
Am 11.10.2019 wurde nach erfolgter Akteneinsicht durch die Anwältin des Familienvaters bereits die Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragt.
Am 15.10.2019 hat der Familienvater die bekannte Anwältin SW aufgrund der unrechtmäßigen Überpfändung bei der Staatsanwaltschaft wegen Betruges angezeigt.
Es folgten Anwaltsschreiben des Familienvaters vom 7.11.2019 und 14.11.2019, in denen der Sachverhalt ausführlich dargestellt wurde und der Nachweis erbracht wurde, dass zum Zeitpunkt der Anzeige eine Unterhaltsüberzahlung von ca. 5.000€ vorgelegen hatte.
Am 16.12.2019 hat der Obergerichtsvollzieher den Sachverhalt zum Antrag auf Zwangsvollstreckung geprüft und am selben Tag mit Verfügung vom 16.12.2019 die Zwangsvollstreckung eingestellt.
Am 24.01.2020 hat der Familienvater wiederum die Anwältin SW aufgrund der versuchten unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung bei der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Betruges angezeigt und die Beweise hierzu übermittelt.
Am 29.01.2020 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegen den Familienvater aus Speyer eingestellt.
Am 10.02.2020 musste der Familienvater die Anwältin SW erneut anzeigen. Anlass war diesmal ein von der Anwältin mutmaßlich fingiertes Eilverfahren beim Familiengericht, bei dem ein Dinglicher Arrest unter Vortäuschung falscher Tatsachen erwirkt wurde. Der Zweck dieses Verfahrens bestand offensichtlich einzig in der Generierung von Anwaltshonorar durch betrügerisch manipulierten Streitwert. Diesmal lautet der Tatverdacht:
– Verdacht des Betruges
– Verdacht der Anstiftung zur vorsätzlich falschen Eidesstattlichen Versicherung
– Verdacht der Fälschung von Beweismitteln
Am 14.02.2020 legt die Anwältin SW schriftlich Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Familienvater wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ein.
In diesem Schreiben, welches zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen enthält, teilt die Anwältin u.a. wahrheitswidrig mit, dass der Familienvater (Zitat:) „nach der Trennung Vermögen beiseite schaffte“ und deshalb ein dinglicher Arrest angeordnet wurde.
Auch behauptet diese Anwältin (Zitat:) „Mit der Behauptung, es liege eine Überpfändung vor, konnte Herr X auch den Gerichtsvollzieher dazu bewegen, eine eingeleitete Zwangsvollstreckung einzustellen“.
Zutreffend ist dagegen die Darstellung, dass Unterhaltszahlungen auch von der Verfahrensbevollmächtigten des Familienvaters an die Mandantin der Anwältin gezahlt wurden.
Am 20.02.2020 hat die ermittelnde Staatsanwältin in der Akte vermerkt, dass die Ermittlungen gegen den Familienvater wieder aufgenommen werden. (Zitat:) „Die Beschwerdeschrift gibt Anlass zu weiteren Ermittlungen.“
Am 27.02.2020 werden alle Banken des Familienvaters angeschrieben und umfassend um Auskunft zur finanziellen Situation aufgefordert. Den Banken wird mit Folgen gedroht. Zwei Banken stellen daraufhin die Geschäftsbeziehungen zum betroffenen Vater ein.
Die eingeleiteten erneuten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht nur unverhältnismäßig und unangemessen, sie erscheinen auch völlig ungeeignet, den Sachverhalt aufzuklären.
Die Staatsanwaltschaft und ihr leitender Oberstaatsanwalt müssen sich hier kritische Fragen gefallen lassen:
- Wird hier in Rambo-Manier im Nebel gestochert und bewusst die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Banken und dem Familienvater herbeigeführt?
- Welchen Erkenntnisgewinn konnte das Auskunftsverlangen bei den Banken erbringen, wo doch die Anwältin SW selbst mitgeteilt hat, dass Zahlungen auch von der Verfahrensbevollmächtigten des Familienvaters geleistet wurden?
- Glaubt die ermittelnde Staatsanwältin tatsächlich, dass Zwangsvollstreckungen einzig aufgrund von Behauptungen des angeblichen Schuldners eingestellt werden oder könnte es sein, dass dem Gerichtsvollzieher Beweise vorliegen, die zur Einstellung der Zwangsvollstreckung geführt haben?
- Hat die Staatsanwältin diese Beweise ermittelt oder stützt sich die „Ermittlung“ einzig auf das Schreiben einer Anwältin, gegen die in drei Ermittlungsverfahren wegen Betruges ermittelt wird?
- Ermittelt die Staatsanwaltschaft überhaupt gegen die offensichtlich weiterhin und fortgesetzt betrügerisch agierende Anwältin SW oder handelt es sich hierbei um Akten, die lediglich dem Staub der Amtsstube ausgesetzt sind?
Ich bitte Sie um kurzfristige Aufklärung und Mitteilung und habe mir hierzu den 14.04.2020 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
Familienvater
Der leitende Oberstaatsanwalt fasste das Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde auf und übertrug die Bearbeitung an einen Oberstaatsanwalt. Die Frist könne nicht eingehalten werden, die Bearbeitung würde eine „längere Zeit andauern“.
