Die Familienpolitik ging noch vor kurzer Zeit davon aus (und tut dies immer wieder), dass Familie mit der Trennung der Eltern aufhört zu existieren und dass es danach eine „Einelternfamilie“ unter dem Diktat einer „alleinerziehenden“ Mutter gibt. Die gesamte Helferszene war deshalb im Residenzmodell auf den mütterzentrierten „Kindesbesitz“ fixiert. Der zweite Elternteil mit „Besuchsrecht“ und „Zahlungspflicht“ wurde dabei meist als störend empfunden, was inzwischen bei den Jugendämtern mehrheitlich als falsch erkannt wurde, in den Verfahrensweisen z.B. an Schulen aber immer noch Fakt ist.
Väter kamen erst nach der Kindschaftsrechtsreform 1998 in den Blick und werden erst seit der Einführung des FamFG 2009 überhaupt berücksichtigt. Die vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungene Einführung der Möglichkeit des Gemeinsamen Sorgerechts für nicht eheliche Väter in Deutschland brachte erst ab 2013 die Erkenntnis, dass Väter eine besondere Bedeutung haben könnten.
In diesem allgemeinen Klima der Entwertung von Vaterschaft haben sich Jahrzehnte lang Haltungen und Verfahrensweisen eingespielt, die nur sehr schwer zu verändern sind:
- Antworten auf Fragen von ausgegrenzten Elternteilen
Die auf den Kindesbesitz orientierten (öffentlich finanzierten) Beratungsträger meiden die Systemkritik und vernebeln in ihren Antworten die Faktenlage.
- Die immer noch bestehende Hofierung des Kindesbesitzes sorgt dafür, dass es keine erfolgreich greifenden Sanktionen für hartnäckig boykottierende destruktive Mütter gibt.
- Es gibt stereotype Fehler der Professionen, die immer mit dem Kindeswohl begründet werden, im Kern aber die Macht und den Machtmissbrauch der Mutter decken:
Beispiele:
- Das Kind einbeziehen und zum Entscheidenden machen
- Die Befindlichkeit der Mutter zum Maßstab machen und danach mit dem „Kindeswohl“ veredeln bis zum Kapitulieren des Familiengerichts vor der Mutter
- Väter in konkurrierende Sorgerechtsanträge manöverieren
- Väter durch marginale und unwirksame Minimalzugeständnisse „bei Laune halten“
Inzwischen gibt es auch ausgegrenzte Mütter. Das heißt aber nicht, dass unser System mütterfeindlich wäre. Die Situation ist dadurch geprägt, dass in wenigen Fällen (etwa 5%) inzwischen auch Mütter als Kollateralschäden die Instrumente treffen, die das frauendominierte und mütterzentrierte System in Jahrzehnten gegen Väter eingerichtet hat. Es ist fatal, dass erst dadurch, dass Mütter betroffen sind, das Problem überhaupt erst erkannt wird. Dass in Deutschland Hundertausende von Vätern ihre Kinder nicht mehr sehen – und dafür auch noch den Lohn ihrer Arbeit an die Mutter abzuliefern haben (wofür sie der Staat in die Steuerklasse 1 steckt und mit abzockt) – interessiert niemand. Im Gegenteil: Es wird als selbstverständlich angesehen. Erst wenn auch Mütter betroffen sind, wird das Thema öffentlich. Und wenn diese dafür zu bezahlen haben, dass sie ihre Kinder nicht mehr sehen, kann erkannt werden, dass die Unterhaltsvorschusskassen – in prozentualer Gewichtung gesehen – in bedeutend höherem Maß für unterhaltsverweigernde Mütter aufkommen müssen als für Väter.
Es ist für Professionen der familialen Intervention ein interessanter Blickwinkel, kompetente Sichtweisen aus dem Lager der entrechteten und marginalisierten Elternteile zu erfahren. Beide Seiten, die öffentlich finanzierten Professionen und die ehrenamtlich tätige Beraterszene, die bewusst nicht gefördert wird und insbesondere für die Verlierer im Residenzmodell zuständig ist, können sicher voneinander lernen.
Das Seminar will nicht schulmeistern, sondern die Diskussion anregen und für neue Einsichten werben.
Dafür werden Grundsätze der Beratung und des Coachings für von Ausgrenzung bedrohte Elternteile vorgestellt.
Der Referent ist selbst Verfahrensbeistand und Umgangspfleger und hat als Berater, Coach und Beistand im „Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V.“ inzwischen über 3000 Fälle selbst beraten und dokumentiert, listet über 13.000 Anwesenheiten in seinen öffentlichen Beratungsabenden und war in über 600 Verhandlungen an Familiengerichten als Beistand nach §12 FamFG (früher §90 ZPO) tätig.