Faktenblatt
Ein Vater fragte bei mir nach, ob ich eine griffige Zusammenfassung der wichtigsten Risikofaktoren für unser menschenrechtswidriges System von staatlicher Intervention nach Trennung und Scheidung mit Kindern zur Verfügung hätte.
Ich musste erklären, dass ich so etwas noch nicht erstellt habe, verstand das aber als Aufgabe, so etwas endlich zu erstellen.
Die erste Version davon liegt jetzt vor.
Ich bin daran interessiert, Anregungen zur weiteren Gestaltung zu erhalten.
Fakten zur staatlich organisierten Misere nach Trennung und Scheidung mit Kindern
- Trennungsindex: Wie viele Beziehungen mit Kindern enden mit Trennung der Eltern?
- Wie ist die Verteilung des Hauptaufenthaltes des Kindes im Residenzmodell nach einer Trennung?
- Wie viele Kinder leben in Alleinerziehenden-Haushalten?
- Wie sind die Sorgerechtszuweisungen an Trennungseltern familiengerichtlich geregelt?
- Auswirkungen von Vaterlosigkeit auf die Gesellschaft
- Wie viele Trennungsfälle verlaufen „hochstrittig“?
- Die Rolle von Falschbeschuldigungen bezüglich Gewalttätigkeit und Sexuellem Missbrauch
- Die Rolle des Frauenhauses im Rahmen von familiengerichtlichen Abläufen
- Eltern-Kind-Entfremdung
- Suizidalität von Trennungsvätern und Trennungskindern
- Trennungsindex: Wie viele Beziehungen mit Kindern enden mit Trennung der Eltern?
Wikipedia (24.05.2024):
„Statistik
Die Scheidungsrate, also die Zahl der Ehescheidungen pro neu geschlossener Ehe, lag in Deutschland im Jahre 2020 bei 38,5 %, in Österreich bei 37,6 % und in der Schweiz bei 46,1 %. … Wie die Soziologin Marina Rupp 1996 in einer Studie gezeigt hat, ist in Deutschland die Trennungsanfälligkeit bei unverheirateten Paaren in den ersten sechs Jahren des Zusammenlebens dreimal so hoch wie bei verheirateten Paaren. Dieser Befund konnte in späteren Studien bestätigt werden, …“
Mit dem Näherungswert von 40% aller Beziehungen mit Kindern, die mit Trennung enden, kommt man wohl der Realität durchaus nahe.
- Wie ist die Verteilung des Hauptaufenthaltes des Kindes im Residenzmodell nach einer Trennung?
Nach dem microzensus 2019 gab es damals in Deutschland
88% müttergeführte „Alleinerziehenden-Haushalte“ und
12% vätergeführte „Alleinerziehenden-Haushalte“
Die Zahlen zur Entsorgung von Vätern und Müttern haben danach auch eben diese Dimension, wobei anzunehmen ist, dass der Prozentsatz der vätergeführten Haushalte weiter ansteigen wird.
- Wie viele Kinder leben in Alleinerziehenden-Haushalten?
Wikipedia:
„Rund 1,35 Millionen Kinder wachsen zurzeit in Deutschland ohne Vater auf.“
(WELT vom 02.04.2008)
Nach diesem Artikel lebten 2008 rund 2 Millionen Kinder bei nur einem Elternteil.
- Wie sind die Sorgerechtszuweisungen an Trennungseltern familiengerichtlich geregelt?
Diese Frage ist einerseits Standard und wird immer gestellt. Kommt es zu einer familiären Katastrophe z.B. in Form eines Mitnahmesuizids (ein Vater oder eine Mutter bringt sich und sein/ihr Kind um), ist in den Medien regelmäßig die Rede davon, dass es sich um einen Sorgerechtsstreit handeln würde. Dies stimmt meistens nicht. Es geht in fast allen Fällen darum, dass – unabhängig vom Sorgerecht – ein Elternteil vom Kind abgegrenzt wird.
Die familiengerichtlich getroffene Sorgerechtsregelung ist aber oft nichtssagend, weil es z.B. zu viele Väter mit Sorgerecht gibt, die aber trotzdem ihre Kinder nicht sehen.
