In diesem Artikel wird das generische Maskulinum verwendet
1. INSTANZEN
1.1 Familiengericht am Amtsgericht
Hinweis
Die erste Instanz ist das Familiengericht am regionalen Amtsgericht.
Das Familiengericht ist mit eigenen Richtern besetzt und hat mit dem Strafverfahren am Amtsgericht nichts zu tun.
Jeder Richter am Familiengericht begründet eine eigene Abteilung, zu der auch ein Geschäftszimmer gehört und die mit einer Ziffer repräsentiert wird. Diese steht in jedem Aktenzeichen für ein Verfahren am Anfang: „1 F“ ist meist dem vorsitzenden Richter des Familiengerichtes zugeteilt. Bei großen Amtsgerichten in Großstädten kann diese Zahl vor dem F (wie Familiengericht) auch durchaus 3- oder 4-stellig sein.
Hinweis
Jede Familie hat einen ihr gesetzlich zugewiesenen Richter.
Dieser ist zunächst bestimmt durch die Zuständigkeit des Amtsgerichtes.
Hinweis
Zuständig ist immer das Amtsgericht, das für den Lebensmittelpunkt des Kindes örtlich zuständig ist.
Im Amtsgericht wird die Zuständigkeit des Richters durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt, der entweder nach Wohnadresse des Kindes oder alphabetisch nach Name zuteilt.
Kein Richter kann sich einen Fall aussuchen, keine betroffene Person kann sich den Richter aussuchen.
In der Abteilung eines Familiengerichtes gibt es in der Verhandlung nur diesen einen Richter. Die Protokollierung wird aus Effizienzgründen auch von diesem übernommen. Meist notiert der Richter handschriftlich mit und überträgt am Ende oder auch zwischendurch akustisch ins Diktiergerät.
Alle Diktate gehen danach zur Verschriftlichung ins Geschäftszimmer. Richter und Geschäftszimmer bilden eine Kooperationseinheit. Im Geschäftszimmer werden die Fälle mit Aktenzeichen versehen und archiviert. In die Akte kommen alle Verfügungen (auch intern), die der Richter im Fall trifft, alle Schriftsätze im Verfahren plus Telefonvermerke und weitere Handlungsprotokolle.
Hinweis
Alle familiengerichtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Es gibt keine Aufzeichnungen und niemand darf aufzeichnen.
Die anwesenden Personen und deren Aufteilung im Raum richten sich meist nach einem üblichen Standard:
Den Vorsitz führt der Richter.
Obligatorisch sind das „antragstellende“ Elternteil und der „Antragsgegner“, die sowohl durch ihre Bezeichnung als auch durch die Sitzverteilung konfrontativ aufgestellt sind. Das ist einer der wesentlich Kritikpunkte am familialen Verfahren. Vereinbarungen kommen auf diese Weise nur schwerlich zustande.
Diese beiden Parteien werden durch einen Rechtsanwalt vertreten, durch einen Beistand begleitet oder sind mit beiden anwesend, was im Vorfeld angekündigt wird.
In allen Sachen, die nichts mit Geld zu tun haben, können Eltern auch allein auftreten, was nicht anzuraten ist. Sie können sich aber auch durch einen Beistand nach §12 FamFG begleiten lassen – was vom Richter akzeptiert werden muss. Er kann das aber auch ablehnen.
Immer vertreten muss auch das Jugendamt sein, weil der Richter nur juristisch, aber nicht sozialpädagogisch ausgebildet ist.
Sowohl Verfahrensbeistand als auch Sachverständiger kommen nur hinzu, wenn sie durch den Richter in diesem Aktenzeichen bestellt sind.
Hinweis
Sprachregelung
Strafverfahren Klage, Prozess und Urteil
Familiales Verfahren Antrag, Verfahren und Beschluss
Gegen jeden Beschluss der 1. Instanz eines Familiengerichtes kann eine Beschwerde zunächst beim selben Amtsgericht eingelegt werden. Dafür gibt es Fristen.
