In diesem Artikel untersuche ich anhand empirischer Fallzahlen und vorhandener Forschung, inwieweit familienrechtliche Instrumente in Deutschland missbräuchlich verwendet werden und welche strukturellen Probleme existieren.
Nach 25 Jahren konzentrierter Arbeit zur deutschen Familienrechtspraxis möchte ich es auf den Punkt bringen:
Mütter erhalten im deutschen Familienrecht ein freies Selbstbedienungsangebot von Missbrauchsinstrumenten, das entsprechend disponierte Frauen beliebig und sanktionsfrei zum eigenen Vorteil nutzen können. Ursprüngliche Schutzinstrumente für Mütter wurden so politisch angelegt, dass deren Missbrauch von Anfang an eingeplant war.
Seither wird nur auf die Schutzfunktion fokussiert – niemand schert sich um den Missbrauch, obwohl dieser inzwischen so tief in diese Gesellschaft eingreift, dass er diese Gesellschaft nachhaltig verändert hat.
Hinweis:
Dieser Artikel fasst Ergebnisse zusammen, deren detaillierte Belege, Datensätze und Fallauswertungen in den verlinkten Texten dokumentiert sind.
1. Quantifizierung von Missbrauchshandlungen von Müttern gegen Väter im Rahmen von familiengerichtlichen Auseinandersetzungen
Schon die Anhörung vor den Bundestagsausschüssen am 20.06.2001 vor der Einführung des Gewaltschutzgesetzes erbrachte die folgenden Erkenntnisse – ich zitiere aus den Diskussionsbeiträgen der Experten:
„Eine Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung.“
„… rechtssystematisch sicherlich sehr gewagt …“
„… Erstschlagwaffe …“
„… Gefahr des Missbrauchs mit dem Gewaltschutzgesetz …“
„… systematisch nicht passend…, verfassungsrechtlich bedenklich…“
„… durch und durch gekennzeichnet von destruktiven Lösungen…“
„… verfassungsrechtlich … äußerst bedenklich.
Das vollständige Protokoll ist HIER nachlesbar.
Es erscheint inzwischen als sicher, dass das Gewaltschutzgesetz nicht beschlossen wurde, OBWOHL es „verfassungsrechtlich äußerst bedenklich“ war, sondern WEIL es das war.
Frau brauchte ein legales Mittel, um Mann diskriminieren zu können und sich dabei die Leistungen dieses Staates zu sichern.
Dies ist meine Feststellung, die aus der tiefen Beschäftigung mit dem Thema resultiert.
Sie ist hart und fordert zur Diskussion heraus.
Deshalb gibt es auch nach 25 Jahren noch keine Evaluation zur Wirksamkeit des Gewaltschutzgesetzes unter Einbeziehung der Opferverbände – nicht derer, die vom Missbrauch profitieren. Eine solche Evaluation könnte auch von offiziellen Organen nicht erbracht werden, weil gerade die politischen öffentlichen Organe den Missbrauch von Beginn an mit einplanten. Deshalb wurde jeder Hinweis der Experten in der Anhörung vor den Bundestagsausschüssen überhört. Heute leidet diese Gesellschaft am schon damals angekündigten Schaden.
Die einzige bundesweit strukturierte Organisation, die Einblick hat in die Funktionsweisen von familialen Verfahren und die sich der Beratung der Verlierer im Residenzmodell typisch deutscher Ausprägung widmet, ist der „Väteraufbruch für Kinder“.
In ihm finden die Opfer von Diskriminierung und Missbrauch Gehör und Hilfe.
Der einzige Berater im VAfK, der schon seit 25 Jahren ausführlich dokumentiert, ist Franzjörg Krieg. Er hat rund 4.000 Trennungsschicksale aus seiner eigenen Praxis in seiner Fallsammlung gelistet. Wohl ein Drittel fällt wegen zu dünner Datenbasis für bestimmte Auswertungszwecke weg.
Der Rest ist valide genug, um Aussagen von statistischem Wert zu machen.
Die bisher umfangreichste Statistik, die Franzjörg Krieg aus dem von ihm verwalteten Datenmaterial erarbeitet hat, widmet sich dem Ausmaß an Gewalt und Zerstörungsabsicht, die Mütter im Rahmen einer Trennung ausüben.
Sie ist HIER publiziert.
Der LINK gibt die Möglichkeit, den Umgang mit den Daten nachzuvollziehen.
Die untersuchten Fälle stammen alle aus seiner eigenen Beraterpraxis und betreffen die Neufälle aus den Jahren 2010 bis 2020 – allerdings nur die Hälfte des Alphabets – Nachnamen von A-L. Alle Fälle mit zu dünner Datenbasis wurden aussortiert.
