Die Nutzung des §12 FamFG ist selten und eher ein Kuriosum als eine willkommene und gern genutzte Möglichkeit.
Dies hat mehrere Gründe:
- Die deutsche Familienrechtspraxis hat mit dem, was man „Recht“ nennt, nur wenig zu tun und funktioniert auf eine so schräge Art und Weise, dass jemand ohne Insiderkenntnisse keine Chance hat und deshalb lieber auf Profis vertraut, als ein Wagnis einzugehen. Die kuriose Funktionsweise kommt von der ideologischen gesellschaftspolitischen Orientierung, die jedes Maß an Vernunft, gesundem Menschenverstand, Moral oder Ethik übergeht und in Jahrzehnten ihre eigenen Regeln aufgestellt hat. Weil Familienrecht nur marginal mit Recht zu tun hat, gibt es auch keine Rechtssicherheit. Derselbe Fall würde bei drei zufällig ausgewählten RichterInnen wohl auch drei verschiedene Lösungen erfahren.
Die Gesetze, denen die Familiengerichte unterworfen sind, werden von der Politik vorgegeben, die wiederum ideologisch gesteuert ist.
Die Abhängigkeit der Exekutive von der Legislative erfährt man dann, wenn von außen auf der Europäischen Ebene ein Standard vorgegeben wird, der dann von der Politik umgesetzt werden muss. Wenn dieser Standard der herrschenden Ideologie widerspricht, erfasst die Politik Lähmung. Dies konnte in den Jahren 2010 bis 2013 vom erstaunten Bürger beobachtet werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Jahr 2010 fest, dass Deutschland mit nicht ehelichen Vätern menschenrechtswidrig umgeht, indem sie deren Sorgerecht vom Belieben der Mutter abhängig macht. Erst 7 Jahre zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in einem öffentlich viel beachteten Verfahren festgestellt, dass diese Menschenrechtswidrigkeit der deutschen Auffassung von Menschenrechtsdienlichkeit entspricht.
Jetzt musste das BVerfG schnell handeln, musste vertuschen, dass es selbst der Urheber dieser Menschenrechtswidrigkeit war und musste so tun, als wären sie selbst auf die Idee gekommen, „nicht ehelichen Vätern den Zugang zur Gemeinsamen Sorge zu eröffnen“.
Das BVerfG gab der Politik auf, eine Lösung zu finden und beauftragte alle RichterInnen damit, ab sofort OHNE gesetzliche Regelung über das Sorgerecht nicht ehelicher Väter zu entscheiden – ein ungeheuerlicher Vorgang. RichterInnen wurden vom BVerfG zur Legislative gemacht. Das war auch dringend nötig, denn der Bundestag fand jahrelang keine Lösung und verkroch sich schließlich in die Idee, zu beobachten, wie die Gerichte mit der gesetzlich nicht geregelten Rechtsfrage umgehen. Es wurde also noch irrer: Die Legislative holte sich ihre Lösungsstrategien von der Exekutive, weil sie selbst ideologisch so sehr verrannt waren, dass sie ihrer ureigenen Aufgabe nicht mehr gerecht werden konnten.
Erst nach drei Jahren kam dann eine Krücke von Lösung, die rechtssystematisch kontraproduktiv ist und uns eigentlich schon längst wieder an den EGMR hätte bringen müssen.
Wer sich in einem solchen wirren Dschungel bewegen möchte, muss gute Nerven und ein gutes Händchen für irre Systemfunktionen haben.
- Der Beistand nach §12 FamFG kann nicht über Verfahrenskostenhilfe bezahlt werden. Er ist also genuin Ehrenamtler. Wer aber die Kompetenz hat, sich in diesen Piranha-Teich zu wagen, möchte auch zumindest einen Teil dessen verdienen, was die Profis damit an Kohle machen. Das können sich aber die vielen, die über Verfahrenskostenhilfe vor Gericht streiten, nicht leisten.
Folge: Es gibt kaum jemand, der sich das antut.