Hinweis
Beschwerdefrist für einen eA-Antrag zwei Wochen
Beschwerdefrist für einen Hauptsache-Antrag vier Wochen
Es genügt, innerhalb der gesetzten Frist seine Beschwerde in einem Einzeiler unter Angabe von Aktenzeichen und Beschluss-Datum einzulegen. Eine Begründung kann auch nachgereicht werden.
Hilft das Amtsgericht seinem Beschluss nicht ab, wird die Beschwerde vom Amtsgericht an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) weitergereicht.
1.2 Familiensenat am Oberlandesgericht
Liegt noch keine Beschwerdebegründung vor, verfügt das OLG eine Frist für deren Einreichung.
Am OLG ist mindestens ein spezialisierter Familiensenat familienrechtlich zuständig.
Hinweis
Ein Familiensenat am OLG besteht aus 3 Richtern.
Im Einzelfall kann je nach Bedeutungsschwere oder Komplexität des Falles verfügt werden, dass ein Richter als „berichterstattender Richter“ das Verfahren führt. In einem solchen Fall ist das Setting für das Verfahren wie am AG.
Bei komplexeren Verfahren sitzen alle 3 Richter des jeweiligen Senates der Verhandlung vor. Der in der Mitte sitzende Richter führt das Verfahren an.
Im Weiteren kommt es zum gleichen Ablauf wie in der 1. Instanz.
1.3 Außerordentliche weitere Beschwerdemöglichkeiten
Nach einem OLG-Beschluss ist meist das Ende der Fahnenstange erreicht.
Selten anzuraten, aber möglich, ist der weitere Beschwerdeweg durch eine Eingabe beim Bundesgerichtshof (BGH) oder durch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerG).
Die Annahmequoten und – im Fall einer Annahme – die Quoten zu positiven Bescheiden sind aber so gering, dass dies wirklich nur im Sonderfall anzuraten ist.
Der BGH interessiert sich nur für Angelegenheiten, in denen unterschiedliche OLG-Entscheidungen inzwischen zu einer Rechtsunsicherheit geführt haben und eine Fortschreibung des Rechts durch BGH-Beschluss dringend geboten erscheint.
Das BVerfG kümmert sich nur um eindeutige Verstöße gegen verfassungsrechtlich gesicherte Rechte.
Nach Durchlaufen dieses gesamten Rechtsweges von der 1. Instanz über das OLG bis zu BGH oder BVerfG besteht bei durchgehender Abweisung noch die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) eine Eingabe zu machen.
Bezogen auf das deutsche Familienrecht gibt es aber weniger als 1 erfolgreiche Entscheidung pro Jahr.
2. Der ANTRAG
Hinweis
Auslösend für die Begründung eines Aktenzeichens ist immer ein Antrag.
Antragsberechtigt sind Eltern (im Regelfall geht ein Elternteil gegen den Elternpartner vor), ein Kind über 14 Jahre, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand.
Es gibt zwei „Klassen“ von Anträgen:
- Der Hauptsache-Antrag als Normalfall
- Der Antrag auf Einstweilige Anordnung im Eilfall (eA-Antrag)
Der eA-Antrag wird in einem Fall gestellt, in dem wegen Eilbedürftigkeit eine schnelle Entscheidung in einem speziellen begrenzten Vorfall sein muss. Typisch ist, wenn die Mutter mutwillig zwei Wochen vor Weihnachten den Ferienaufenthalt des Kindes beim Vater über Weihnachten nicht „gewährt“. Um dies dennoch gegen die boykottierende Mutter möglich zu machen, muss der Vater einen eA-Antrag stellen und muss diesen ausführlich begründen und mit einer Eidesstattlichen Versicherung versehen, damit der Richter auch ohne mündliche Verhandlung auf schriftlichem Weg beschließen kann.
In einem solchen Fall kann die Gegenseite aber eine Überprüfung des Beschlusses in einem mündlichen Verfahrenstermin beantragen, falls dies aus Gründen des Zeitablaufs noch möglich sein sollte.