Außerdem ist das Sorgerecht mehrteilig: Das Wichtigste ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR). Wer dieses hat, darf entscheiden, wo das Kind hauptsächlich wohnt. Viele Mütter beantragen dieses ABR gleich nach einer Trennung, worauf die meisten RechtsanwältInnen meinen, der Vater müsse mit demselben Antrag kontern. Bei konkurrierenden Sorgerechtsanträgen, insbesondere das ABR betreffend, entscheiden die Familiengerichte aber meist für die Mutter. Wenn ein Vater das weiß, stimmt er lieber dem Antrag der Mutter zu und behält mit dem Gemeinsamen ABR eine Restsicherheit, die er nutzen kann, wenn die Mutter mit dem Kind noch weiter wegziehen will.
Ein Antrag des Vaters auf das Alleinige ABR bedeutet, dass er einer Mutter in Deutschland ihr Kind wegnehmen will. Das wird meist familiengerichtlich abgestraft.
Die übrigen Sorgerechtsanteile betreffen in der Hauptsache das Sorgerecht in Sachen Schule und das zur Gesundheit.
Danach wird es kompliziert: Dem Vater kann das Sorgerecht entzogen werden, er kann aber von der Mutter eine Vollmacht erhalten, sich bei LehrerInnen und ÄrztInnen zu erkundigen. Er kann aber auch das Sorgerecht behalten und kann der Mutter das Entscheidungsrecht in diesen Punkten per Vollmacht übertragen, wobei er immer noch das Informationsrecht behält. Viele Mütter missbrauchen diese Option dadurch, dass sie in der Schule oder bei Ärzten erzählen, sie seien allein sorgeberechtigt und der Vater sei auch von allen Informationen ausgeschlossen. Es gibt viele Väter, die dadurch von Schulen und Ärztinnen diskriminiert werden.
Es ist eine der perversen Regelungen im deutschen Familienrecht, dass ein Vater nur noch „Umgang“ (eine Art „Besuchsrecht“) mit seinem Kind hat, in der Schule wie ein räudiger Hund vom Hof gejagt wird und sich nicht mit einem Arzt unterhalten kann, der sein Kind behandelt.
Einerseits ist das Sorgerecht also wichtig, andererseits kann es nichtssagend sein, wenn die Mutter das Kind so sehr instrumentalisiert hat, dass das Kind selbst den Vater nicht mehr sehen will. Dann nützt ihm sein Sorgerecht absolut nichts.
- Auswirkungen von Vaterlosigkeit auf die Gesellschaft
Aus vaterlosen Familien stammen
- 71 % der schwangeren Teenager,
- 90 % aller Ausreißer und obdachlosen Kinder,
- 70 % der Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen,
- 85 % aller jugendlichen Häftlinge,
- 71 % aller Schulabbrecher,
- 75 % aller Heranwachsenden in Drogenentzugszentren,
- 88 % aller verhaltensgestörten Kinder und Jugendlichen.
Quelle: DER SPIEGEL 47/1997, S. 90, „Der entsorgte Vater“
- Wie viele Trennungsfälle verlaufen „hochstrittig“?
Hochstrittigkeit ist Definitionssache, die je nach Interessenlage interpretiert wird. Meist ist es dasjenige Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das im typisch deutschen System von Trennungsintervention jede Kommunikation boykottiert und inszenierte „Hochstrittigkeit“ als verfahrenstaktisches Mittel reklamiert, um damit Vorteile für sich zu erlangen. Es ist eine weitere Perversion im deutschen System von Familienrecht, dass gesetzwidriges Verhalten (§1684 BGB) eingesetzt wird, um dafür familiengerichtlich belohnt zu werden. Diese Perversion ist sogar durch den BGH abgesichert.
Meist werden ganze Serien von Gerichtsverfahren aufgezählt, um Hochstrittigkeit zu beweisen. Das trifft für etwa 5% aller Fälle zu. Dabei mussten diese Verfahrensserien aber vom Verlierer-Elternteil im Residenzmodell beantragt werden, um sich einen Rest von Bedeutung als Elternteil zu sichern, während das „kindesbesitzende“ Elternteil Anträge stellte, um den anderen Elternteil aus der Elternrolle heraus zu drängen.
Es muss festgestellt werden, dass Orientierung auf das Kind in einem solchen Fall keine Rolle spielt. Es wird „Kindeswohl“ gesagt und „Kindesbesitzerwohl“ umgesetzt.