- Familienrechtspraxis spielt sich im Verborgenen ab. Es gibt keine öffentlichen Verfahren, alles geschieht bei geschlossenen Türen in sehr begrenztem Rahmen. Dies wird genutzt, um die schrägen ideologischen Voraussetzungen dem Verlierer im Residenzmodell anzuhängen und ihm klarzumachen, dass er allein die Schuld daran trägt.
Bei diesem skurrilen bösen Spiel möchte man keine Zeugen von außen mit dabei haben.
- Traut sich jemand, den Finger in die Wunde dieser Schande für einen Rechtsstaat zu legen, wird diese Person als gefährlich wahrgenommen. Es wird also alles aufgefahren, um sie loszuwerden.
Ich hatte das Glück, neben den rund 700 Mitwirkungen als Beistand an über 100 verschiedenen deutschen Familiengerichten nur wenige Ablehnungen erfahren zu haben. Über meine gesamte Tätigkeit hinweg liegt meine Abweisungsquote bei 3%. 97% Akzeptanz sind eindrucksvoll. Wenn ein/e Richter/in zu den 3% gehört, die mich ablehnen, muss klar sein, dass es sich um einen kuriosen Einzelfall handelt, der in der psychologischen bzw. ideologischen Disposition und der Haltung dieses Richters/dieser Richterin begründet ist.
Die Liste meiner Auftritte als Beistand für die Jahre ab 2010 kann HIER nachgelesen werden.
Die Gerichte oder RichterInnen, die mich notorisch ablehnten, kann man entweder als knöcherne Despoten oder als verhärtete Väterfresser bezeichnen, die ihren mütterzentrierten Stiefel durchziehen und sich mit ihrem Unwesen in der Abgeschlossenheit des familiengerichtlichen Verfahrens komfortabel und ungestört eingerichtet haben.
Die Begründungen zu den Ablehnungen zeigen immer wieder unlogische und rechtssystematisch fragliche Argumentationen auf:
- Aus der Fehlinterpretation von §12 S 4 wird hin und wieder geschlossen, dass die Bedingungen des §10 FamFG auch für den Beistand gegeben sein müssten. Dass dies keine notwendige Interpretation darstellt, zeigen die 97% Zustimmungen zu den Ankündigungen meiner Hinzuziehung von über 100 Familiengerichten.
- Weil Kommentare zum FamFG mit dem Konstrukt Beistand aufgrund dessen marginaler Bedeutung in der Praxis ebenfalls wenig kompetent umgehen, wird immer wieder darauf geschlossen, dass ein in §10 vorausgesetztes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und dessen Beistand (Familienangehörige) bestehen müsste. Gerade diese Konstellation ist aber destruktiv, weil damit die emotionale subjektive Orientierung konfliktverstärkend wirkt und nicht zu guten Lösungen führt. Ein selbst vom Streitgegenstand nicht persönlich betroffener Beistand kann – wenn er fachlich kompetent ist – dagegen lösungsorientiert vorgehen und zu angemessenen Vorgehensweisen und Lösungsfindungen beitragen.
- Immer wieder wird aus Beistandslösungen in anderen Kontexten geschlossen, dass ein Beistand nur angemessen wäre, wenn die Partei selbst behindert wäre und sich deshalb nicht selbst vertreten könnte. Die Beistandslösung ist aber gerade in Verfahren, die keine anwaltliche Vertretung zwingend vorschreiben, bei der für jeden Unkundigen unverständlichen Verfahrensweise in familienrechtlichen Verhandlungen regelmäßig angemessen. Wenn sie von der Partei gewünscht wird (Bedürfnis) und wenn sich der Beistand noch nicht als kontraproduktiv erwiesen hat (Sachdienlichkeit), sollte die Partei (meist gegen eine Partei mit anwaltlicher Vertretung) nie alleine gelassen werden. Diese Disbalance einer Partei zuzumuten, müsste regelmäßig mit einer Befangenheitsbeschwerde beantwortet werden.
Die Versuche von GegenanwältInnen, mich loszuwerden, gingen meist schief und ehren mich. Wer macht sich schon viel Arbeit damit, jemand ohne Bedeutung loszuwerden?
Das 1. Beispiel kommt von einer Gegenanwältin, die mich nicht kannte und mich trotzdem unbedingt loswerden wollte.
