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Ideologie fordert Narrative

by Franzjoerg Krieg / 14. August 2025

Mütterfeindlichkeit oder Väterfeindlichkeit?

„Dieser Staat ist mütterfeindlich“

Ein Satz, in die Öffentlichkeit gekippt, im Brustton der Überzeugung.
Von wem?

Hammer, VAMV, linken und grünen Aktivistinnen und Aktivisten, Schreiberinnen und Schreibern und gepusht von
Correctiv, Stern, Report Mainz, DLF, SWR, und vielen mehr.

Und die alle meinen das wirklich ernst.

 

OK – das sollten wir zunächst einem Faktencheck unterziehen.

Ich mache das anhand von einzelnen wichtigen und von jeder Person mit durchschnittlichem Denkvermögen einsichtigen Faktenlagen.

 

  1. Sorgerecht

 

Jede Mutter hat von Geburt aus und aufgrund eines Gebärvorgangs von ihr als Mutter das Alleinige Sorgerecht. Es gibt keine Prüfung, niemand muss zustimmen. Es ist ein Geburtsrecht.

Jeder Vater hat zunächst kein Sorgerecht.

Das allein schon ist diskriminierend, sexistisch und menschenrechtswidrig.

Gut, diese Bewertung wurde vom EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) noch nicht bestätigt – was aber noch kommen wird, weil es kommen muss.

Ein Vater erhält das Sorgerecht zunächst von der Mutter – nicht vom Staat.

Das bedeutet, dass eine Staatsbürgerin über das Ausmaß an Rechten entscheidet, die ein Staatsbürger erhält. Das ist völlig unverständlich und eines Rechtsstaates nicht würdig, ja. Aber so funktioniert das in einem hoch defizitären Staatswesen, das sich trotzdem Rechtsstaat nennt.

Ein nicht ehelicher Vater erhält das Sorgerecht zunächst dann, wenn die Mutter zustimmt. Stimmt sie nicht zu, gibt es seit 2013 (ja, erst seit wenigen Jahren!) die Option, dass ein Familiengericht seinem Sorgerecht trotzdem zustimmen kann. Das ist eine demütigende Behandlung eines Mannes durch unseren Staat, die einer Frau nicht zugemutet wird. Sie wird initial nie geprüft. So geht der Staat in Deutschland nur mit Männern um.

Hat eine Frau einen Mann geheiratet, vermutet der Staat, dass die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht des Vaters zustimmt. Er erhält also das Gemeinsame Sorgerecht nicht, weil er Vater ist, sondern weil durch die Verheiratung vermutet wird, dass die Mutter seine Mitsorge befürwortet.

Was ist das nun? Mütterfeindlich oder väterfeindlich?

 

  1. Alleinerziehenden-Haushalte geschlechtsspezifisch

 

Allgemein wird davon ausgegangen, dass es in Deutschland inzwischen 12-15% vätergeführte Alleinerziehenden-Haushalte gibt. 85-88% aller Trennungskinder leben also bei ihren Müttern.

Was ist das nun? Mütterfeindlich oder väterfeindlich?

 

  1. Mutter = gut, Vater = problematisch?

 

Die Zuweisung des Alleinigen Sorgerechtes an jede Mutter in Deutschland beweist, dass der deutsche Staat jeder Frau das Prädikat GUT ins Wochenbett legt.

Warum macht er das nicht auch bei jedem Mann, sobald dieser Vater wird?

Welchem Sexismus mit diskriminierender Absicht sind Väter in Deutschland regelmäßig ausgesetzt?

Was ist das nun? Mütterfeindlich oder väterfeindlich?

 

  1. Das Gewaltschutzgesetz

 

Das Gewaltschutzgesetz wurde eingeführt, um eine verfassungswidrige Option zu haben, Männer diskriminieren zu können. Das zeigt die Anhörung vor den Bundestagsausschüssen zur Einführung dieses Gesetzes. Dass wir damit noch nicht beim EGMR gelandet sind, bezeugt die menschenrechtswidrige Gesamtkonzeption dieses unseres Staates.