- Die Rolle von Falschbeschuldigungen von Gewalttätigkeit und von Sexuellem Missbrauch
Die Bedeutung von Falschbeschuldigungen der Gewalttätigkeit in familialen Verfahren ist so häufig, dass sie in meiner langjährigen Beratungspraxis in 15% aller familiengerichtlichen Trennungsverfahren von der Mutter gegen den Vater geäußert wird.
https://vater.franzjoerg.de/statistik-zu-den-faellen-ab-2010-vaeter-a-l/
Die Bedeutung von Falschbeschuldigungen des Sexuellen Missbrauchs im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren wurde im Jahr 2000 von Busse et al in Berlin untersucht.
Quelle:
Detlef Busse, Max Steller, Renate Volbert: Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren. In: Praxis der Rechtspsychologie. Sonderheft 2/2000, S. 3–98
Ergebnisse:
In 3% der Fälle wurde der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs geäußert.
In 86% davon war der Vorwurf unsubstantiiert – man könnte auch sagen „an den Haaren herbeigezogen“ bzw. erfunden. In weiteren 10% gab es keine Validitätsoption, eine Zuweisung ist also unsicher. Übrig bleiben rund 5%, in denen ein Missbrauch vorlag. Das betrifft also rein rechnerisch 5% von 3% aller Verfahren – das sind also 0,15% bzw. 1,5 Promille tatsächliche Missbrauchsrate.
Geht man von diesen Zahlen aus, werden in Deutschland jährlich 5000 Väter zu Unrecht des Sexuellen Missbrauchs am Kind beschuldigt. Dies ist eine weitere perverse Katastrophe unseres Systems von Trennungsintervention. Der Staat schafft es nicht, diese menschenrechtswidrige Praxis in den Griff zu bekommen. Man muss annehmen, dass dies so ist, weil eben „nur“ Väter betroffen sind. Müttern würde man so etwas in Deutschland nicht zumuten.
In meiner Beratungspraxis sammeln sich allerdings die schwerwiegenderen Fälle, weshalb meine Statistiken innerhalb der Neufalljahrgänge statt den bei Busse genannten 3% bedeutend mehr anzeigen: 5% bis 12%, was etwa dem doppelten bis 4 Mal so hohen Wert wie bei Busse et al entspricht. In einem Sample von rund 700 Fällen über etwa 10 Jahre liegt der Wert bei rund 9%.
Mehr unter
https://vater.franzjoerg.de/der-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-im-familialen-verfahren/
- Die Rolle des Frauenhauses im Rahmen von familiengerichtlichen Abläufen
In den „autonomen“ Frauenhäusern sind wichtige Grundsätze unseres Rechtsstaates außer Kraft gesetzt: Der Parteivortrag einer Frau gilt als Tatbeweis und die Unschuldsvermutung ist aufgehoben.
Damit hat eine Mutter mit Trennungsabsicht ideale Voraussetzungen, um den Vater im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren ins Aus zu katapultieren.
Sie muss nur mit dem Kind an der Hand ins Frauenhaus gehen und sagen: „Ich fühle mich vom Vater des Kindes bedroht.“ Damit ist sie Opfer und er ist Täter und wird in der Folge genau so behandelt.
In meinen Statistiken wird diese Variante von Tricksereien von Müttern im Rahmen von Trennung und Scheidung in einem rund 10 Jahre angehäuften Sample von knapp 700 Fällen mit 5,6% angegeben.
Dieses Phänomen betrifft inzwischen insbesondere Frauen aus Drittländern, die über diese Praxis einen bedeutend sichereren Weg ins Sozialparadies Deutschland wählen als in einem defekten Boot über das Mittelmeer.
Tatsächlich gewalttätige Väter gibt es in meiner Beratungsarbeit nicht bis äußerst selten. Ich habe klare Eingangshürden. In der Gruppenberatung wird ein Vater auf jede Aggression gegenüber der Mutter seines Kindes aufmerksam gemacht und wird damit konfrontiert. Ein selbst aggressiver Vater würde diese Behandlung nicht lange ertragen können, bzw. er setzt sich diesen Spielregeln nach einer ersten Kontaktaufnahme gar nicht aus.
In dieser Hinsicht sind wir bedeutend weiter als die Frauen- und Mütterszene, die zu Gewalttätigkeiten von Müttern gegen Väter und Kinder geradezu auffordert.
