Der Deutsche Anwaltverein hat im November 2021 durch seinen Ausschuss Familienrecht eine Initiativstellungnahme als Forderungskatalog zur Reform des Familienrechts erstellt und begleitet damit die Sondierungsverhandlungen der Koalitionsparteien nach der Bundestagswahl im September.
Für einen Mann und Vater als Bürger dieses Landes ist das, was da als Summe der Fachlichkeit, Intelligenz und Professionalität der deutschen Anwaltschaft vorgelegt wurde, nur noch mit ungläubigem Kopfschütteln zur Kenntnis zu nehmen. Nicht jeder hat das Hintergrundwissen, um zu verstehen, was da konstruiert wurde. Und diejenigen, die entschlüsseln können, was da vorgesetzt wurde, können diese Konstruktionen nur noch mit beißendem Spott kommentieren.
- Abschaffung von medizinrechtlichen Verboten
„Der DAV fordert die Aufhebung der Verbote von Eizellen- und Embryonenspende sowie die Einführung einer kontrollierten und zu registrierenden altruistischen Ersatz/Leihmutterschaft. Die in den §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6, 7, Abs. 2 EmbrSchG seit dem Jahre 1990 vorgesehenen Verbote für die Ärzteschaft, mittels etablierter und risikoarmer Methoden an der Umsetzung der grundrechtlich zu gewährenden Fortpflanzungsfreiheit mitzuwirken, sind nicht mehr zeitgemäß. Neben der Fortpflanzungsfreiheit werden insoweit auch Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Frauen, die Ersatzmutter sein wollen, verletzt. Es ist zudem verfassungsrechtlich bedenklich, das „Zur-Welt-Bringen“ von Kindern zu verhindern.
Wenn Kinder bessere Chancen, unabhängig von der sozialen Lage ihrer Eltern erhalten sollen, muss zunächst jede medizinische Möglichkeit, Leben zu schaffen, genutzt werden dürfen. Die Geburt eines Kindes darf nicht davon abhängen, ob ausreichende finanzielle Mittel dafür vorhanden sind, rechtlich zulässige Maßnahmen in anderen Ländern zu nutzen. Dies würde genau zum Gegenteil dessen führen, was als Ergebnis der Sondierungen zurecht für wichtig erachtet wird. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Eltern soll Leben geschaffen werden können, und zwar in medizinrechtlich und ethisch vertretbarem Maße. Die bereits gesetzlich geregelte zulässige Samenspende muss komplementiert werden durch die unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Eizellspende. Auch gegen eine Leihmutterschaft sollten dann keine Bedenken bestehen, wenn sie altruistisch ist, d.h. nicht zu einem Gewinnerzielungsmarkt von Leihmüttern führt und wenn die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten der Wunscheltern einerseits sowie der Leihmutter andererseits geregelt sind.“
Der deutsche Anwaltverein benutzt Labels wie „grundrechtlich zu gewährende Fortpflanzungsfreiheit“ oder die „verfassungsrechtliche Bedenklichkeit, das `Zur-Welt-Bringen´ von Kindern zu verhindern“, um Mechanismen in Gang zu bringen, die die beliebige Vielfaltigkeit konkurrierender Vaterschaften auf die Vielfalt konkurrierender Elternschaften ausweitet. Es geht schon lange nicht mehr um die klare Zuweisung von Kindern zu ihren biologisch-genetischen Eltern, sondern um die Beliebigkeit der Produktion von Kindern, deren Zuweisung an Eltern beliebig gestaltbar und missbrauchbar ist. Schon jetzt haben Mütter die Möglichkeit, die Väter ihrer Kinder beliebig und sukzessiv nach jeweiliger psychosexueller Befindlichkeit auszutauschen. Dabei ist nicht der genetische Vater und „sein“ Kind geschützt, sondern allein die Mutter und der jeweilige Bettgenosse der Mutter, der mit den Kindern in sozialer Gemeinschaft lebt. Angelpunkt solcher Vaterschafts-Jonglagen ist die Definition von Vaterschaft, die in § 1592 auf reinen Vermutungen aufgebaut ist, obwohl wir das Prinzip des „patrionium semper incertus“ aus dem römischen Recht schon lange überwunden haben und Vaterschaft durchaus labortechnisch eindeutig feststell- und zuweisbar ist. Warum sollen medizinisch-technische Fortschritte allein genutzt werden, um beliebiges „Zur-Welt-Bringen“ von Kindern konstruieren zu können, aber nicht, um klare Verortungen von Kindern zu denjenigen Personen zu ergründen, die ihre Gene an diese weitergegeben haben? Das ist auch das, was Kinder wissen wollen, sobald sie in der Lage sind, bewusst überblicken zu können, was da konstruiert wurde, um sie „zur-Welt-zu-bringen“.