Die Stadt Karlsruhe schaffte es, zu beweisen, dass in Karlsruhe – und nur dort! – alle Männer 1000 Mal gewalttätiger sind als die friedfertigen Karlsruher Frauen. Es ergab sich in der Entwicklung der Platzverweiszahlen der Umstand, dass es beim 1000. Platzverweis gegen Männer nur zwei Platzverweise gegen Frauen gab – und diese betrafen dieselbe Frau. Am 25.06.2004 meinte dann Frau Wilhelm, die Landesfrauenbeauftragte, in einem live-Interview mit ihr und mir in der Landesschau, dass die Platzverweiszahlen ein Indikator seien für die reale geschlechterdifferenzierte Verteilung von Gewalt in der Gesellschaft.

Mit dieser öffentlichen Bemerkung schnappte die Falle zu:

Entweder gibt es jetzt den Beweis dafür, dass ausgerechnet in Karlsruhe, und nur dort, alle Männer 1000 Mal gefährlicher sind als die Karlsruher Frauen – obwohl 20 – 30% Gewalt von Frauen öffentlich zugeben werden – oder wir haben den Beweis dafür, dass die Konstruktion von Platzverweiszahlen ein von den Frauenorganisationen benutztes und gesteuertes Instrument ist, um die gesellschaftlichen Verhältnisse so zu manipulieren wie es eben diesen Frauen passt.

In „autonomen“ Frauenhäusern wird ein rechtsfreier Raum geschaffen, der grundlegende Rechtsgarantien dieses Rechtsstaates aufhebt:

Die Aussage einer Frau wird als Wahrheitsbeweis gewertet und die Unschuldsvermutung ist aufgehoben.

Was ist das nun alles? Mütterfeindlich oder väterfeindlich?

 

  1. Jedes Jahr werden 5000 Väter zu Unrecht des Sexuellen Missbrauchs ihres Kleinkindes beschuldigt

 

Nach der Studie von Busse et al aus dem Jahr 2000 (Berlin) wird der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs in 3% aller Verfahren vorgebracht und ist zu 86% erfunden.
Daraus ergibt sich die Zahl von 5000 zu Unrecht beschuldigten Vätern jährlich.
Neue Zahlen nennen 20% Missbrauchstäterinnen.

Dann müsste es aber doch jährlich auch 1000 zu Unrecht beschuldigte Mütter geben.
Gibt es aber nicht.

Was ist das nun? Mütterfeindlich oder väterfeindlich?

 

Güteklasse qua Geschlecht

Das feministische Lieblingsnarrativ lautet „Jede Frau ist gut!“

Der Staat unterstützt selbst durch die Gesetzgebung dieses Männer diskriminierende Narrativ, was oben durch die typisch deutsche Sorgerechtspraxis erläutert wurde.

Genügt dann eine Mutter diesem vorgezeichneten Narrativ nicht, kann dies nach feministischer Auslegung nie an dieser Mutter liegen. Hinter jeder miserablen Mutter muss als Begründung immer ein noch viel miserablerer Mann stehen – oder ein rechtsradikaler Väterrechtler, der das Gericht und/oder die Professionen manipuliert hat.

 

Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 30. Januar 2025 einen Idealfall entschieden, der aufzeigt, wie feministische Narrative funktionieren.

 

Fallskizze

Nicht eheliche Trennungseltern mit 8-jährigem Kind. Gemeinsames Sorgerecht existiert.

Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem Anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten strafrechtlichen wie kinderschutzrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben.

Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert.

Der Mutter wird aufgrund ihres destruktiven und kindeswohlfernen Verhaltens die Sorge entzogen und auf den Vater allein übertragen.

