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Systemopfer

Systemopfer im Familienrecht

by Franzjoerg Krieg / 1. März 2024

123.456.789.000 EURO

ENTSCHÄDIGUNGS-SUMMEN-UHR
(bisher virtuelle Summe)
Diese Summe schuldet die Bundesrepublik Deutschland inzwischen virtuell den Opfern des deutschen FamilienUNrechtes

Und das betrifft NUR Schmerzensgelder! Schadenersatzzahlungen für Kosten sind NICHT mit einberechnet.
Außerdem fehlen die Effekte, die als volkswirtschaftlicher Schaden auftreten.
UND:
Diese Zahlungen betreffen nur die entrechteten und diskriminierten Elternteile – nicht deren Kinder und nicht die Familienmitglieder des entrechteten Elternteils.

Zunächst empfehle ich das Einlesen ins Thema über den Hashtag Systemopfer auf dieser Seite.

Schon seit vielen Jahren ist mir klar, dass wir mit den Forderungen der Opfer des Residenzmodells an die Öffentlichkeit gehen müssen. Das funktioniert so schwerfällig wie alle Einsichten nach Diskriminierungen durch eine ideologisierte Regierung. Es ist nicht leicht, in einem Staat, der sich „Rechtsstaat“ nennt und sich deshalb auch das RECHT herausnimmt, den Splitter im Auge des Gegenübers zu kritisieren, während er den Balken im eigenen Auge übersieht, diesem Staat Unrecht vorzuwerfen. Einsicht kommt aber nur nach hartnäckigem Insistieren der Diskriminierten – und das oft nach langer Zeit. Weil diejenigen, die vom Unrecht profitieren, ihre Pfründe schützen, dauert das meist mehr als eine Generation.

 

Katalog der Entschädigungssummen (Schmerzensgeld)
Ohne Schadenersatz-Zahlungen

Alle Entschädigungssätze gelten nur bei Aufnötigung von Abgrenzung vom Kind, obwohl Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme gegeben war und weiterhin gegeben ist.

Da dies im deutschen Residenzmodell bedeutet, dass ein Elternteil im Interesse des anderen Elternteils diskriminiert wird, muss der Staat für die Folgen dafür haften, dass er dieses Modell Familien aufnötigt.

Die Sätze werden kumulativ angesetzt und gelten immer pro Kind und pro angegebener Zeiteinheit.

 

SORGE (pro Monat und pro Kind)
Beschluss zum Entzug der gesamten Sorge (außer nach 1666) 2.000
Beschluss Entzug der Teilsorge – pro Sorgeeinheit 500
Abweisung des Familiengerichts eines Antrags nach §1686 BGB 1.000
UMGANG (pro Monat und pro Kind – außer 1666)
Beschluss Umgangsaussetzung 2.000
Kein Kontakt 10.000
Nur virtuell Kontakt 8.000
Kontakt nur im BU 7.000
Nur stundenweise (ohne Übernachtung) 6.000
Die folgenden Relationen betreffen Nächte bei den Eltern pro 2 Wochen (hbE : Umgangselternteil)
13 : 1 – Vorschulkind 5.500
13 : 1 – Kind Primarstufe 5.000
13 : 1 – Kind Sekundarstufe 4.500
12 : 2 – Vorschulkind 4.000
12 : 2 – Kind Primarstufe 3.800
12 : 2 – Kind Sekundarstufe 3.500
11 : 3 – Vorschulkind 3.000
11 : 3 – Kind Primarstufe 2.800
11 : 3 – Kind Sekundarstufe 2.500
VORWÜRFE (pro Monat)
Wirksamer Vorwurf der Gewalttätigkeit, ohne Überprüfung – ohne Bestrafung der beschuldigenden Person 2.500
Wirksamer Vorwurf der Gewalttätigkeit, ohne Überprüfung – mit Bestrafung der beschuldigenden Person 1.000
Wirksamer Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs ohne Beweiserhebung – und ohne Bestrafung der beschuldigenden Person 5.000
Wirksamer Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs ohne Beweiserhebung – mit Bestrafung der beschuldigenden Person 2.000
Schaffung  von Entfernung (pro Monat)
Verbringung des Kindes in eine Entfernung von 50 – 100 km 500
Verbringung des Kindes in eine Entfernung von über 100 km, Satz pro angefangene 100 km 500
Verbringung des Kindes ins Ausland 5.000