Was müssen ausgerechnet Anwälte geraucht haben, um solche Forderungen zu erstellen und dann noch zu meinen, dies alles sollte so gemacht werden, dass es auch in „ethisch vertretbarem Maße“ umgesetzt werden könne. Natürlich soll dies auch nicht zu einem „Gewinnerzielungsmarkt von Leihmüttern“ führen und es müssten die „Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Frauen“ geschützt werden, „die Ersatzmutter sein wollen“.
Welche Frau will denn, dass ihr Recht geschützt wird, Leihmutter zu werden? Welche Frau will die Welt dadurch besser machen, dass sie für eine andere Frau ein Kind zur Welt bringt? Alle Erfahrungen zeigen, dass dies ausschließlich Frauen sind, die damit als „Eine-Frau-AG“ einen Gewinnerzielungsmarkt bedienen. Paare mit genug Geld kaufen sich eine Mutter. Wo bleibt das Recht des Kindes? Kein Wort davon im Forderungskatalog des DAV.
- Abstammungsrecht
„Ziel des Abstammungsrechtes bleibt es, die Zuordnung von Kindern zu Eltern zu regeln. Die Zuordnung soll so schnell und verlässlich als möglich geschehen. Einem Kind sollen zwei Eltern zugeordnet werden. Hierbei soll es sich primär um die Personen handeln, die als „Wunscheltern“ die Geburt und Zuordnung eines Kindes anstreben.
Hinsichtlich des einen Elternteils, des Vaters, sollte der bisher in § 1592 BGB geregelte Vermutungskatalog beibehalten und gegebenenfalls noch etwas ergänzt werden.
Für den anderen Elternteil, die Mutter, sollte die Regelung des § 1591 BGB ergänzt werden. Die rechtliche Elternstelle sollte auch die Frau erhalten, die diese anerkennt oder im Zeitpunkt der Geburt mit der gebärenden Frau verheiratet ist. Hierdurch können sowohl Fälle der Eizellspende als auch der Leihmutterschaft abstammungsrechtlich im Interesse des Kindes geregelt werden. Auch ist es möglich, bei der Geburt eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Ehe die rechtlichen Elternstellen abstammungsrechtlich zu regeln. Einer Stiefkindadoption bedarf es nicht.
Korrekturmöglichkeiten sollten für beide Elternteile geregelt werden.“
Jetzt outet sich der DAV. Das Kraut, das da geraucht wurde, muss von der übelsten Sorte sein.
Es geht um die „Zuordnung von Kindern zu Eltern“, wobei das intendierte Adjektiv „beliebig“ zwar gemeint, aber nicht genannt ist. Es geht nicht um die klare Feststellung von faktischer genetischer Elternschaft, sondern um die beliebige Konstruierbarkeit von Elternschaft im Interesse derjenigen, die solche Konstrukte planen oder daran verdienen. Kinder sind dabei allein Verfügungsmasse, um deren Rechte und Interessen sich der DAV nicht schert.
Natürlich muss die Vermutungsbasierung des § 1592 BGB beibehalten und sogar noch ausgeweitet werden, um beliebiger konstruieren zu können. Frankenstein hätte seine wahre Freude daran.
Wo bleibt die juristische Professionalität des DAV? Wenn Vaterschaft in 1592 auf Vermutungen aufbaut, während in §1591 BGB Mutterschaft biologisch definiert ist, warum muss dann die Vermutungsbasierung in 1592 ausgeweitet werden, während die biologische Orientierung in 1591 bestehen bleibt? In wessen Interesse geschieht dies? Damit Mütter weiterhin Definitionshoheit über die Vaterschaften ihrer Kinder behalten und ausweiten können?