Sie schrieb ans Familiengericht:
ln der Familiensache
Vater ./. Mutter
wegen Elterl. Sorge (Ri)
nehmen wir zur Ankündigung des Antragstellers, mit Beistand zum Verhandlungstermin zu erscheinen, wie folgt Stellung:
Die Anforderungen des §12 FamFG sind nach den Ausführungen des Antragstellers nicht erfüllt.
Gem. § 12 FamFG kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist, das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung verfahrensfördernd ist. Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und I oder geschäftsungewandt ist. Es kann im Einzelfall bestehen, wenn zwischen Beteiligtem und Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (BeckOK FamFG, Hahne/Schlögei/Schlünder, 34. Ed. § 12 Rn. 7-10).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat durch den selbständig gestellten – mehrseitigen – Antrag bei Gericht bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, selbst für seine Interessen einzustehen und keiner Hilfe bedarf.
Inwiefern ein besonderes Näheverhältnis ähnlich eines Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird bestritten.
Im Weiteren vertraut die Antragsgegnerin auf die Neutralität des Gerichts, welches unabhängig von der Elternrolle des jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Wahrung der Interessen des Kindes im Sinne des Kindeswohles im Blick hat.
Der Antragsteller kann sich zur Vertretung eines Bevollmächtigten gem. § 10 FamFG bedienen.
Mein Kommentar dazu (den wir uns im konkreten Fall ersparten):
ln der Familiensache
Vater ./. Mutter
wegen Elterl. Sorge (Ri)
nehmen wir zur Ankündigung des Antragstellers, mit Beistand zum Verhandlungstermin zu erscheinen, wie folgt Stellung:
Die Anforderungen des §12 FamFG sind nach den Ausführungen des Antragstellers nicht erfüllt.
Das wird von der Anwältin der Mutter einfach mal so behauptet, wie das ansonsten mit dem Kindeswohl gemacht wird: Was meine Mandantin will, entspricht dem Kindeswohl und was der Vater will, ist kindeswohlschädlich… Erläuterungen dazu gibt es nicht.
Gem. § 12 FamFG kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist, das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
Ja, so steht das in §12 FamFG. Der erste Satz trifft auf mich nicht zu, was schon in der Ankündigung des Vaters stand. Das interessiert die Anwältin in diesem Fall aber nicht. Wenn man schwatzen will, muss man so tun, als hätte man nicht gelesen. In der Ankündigung stand, dass allein der zweite Satz zutrifft.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung verfahrensfördernd ist. Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und/oder geschäftsungewandt ist.
Diese Interpretation von „Bedürfnis“ ist eine typische Schöpfung der deutschen Familienrechtspraxis. Ich habe schon Richterinnen erlebt, die argumentierten, damit sei gemeint, ob sie selbst dieses Bedürfnis hätten. Ich habe oben schon erklärt, wie abwegig die deutsche Familienrechtspraxis funktioniert. Einen Kundigen an seiner Seite zu wissen, ist ein Bedürfnis, das nichts weiter als verständlich ist. Und das ist gemeint und reicht auch. Trotzdem gibt es immer wieder vornehmlich Richterinnen, die notorisch meinen, alles würde sich allein um ihr eigenes Bedürfnis drehen.
Es kann im Einzelfall bestehen, wenn zwischen Beteiligtem und Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (BeckOK FamFG, Hahne/Schlögei/Schlünder, 34. Ed. § 12 Rn. 7-10).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Damit sind Vorgaben aus §10 FamFG gemeint. In der Ankündigung meiner Anwesenheit war aber deutlich erklärt, dass allein der zweite Satz aus §12 zutrifft. Dass aber wild außerhalb dieser Vorgabe diskutiert und argumentiert wird, ist wiederum eben typisch deutsche Familienrechtspraxis und bedient ein Bedürfnis zum Drauflosschwatzen.
Der Antragsteller hat durch den selbständig gestellten – mehrseitigen – Antrag bei Gericht bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, selbst für seine Interessen einzustehen und keiner Hilfe bedarf.