 

Zusammenfassung und Auszüge aus der Begründung des Beschlusses

Die umfassende Zitierung ist notwendig, um zu erfassen, wie diese Mutter durch ihr eigenes Verhalten ihr Sorgerecht verloren hat und dass in diesem Fall kein Raum ist, irgendeinen Mann dafür verantwortlich machen zu können.

 

Die Eltern lebten nie zusammen. Nach der Trennung bemühte sich der Vater um Kontakte zu seinem Kind, was die Mutter immer wieder mit Vorwürfen bezüglich sexuellen Übergriffen des Vaters gegen den Jungen beantwortete. 2019 kam es zu Strafanzeigen der Mutter gegen den Vater wegen Sexuellen Missbrauchs, die alle eingestellt wurden. Im Rahmen der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte auf einen sexuellen Missbrauch des Jungen durch den Vater. Es wurde aber festgestellt, dass bei der Kindesmutter starke, sachlich nicht begründete Vorbehalte bestünden gegen einen unbeschwerten Vater-Kind-Kontakt, da sie nach wie vor der festen Überzeugung sei, dass das Kind vom Vater missbraucht worden sei, obwohl es hierzu keinerlei objektive Anhaltspunkte gebe.

In einem Umgangsverfahren im Jahr 2021 erhob die Kindesmutter den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Vater erneut, ohne dass objektive Anhaltspunkte hierfür bestanden.

In der Folgezeit fiel die Mutter mit belauschten Gesprächen zwischen Verfahrensbeiständin und Kind und deren faktenwidrige Interpretation dazu auf sowie durch mit dem Kind inszenierte Videoaufnahmen mit Aussagen gegen den Vater.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter einigten sich die Eltern über die Durchführung einer Therapie des Kindes; die Mutter äußerte dabei immer wieder, dass es darum ginge, dass der sexuelle Missbrauch durch den Vater verarbeitet werden müsse. Nach dem Bericht der behandelnden Psychiaterin empfahl diese nach der ersten Diagnostik eine Psychotherapie für das Kind, eine Psychotherapie für die Kindesmutter sowie eine Elternberatung.

In der Kindertageseinrichtung, welche der Junge seinerzeit besuchte, fand ein Elterngespräch zwischen Einrichtung und Vater statt. In diesem Rahmen wurde im Protokoll festgehalten, dass die Mutter „anfangs bei den Besuchen vom Vater (…) immer Fotos von M. gemacht und nachgefragt“ habe, warum er „z.B. blaue Flecken“ habe.

Im Februar 2022 setzte die Mutter die Umgänge wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater aus. Sie verwies auf ein Foto von zwei blauen Flecken am Oberarm nach dem Kontakt beim Vater und auf Fotos eines Hämatoms am Anus des Kindes. Weiter ließ sie eine Diagnostik des Kindes im Universitätsklinikum H. durchführen. Hierbei konnten keine konkreten Spuren eines Missbrauchs des Kindes festgestellt werden; die Uniklinik empfahl eine psychiatrische Anbindung des Kindes.

Aufgrund der Aussetzung der Umgänge durch die Kindesmutter beantragte der Vater die Einrichtung einer Umgangspflegschaft und auch die Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im Rahmen des dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Mutter beantragte einen Ausschluss der Umgänge des Kindesvaters mit dem Kind. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich Sorgen mache, dass der Vater dem gemeinsamen Sohn während der Umgangskontakte aus sexueller Motivation heraus Leid zugefügt haben könnte.

Auf Vorschlag des Jugendamtes wurde eine Diagnostik des Kindes in der Kinderschutzambulanz im L. in G. durchgeführt. Im Abschlussbericht des L.s wurde festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes gebe, jedoch einen massiven Loyalitätskonflikt des Kindes aufgrund des hochstrittigen Elternsystems mit großer emotionaler Verunsicherung des Kindes. Das Kind habe zu beiden Elternteilen eine gleichwertig positive emotionale Beziehung. Kritisch und als das seelische Wohl des Kindes schädigend wurde die strittige Elternebene beschrieben. Bei unveränderter Haltung der Eltern ist nach dem Bericht von einer Maximierung der Schädigung des Kindes auszugehen. Für M. erging keine Empfehlung einer therapeutischen Behandlung, da die Problematik und somit die Veränderung dieser allein durch die Eltern geleistet werden könne.