Außerdem kann die Einstweilige Anordnung in einem Hauptsache-Verfahren gründlicher behandelt werden.
Der typische Fall solcher eAs bestand früher darin, dass Mütter die Kinder dem Vater auf eine größere Entfernung durch einen Spontanumzug entzogen haben, Gewalt des Vaters vortäuschten und quasi „im Abflug“ per eA das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch gleich das Alleinige Sorgerecht beantragt haben. Gewissenlose RichterInnen haben solchen Müttern oft das Alleinige Sorgerecht „nachgeworfen“.
Diese perfide und obszöne Nummer ist heute kaum mehr möglich.
Eine andere Praxis ist aber stillschweigend geduldet:
Gerade dann, wenn Rechtsanwälte über RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen, fällt für sie in Sachen Umgang oder Sorge zu wenig ab. Diesem ärgerlichen Umstand helfen sie dadurch ab, dass sie in einer Sache immer den Doppelpack „eA plus Hauptsache“ per gleichlautenden Anträgen einreichen, obwohl ein eA-Antrag absolut nicht notwendig wäre. Viele Gerichte spielen dabei bereitwillig mit und handeln oft beides in einem Termin ab, womit der Anwalt in diesem Fall über zwei Aktenzeichen doppelt kassiert. Davon profitiert dann auch ein eventuell in beiden Aktenzeichen bestellter Verfahrensbeistand.
Richter haben damit die Möglichkeit, Eltern für ihre Streitsucht über die Kosten zu bestrafen. Allerdings trifft dies meist nur die arbeitenden und verdienenden Väter, während entweder nicht oder nur in Teilzeit arbeitende Mütter ihre Streitsucht vom Steuerzahler finanzieren lassen.
Der typische Antrag vom Jugendamt ist ein Antrag in einer Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB), die vom Jugendamt nach § 8a SGB VIII gestellt wird. In diesem Fall droht immer eine Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern und eine Unterbringung in Heim oder Pflegefamilie.
Ein Antrag eines Verfahrensbeistandes ist zwar möglich, habe ich in meiner Beratungs- und Gerichtspraxis aber noch nicht erlebt.
Hinweis
Anträge werden immer Sachen zugeordnet.
Solche sind (in Auswahl): Umgang, Sorge, Unterhalt, Kindeswohlgefährdung, Gewaltschutzgesetz, etc.
Ein Antrag sollte immer eine bestimmte Struktur einhalten.
Dazu mehr unter https://vater.franzjoerg.de/antrag-ans-familiengericht/
2.1 Das Aktenzeichen
3. VEREINBARUNG oder BESCHLUSS
Hinweis
Richter am Familiengericht sind gesetzlich über § 156 FamFG (Hinwirken auf Einvernehmen) aufgefordert, zunächst auf eine Vereinbarung der Eltern hinzuwirken.
Kommt eine Vereinbarung zustande, ist das Verfahren dazu meist beendet, denn Eltern können ja nicht gegen ihre eigene Vereinbarung vorgehen. Damit bleibt auch die Elternautonomie weitgehend erhalten. Das Familiengericht stellt in einem solchen Fall eine Kulisse der Verbindlichkeit dar, deren es bedurfte, um Eltern an ihre elterliche Verantwortung zu erinnern.
Damit kann auch eine Anhörung des Kindes vor dem Familiengericht vermieden werden.
Kommt es zu keiner Vereinbarung – was einer Bankrotterklärung auf der Elternebene gleichkommt (Eltern geben damit ihre Autonomie auf) – muss das Gericht entscheiden, es kommt zu einem Beschluss.
Allerdings ist die Aufgabe der Elternautonomie eigentlich nicht erst durch die Unmöglichkeit einer Vereinbarung aufgegeben, sondern schon durch die Antragstellung einer Seite. Dies setzt eine Maschinerie in Gang, die ihre eigenen Gesetze hat und in der Ideologie den Treibstoff darstellt.