„Du sollst Vater und Mutter ehren, auf dass es Dir wohl ergehe und Du lange lebest auf Erden.“
Das ist nicht nur das 4. Gebot im Christentum.
Es ist Ausdruck der Lebensweisheit von unzähligen Generationen zu allen Zeiten überall auf der Welt und hat in allen Religionen seinen Platz.
Wenn diese Grundregel im Zusammenleben der Generationen seit einigen Jahrzehnten aufgrund politischer Fehlsteuerung und entsprechender Fehlanreize in unserem Land radikal gebrochen wird, bedeutet das natürlich zunächst einen Auswuchs dieser Fehlsteuerung.
Aber nicht alles kann dem System in die Schuhe geschoben werden. Natürlich sind die entsprechenden PolitikerInnen verantwortlich. Aber auch jede/r, die/der sich vom System korrumpieren lässt. Menschenrechtsprozesse nach Diktaturen beschäftigen sich mit dem Mitläufertum, das alles auf das System schieben und sich damit aus der Verantwortung stehlen will.
Nein, wir machen die in jedem Fall Handelnden persönlich verantwortlich – egal, ob Profession oder Elternteil oder inzwischen erwachsenes Kind.
Zwischen Eltern und Kindern gibt es auch im Familienrecht Regeln:
§ 1618a
Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
§ 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Es gibt also durchaus ethisch begründete Regeln, sogar in den Gesetzeswerken.
Was mit diesen in einer Familienrechtspraxis gemacht wird, die absolut KEINEM Regelwerk, sondern ausschließlich ideologischen Vorgaben entspricht, wissen wir.
Am Ende unseres Lebens werden aber sogar Väter, die ein Leben lang entrechtet, geprügelt und gedemütigt wurden, wieder zu entscheidenden Handelnden. Und sie können auf Anwälte, Jugendamt, Gutachter und Familiengericht pfeifen. Sie selbst entscheiden – ohne jede Einflussmöglichkeit derjenigen, die sie jahrelang oder auch Jahrzehnte lang dominiert haben.
Mit dem 4. Gebot des Christentums das eigene Testament zu überschreiben, ist eine angemessene Lösung.
Die Tochter, die aufgrund der Entscheidungen der Mutter inzwischen in Therapie ist, aber immer noch ihre Mutter verteidigt, bestätigt ja eindrucksvoll, dass es ihr nicht „wohl ergeht“.
Hartnäckige Vorurteilsbelastung schützt aber vor den Konsequenzen nicht.
Das Pflichtteil von NULL ist NULL.
Ein Beispiel aus der Praxis in einem badischen Familiengericht.
Meine Einstellung in einem Chat zu einer Diskussionsrunde über EKE:
Meine Erfahrungen zu diesem Thema kurz zusammengefasst:
Entfremdete Töchter, die bei der Mutter groß geworden sind, neigen dazu, später das Muster ihrer Mutter zu kopieren.
Kurz: Vaterlose Töchter erziehen vaterlose Kinder.
Das ist rein statistisch sehr signifikant.
Fragt doch einfach mal nach, welche entfremdende Mutter selbst eine entfremdete Tochter war. Wenn Du also eine vom Vater entfremdete Tochter zur Mutter Deiner Kinder machst, hast Du ein hohes Risiko, selbst entfremdet und als Elternteil entsorgt zu werden.
Intelligenz hat rein gar nichts damit zu tun, ob das überwunden werden kann. Denn diese wird nie benutzt, um Vorurteile zu hinterfragen, sondern ausschließlich dazu, sie zu begründen.
Ob EKE überwunden werden kann, hat wohl ausschließlich damit zu tun, welche heftige existenzielle Erschütterung das Leben der Entfremdeten getroffen hat. In seltenen Fällen gibt es nach einer solchen existenziellen Hinterfragung des gesamten Lebensinhaltes eine neue Möglichkeit, die Dinge neu zu ordnen und zu bewerten.
Ich vertrete inzwischen eine ziemlich konsequente radikale Linie:
Wenn ein Kind 18 wird, sollte es endlich auch ernst genommen und für seine Entscheidungen in die Pflicht genommen werden. Ein entfremdetes Kind, das vehement verbietet, dass sein Vater von der Mutter Informationen über sich erhält, wird aus der Erbfolge herausgenommen.
Siehe https://vater.franzjoerg.de/kreuzfahrt-oder-zu-kreuze-kriechen/
Meine Artikelserie ARMAGEDDON nimmt darauf Bezug. Warum sollen wir Väter uns beständig treten lassen, aber die Geier auf dem Zaun, die nur darauf warten, zugreifen zu können, noch üppig bedienen? Das ist der letzte erzieherische Akt, bei dem ich endlich nochmals erzieherisch aktiv werden kann, nachdem ich vorher als erziehender Vater konsequent ausgeschaltet wurde. Und dabei kann ich endlich wieder alleinbestimmen.