Und warum denkt der DAV nicht darüber nach, dass die biologische Verortung von 1591 sich allein auf den Gebärvorgang bezieht und damit jede Leihmutter nach deutschem Recht auch die rechtliche Mutter ist?
Wenn schon ein Kind nach heutiger Rechtslage drei Väter haben kann – den „biologischen“ von der Disco-Toilette, den „sozialen“, mit dem die Mutter gerade zusammenlebt, und den „rechtlichen“, mit dem sie noch verheiratet ist und der nach rechtlich korrekter Vermutung auch der Vater des Kindes ist (welche Irrsinnigkeit in einem modernen und technisch entwickelten „Rechtsstaat“!), dann muss es auch drei BIOLOGISCHE Mütter haben können, die „biologische“, die durch den Zellkern ihre Gene an das Kind weitergegeben hat, die reine „Hilfskonstruktion“, von der die beliebige Zelle stammt und die „rechtliche“, die das Kind als Leihmutter zur Welt gebracht hat. Und natürlich noch die „Wunschmutter“, die dieses „Zur-Welt-Bringen“ in Auftrag gegeben und bezahlt hat – oder durch ihren Bettgenossen hat bezahlen lassen. Willkommen in der Orwellschen Zukunft, rechtlich sehr gewinnträchtig gestaltet vom DAV. Vaterschaftskonkurrenzen durch Vermutungsorientierung und Mutterschaftskonkurrenzen durch Produktionsbeliebigkeit sind ein phantastischer Zukunftsmarkt!
Was der DAV mit „Abstammung“ meint, ist abenteuerlich. Abstammung, die genuin erbliche Verortung meint, wird nach dem Willen des DAV beliebig zuweisbar, bestellbar und konstruierbar und eröffnet durch ihre beliebige Gestaltbarkeit Juristen einen neuen „Gewinnerzielungsmarkt“, den sie ja eigentlich nicht wollen, für sich selbst aber zielgenau planen.
Was mit Zuweisbarkeit von Elternschaft gemeint ist, outet der DAV in der Zuweisung von Elternschaft an die jeweils aktuelle Bettgenossin der Mutter. Dass auch diese sukzessive austauschbar ist, eröffnet wieder einen Markt für Anwälte. Und was ist mit der Zuweisung von Elternschaft an schwule Väter? Wenn Anwälte schon phantasieren und in Meetings konstruieren, dann sollten sie das auch wenigstens konsequent machen. Sexistische Diskriminierung gehört zum Anwaltsgeschäft?
Und was ist mit den biologischen Vätern, denen ihre Kinder durch die beliebige Zuweisung vermuteter Vaterschaften geraubt werden? Anstatt die sichere Zuweisung von Vaterschaft durch einen obligatorischen Vaterschaftstest bei jeder Geburt für jedes Kind sichtbar zu machen, wird bewusst weiter vernebelt, wird Abstammung bewusst verschleiert bzw. „zugewiesen“.
Mit welcher juristischen oder ethischen Begründung eine aktuelle soziale „Mit-Mutter“ einer lesbischen Gebärerin mehr Rechte an einem Kind haben soll als ein biologischer Vater, bleibt der DAV in seiner Rauchwolke schuldig.
Eines ist sicher:
Der Markt hat für Anwälte eine phantastische Zukunft!
- Kindschaftsrecht
„Das deutsche Kindschaftsrecht ist zu sehr auf die rechtliche Form des Zusammenlebens der Eltern fokussiert. So bedarf es zur gemeinsamen Verantwortungsübernahme beider Eltern für das gemeinsame Kind entweder einer gerichtlichen Entscheidung oder der Rechtsform der Ehe zwischen den Elternteilen.
Dies wird den veränderten Lebenswelten von Familien nicht mehr gerecht. Es ist sicherzustellen, dass die elterliche Sorge auch als Folge der Anerkennung eines Kindes und der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft automatisch bei beiden Elternteilen liegen muss. Hiervon muss jedenfalls als Regelfall ausgegangen werden. Nur im Ausnahmefall kann unter Aufhebung dieses gemeinsamen Verantwortungsrechtes durch gerichtliche Entscheidung eine Regelung erfolgen. Der DAV schließt sich insofern dem Ergebnis der vom BMJV installierten Arbeitsgruppe zur Reform des Sorge- und Umgangsrechtes an.