Die Kinderschutzambulanz hat im hiesigen Hauptsacheverfahren berichtet, dass die behandelnde Psychologin der Mutter sich aufgrund einer Schweigepflichtsentbindung der Mutter beim L. gemeldet habe, um mitzuteilen, dass sie sich zunehmend große Sorgen um das Kind ihrer Patientin machen würde. Nach ihrer Einschätzung käme es zu einer massiven Steigerung des „wahnhaften Erlebens“ der Mutter bezüglich der bekannten Verdachtsmomente. Hier befürchte sie, dass das Kind zunehmend in eine bedrohliche Lage gerate, insbesondere, da die Mutter in diesem Zusammenhang benannt habe, dass „wohl erst was ganz Schlimmes passieren müsse, damit etwas geschieht“.

Mit einstweiliger Anordnung übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1671 BGB auf den Vater zunächst ohne mündliche Verhandlung und hielt diese Entscheidung dann mit Beschluss nach Anhörung der Beteiligten und des Kindes aufrecht. Zur Begründung führte es aus, aus dem beschriebenen Verfahrensablauf ergebe sich eine verzerrte Realitätswahrnehmung der Mutter hinsichtlich des Verhältnisses von Vater und Kind. Dies sei auch schon im ersten Sachverständigengutachten entsprechend geschildert worden und habe sich im Laufe der Jahre zunehmend verstärkt. Die Mutter scheine nach wie vor ohne bestehende Anhaltspunkte fest davon überzeugt zu sein, dass das Kind von dem Vater missbraucht werde und fokussiere ihr gesamtes Verhalten darauf. Wenn nun ihre eigene behandelnde Psychologin sich bei der Kinderschutzambulanz melde und angebe, dass sie sich aufgrund eines zunehmend wahnhaften Verhaltens der Mutter erhebliche Sorgen um das Wohl des Kindes mache, so sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Mutter in der Lage sei, das Kind in ihrem Haushalt ordnungsgemäß zu versorgen.

M. zog kurz nach der amtsgerichtlichen Entscheidung in den Haushalt des Vaters. Mit der Mutter finden seitdem regelmäßige begleitete Umgangskontakte für zwei Stunden donnerstags statt, denen jeweils ein ca. einstündiges Gespräch zwischen einer Fachkraft und dem Kind vorausgeht.

Die gegen die einstweilige Anordnung gerichtete Beschwerde der Mutter wies der Senat mit Beschluss zurück. Die teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf den Vater sei nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt, da bei den Eltern seit Jahren ein schwerwiegender Konflikt vorliege, der sich auf grundlegende Fragen der Kommunikation mit schwerwiegenden Anschuldigungen ausdehne und einen sachlichen Austausch über die Belange des verfahrensbetroffenen Jungen unmöglich mache. Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter stehe der seit Jahren von ihr geäußerte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Kindesvater nicht entgegen; alle Untersuchungen des Jungen hätten nicht dazu geführt, dass dieser Verdacht erhärtet werden konnte. Die Erziehungseignung des Vaters, zu dem der Junge eine ebenso gesicherte Bindung habe wie zur Mutter, sei im Hauptsacheverfahren weiter zu klären. Die Mutter zeige jedenfalls eine ganz erhebliche Vorbefasstheit mit dem Jungen, und für die einstweilige Anordnung genüge die Einschätzung der beteiligten Fachkräfte, dass ein weiterer Aufenthalt im mütterlichen Haushalt den Jungen massiv schädigen könne.

