Wenn man die Geschichte der Doppelresidenz international betrachtet, wird deutlich, wie heftig sich die herrschende Trennungsideologie in Deutschland gegen die Ablösung des Residenzmodells zur Wehr setzt.
Denselben Affenzirkus gab es schon beim Gemeinsamen Sorgerecht nach einer Scheidung 1980 und beim Gemeinsamen Sorgerecht für nicht eheliche Väter 2010.
Einschub 1:
Die Cochemer Vorgehensweise war eine Gelegenheit, einen Paradigmenwechsel zu gestalten. Das hat bei einem Richter wie Jürgen Rudolph in einem überschaubaren Rahmen auch funktioniert, zumindest, was den Alleinverfügungsanspruch von narzisstischen Müttern betrifft.
Bei der Umsetzung in anderen und besonders in bevölkerungsbezogen größeren Einheiten zeigte sich die ideologische Vielgestaltigkeit in der Weigerung, die Cochemer Vorgehensweise eben nicht als Paradigmenwechsel, sondern nur als eine weitere Methode zu verstehen und Einzelelemente so zu übernehmen, dass die Vorherrschaft des mütterzentrierten Residenzmodells nicht in Gefahr kam.
Dies führte dazu, dass der „Musterstadt Weg“ meist zu einem „Cochem extra light“ herunterverdünnt wurde.
Im europäischen Osten ist das Interesse an der Cochemer Vorgehensweise groß und z.B. in Tschechien wundern sich die Professionen sehr, wenn ihnen erklärt werden muss, dass „Cochem“ in Deutschland nur marginal und punktuell umgesetzt ist.
Die feministische Umgestaltung der Gesellschaft hat sich seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts zuerst darum gekümmert, Müttern den Kindesbesitz zu erhalten, sie als Verfügungsmachtinhaberinnen zu institutionalisieren und den Müttern die Deutungshoheit in Sachen Nachtrennungsfamilie zuzuschreiben.
Der Staat hat Müttern deshalb garantiert, nach der Möglichkeit, ihren Körper als Quelle von Versorgung zu nutzen, die Frucht ihres Körpers als barwerten Besitz zur Alimentation einzusetzen. Der Staat überwacht das Funktionieren dieses Modells (aber nicht die Gegenwerte, die die Mutter dafür bieten muss) und topt das Ganze damit, dass er denjenigen, der die „Restfamilie“ finanziert, in die Steuerklasse 1 steckt und Unterhalt als Hobbyausgabe wertet. Das ist vor der Geschichte unleugbar und zeugt vom Charakter unsers Staatswesens.
Die Abschaffung des Schuldprinzips hat – wie wir schon lange erfahren mussten – eben nicht das „Zerrüttungsprinzip“ etabliert, sondern ein pauschales Schuldprinzip: Schuld ist fast immer der Vater. Dieses Prinzip zeigt sich als prostitutionsnah, deklassiert Mütter pauschal vor der Geschichte, missbraucht Kinder und entrechtet Väter.
Obwohl das alles offensichtlich ist, outen sich gerade PolitikerInnen fortgesetzt als blind und einfältig.
Hunderttausende von zerstörten Familien, Tausende von suizidierten Vätern, geschädigte Generationenfolgen, volle Psychotherapeutenpraxen (auch mit Kleinkindern), therapiebedürftige Erwachsene und horrende Folgekosten für die Gesellschaft machen deutlich, dass das Residenzmodell dringend einer Evaluation bedarf, was natürlich von ideologisch vernagelten PolitikerInnen wie vom Teufel das Weihwasser umgangen wird.
Einschub 2:
Inzwischen treffen die Instrumente, die gegen Väter erfunden wurden, hin und wieder auch Mütter. Sie fallen in die Gruben, die zu ihrer Unterstützung gegraben wurden. Damit wird dieses System nicht gleich mütterfeindlich. Die grausamen Mechanismen der Ausgrenzung und des Kindesmissbrauchs sind nur inzwischen so alltäglich geworden, dass ein initialer Fehler reicht, um bei der Entscheidung, wer im Residenzmodell den Kindesbesitz gewinnt, in der Gosse zu landen. Es genügt nicht nur, weiblich zu sein, um zu gewinnen. Wenn frau zu siegessicher ist und Fehler macht, kann ein Vater, der von den Müttern die Kindesbesitzlektionen gelernt hat, die Gelegenheit ergreifen. Und das funktioniert inzwischen immer öfter.