Natürlich stammt dieser Antrag von mir als Beistand. Da ich aber nicht vertretungsberechtigt und damit auch nicht schriftsatzberechtigt bin, muss dieser Antrag von der Partei selbst eingereicht werden.
Soll das jetzt heißen: Der Vater ist nicht blöd, deshalb muss er allein gegen eine Partei mit Anwalt auftreten? Oder soll das heißen: Meine Mandantin ist zu dumm und muss deshalb mit Anwältin auftreten?
Inwiefern ein besonderes Näheverhältnis ähnlich eines Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird bestritten.
Unzutreffende Diskussion zum §10 FamFG. Aber die Anwältin ist Fachanwältin und damit wohl zu kompliziert denkend, um einfache Zusammenhänge zu begreifen.
Im Weiteren vertraut die Antragsgegnerin auf die Neutralität des Gerichts, welches unabhängig von der Elternrolle des jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Wahrung der Interessen des Kindes im Sinne des Kindeswohles im Blick hat.
Was dieses Argument als Baustein der Ablehnung meiner Mitwirkung soll, ist mysteriös…
Der Antragsteller kann sich zur Vertretung eines Bevollmächtigten gem. § 10 FamFG bedienen.
So sichert man (frau) sich Pfründe. Wenn die andere Partei die gleichen Chancen haben möchte wie meine Mandantin, dann soll diese doch einen Anwalt bezahlen!
So funktioniert deutsche Familienrechtspraxis. Und so sorgt man (frau) dafür, dass aus dem Elend anderer Gewinn generiert wird.
Es gibt aber auch Richterinnen, die nicht doof sind und solche Argumente durchaus bewerten können:
Die Richterin in einem Gegenbeispiel – bei der ich zum ersten Mal war (ein Jahr zuvor aber bei einer Kollegin von ihr) – meinte als Präsidentin des Amtsgerichtes, sie hätte sich über meine Fähigkeiten informiert und könne erklären, dass diese genau das seien, was in diesem Verfahren notwendig wäre.
Sowas nennt man Souveränität.
Schluss der Diskussion.
Beispiel 2
Nach diesem erfolglosen Versuch meiner Ablehnung als Beistand möchte ich einen erfolgreichen Versuch dokumentieren.
Dieser war durch einige Ungewöhnlichkeiten gekennzeichnet. Allerdings muss man damit in der Provinz mitten zwischen München und Bodensee auch rechnen.
Die Ankündigung des Vaters ans Familiengericht, mit mir als Beistand auftreten zu wollen, stammt vom 04.01. Schon am Tag danach bestellte das Familiengericht einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand, bezeichnete mich aber im Rubrum dieses Schreibens schon als Verfahrensbeistand, was nur noch mit Erstaunen gelesen werden kann.
Gleichzeitig schrieb das Gericht mich und alle anderen Beteiligten wie folgt an:
Die Rechtsauffassung dieses Familiengerichts ist erstaunlich.
Außerdem wird behauptet, dass „zu letzterem Tatbestandsmerkmal nichts vorgetragen wurde“.
Ich zitiere aus der Ankündigung des Vaters ans AG:
„Das Bedürfnis im Einzelfall besteht ebenfalls.“ – womit der Vater sein Bedürfnis, mich als seinen Beistand zu wählen, erklärte. Welchen weiteren Vortrag das Gericht dazu erwarten möchte, bleibt unklar.
Mit Datum vom 08.01. meldete sich die Mutter im Rahmen ihrer Antragserwiderung….
… und legte in einem extra Schreiben nach:
Die Mutter übernahm dabei die vom Familiengericht vorgegebene Verwechslung zwischen Beistand nach §12 FamFG als Begleitung des Vaters und Verfahrensbeistand nach §158 FamFG als Anwalt des Kindes. Logisch – sie kann ja nicht besser sein als das Gericht. Von ihrer Anwältin übernahm sie wohl den Begründungs-Sprech. Dass sie dem Irrtum aufgesessen ist, §12 wäre so stümperhaft ins FamFG aufgenommen worden, dass damit die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens betroffen sein könnte, ist wohl eher dem Umstand zu verdanken, dass nicht immer nur mit dem Kopf, sondern hin und wieder auch mit dem Bauch gedacht wird.