Weitere Informationen:
https://vater.franzjoerg.de/statistik-zu-den-faellen-ab-2010-vaeter-a-l/
https://vater.franzjoerg.de/das-frauenhaus-als-rechtsfreier-raum/
https://vater.franzjoerg.de/wildwasser-karlsruhe-2003/
- Eltern-Kind-Entfremdung
Das mit dieser Bezeichnung beschriebene Phänomen ist wie die Bezeichnung PAS (Parental Alienation Syndrome) in der deutschen Fachwelt hoch umstritten. Dies aber nicht deshalb, weil es das Phänomen nicht geben würde, sondern weil sich die Lobby der Mütter heftig gegen die Feststellung und Beschreibung eines solchen Phänomens wehrt. Sie wollen damit erklären, dass jede Abweisung eines Kindes gegen einen Elternteil nie durch den anderen Elternteil ausgelöst wurde, sondern immer eine völlig selbstständige Entscheidung des Kindes darstellen würde. Damit will die Lobby der Mütter die Sanktionslosigkeit gegenüber Verstößen von Müttern gegen die „Wohlverhaltensklausel“ des §1684 BGB stützen und Mütter damit weiter ermutigen, Kinder zu indoktrinieren und zu entfremden.
Gegen diese Abwehrstrategie der Mütter-Lobby hilft nur Eines:
Der Sturmlauf der inzwischen 15% entrechteten Mütter gegen die Entfremdungsmechanismen, die jetzt sie selbst treffen.
Das erklärt auch die heftigen Kampagnen auf allen Ebenen, mit denen die Mütter-Lobby nun versucht, die wachsende Anzahl entsorgter Mütter als Systemfehler zu beschreiben.
Die letzte Aktion aus dieser Methodenkiste war die Sendung von „Report Mainz“ vom 04.06.2024.
Mir ist egal, wie jemand das Phänomen der impulsiven Abwehr eines Kindes gegen ein Elternteil ohne dessen Verschulden nennt. Ich weiß aus meiner Arbeit, dass dieses Phänomen alltäglich ist und dass es meist lebenslang wirkt und transgenerationale Effekte aufweist.
In meiner Statistik zu rund 700 Fällen von Trennungsvätern habe ich festgehalten, dass in rund 70% dieser Fälle (!) Entfremdungsmechanismen wirken. Bei 22% dieser Fälle liegt Umgangsboykott durch die Mutter vor. In über 17% dieser Fälle kam es zum totalen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind. 39% der Fälle sind bestimmt durch die Ankündigung und Durchführung des Planes der Mutter, den Vater komplett zu zerstören und dabei das Kind und die deutsche Familienrechtspraxis als Waffe einzusetzen.
Diese Mechanismen dokumentieren eine Zerstörungsabsicht der Mutter, die nur mit hoher Gewaltbereitschaft und krimineller Energie zu erklären ist.
https://vater.franzjoerg.de/statistik-zu-den-faellen-ab-2010-vaeter-a-l/
Diese eklatante Desasterstruktur ist sicher nicht symptomatisch für alle Trennungsfälle, prägt aber die Auswahl derjenigen Fälle, die zufällig bei mir als Berater ankommen.
- Suizidalität von Trennungsvätern und Trennungskindern
Dazu gibt es keine validen Untersuchungen. Man kann dem Phänomen aber näherkommen.
Vergleicht man die Suizidalitätsraten von Männern und Frauen, kann man feststellen, dass die Rate bei den Männern um etwa das Dreifache höher ist als bei den Frauen.
Jährlich gibt es in Deutschland etwa 10.000 Suizide, 75% davon von Männern.
https://de.wikipedia.org/wiki/Suizid
Der Anteil bei Männern mittleren Alters dürfte höher liegen. Es gibt eine Dunkelziffer, die mit Unfällen (Stürze, Verkehrsunfälle) erklärt wird und die das Ergebnis noch deutlicher ausfallen lässt.
Ähnlich wie bei Wohnsitzlosen, die auch weit überwiegend männlich sind, gründen die Ursachen in vielen Fällen in einer Trennung mit Desasterstruktur.
Zur Suizidalität von Trennungskindern kenne ich keine Untersuchungen.
Franzjörg Krieg
24.05.2024