Im hiesigen Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beauftragt, welche ein schriftliches Gutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit beider Eltern erstattet hat. Die Mutter hat beantragt, die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Amtsgericht hat das Befangenheitsgesuch mit Beschluss für begründet erklärt und mit Beweisbeschluss vom selben Tag ein familienpsychologisches Gutachten beauftragt. In dem Gutachten gelangt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Vater uneingeschränkt erziehungsfähig sei und von ihm kein Schadensrisiko ausgehe. Es habe sich kein einziger Anhaltspunkt für Gewalt ergeben. Demgegenüber sei die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Hinblick auf ihre Bindungstoleranz, ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur Elternkooperation, ihre Empathie für das Kind und ihre Bereitschaft und Fähigkeit, seine Bedürfnisse zu priorisieren, aber auch im Hinblick auf ihre Problemeinsicht und Hilfeakzeptanz. Sie schade dem Kind, indem sie an ihrem Bild von dem Vater als Gefährder festhalte und dieses dem Kind auch vermittele, da den Jungen dies emotional belaste. Zudem bringe sie ihn in einen hoch belastenden und für M. unlösbaren Loyalitätskonflikt, und schädige seine Vater-Beziehung, was bis hin zu deren Zerstörung führen könne. Weitere Risiken bestünden in der Beschädigung des Selbstwertgefühls des Kindes und möglicherweise sogar in der Verursachung von Verhaltensauffälligkeiten. Die psychische Entwicklung von M. sei auch deshalb gefährdet, weil die Gefahr einer Traumatisierung bestehe, indem die Mutter das Kind in eine Opferrolle bzgl. eines nicht erfolgten sexuellen Missbrauchs bringe. Zudem problematisiere und pathologisiere sie das Kind. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei nicht nur geringer als die des Vaters, sondern von ihr gehe sogar ein Schadensrisiko für das Kind aus. Um sich ungestört weiterentwickeln zu können, müsse M. vor Spannungen und Konflikten auf der Elternebene, vor Loyalitätskonflikten und dem Bild seiner Mutter von dem Vater als Gefährder geschützt werden. Aufgrund von mangelnder Offenheit für eine Beratung gebe es zurzeit auch keine geeigneten Maßnahmen zur Überwindung der Defizite bzw. Risiken. Zwar wünsche sich M., gleich viel Zeit mit beiden Eltern zu verbringen, sein Wille sei aber nicht mit seinem Wohl vereinbar.

Mit ergänzendem Bericht hat sich das Jugendamt den Ausführungen und Empfehlungen des Gutachtens angeschlossen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten, die Sachverständige und das Kind angehört. Die Vertreterin des Jugendamts hat berichtet, durch die Umgangsbegleitung sei zurückgemeldet worden, dass die Mutter auch hier immer wieder durch Fragen an M. den Eindruck vermittele, sich um M. Sorgen zu machen und die Auffassung zum Ausdruck bringe, dass er beim Vater in Gefahr und nicht gut aufgehoben sei, indem sie z.B. eine ausreichende Bekleidung in Frage stelle oder frage, woher blaue Flecken kämen. Die Sachverständige hat sich dem angeschlossen und empfohlen, die vollständige elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, da sie die gemeinsame elterliche Sorge für kindeswohlschädlich halte.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen und seinen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge im Übrigen sowie den Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich, weil sich die Eltern nicht über die Gestaltung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einigen könnten. Hier entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten. Ein Lebensmittelpunkt bei der Mutter oder ein Wechselmodell würden bedeuten, dass M. über größere Zeitintervalle hinweg ungeschützt dem Einfluss der Mutter ausgesetzt wäre. Hier bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auf die seelische Gesundheit des Kindes in erheblichem Maß negativ auswirken würde. Denn die Mutter sei verhaftet in der Überzeugung, dass der Vater dem Kind in der Vergangenheit schweres Leid zugefügt habe und auch weiterhin Schaden zufüge. Die Mutter sei nicht gewillt oder in der Lage, den Gedanken zuzulassen, dass der Vater für M. keine Gefahr darstelle. Auf dieser Basis bestehe die begründete Sorge, dass die Mutter dem Kind verbal oder nonverbal kommunizieren würde, dass der Vater eine Gefahr für sein Wohl darstelle. Dies würde bedeuten, dass M. fortwährend dem Spannungsfeld zwischen der eigenen Wahrnehmung, wonach es ihm bei seinem Vater gut geht und er gerne bei ihm ist, und den Signalen der Mutter, wonach im bei dem Vater Gefahr droht, ausgesetzt wäre. Diese Situation würde mit einer greifbaren Wahrscheinlichkeit langfristig dazu führen, dass M. sich entweder von seiner Mutter oder seinem Vater abwenden würde, um sich dadurch der fortdauernden Konfliktsituation zu entziehen. Es bestünde das Risiko einer dauerhaften psychischen Schädigung. Zudem sei er bei der hauptsächlichen oder auch nur hälftigen Betreuung durch die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit fortwährend dem Narrativ ausgesetzt, er sei Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater geworden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kind im Haushalt des Vaters aktuell Gefahr drohe, sehe das Gericht nicht. Dabei übersehe das Gericht nicht, dass allein der Umstand, dass sexuell missbräuchliches Verhalten des Vaters gegenüber M. nicht positiv festgestellt werden konnte, nicht bedeute, dass es ein solches Verhalten nicht gegeben habe. Im Verfahren sei jedoch klar hervorgetreten, dass es M. derzeit im Haushalt des Kindesvaters gut gehe.

