„Umgangs“-Regelung nach Kindesentführung, Missbrauch des Frauenhauses und 5 Monaten Umgangsboykott durch die Mutter mit zwei Kleinkindern
Vater:
Türkische Wurzeln, Einwanderer in dritter Generation, in Deutschland geboren, dt. Staatsangehörigkeit, voll integriert
Mutter:
Türkisch, begrenzt integrationswillig und integrationsfähig (Dolmetscher wird für sie gebraucht und vom Steuerzahler bezahlt)
Zwei Kleinkinder im Alter von 2 und 3 Jahren.
Das OLG musste der Mutter schon erklären, dass der Trennungswunsch des Vaters keine Gewalt gegen sie bedeutet, nachdem sie eben aus diesem Grund eine Gewaltschutzanzeige gegen den Vater machte. Frau kann sowas ja mal auf Kosten des Steuerzahlers versuchen. Dass das nicht funktionierte, zeigt für Hardcore-Feministinnen die „stille Gewalt“ gegen Frauen in diesem unserem Staat. Immerhin wird einem Vater noch so viel Selbstschutz zugestanden, dass er sich von einer Gender-Terroristin trennen darf. Natürlich schlägt dann aber die Prostitutionsnorm zu, nach der er möglichst ein Leben lang die Mutter dafür zu bezahlen hat. Und das geschieht am Besten über eine Kindesentführung durch die Mutter, weil der Kindesbesitz Alimentation durch den Vater und den Vater Staat garantiert.
Ihr wurde erklärt, dass sie beim Auffahren von schwererem Geschütz in einem profeministischen Deutschland mit wohlwollender Unterstützung rechnen darf.
Also behauptete sie Gewalt durch den Vater, entführte die Kinder auf 200 km Entfernung und missbrauchte dort ein Frauenhaus, das sich willfährig missbrauchen ließ.
Natürlich ließ sie ihre Adresse „schützen“ und ließ den Vater nicht wissen, wohin sie die Kinder entführt hatte.
Rein rechtlich ist das in einem profeministischen Deutschland keine „Kindesentführung“, wirkt sich aber auf den Vater und die Kinder wie eine vollendete Kindesentführung aus. Das Verschweigen des Aufenthaltsortes der Kinder beweist die Entführungsabsicht. Diese wird aber von der Mutter kaschiert durch einen Gewaltvorwurf, der einer Mutter ja immer geglaubt werden muss, sonst bestände ja wieder zumindest „stille Gewalt“ gegen eine Mutter. Dass die himmelschreiende Gewalt gegen den Vater, dem seine Kinder durch die Mutter geraubt wurden, und gegen die Kinder, denen der Vater durch die Mutter geraubt wurde, nicht erkannt werden darf, ist schon wieder eine Regel in einem profeministischen Staat, in dem es schon Gewalt gegen Frauen bedeutet, wenn man Frauen ungerechtfertigte Vorteile vorenthält.
Nach fünf Monaten konnte endlich die Verhandlung vor dem Familiengericht in der Stadt stattfinden, in der die Mutter das Frauenhaus missbrauchte. Und eine Frauenhausanwältin machte der Mutter klar, dass jetzt Schluss mit lustig sein muss und sie müsse jetzt wenigstens so tun, als ob sie mit einem Begleiteten Umgang (BU) des Vaters mit den Kindern einverstanden wäre.
Das führte dazu, dass die Mutter – egal, nach was sie von der Richterin gefragt wurde – stereotyp wiederholte, dass sie nur mit Begleitetem Umgang einverstanden wäre.
Schließlich seien das IHRE (Possesivpronomen = besitzanzeigendes Fürwort) Kinder und nur sie wisse, was für diese gut sei und deshalb hätte auch NUR SIE diese IHRE Kinder betreut – obwohl klar war, dass der Vater während der gelebten Ehe im Homeoffice war und die Kinder mit betreute und bei allen Abwesenheiten der Mutter auch die volle Betreuung übernommen hatte.
Einmal hätte eines der Kinder Bauchweh gehabt und sie wollte unbedingt sofort mit ihm ins Krankenhaus. Der Vater meinte, dass man wegen Bauchweh in Deutschland eben nicht ins Krankenhaus, sondern zunächst zum Kinderarzt gehe. Das ist für diese Mutter der Beweis, dass dieser Vater völlig ungeeignet ist, IHRE Kinder zu betreuen, weshalb für sie NUR Begleiteter Umgang in Frage kommen könne.
Pech für den Vater und die Kinder war, dass in einem profeministischen Deutschland diese Mutter für ihr kindeswohlschädliches Verhalten und für den Missbrauch der Kinder für ihre niederen egoistischen Zwecke nicht sanktioniert wurde. Hätte jemand das Rückgrat gehabt, dieser Mutter die Rote Karte zu zeigen, hätte sie sofort umgeschwenkt. Da ihr aber verdeutlicht und bewiesen wurde, dass sie sich hemmungslos austoben und „die Sau rauslassen“ darf und dass niemand sie daran hindern wird oder sie sogar dafür bestrafen wird, machte sie das natürlich auch.
Glück für den Vater war, dass die junge Richterin und der Verfahrensbeistand (VB), die den Braten riechen konnten (aber dieses geschlechterdiskriminierende System nicht ändern können!), entsprechend reagierten.
Der VB machte den Vorschlag, den BU wöchentlich zu takten.
Und die Richterin nahm meinen Hinweis auf, in diesem Fall den BU nur dann ausfallen zu lassen, wenn die Kinder mit ärztlichem Attest als transportunfähig bezeichnet werden.
Die Mutter gab dem Druck zwar nach und stimmte der Vereinbarung zu, ihr war aber anzusehen, dass sie schwer verdauen konnte, dass ihre Gewaltaktion jetzt zumindest einmal eingegrenzt wurde.
Fakt ist:
- Die Mutter inszenierte einen schweren Missbrauch der Kinder (vollendete Kindeswohlgefährdung) und übte schwere Gewalt gegen den Vater aus. Das will und darf aber in unserem profeministischen Staat nicht gesehen werden. Im Gegenteil: Bestimmte Frauen werden jetzt behaupten, ein gewalttätiger Vater würde jetzt wieder Umgang bekommen und sie werden die große Jammernummer aufführen, weil die Istanbul Convention in Deutschland immer noch nicht umgesetzt werden würde.
- Für die Defizite der Mutter werden Vater und Kinder mit BU bestraft.
- Die Mutter schaffte böswillig Entfernung, die der Vater jetzt auf seine Kosten überbrücken muss. D.h., eine Mutter wird wie ein Kind oder eine Behinderte als unfähig zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen ihres eigenen Handelns behandelt.
- Es ist immer noch nicht klar, ob die Ressourcen der Träger von BU ausreichen, um diesen Bedarf zu decken und wie lange Kinder und Vater nach 5 Monaten immer noch darauf warten müssen, sich endlich wiederzusehen.
Niemand besitzt die Klarheit und die Haltung, dieser Mutter begreiflich zu machen, dass sie gewalttätig ist und dass sie deshalb das Kind nur noch solange im BU zu sehen bekommt, bis sie gelernt hat, sich angemessen und kindeswohlkonform zu verhalten.