Zugleich ist die rechtliche Unterteilung in Sorge- und Umgangsrecht aufzugeben.
Das Sorgerecht umfasst alle Aspekte der Verantwortung für das kindliche Leben.
Hierzu gehört auch die Regelung der Zeiten, in denen das Kind von dem einen oder anderen Elternteil betreut wird.
Der DAV ist nicht der Auffassung, dass das sogenannte „Wechselmodell“ Regelfall werden sollte. Er ist aber auch nicht der Auffassung, dass die Regelung von Betreuungszeiten quasi auf einen „Besuchskontakt“ minimiert werden sollte. Beide, die Verantwortung für das Kind tragenden Elternteile, haben sich auf den zeitlichen Rahmen der Betreuung zu verständigen. Gelingt dies nicht, so bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung hierüber. Ein Umgangsrecht im tradierten rechtlichen Sinne wird infolgedessen nur noch Dritten zugeordnet, also Personen, die nicht Eltern sind.
Zur Verbesserung dieser Regelungsmöglichkeiten sollte das Verfahrensrecht ein „Kinderverbundverfahren“ vorsehen.
Inhaltlich sollte das Maß des zu leistenden Barunterhaltes, also der zu leistenden finanziellen Unterstützung, auch abhängig sein von dem Ausmaß der Betreuungszeiten, die jeder Elternteil dem Kind widmet. Die Abhängigkeit der wirtschaftlichen Unterstützung einerseits sowie der Betreuungszeiten andererseits erfordert ein insofern einheitliches, gesondertes Verfahren.
Nur hierdurch wird es auch möglich, die Kinderinteressen in deren Gesamtheit zu erkennen und zu regeln.
Dieses gesonderte Verfahren sollte einem eigens hierfür zu schaffenden Spruchkörper überantwortet werden. Dieses „kleine Familiengericht“ sollte besetzt werden mit Richterinnen/Richtern und kinderpsychologisch ausgebildeten Personen.
Komplettiert werden sollte die Begleitung der Beteiligten durch die Anwaltschaft, sodass auch für dieses Verfahren der Anwaltszwang bestehen sollte.
Durch einen so aus dem Ehescheidungsverbund herausgelösten Verbund wird nicht nur der Tatsache Rechnung getragen, dass Kindschaftsrechte unabhängig davon zu beurteilen und zu regeln sind, in welcher Rechtsform die Eltern zusammenleben, sondern auch sichergestellt, dass dies in einem kompakten, zügig durchzuführenden Verfahren geschehen kann.“
Alle folgenden Vorschläge des DAV basieren auf dem, was vorher zu „Zuordnungen“ von Elternschaft und Abstammung gesagt wurde. Was der DAV in diesem dritten Kapitel vorschlägt, enthält in jedem Satz die Forderung nach rechtlicher Regelung auf der Basis von beliebiger Konstruierbarkeit und Zuweisbarkeit. Anstatt dass Anwälte Klarheit in unsere Lebenswelt bringen, konstruieren sie bewusst Chaos, um an uferlosen Regelbedürfnissen auch uferlos zu verdienen.
Immerhin geht der DAV soweit, Eltern balancieren zu wollen. Nach den abenteuerlichen Konstrukten vorher folgen jetzt einige konstruktive Ansätze:
- Balancierung der Eltern unabhängig von ihrer rechtlichen Form des Zusammenlebens
- Nicht mehr „Umgang“, sondern Gestaltung der abwechselnden Betreuung als gelebte Sorge
- Bindung von Unterhalt an das Betreuungsmaß
Der Satz „Nur hierdurch wird es auch möglich, die Kinderinteressen in deren Gesamtheit zu erkennen und zu regeln“ ist – auch formal sichtbar in seiner kontextlosen Isolation im Schriftbild – inhaltlich völlig losgelöst vom übrigen und eben nicht an den Interessen von Kindern orientierten Text und erinnert an die reine Alibifunktion des „Kindeswohls“ in der gesamten familialen Intervention, in der diese Vokabel allein dazu dient, alle subjektiven und auch widerstreitenden Interessen aller Beteiligten jeweils zu adeln. Es fehlt jede Erläuterung, warum was den Interessen von Kindern dienen soll.