Der darüber hinausgehende Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung sei jedoch unbegründet. Weder fehle es der Mutter an der grundsätzlichen Erziehungseignung, noch sei die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit erforderlich. Die Mutter verfüge losgelöst von ihrem Festhalten am Bild des Vaters als Gefährder und der Frage der Kooperation mit dem anderen Elternteil über gute erzieherische Kompetenzen. Zwar zeige sich die Kooperation zwischen den Elternteilen als erheblich belastet, da die Mutter in der Vorstellung verhaftet sei, dass der Vater dem Kind Schaden zufüge. Dies allein rechtfertige eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge jedoch nicht. Das Gericht dürfe nicht allein deshalb die Übertragung der Sorge auf einen Elternteil vornehmen, weil es an Konsens und Kooperationsbereitschaft fehle. Vielmehr sei erforderlich, dass bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern das Kindeswohl negativ beeinträchtigen werde. Hier weise gerade der Kindesvater eine hohe Offenheit und Toleranz gegenüber der Mutter auf. Die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter in der Vergangenheit lasse nicht mit Sicherheit die Schlussfolgerung zu, dass es ihr auch künftig an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft fehlen werde. M. habe zu beiden Elternteilen eine gute Bindung und eine qualitativ hochwertige Beziehung. Es müsse vermieden werden, dass M. den Eindruck gewinnen könne, das Band zwischen ihm und seiner Mutter sei durch den Entzug der elterlichen Sorge zerschnitten worden. Zu berücksichtigen sei mit Blick auf das Kindeswohl auch, dass die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Risiko in sich trüge, dass dies von der Mutter als weiterer schwerwiegender Verlust empfunden würde, und eine Destabilisierung der Mutter als wichtige Bezugsperson zur Folge haben könnte. Auch sei die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht erforderlich, um dessen Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Belange des Kindes sicherzustellen.

Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden beider Elternteile; die Beschwerde des Vaters mit dem Ziel, dass ihm über den erstinstanzlichen Beschluss hinaus das Sorgerecht insgesamt zur alleinigen Ausübung übertragen wird, und die der Mutter mit dem Ziel der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und der Übertragung des Sorgerechts auf sie.