Die Auswertung der übrigen 696 Fälle erbrachte folgende Zahlen:
99 (14,9%) Fälle mit Gewaltvorwurf der Mutter gegen den Vater ihres Kindes / ihrer Kinder.
57 (8,6%) Fälle mit dem ungerechtfertigten Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes durch die Mutter gegen den Vater.
(Fast das 3-Fache der Quote von Busse et al, Berlin 2000)
Die von der Mutter vorher angekündigte Zerstörungsabsicht zeigt sich wie folgt:
469 (70,7%) der Fälle sind so desaströs, dass eine deutlich erkennbare Entfremdung des Kindes vom Vater vorliegt.
148 (22,3%) der Fälle sind bestimmt durch den Umgangsboykott der Mutter.
115 (17,3%) der Fälle sind bestimmt durch den kompletten Abbruch der Kontakte des Kindes zum Vater.
256 (38,6%) der Fälle sind bestimmt durch die Ankündigung und Durchführung des Planes der Mutter, den Vater komplett zu zerstören und dabei das Kind und die deutsche Familienrechtspraxis als Waffe einzusetzen.
Diese Ergebnisse sind vernichtend deutlich.
Es mag dagegengehalten werden, dass eben nur eine bestimmte Auswahl an Betroffenen zu Franzjörg Krieg als Berater findet und dass damit die Statistik gefärbt sei.
Das erste Gegenargument ist:
In den letzten Jahren betrug die Quote der Frauen, die bei ihm in die Erstberatung kamen, rund 15%. Aktuell liegt sie bei 20%.
Es kann also nicht daran liegen, dass nur Trennungsväter mit schlechten Erfahrungen zu ihm kommen.
Im Gegenteil: Es kommen 20% Frauen und die meisten Männer kommen, BEVOR sie die richtig schlechten Erfahrungen machen.
Das zweite Gegenargument liefern offizielle Studien:
Der Anteil von Männern, die schwere häusliche Gewalt von Frauen erlebt haben, ist mit 24,3 % der Gesamtopferzahl mehr als doppelt so hoch wie bei „vorsätzlicher leichter Körperverletzung“
Das heißt: Jeder 4. Mann hat schon einmal von seiner Partnerin schwere häusliche Gewalt erfahren.
Quelle:
Gewalt gegen Männer in Deutschland, Personale Gewaltwiderfahrnisse von Männern in Deutschland.
Pilotstudie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums, Abschlussbericht vom Juli 2004
Zitat: Seite 191
Die Studie war am 21.01.2026 auf der Seite des Ministeriums nicht mehr zu finden.
Nach einer aktuellen Studie aus dem Jahr 2025 beträgt die Viktimisierung von Frauen und Männern: 57,6% zu 50,8%.
Es gibt also nur einen bedeutend kleineren Unterschied zwischen Frauen und Männern als in der Öffentlichkeit laut propagiert.
Quelle
In 3% aller Verfahren vor den Familiengerichten wird der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs erhoben. In 86% davon ist er frei erfunden.
Quelle: Busse et al, Berlin 2000
Die Studie verschwand wie viele andere Gegenbelege zum herrschenden ideologischen Modetrend aus dem Internet und ist nur noch in Bibliotheken verfügbar:
Praxis der Rechtspsychologie, Sonderheft 2/2000, S. 3–98
Diese Zahlen belegen, dass in Deutschland jedes Jahr rund 5000 Väter zu Unrecht des Sexuellen Missbrauchs an ihrem Kind beschuldigt werden.
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Selbst wenn man sich über die exakten Zahlen streiten mag, wird deutlich, dass die Problematik desaströs ist und ein moderner sogenannter „Rechtsstaat“ sich solche Abläufe nicht leisten kann.
Die Abläufe sind inzwischen so sehr im öffentlichen Bewusstsein, dass jeder entweder selbst betroffen ist oder jemand kennt, der betroffen ist.
Dazu kontrastiert eine immer noch geschlechtsspezifische Zuweisung eines Opferstatus an Frauen und Täterschaft allein an Männer durch die Politik und die Medien.
Das Ziel dieser Missbrauchshandlungen entsprechender Mütter ist, das Kind in ihren Besitz zu bringen und damit den Status einer Alleinerziehenden zu erlangen, der ihr die gesamten Leistungen unseres Staates für diese bevorzugte Wählergruppe sichert.
2. Faktoren, die das Gewaltschutzgesetz zum Missbrauchsinstrument machen
a) Die initiale Rolle der Polizei
Die Polizei wurde ausschließlich von feministischen Kadern geschult. Diese sorgen dafür, dass der Frau in einem Haushalt, in dem es zu Streit kam, relevante Vokabeln in den Mund gelegt werden, um eine Täterschaft des Mannes zu belegen. „Hatte er einen Gegenstand in der Hand, als er sie anschrie?“ Die Folge ist „Bedrohung mit einer Waffe“.