- Reform des Unterhaltsrechtes
„Der DAV verweist auf seine bisher noch nicht vom Gesetzgeber aufgenommenen und umgesetzten Forderungen zum nachehelichen Ehegattenunterhaltsrecht
(DAV-Initiativstellungnahme Nr. 4/17 von Januar 2017).
Die Verbesserung der Situation der Kinder erfordert darüber hinaus eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des betreuenden Elternteiles, also des Betreuungsunterhaltes.
Hinsichtlich des Betreuungsunterhaltes erscheint die Differenzierung zwischen dem Betreuungsunterhalt des Ehepartners und des nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Elternteils nicht gerechtfertigt.
Unterschiede bestehen nach der derzeitigen Gesetzeslage sowohl für den Fall des Todes des barunterhaltspflichtigen Elternteils als auch bezüglich des Verbotes zukünftiger Unterhaltsvereinbarungen. Inhaltlich besteht ein bedeutsamer Unterschied bei der Beurteilung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs, also beim Unterhaltsmaß.
Das in einer Ehe der Eltern aufgewachsene Kind kann sich für den Fall der Trennung der Eltern darauf verlassen, dass die bisher gelebten wirtschaftlichen Verhältnisse beibehalten werden. Für den Fall, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet waren, wird allein auf das Einkommen des betreuenden Elternteils abgestellt, welches dieser vor Beginn der Partnerschaft hatte. Dies kann dazu führen, dass das Kind in eine stark verschlechterte wirtschaftliche Situation gerät.
Ferner:
Der das Kind betreuende Elternteil muss und soll sich für einen bestimmten Zeitraum ganz dem Wohl und der Erziehung des Kindes widmen können. Dieser Zeitraum ist sowohl für den verheirateten Elternteil als auch den nicht verheirateten Elternteil allein an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Er wird sich im Verlaufe des Älterwerdens des Kindes und der Möglichkeit anderer Betreuungsformen reduzieren, jedoch über einen nicht nur kurzen Zeitraum eine eingeschränkte Möglichkeit der Integration in den Arbeitsmarkt bringen.
Während dieser gesamten Zeit, in denen die Kinderbetreuung dominant ist, erwirbt der betreuende Elternteil keine Teilhabe an den Versorgungsanrechten des anderen Elternteils. Er erwirbt auch keine unterhaltsrechtliche Möglichkeit, seine Versorgungssituation durch zusätzliche spezielle Zahlungen des anderen zu verbessern.
Ein sogenannter Altersvorsorgeunterhalt, den es ab dem Ende der Teilhabe an den Versorgungsanrechten des Anderen bei miteinander verheirateten Eheleuten gibt, gibt es bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen nicht. Dies ist defizitär und bedarf der Reform.“
Anstatt dafür zu sorgen, dass Mütter durch Beschäftigung Eigenständigkeit in der aktuellen Lebensführung und Rentenanwartschaften erwerben können, was allein durch eine Balancierung der Eltern sowohl in der Erziehungs- als auch in der Erwerbsarbeit möglich wäre, fokussiert der DAV politisch korrekt allein auf die Förderung von „Alleinerziehenden“ und damit auch auf die Trennung der Geschlechter in erziehende Kindesbesitzerinnen und alimentierende arbeitende Väter. Diese längst überwundene Sicht auf die Geschlechter wird bei aller Argumentation mit moderner Sicht auf die Gesellschaft in unverständlicher Weise konserviert und zur Voraussetzung künftigen politischen und juristischen Handelns gemacht.
Warum wird nur Mutterschaft – bei aller Fixierung von Gleichstellungsbemühungen auf die gleichwertige Teilhabe von Frauen am Berufsleben – als Möglichkeit des Erwerbs von Alimentierung installiert und nicht auch Vaterschaft? Warum erhalten nur Frauen grenzenlose Wahlfreiheit und nicht auch Männer?