Mit Datum vom 10.01. meldete sich der Sohn handschriftlich beim Familiengericht, sprach dabei den Richter namentlich an und argumentierte wie folgt:
Da das in rund 600 Fällen die einzige Stellungnahme zum Konstrukt des Beistandes nach §12 FamFG ist, die ein Kind bei Gericht einreichte, gebührt ihr die Ehre der Exklusivität.
Mit Datum vom 12.01. meldete sich auch der Rechtsanwalt, der vom Familiengericht wieder als Verfahrensbeistand beauftragt worden war:
Natürlich schützen Rechtsanwälte ihre Domäne meist eifersüchtig. Mit dieser Reaktion war also von einem Rechtsanwalt zu rechnen. Als Verfahrensbeistand würde ich mich aber so weit nicht aus dem Fenster lehnen.
Nachdem sich der unabhängige Richter in die von ihm selbst gewählte Abhängigkeit begeben hatte, war sein Beschluss nur noch logisch:
In der Begründung führt das Gericht aus:
Die erste Antwort des Vaters auf diese Varieté-Nummer erfolgte am 18.01.:
„Zunächst habe ich Herrn Krieg nicht als Verfahrensbeistand (nach §158 FamFG) gewählt, sondern als Beistand nach §12 FamFG.
Ich kann auch nicht dazu gezwungen werden, mich der Unterstützung durch einen erwachsenenorientierten und mandantengebundenen Rechtsanwalt zu bedienen und für diese Einschränkung auch noch bezahlen zu müssen.
Für mich ist die kindorientierte Sichtweise wichtig, weshalb ich Herrn Krieg gewählt habe.
Das vorliegende Problem ist auch kein ideologisches oder juristisches, sondern allein im Verhalten der beiden Eltern angelegt.
Es geht mir auch nicht darum, die „Rechte“ eines Elternteils zu stärken, sondern allein darum, dass die Kinder weitgehend aus dem Konfliktfeld herausgehalten werden.
Ich traue einem Anwalt diese Aufgabe weniger zu als Herrn Krieg.„
Mit Datum vom 24.01. legte der Vater nochmals ausführlich nach:
„Nach der inzwischen begonnenen und weiter andauernden Beratung durch Herrn Krieg habe ich mir die Verfahrensvita nochmals betrachtet und muss verstehen, dass in einem System von durch Befindlichkeiten der Mutter in Alleinentscheidung gesteuerter Einzelresidenz durchaus verstanden werden kann, dass ich als Vater im Verfahren allein das störende Element darstelle und dass die Haltung gefördert werden könnte, die Konfliktorientierung könne allein von mir ausgehen.
Tatsächlich ist meinem Schriftverkehr an die Mutter zum Thema Umgangsregelung für 20xx seit August 20xx stets zu entnehmen gewesen, dass ich konsensuale Lösungen gesucht und stets forciert habe.
Ausgehend von dieser Haltung möchte ich die Abläufe seit der Antragstellung kommentieren.
Mit Antrag vom 04.01. erklärte ich meinen Wunsch, mit Herrn Krieg als Beistand nach §12 (nicht als Bevollmächtigtem nach §10 und auch nicht als „Verfahrensbeistand“ nach §158 FamFG) bei der Verhandlung erscheinen zu wollen und begründete dies nach beiden in §12 geforderten Bedingungen.
Im Beschluss vom 05.01. benannte das Gericht Herrn Krieg als meinen „Verfahrensbeistand“, obwohl es dazu keine Grundlage gab, es sei denn, das Gericht hätte in diesem Beschluss die Zulassung von Herrn Krieg als mein Beistand nach §12 FamFG schon verfügt.
Ohne auf die damit schon festgelegten Bedingungen eingehen zu wollen, muss doch festgestellt werden, dass der Umgang dieses Familiengerichts mit dem Institut „Beistand nach §12 FamFG“ außergewöhnlich ist und dass dieser juristisch im FamFG festgelegten Vorgehensweise wohl an diesem Gericht zum ersten Mal begegnet wurde.