Die Person, die der Wohnung verwiesen wird, ist in der Regel der Mann, selbst dann, wenn dieser blutende Wunden aufweist und die Frau völlig unverletzt ist. Wir haben im VAfK dazu viele Beispiele. Oft wird das von der Polizei anscheinend sehr einleuchtend erklärt: Wir können doch die Mutter der kleinen Kinder nicht nachts auf die Straße setzen!
Der Polizei ist nicht klar, dass sie damit aber eine Täter-Opfer-Zuweisung getroffen hat. In einer öffentlichen Veranstaltung in Karlsruhe zur Einführung des Gewaltschutzgesetzes textete Stadtdirektor Seekircher: „Gewalt zuhaus, Mann muss raus!“
Karlsruhe war schon im Jahr 2000 im Pilotprojekt zum Gewaltschutzgesetz.
b) Feministische Narrative
Es wurden feministische Narrative begründet, deren Gültigkeit sorgfältig inszeniert und dabei gefakt wurde:
* Der Täter muss die Wohnung verlassen – auch wenn die Mutter eindeutig die Täterin war.
* Die Anzahl der Platzverweise wurde als Indikator gewertet für die geschlechtsspezifische Verteilung von Gewalt in der Gesellschaft.
Karlsruhe hat diesen Fake auf die Spitze getrieben: Als es schließlich 1000 Platzverweise gegen Männer in Karlsruhe gab (mit Feierstunde der steuernden Damen), erhielt bis zu diesem Zeitpunkt nur eine einzige Frau einen Platzverweis.
D.h., die Feministinnen hatten Karlsruhe zum einzigartigen Platz auf der Welt gemacht, an dem Männer 1000 Mal gewalttätiger sind als Frauen.
Jedes Kind weiß, das ist ein Witz.
Aber so funktionierte Feminismus in Karlsruhe.
c) Rechtswidrigkeit
Im Kontext des Gewaltschutzgesetzes gibt es die Vorstellung, dass einer Frau immer geglaubt werden müsse, wenn sie den Vorwurf der Gewalttätigkeit gegenüber einem Mann äußert. Dies ist Praxis in „autonomen“ Frauenhäusern, in denen damit der Parteivortrag einer Frau zum Wahrheitsbeweis erhoben und die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt wird. Damit wird aber der Rechtsstaat verlassen.
In meiner Untersuchung zu den Abläufen in Frauenhäusern habe ich ermittelt, dass dieser Rechtsbruch von vielen Aktoren im System von familialer Intervention übernommen wird.
Selbst Gerichte halten sich bei Wohnungszuweisungen an diese rechtswidrige Vorgehensweise, weil Familiengerichte nicht ermittelnd tätig werden. Das Rechtsprinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist im Familienrecht aufgehoben.
Damit werden Väter vor den Familiengerichten zu Tausenden entwürdigt und diskriminiert – im Interesse von gewaltbereiten Müttern (Mutterwohl statt Kindeswohl).
d) Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und fehlendes Beschleunigungsgebot (§155 FamFG)
Das Familiengericht steht unter dem Beschleunigungsgebot, insbesondere in Sachen Umgang. Aber es kommt meist seiner Ermittlungspflicht nicht nach.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt zwar, nur kennt sie kein Beschleunigungsgebot.
Deshalb sitzt sie einen Strafantrag gegen einen Vater wegen angeblicher Gewalttätigkeit für Monate, teilweise für über ein Jahr aus und schafft damit über den Zeitablauf Fakten.
Der zu Unrecht beschuldigte Vater wird damit in den Augen des Kindes zum Täter gemacht, weil er sich nicht mehr um das Kind kümmert – er erhält das Verbot, sich weiter kümmern zu dürfen, was aber ein kleines Kind nicht verstehen kann.
Falsch beschuldigende Mutter, Familiengericht, Staatsanwaltschaft und weitere Aktoren im System wirken damit als (kriminelle) Vereinigung zur Entrechtung des Vaters und zur Deckung einer Täterin.
e) Systemopfer
Annähernd 25 Jahre Gewaltschutzgesetz haben dieses zum Missbrauchsinstrument für entsprechend veranlagte Frauen gemacht, das von allen wesentlichen Playern, von der Politik bis zu den Medien, von den Aktoren der familialen Intervention bis hoch zu den Gerichten und von den Frauenorganisationen bis zu den Verbänden weiter am Leben und in Funktion gehalten wird.
Die damit diskriminierten und entrechteten Männer und Väter sind Systemopfer, denen Schadenersatz, Schmerzensgeld und Rehabilitierung zustehen.
Hinweise oder Schilderungen zum eigenen Schicksal an
Unsere-Kinder@gmx.org