Es drängt sich der Gedanke auf, dass das Unterhaltsrecht allein auf einer Erweiterung des Prostitutionsprinzips beruht, indem Mütter nicht mehr ihren Körper zur Gewinnerzielungsabsicht einsetzen, sondern die Frucht ihres Körpers genügt, um Alimentation zu generieren.
Und das mit dem Staat als Garant des Funktionierens in der Zuhälterfunktion?
Und die Anwaltschaft als Regelinstrument dieses Marktes?
Und noch was:
Warum denkt das Justizministerium seit einigen Jahren über die Kopplung von Umgang und Unterhalt nach – setzt das aber hartnäckig nicht um?
Weil dann Mütter eben nicht pauschal 100% Unterhalt als Alimentation ihrer mutterschaftlichen Verfügungsmacht erhalten und Einschnitte in der barwerten Zuteilung befürchten müssen? Oder weil befürchtet wird, dass die Orientierung des Muttergeschäfts auf den reinen Barwert dann geoutet wird, wenn Mütter massenweise weniger Umgang einklagen, um mehr Geld zu erhalten?
- Ausgleich erworbener Versorgungsanrechte
„Die Teilreform des Versorgungsausgleichsrechtes (BGBI 1085 vom 12.05.2021) hat die dringend gebotene Regelung etwaiger beim Ausgleich vergessener Anrechte nicht mit aufgenommen.
Bereits in seiner DAV-Stellungnahme Nr. 68/2020 hat der DAV dies angemahnt.
Nach der Rechtsprechung des BGH können Anrechte, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs bewusst verschwiegen oder vergessen wurden, weder im schuldrechtlichen Ausgleich noch im Rahmen einer späteren Abänderung ausgeglichen werden.
Zu diesem Ergebnis gelangt der BGH insbesondere in seiner Entscheidung vom 24.07.2013 (XII ZB 340/11) deshalb, weil er der Auffassung ist, dass der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 20 VersAusglG) keinen „Auffangtatbestand“ bilden könne und er subsidiär gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verbleibe.
Um einen nicht mehr umkehrbaren schwerwiegenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verhindern, ist es dringend geboten, eine Regelung zu installieren, die den nachträglichen Ausgleich vergessener oder bewusst verschwiegener Anrechte ermöglicht. Die derzeitige unzulängliche Regelung führt nicht nur zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, sondern dazu, dass es an der Sicherung des Ausgleichsberechtigten bei Vorversterben des Ausgleichspflichtigen fehlt. So fehlen dem berechtigten Ehegatten nicht nur die zu übertragenden Anrechte.
Seine eigene Rente wird sogar aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Damit ist er in der Regel auf staatliche Hilfe angewiesen.
Das Fehlen einer solchen Regelung im Teilreformgesetz muss zeitnah korrigiert werden, da derzeit keine Möglichkeit besteht, zu verhindern, dass Anrechte im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden und die Ausgleichsberechtigte, häufig bereits verrentete Person, hierdurch erhebliche- mitunter existenzielle Einbußen erleidet.“
Und schließlich geht’s nur noch um Geld. Dem DAV fällt nicht mehr ein, was noch zu regeln wäre.
Dabei ist das Familienrecht voller Ungeheuerlichkeiten, die den Alltag von Trennungsfamilien ausmachen – die aber für Anwälte uninteressant sind, weil es dabei wohl zu wenig zu verdienen gibt. Es geht dabei ja nur um Gerechtigkeit oder auch Ethik, was Anwälte wohl nur in seiner Alibifunktion interessiert, aber nicht wirklich:
- Missbrauch des Gewaltschutzverfahrens
- Missbrauch des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs
- „Legaler“ Kindesentzug im Inland auch auf über 1000 km
- Eltern-Kind-Entfremdung als in den Kindesbesitz integrierte straffreie Option zur Entsorgung des zweiten Elternteils
- … und dergleichen Obszönitäten mehr
Müssen wir wirklich warten, bis nicht nur 5% Mütter entsorgt wurden, sondern mindestens 25%?
Ist Intelligenz so selektiv verteilt, dass gerade Anwälte gezwungen werden müssen, objektive Tatbestände erkennen zu können?