Der Oberstaatsanwalt teilt nun in Vertretung des leitenden Oberstaatsanwalts – nach drei Wochen vermutlich intensiver Ermittlungstätigkeit – mit, er hätte die Beschwerde des Familienvaters „eingehend“ geprüft. Demnach besteht „kein Anlass, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen“.
Die Beschwerde der Rechtsanwältin, gegen die gleichzeitig drei Ermittlungsverfahren wegen Betrugs laufen, hält der Oberstaatsanwalt für ausführlich begründet und stellt diese als „substantiierten Sachvortrag“ dar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen offensichtlich nicht.
Die kritisierten Anfragen bei Banken wären keineswegs unverhältnismäßig und ungeeignet, sondern eine in derartigen Verfahren völlig gängige Ermittlungsmethode zur Überprüfung des Tatvorwurfs.
Der fleißige Oberstaatsanwalt hat bei seiner eingehenden Prüfung offensichtlich nicht nur übersehen, dass die Banken zum „Nachweis“ des Tatvorwurfs und nicht zur „Überprüfung“ des Tatvorwurfs angefragt wurden. Die gesetzlich vorgeschriebene Unschuldsvermutung wurde somit nicht eingehalten. Der fleißige Oberstaatsanwalt hat ebenfalls versäumt, der Frage nachzugehen, welche Erkenntnisse von den Auskünften der Banken erwartet werden konnten, wenn doch die Rechtsanwältin in ihrem eigenen angeblich substantiierten Sachvortrag angibt, dass auch Zahlungen von meiner Verfahrensbevollmächtigten geleistet wurden.
Die im Schreiben vom 7.04.2020 gestellten kritischen Fragen des Familienvaters, wurden leider allesamt nicht beantwortet.
Als Steuerzahler ist es erschreckend zu beobachten, dass die hochqualifizierten Juristen dieser Behörde selbst nach monatelangen Ermittlungen zu keinem Ergebnis kommen und sich stattdessen von einer mutmaßlich kriminellen Rechtsanwältin mit falschen Verdächtigungen und durch falsche Informationen in die Irre leiten lassen.
Der Familienvater erlaubt sich, der Staatsanwaltschaft zu empfehlen, den Obergerichtsvollzieher in seinem Heimatort um Amtshilfe zu bitten. Dieser war am 16.12.2019 in der Lage, den Sachverhalt innerhalb einer halben Stunde vollständig zu verstehen und hat die unberechtigte und mutmaßlich in betrügerischer Absicht eingeleitete Zwangsvollstreckung der Rechtsanwältin gegen den Familienvater sofort eingestellt.
Oder ist dieser Erkenntnisgewinn am Ende etwa gar nicht erwünscht?
Zwischenzeitlich hat der Familienvater aus gut unterrichteter Quelle gehört, dass diese mutmaßlich kriminelle Rechtsanwältin seit ihrer gemeinsamen Studienzeit ein freundschaftliches Verhältnis zum leitenden Oberstaatsanwalt pflegt.
Gegenüber ihrer ehemaligen Mandantin, der getrenntlebenden Ehefrau des Familienvaters hat die Rechtsanwältin stets betont, dass sie die gegen sie gerichteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht beunruhigen würden, da sie gute Beziehungen zur Staatsanwaltschaft hätte.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Rechtsanwältin ausschließlich strafrechtlich gegen den Familienvater vorgeht. Die Unterhaltsvorschusskasse oder ein Zivilgericht wurden von der Rechtsanwältin zu keiner Zeit in Anspruch genommen, obwohl doch angeblich schon seit langer Zeit kein Unterhalt gezahlt wurde.
Die getrenntlebende Ehefrau des Familienvaters hat inzwischen erkannt, dass keinerlei Unterhaltspflichtverletzungen des Familienvaters vorliegen und erhebt nunmehr ebenfalls schwere Anschuldigungen gegen ihre ehemalige Rechtsanwältin, der das Mandat mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde. Die Anschuldigungen reichen von vorsätzlichem, schweren Betrug in mehreren Fällen bis hin zu Parteienverrat.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in vorauseilendem Gehorsam handelten, indem sie Ermittlungen in eine Richtung leiteten, welche sie als „von oben gewünschte Ermittlungen“ ansahen und die sich damit positiv für die eigene Kariere auswirken würden? Oder hat gar der leitende Oberstaatsanwalt selbst in die Ermittlungen eingegriffen, um seine langjährige Freundin zu schützen?
Der Familienvater vermutet, dass auch ein öffentliches Interesse an der Beantwortung seiner Fragen besteht und bittet den leitenden Oberstaatsanwalt hiermit um seine persönliche Aufklärung und Stellungnahme und hat sich hierzu den 14.05.2020 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
Familienvater
Mit Post ans Amtsgericht vom 20.04.2020 teilt der Obergerichtsvollzieher dem Gericht mit:
Der Erinnerung vom 26.02.20 (Eingang bei mir 20.04.20) helfe ich nicht ab.
Begründung:
Ich verweise auf meine Ablehnungsbegründung nebst Anlagen in meiner anliegenden Sonderakte.
Nicht zum ersten Mal muss ich in meinen Artikeln die Arbeit der Staatsanwaltschaften links und rechts vom Rhein ins Visier nehmen, weil das, was bei mir in vielen Fällen als Leistung dieser Behörden ankommt, katastrophale Ausmaße hat.
Staatsanwaltschaften und Gerichte diskriminieren Männer
Staatsanwaltschaft und Familienrecht