Im Artikel
https://vater.franzjoerg.de/konkurrierende-sorgerechtsantraege-als-kardinalfehler-von-fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht/
habe ich eine der häufigsten Formen von Parteiverrat von FachanwältInnen für Familienrecht aufgeführt. Sie wissen aus Erfahrung sehr gut, dass der konfrontative Sorgerechts-Antrag eines Vaters eine Chance von maximal 10% hat – sie enthalten ihm aber diese Erfahrung vor und treiben ihn ins elterliche Aus. Denn in 9 von 10 Fällen hat er nach diesem Verfahren nichts mehr und ist sorgerechtlich komplett entsorgt.
Dieselbe Schädigungsabsicht liegt vor, wenn sie einem Mandanten (oder einer Mandantin) erklären, dass in diesem Fall unbedingt zum Hauptsacheantrag auch ein Antrag auf Einstweilige Anordnung nötig wäre. Dabei dient dieser meist allein dazu, der AnwältIn in derselben Sache zum doppelten Abkassieren zu verhelfen, besonders dann, wenn nicht Stundensätze ab 200 Euro aufwärts abgerechnet werden, sondern allein nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) bezahlt wird.
Die Gerichte spielen dieses Spiel mit, indem sie beide Verfahren im selben Termin schnell hintereinander abhaken.
Betrachten wir den Fall eines Vaters im Bereich des Familiengerichts in München:
Eine Mutter beantragt gegen den Vater bezüglich der drei Kinder im Alter von 15, 13 und 8 Jahren die Alleinige Sorge.
Lösung: Es kommt zu einer Vereinbarung.
In §1 dieser Vereinbarung wird die Gemeinsame Sorge als weiterhin bestehend erklärt und der Vater verpflichtet sich, den Lebensmittelpunkt aller drei Kinder bei der Mutter anzuerkennen.
Dieser Deal zum Vorteil der Mutter ist Standard. Dadurch erhält die Mutter alle Zuwendungen vom Papa und vom Papa Staat inclusive die bessere Steuerklasse und der Vater muss dafür zahlen, dass er seine Kinder genommen bekam. UND: Er wird zusätzlich über die Steuerklasse 1 vom Staat abgezockt.
Wird im Gegenzug das Sorgerecht des Vaters ebenso geschützt und garantiert?
In §2 wird folgender Wortlaut gewählt:
„Der Kindesvater bevollmächtigt die Kindesmutter, die elterliche Sorge hinsichtlich folgender Teilbereiche alleine auszuüben:
Medizinische Angelegenheiten, Pass- und Kontoangelegenheiten, schulische Angelegenheiten mit Ausnahme eines Schulwechsels und Reisen innerhalb Europas.
Die Kindesmutter verpflichtet sich, den Kindesvater zeitnah zu informieren, wenn sie von dieser Vollmacht Gebrauch macht.“
In §3 wird die Mutter verpflichtet:
„Die Kindesmutter erklärt sich bereit, den Kindesvater regelmäßig, also vierteljährlich über die Entwicklung der Kinder perE-Mail zu unterrichten.“
Wenn man berücksichtigt, dass die Anwältin der Mutter Cornelia Strasser heißt, müsste der Anwalt des Vaters besonders aufmerksam sein, denn gerade diese Anwältin hat zweifelhafte Berühmtheit erreicht.
Ein aufmerksamer Anwalt hätte die Interessen des Vaters wachsam vertreten müssen und hätte darauf achten müssen, dass gerade zum Missbrauch aufrufende Formulierungen vermieden werden.
§2 hätte in diesem Fall – gerade unter Berücksichtigung von §1 – wie folgt formuliert werden müssen:
„Der Kindesvater bevollmächtigt die Kindesmutter, die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich folgender Teilbereiche alleine auszuüben:…“
Dem Vater kann ja in §1 nicht das GSR gegeben und in §2 wieder genommen werden.
Genau das aber wurde gemacht und durch die Mutter seither konsequent für ihren Missbrauch genutzt.
Z.B. sind sich Mutter und Schule darin einig, dass der Vater trotz GSR (§1) auch sein Informationsrecht verloren hat und die Schule ihm keine Auskunft über seine Kinder geben muss.
Außerdem:
Warum wurde diese Vereinbarung nicht durch Ordnungsmittel bewehrt?
Weil die Mutter verpflichtet wurde und weil ihre Anwältin wollte, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen muss?
Und der eigene Anwalt des Vaters hat in diesem dreckigen Spiel mitgespielt?
Eben das nenne ich Parteiverrat.