Schreiben an eine Liste von Betroffenen des dt. FamilienUNrechts
Man muss die Feste feiern, wie sie fallen, heißt es. In unserer Gesellschaft greifen die sogenannten „Hassverbrechen“ um sich. Für kritische Äußerungen im Internet oder Chats können einem Hausdurchsuchungen blühen, insbesondere am „Aktionstag gegen Hass“.
Also, die Emotion Hass hat inzwischen offenbar nicht nur einen moralisch negativen, sondern sogar justiziablen Wert.
Wie sieht es nun aus mit jenen Volljährigen, welche ihre Väter nur als Zahlquelle für Unterhalt betrachten und ansonsten ostentativ jeden Kontakt vermeiden? Ist das nicht auch eine offene Zurschaustellung von Hass, zumindest Nichtachtung? Offensichtlich ja, kein vernünftiger Mensch könnte das anders sehen.
Es gibt eine Verwirkung von Unterhalt, beispielsweise, wenn der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten eine Straftat begeht.
Nun könnte man die allgemeine Aufweichung der Strafbarkeit für alles Mögliche auch mal im Unterhaltsverfahren anbringen. Unter Hinweis, was im alltäglichen Leben alles mit welchen Strafen unter der Rubrik „Hass“ verfolgt wird, könnte man seinen Richter durchaus mal fragen, ob er die offen zur Schau gestellte Nichtachtung, also Hass gegen einen Elternteil, dergestalt, dass das Kind zwar keinen Kontakt zu ihm unterhält, ihn aber für Unterhaltsansprüche vor dieses Gericht zerrt, als belohnenswert empfindet oder doch nicht eher als einen Tatbestand der Unterhaltsverwirkung.
Jeder, der mit solchen undankbaren und ethisch-moralisch verbogenen Kindern geplagt ist, sollte bei Unterhaltsverfahren die Hass-Nummer ziehen und diese Diskussion in die Familiengerichtssäle tragen.
Dazu kann ich von einer Verhandlung berichten:
Verhandlung im Januar 2024 in einem AG im Badischen
Es geht darum, dass ein Vater keine Informationen zu seinen beiden Söhnen erhält. Die Mutter begründet das mit dem Wunsch der beiden pubertären Jungs.
Die Anwältin der Mutter macht schnell klar, dass sie das Verfahren für „rechtsmissbräuchlich“ hält und der Wunsch des Vaters für sie übergriffig sei. So richtig deutlich, warum, wird nicht. Aber es scheint so zu sein, dass sie meint, Kinder im Alter ab 14 aufwärts müssten als Entscheider dienen, damit ihr Vertrauen nicht zerstört wird. Diese Kinder müssten spüren, was sich für sie „gut anfühlt“, was dann von den Erwachsenen auch befolgt werden müsste. Diese Kinder müssten also erfahren, wie sie Erwachsene dominieren können.
Ich erkläre, dass ich es für ein ethisch-moralisches Dilemma halte, wenn Kinder im Alter zwischen 16 und 18 zwar 1200 Euro vom Vater monatlich verbrauchen, aber meinen, ihr Vater hätte nicht das Recht, Informationen zu ihrem Lebensablauf zu erhalten, obwohl dies gesetzlich geregelt ist. Ich halte eine solche Orientierung in der Erziehung für sitten- und kindeswohlwidrig.
Außerdem erläutere ich die Option, wenn die Kinder den Vater durch das, was sich für sie „gut anfühlt“ dominieren könnten, könnte der Vater doch prüfen, was sich in diesem Fall gut für ihn anfühlt und könnte sein Vermögen verbrauchen, bevor er es vererbt. Kreuzfahrt ist besser als Zu-Kreuze-kriechen.
Kinder in diesem Alter müssen erfahren, dass ihr Verhalten Konsequenzen hat.
Auch führe ich an, dass im BGB steht, dass Kinder und Eltern sich wechselseitig Rücksicht und Beistand schuldig sind.
Das wollte die Fachanwältin für Familienrecht nicht glauben und wollte von mir wissen, wo das stehe. Die Vorsitzende nutzte die Zeit und fand das Zitat: §1618 BGB. Sie las vor.
Die Fachanwältin für Familienrecht musste glauben, was sie nie für möglich gehalten hätte und was auch nicht in ihr Konzept von familienrechtlicher Orientierung passt.
Sie blieb trotzdem dabei: Das Verfahren ist für sie rechtsmissbräuchlich.
Meine Konsequenz:
https://vater.franzjoerg.de/category/armageddon/