 

Beispielfall

Nicht ehelich
2 Kinder, geb. 2010 und 2015
Gemeinsames Sorgerecht
Trennung 2018

Am Anfang familiengerichtliche Vereinbarung: GSR bleibt, 14-tägig jedes zweite Wochenende 3 Nächte beim Vater (Fr von der Schule bis Mo in die Schule).

Diese Vereinbarung kündigt die Mutter zum 01.01.2020 auf.
Die Kinder sind jetzt 5 und 10 Jahre alt.

Die Mutter geht im Januar 2020 ins Frauenhaus und erhebt den Vorwurf der Gewalt.
Es gibt kein Strafverfahren, aber der Vater sieht seine Kinder nicht mehr.
Ein Umgangsverfahren legt im August 2020 BU für beide Kinder fest, der aber erst im Januar 2021 startet und bis Juni 2021 auch (meist) funktioniert. Weil er für die Mutter zu gut funktioniert:
Im Juli 2021 legt die Mutter mit dem Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs nach. Es gibt kein Strafverfahren.
Gleichzeitig beantragt die Mutter das Alleinige Sorgerecht, das sie Ende September 2021 auch erhält, Begründung: Keine Kommunikation, (offiziell) weil „die Eltern streiten“, (inoffiziell) weil die Mutter jede Kommunikation verhindert.

Zum 01.10.2021 zieht die Mutter mit den Kindern aus Karlsruhe nach Berlin.
Der Vater hat keine Chance mehr, die Kinder zu sehen.

 

Berechnung zum Stichtag 31.12.2023

UMGANG

01.01.2020 bis 31.12.2020 kein Umgang – 12 Monate x 2 Kinder x 10.000    240.000 Euro

01.01.2021 bis 30.06.2021 BU – 6 Monate x 2 Kinder x 7.000                       84.000 Euro

01.07.2021 bis 31.12.2023 kein Umgang – 30 Monate x 2 Kinder x 10.000     600.000 Euro

SORGE

01.10.2021 bis 31.12.2023 – 27 Monate Entzug x 2 Kinder x 2.000                108.000 Euro

VORWÜRFE

01.01.2020 bis 31.12.2023 – 48 Monate Gewaltvorwurf x 2.500                   120.000 Euro

01.07.2021 bis 31.12.2023 – 30 Monate Vorwurf SexMiss x 5.000                 150.000 Euro

SCHAFFUNG VON ENTFERNUNG (Karlsruhe – Berlin = 675 km)

01.10.2021 bis 31.12.2023 – 27 Monate x 3.500                                           94.500 Euro

Entschädigungssumme zum Stichtag 31.12.2023                                   1.396.500 Euro

 

Jedes weitere Jahr kommen hinzu Umgang 240.000 Euro
Sorge   48.000 Euro
Vorwürfe   90.000 Euro
Entfernung   42.000 Euro
1 Jahr weitere Entschädigung für diesen Vater 420.000 Euro

 

An alle betroffenen ausgegrenzten Eltern

Berechnet die euch auf dieser Basis zustehenden Entschädigungszahlungen (reines Schmerzensgeld ohne Schadenersatzzahlungen für Kosten wie Verfahrensgebühren, Fahrtkosten, sonstige Umgangskosten, etc.).

Wären diese Summen angemessen oder habt ihr Anmerkungen zu meinen definierten Werten?

Bitte, Hinweise unter dem Betreff SYSTEMOPFER an Unsere-Kinder@gmx.org

 

Diskriminierung
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