Leider muss das sein, weil der Schmerz einer Mutter erst als Schmerz erkannt wird, während der Schmerz eines Vaters auch nach dessen Suizid keine Sau interessiert.
Wir brauchen also viel mehr von Ausgrenzung betroffene Mütter, damit erkannt wird, dass an diesem System etwas gehörig faul sein muss.
Vor dem Familiengericht (auch vor VerfahrensbeiständInnen, TherapeutInnen und GutachterInnen) kann eine Mutter damit punkten, dass sie die Gelegenheit der Verfügungsmachtinhabe genutzt hat, um das Kind so weit zu bringen, dass dies ihre Arbeit der Ausgrenzung des eigenen Vaters übernimmt.
Da bekannt war, wie effektiv Mütter ihre subtilen destruktiven Infiltrationsmethoden nutzen können und wie effektiv Kinder Seismographen der mütterlichen Befindlichkeit sind, hat die Lobby der Mütter die Kindesanhörung als verbindliches Instrument ins FamFG (01.09.2009) eingebracht. Es ist allgemein bekannt, wie kindeswohlfern die Frage ist: „Na, willst Du nun beim Papa oder lieber bei der Mama wohnen?“ Trotzdem gehört sie immer noch zum Repertoire ausgrenzender SachbearbeiterInnen, VerfahrensbeiständInnen, RichterInnen und GutachterInnen.
Es hat sich über diese Praxis herausgebildet, dass das Prinzip Parentalisierung gerade von den Professionen überboten wird: Nicht mehr die Eltern entscheiden über das Schicksal ihres Kindes, sondern das Kind entscheidet über das Schicksal seiner Eltern – vorausgesetzt, dieses Schicksal dient der Kindesbesitzerin.
Die Frage ist, in wie weit man den Professionen – allen voran dem Gericht – klar machen kann, dass die Befindlichkeit des Kindes allein durch die Befindlichkeit einer kindesbesitzenden Mutter gestaltet ist. Schließlich funktioniert die imaginäre Nabelschnur aus dem Bauch der Mutter ins Gehirn des Kindes bei der Anhörung durch die Tür des Richterzimmers hindurch.
Einschub 3:
Ein Amtsgericht im deutschen Südwesten im Frühjahr 2019:
Die Tochter begrüßt an der Hand ihrer Mutter, umgeben von der Sachbearbeiterin des Jugendamtes und einer unsäglichen Anwältin den Vater auf dem Gerichtsflur mit „Hallo, Blödmann!“ Danach sperrt die Anwältin mit ihrem walzenförmigen Körper den Flur, der zum Gerichtszimmer führt, ab. Die Mutter meint, ihre Tochter hätte so sehr Angst, dass sie sich nicht entfernen könne und die junge unerfahrene Richterin lässt sich dazu überreden, die Tür zum Raum aufzulassen. Die Mutter stellt sich sichtbar und nur 3 Meter von ihrer Tochter entfernt auf. In einem solchen Szenario braucht frau auch keine Nabelschnur mehr. Die anschließende Anhörung des jüngeren Bruders hat ergeben, dass dieser eine Vater zwei völlig gegensätzliche Naturen mit divergierenden psychischen Identitäten aufweist.
Natürlich kann man geprägte Kinder nicht einfach umprägen.
Aber das destruktive Verhalten der Mutter muss man unwidersprochen hinnehmen?
Das Problem ist, dass die fatalen Folgen des Kindesmissbrauchs durch die Mutter erst sehr spät offensichtlich werden. Man muss in diesem Fall von einer ganzen Generation – also mit 1, 2 bis 3 Jahrzehnten – rechnen.
Vaterlos aufgewachsene Töchter neigen zu selbstverletzendem Verhalten, zeigen Frühsexualisierung und kopieren später das subjektiv erfolgreiche Egokonzept der Mutter und erziehen ebenfalls vaterlose Kinder.
Vaterlos aufgewachsene Söhne reagieren meist mit Aggressivität im Sozialverhalten und suchen sich später eine Kopie der Mutter, die sie bedienen können und von der sie als Kindesbesitzerin einmal entsorgt werden.
Wir müssen also Gerichtsakten so lange aufbewahren.
Wir müssen uns die Identitäten und Namen von entscheidenden PolitikerInnen, RichterInnen, JugendamtssachbearbeiterInnen, VerfahrensbeiständInnen und GutachterInnen merken.
Und wir müssen Schicksale im generationsübergreifenden Rahmen öffentlich machen und die dafür Verantwortlichen öffentlich nennen.
Und das sollten diese jetzt schon wissen.