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BESCHLÜSSE

Wegweisender Beschluss in Sachen Mutter-Kind-Kur

by Franzjoerg Krieg / 27. Juni 2025

Zwei Tage nach Antritt der Mutter-Kind-Kur durch die Mutter mit allen drei Kindern fällt das OLG Jena nach Beschwerde beider Eltern folgende Entscheidung:

Thüringer Oberlandesgericht
1 UF 153/25
Vorverfahren 1 F 396/23 AG Altenburg

Beschluss

In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder:

1) Kind 1
2) Kind 2
3) Kind 3

Verfahrensbeistand

Mutter, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin: Mutter

Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwältin

Vater, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner: Vater

Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwalt

wegen Umgangsrechts

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter 1
Richterin am Oberlandesgericht Richterin 2 und
Richter am Oberlandesgericht Richter 3

am 26.06.2025

beschlossen:

  1. Eine befristete Umgangsaussetzung abweichend vom Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Altenburg vom 28.04.2025, Az.: 1 F 396/23, für den Zeitraum 24.06.2025 bis 15.07.2025 wird nicht angeordnet.
  2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe:

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet und gemeinsam sorgeberechtigt für die Kinder Kind 1, Kind 2 und Kind 3

Zwischen den Beteiligten waren und sind bereits mehrere Gerichtsverfahren anhängig:

(Aufzählung von 10 Aktenzeichen mit Sache)

Im hiesigen Verfahren streiten die Beteiligten über den Umgang des Kindesvaters mit den drei Kindern. Mit Beschluss vom 28.04.2025 hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind 2 unter anderem dahingehend geregelt, dass dieser jeweils in den geraden Kalenderwochen am Freitag nach der Schule (ab 11.00 Uhr) bis zum darauffolgenden Mittwoch zur Schule (Regelumgang) und jeweils in der ersten Hälfte der Winter-, Sommer- und Herbstferien des Freistaats Sachsen stattfindet. Die zweite Hälfte der Ferien verbringen die Kinder bei der Mutter.

Hinsichtlich der Kinder 1 und 3 hat das Gericht von einer positiven Umgangsregelung abgesehen.

Sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Kindesvater begehrt eine paritätische Betreuung des Kindes 2 sowie die Einrichtung fachlich begleiteter Umgänge mit den Kindern 1 und 3. Die Kindesmutter hat ihr Rechtsmittel noch nicht begründet.

Aktuell ist der Kindesmutter am 14.04.2025 eine Mutter-Kind-Kur nach § 24 SGB V für den Zeitraum 24.06. bis 15.07.2025 bewilligt worden, an der die gemeinsamen Kinder als Begleitpersonen teilnehmen können. Daraufhin hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.06.2025 vor dem Amtsgericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren angestrengt (1 F 299/25). Eine außergerichtliche Verständigung der Kindeseltern über die Teilnahme des Kindes 2 an der Kur oder einen Tausch der Ferienzeiten sei nicht zustande gekommen. Es würde dem Kindeswohl von Kind 2 widersprechen, wenn sie als einzige der Geschwister die Kur nicht vollständig mit absolvieren dürfe.

Die Kindesmutter hat unter anderem beantragt, den Umgang zwischen dem Antragsgegner und Kind 2 für den Zeitraum 24.06.2025 bis 15.07.2025 befristet auszusetzen.

Der Kindesvater wendet sich hiergegen. Auf seine Ausführungen vom 18.06.2025 und 25.06.2025 wird Bezug genommen.

Das Familiengericht hat die Beteiligten am 18.06.2025 persönlich angehört. Auf den diesbezüglichen Anhörungsvermerk wird Bezug genommen, ebenso auf die sich anschließende sorgerechtliche Entscheidung vom 19.06.2025. Mit weiterem Beschluss vom 19.06.2025 hat das Amtsgericht das Verfahren hinsichtlich der begehrten zeitweisen Aussetzung des Umgangs mit Blick auf das hiesige Beschwerdeverfahren abgetrennt und zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten die Gelegenheit zur kurzfristigen weiteren Stellungnahme gegeben.

  1. Die Entscheidung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG. Hiernach kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. Ob eine Anordnung getroffen wird, steht allerdings im Ermessen des Gerichts.
  2. Die inhaltliche Prüfung richtet sich vorliegend nach § 1684 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Den Eltern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen, die persönlichen Beziehungen zu dem Kind zu pflegen, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06 – juris, Rn. 12). Es wird davon ausgegangen, dass der Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil in aller Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009 – 9 UF 102/08 – juris, Rn. 12). Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04 – juris, Rn. 79). Im wohlverstandenen Interesse des Kindes benötigt es zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 12).
    Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Geboten ist – unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07 – juris, Rn. 17) – eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl.,§ 1684 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 134).

    Die summarische Prüfung fällt vorliegend eindeutig zugunsten des Umgangsrechtes des Kindesvaters aus. Die objektive Notwendigkeit einer Teilnahme des Kindes an der Kur der Kindesmutter ist nicht gegeben. Die Teilnahme ist für das Kind selbst nicht medizinisch veranlasst; die drei Kinder sind lediglich Begleitpersonen. Die Einschätzung des Sachbearbeiters der Krankenkasse im Gespräch mit der Kindesmutter ist kein Beleg für die medizinische Indikation einer Teilnahme.
    Auch der Umstand, dass sich die Kinder gemeinsam auf einen Kuraufenthalt freuen, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Das Umgangsrecht steht und fällt grundsätzlich nicht damit, ob sich das Kind situationsbezogen hierauf freut oder nicht.Den Kindeseltern steht es frei, die „Ferienhälften zu tauschen“, zumal das Kind offenbar die Kur bereits angetreten hat. Eine Neuregelung des Ferienumgangs ist jedoch angesichts der vorangestellten Erwägungen nicht veranlasst.Die weitergehenden Anträge des Kindesvaters rechtfertigen zum jetzigen Zeitpunkt keine vom 28.04.2025 abweichende Entscheidung.

  3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die hiesige Entscheidung ist unselbständiger Teil des Beschwerdeverfahrens.

 

Kommentar

Die ersten beiden Abschnitte in den Gründen unter 2. gelten per copy & paste für alle Umgangsverfahren.

Der Verfahrensbeistand in diesem Verfahren erhält bei drei Kindern nicht nur gutes Geld, sondern ist auch bekannt für Mütterzentrierung und Väterbashing. Deshalb gibt es in diesem Fall auch widerstreitende Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand.
Der Vater hat dies inzwischen gerügt und der institutionell sehr gut situierte VB ist angezählt.

 

 

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