Am Samstag auf dem FEST in Karlsruhe konnte ich den anderen Fall erleben:
Ein junger Mann kam an unseren Stand. Ich hatte einen großen Hut auf und war mit dem Rücken zu ihm in einem Gespräch. Er erkannte mich nicht und fragte nach mir. Er wollte sich bedanken, weil ich 2011 dafür sorgen konnte, dass er beim Vater bleiben konnte. Damals gab es noch viele Heimunterbringungen von Kindern, die beim Vater leben wollten. Das konnte in seinem Fall verhindert werden. Die Tochter blieb bei der Mutter, der Sohn kam zum Vater.
Ich hatte nicht die Zeit und die Gelegenheit, ihn zu fragen, ob seine Schwester schon ein vaterloses Kind hat…
Reaktion eines Vaters:
Volle Zustimmung. Bis auf das Alter 18. Ich würde eher 24 fixieren – das Kind hat ja schon einen Elternteil verloren und will es sich mit dem Verbliebenen nicht auch noch verscherzen. Es weiß ja in der Regel nichts von der aktiven Entfremdung. Erst mit etwas Abstand fängt es an, zu hinterfragen – wenn überhaupt.
Wenn es (nach Auszug bei der Mutter) mit 23 immer noch nicht bereit ist für ein klärendes Gespräch mit dem Vater, dann sollte man es in der Tat enterben.
Meine älteste Tochter wird im Mai kommenden Jahres 24 (mit 5 begann die Entfremdung mit 9 nach 2x 1 Jahr Umgangsausschluss war sie abgeschlossen). Sie ist seit 3 Jahren aus dem Haus der Mutter. Sie studiert und bekommt Bafög. Sie schrieb mich kürzlich an, nur mit „Hallo“ und „ich brauche deine Steuerbescheinigung für den Bafögantrag bis in einer Woche“. Ein „Danke“ stand dann da immerhin, aber eben keine Anrede.
Ich bin gespannt… Die zweite ist 17, von Beginn an entfremdet, mit 5 Jahren hatten sie es geschafft (nach 1 Jahr Umgangsausschluss).
Gerade dazu habe ich erst vor einigen Tagen für einen Vater eine SCHUTZSCHRIFT ans Familiengericht verfasst:
Schutzschrift
Betreff: Volljährigen-Unterhalt
Der Unterhalt wurde außergerichtlich zwischen meiner Anwältin und der Mutter am 10.04.2019 geregelt. Der wesentlich höhere, von der Anwältin der Mutter geforderte monatliche Unterhalt von 745 Euro wurde von mir letztendlich akzeptiert, um die Sache nicht weiter eskalieren zu lassen. Allein das waren bis heute 45.000 Euro, die ich für ein Kind erarbeitete und bezahlte, von dem ich noch nicht einmal weiß, ob es wirklich noch lebt und was es macht.
Da meine Tochter ihrer Auskunftspflicht seit Jahren nur zögerlich bis gar nicht nachkommt und seit zwei Monaten überhaupt nicht mehr für mich in irgendeiner Weise erreichbar ist und sich auch nicht meldet, stelle ich meine Unterhaltszahlungen ab dem kommenden Monat an sie ein.
Das bedeutet nicht, dass ich nicht zahlen will.
Fakt ist, dass ich gar nicht weiß, ob meine Tochter überhaupt noch lebt, und was sie macht, sollte sie noch leben.
Es kann auch sein, dass sie inzwischen so krank ist, dass sie alleine nicht fähig ist, sich zu melden. Dann muss ich aber erwarten, dass fähige Personen in ihrem privaten Netzwerk diese Aufgabe zur Sicherung der monatlichen Einkünfte für sie übernehmen.
Ende März bekam ich offensichtlich von meiner Tochter über WhatsApp und einer neuen Telefonnummer eine Nachricht, dass sie im September 2025 oder August 2026 ihre Ausbildung weiterführen würde. Nachweise über einen Grund hierfür, welchen die Familienkasse fordert und auch mir gesetzlich zustehen würden, erhielt ich bis heute nicht. Zudem ist diese neue Nummer nicht mehr erreichbar, bzw. nicht mehr vergeben, so dass ich keine Möglichkeit habe, diesbezüglich mit meiner Tochter in Kontakt zu treten.
Mir ist auch keine Adresse bekannt, unter der ich sie postalisch erreichen könnte.
Die Familienkasse stellt ab Monat August ihre Zahlungen an mich ein, bzw. prüft eine Rückzahlung meinerseits, da ich keine geforderten Nachweise über die Beendung, bzw. einer Fortführung der Berufsausbildung erbringe bzw. erbringen kann. Das Kindergeld, welches ich von der Familienkasse erhalte, wurde von mir zu meinem Barunterhalt addiert und meiner Tochter monatlich überwiesen.
Sollte sich meine Tochter also über eine anwaltliche Vertretung bei Gericht melden, um den Unterhalt einzufordern, geschieht dies NICHT, weil ich nicht zahlen wollte, sondern allein, weil meine Tochter ihren Nachweispflichten nicht nachkommt.
Entsprechende Kosten könnten mir nicht auferlegt werden und VKH könnte meiner Tochter nicht bewilligt werden.