Der Vater ist der Ansicht, das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass von der Mutter eine Kindeswohlgefährdung ausgehe, soweit sie im Rahmen von Sorgerechtsentscheidungen Entscheidungsgewalt habe. Die Mutter habe ihre Stellung des Sorgerechts zum Nachteil von M. eingesetzt. Sie berufe sich auf ihr Sorgerecht, um während begleiteter Umgänge Arzttermine zu vereinbaren, damit sie beweisbare Feststellungen durch einen Arzt an M. veranlassen kann. Auch verweigere die Mutter, Schweigepflichtentbindungserklärungen gegenüber notwendigen Stellen abzugeben. So konnte beispielsweise das Jugendamt mit der Klassenlehrerin von M. – unstreitig – keine Rücksprache halten, weil die Mutter nicht bereit war, die Schweigepflichtentbindung abzugeben. Auch wenn M. mehr Zeit mit der Mutter verbringen wolle, müsse dieser Wunsch des Kindes im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung zurückstehen. Das Amtsgericht unterliege mit seiner Begründung einem zentralen Trugschluss. Einerseits werde ausgeführt, wie das Verhalten der Mutter M. Wohlergehen schade, womit die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater begründet werde, in Bezug auf das komplette Sorgerecht werde aber erstaunlicherweise ihre grundsätzliche Erziehungseignung in den Vordergrund gestellt. Die Empfehlung der Sachverständigen, das Sorgerecht insgesamt auf den Vater zu übertragen, sowie die entsprechende Empfehlung der Verfahrensbeiständin seien ignoriert worden. Der erstinstanzliche „halbe Beschluss“ helfe M. nicht. Im Gegenteil gebe er der Mutter weiterhin den Raum, M. zu viktimisieren, den Vater zu diffamieren und Dritte zu instrumentalisieren. Auch die langen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren seien das beste Beispiel dafür, wie schwer es für den Vater sei, eine irgendwie geartete Basis und Kommunikation mit der Mutter herzustellen. Die Ausführungen der Mutter seien absurd und realitätsfremd.

Der Mutter hat im Beschwerdeverfahren zahlreiche umfangreiche Schriftsätze mit umfangreichen Anlagen eingereicht. Unter anderem hat sie noch vor der Beschwerdebegründung einen an das Jugendamt gerichteten Schriftsatz zum Ablauf des Hilfeplangesprächs zur Kenntnis übersandt. Hierin erklärt sie unter anderem ihre Bereitschaft, hinsichtlich wesentlicher Entscheidungen im Rahmen des Sorgerechts mit dem Vater zu kommunizieren, allerdings ohne persönlichen Kontakt. Sie informierte darüber, dass der Vater manipuliere, notorisch lüge und M. nachweislich dazu bringe, Dinge zu sagen, die er wünsche. Er wolle nicht kooperieren und ignoriere die Belange der Mutter völlig. Er erpresse M. damit, nur Gutes über den Vater zu erzählen, damit er zurück zur Mutter könne. Es gäbe unzählige Falschaussagen von seiner Seite. In einer weiteren Stellungnahme zum Schriftsatz des Jugendamtes zitiert die Mutter u.a. aus dem Gesprächsprotokoll der Gemeinschaftsgrundschule, dass M. im schulischen Kontext durch erhebliche motorische Unruhe, starke Nervosität, wenig Impulskontrolle, starke Verhaftungen individueller Bedürfniserfüllung und mangelnde Fokussierung auffalle und hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibe. Sie führt aus, dass sie in den letzten zweieinhalb Jahren M. häufig in einem desolaten Zustand beim SKF angetroffen habe. Auch sei M. Zahnzustand bedenklich. Der Vater meide die kinderärztliche und die zahnärztliche Sprechstunde. Nach den ihr vorliegenden Unterlagen hätten bisher weder die Gutachter noch die bisher durchgeführte Diagnostik den Missbrauchsverdacht des Kindes durch den Vater ausräumen können. Sie bittet das Jugendamt dringend um Übermittlung der Berichte, die ihr versichern würden, dass keine Übergriffe erfolgt seien und die Äußerungen von M., Ängste, Albträume, Tics, Verhaltensauffälligkeiten und Verletzungen z.B. innerhalb des Anus nach Umgangskontakten beim Kindesvater natürlichen Ursprungs seien. Die Strafverfahren seien zu Unrecht eingestellt worden, obwohl Zeugenaussagen, Indizien und Fakten vorgelegt worden seien. Die Begründung zu der Einstellung der Strafverfahren hätten mit eingereichten Unterlagen widerlegt werden können, doch die damalige Rechtsanwältin der Mutter habe die Weiterführung beharrlich unter Angst einflößenden Prognosen abgewendet. Der Vater nutze bis heute den von der Staatsanwaltschaft nicht aufgearbeiteten Sachverhalt, um die Mutter zu degradieren, um von sich abzulenken und mögliche Straftaten zu vertuschen. Hätte sich das Gericht und das Jugendamt ernsthaft mit dem Sachverhalt befasst, wäre klargeworden, dass die Verhaltensauffälligkeiten und Verletzungen von M. eindeutig vom Vater stammen würden. Ausweislich aller in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass die betreffenden Gutachter offensichtlich beeinflusst worden sein und das Ergebnis manipuliert worden sei. Das Narrativ des Vaters sei ungeprüft übernommen worden, seine Lügen und bösen Behauptungen anstandslos geglaubt. Das Jugendamt halte relevante Sachverhalte zurück. Es sei davon auszugehen, dass die Verfahrensbeiständin Aussagen gegenüber dem Vorsitzenden getätigt habe, die M. gar nicht ausgesprochen und gewünscht habe, um parteiisch die Wünsche des Vaters umzusetzen. Das Gutachten der Sachverständigen sei aufgrund Parteilichkeit und Einflussnahme durch den Vater insgesamt als unbrauchbar abzulehnen. Schließlich finde M.s Wille keine Beachtung. Er habe sich mehrfach gegenüber den Verfahrensbeteiligten geäußert, dass er wieder in den Haushalt der Mutter zurückwollen würde.

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich dafür ausgesprochen, über den erstinstanzlichen Beschluss hinaus das Sorgerecht insgesamt auf den Vater zu übertragen.

Soweit die Erläuterungen zur Begründung des Beschlusses.

 

Seit der sogenannten „Hammer-Studie“ wird in allen darauf aufbauenden Medienbeiträgen folgendes Bild gezeichnet:

Rechtsradikale Väterrechtler nehmen Einfluss auf die Professionen und auf die deutschen Familiengerichte und haben Begriffe etabliert, die allein dazu da seien, um Müttern das Sorgerecht zu entziehen.

Dazu gehört der Begriff Bindungstoleranz.

Dieser kommt in der Beschlussbegründung 3x vor:

  • „Demgegenüber sei die Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit erheblich eingeschränkt im Hinblick auf ihre Bindungstoleranz…“
  • „Die erheblichen Einschränkungen resultieren im Hinblick auf ihre Bindungstoleranz…“
  • „Das Jugendamt hat zu keinem Zeitpunkt von einer mangelnden Kooperation, Anzeichen für mangelnde Erziehungsfähigkeit, mangelnder Förderungskompetenz oder mangelnder Bindungstoleranz des Kindesvaters berichtet.“

In 2 Zitaten wird er Mutter mangelnde Bindungstoleranz bescheinigt. In einem Fall wird erklärt, dass der Vater ein entsprechend destruktives Verhalten nicht zeigen würde.

Nach allen in den Medien kolportierten Aussagen würde dieser Beschluss bedeuten, dass in diesem Fall eine Mutter durch die „Narrative der Väterrechtler“ ungerechtfertigt vom Kind ausgeschlossen werden würde.

Ich möchte behaupten, dass alle Fälle aus der „Hammer-Studie“ eine ähnliche Struktur aufweisen wie dieser hier ausführlich vorgestellte Fall.
Mindestens 20% Täterinnen sind nunmal mindestens 20% Täterinnen.
Auch dann, wenn dies den Feministinnen nicht gefällt.

 

 

 

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