Dieselbe Ungewöhnlichkeit zeigte sich auch in der gerichtlichen Begründung der Nicht-Zulassung meines Beistandes vom 17.01.
Ob „ein Bedürfnis besteht“, kann in diesem Fall nur derjenige formulieren, der für sich dieses Bedürfnis äußert. Wenn andere Personen darüber entscheiden wollen, welche Bedürfnisse ich hätte oder nicht zu haben hätte, stellt dies im deutschen Familienrecht zwar keine Ungewöhnlichkeit dar, ist aber – objektiv gesehen – zumindest unlogisch.
Dass die Bedingungen des §12 in dieser Begründung mit den Bedingungen des §10 vermischt werden, obwohl die in §12 genannten „anderen Personen“ eben nicht von den Bedingungen des §10 betroffen sind, stellt eine weitere Außergewöhnlichkeit dar.
Das wären genug Gründe, das Gericht wegen Befangenheit abzulehnen.
Ich habe inzwischen aber dazu gelernt und verstehe, dass auch ein Gericht, das neu mit einem juristischen Konstrukt konfrontiert ist, nicht immer und sofort auch souverän damit umgehen kann.
Außerdem gibt es in dem Konflikt auf Elternebene, um den es in diesem Verfahren geht, genug Konfliktorientierung, die ich entsprechend meiner auf Konsens ausgerichteten Grundhaltung nicht durch weitere Nebenschauplätze vertiefen möchte.
Aber nicht nur das Gericht gab einen Kommentar zu meinem gesetzlich eindeutig legitimen Wunsch ab, mit Beistand aufzutreten.
Zunächst war dies mein Sohn!
Sein Kommentar vom 10.01. ist der Antragserwiderung der Mutter vom 08.01. als Anlage beigefügt.
Diese Stellungnahme dürfte in der deutschen Familienrechtslandschaft bisher wohl einzigartig sein.
Ein Kind, das sicher mit dem Konstrukt des §12 FamFG noch weniger souverän umgehen kann und die Kontexte noch weniger zu begreifen in der Lage ist als ein Familiengericht, gibt dazu eine Stellungnahme ab, die die Mutter ihrer Antragserwiderung beifügt.
Klarer kann die Instrumentalisierung eines Kindes für die Interessen der Mutter nicht demonstriert werden.
Mit extra Post und Datum vom 08.01. äußert sich die Mutter nochmals.
Die Mutter kann natürlich nur meinen, dass das Gericht schon wisse, was es tut, und hat die Falschbezeichnung „Verfahrensbeistand“ aus dem Beschluss des Familiengerichts übernommen.
Dass die Mutter nicht wissen kann, dass die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens nichts mit der Zulassung eines Beistandes nach §12 zu tun hat, verstehe ich gut. Damit wird ihre Begründung aber nicht richtiger oder zielführender.
Mit Datum vom 12.01. äußerte sich schließlich auch der Verfahrensbeistand zur Zulassung des Beistandes, was wohl ebenfalls ein Novum in der deutschen Familienrechtslandschaft darstellt.
Inwieweit der Verfahrensbeistand zu einer Beurteilung der Notwendigkeit meines Bedürfnisses nach einem Beistand überhaupt beitragsfähig ist, bleibt unklar, nachdem es ihm gar nicht erst notwendig schien, mit mir darüber zu reden. §12 FamFG sieht seine Mitwirkung in der Entscheidung auch nicht vor. Ebenfalls lässt er offen, was er mit „Vielzahl“ meint.
Verständlich ist dies nur dann, wenn man berücksichtigt, dass der Verfahrensbeistand Rechtsanwalt von Beruf ist und dass er sich von der auf Erfahrung beruhenden Haltung meines Beistandes zu Rechtsanwälten im familiengerichtlichen Verfahren triggern ließ.
Feststellbar ist, dass – entgegen der Intention des Gesetzgebers – in diesem Fall Befindlichkeiten und ideologisierte Positionen eine bestimmende Rolle spielten. In diesem Fall wäre die souveräne und angemessene Entscheidungskompetenz des Gerichtes gefragt, um solche kontraproduktiven Impulsgeber auszuschließen. Das Gericht verließ sich aber auf eben diese kontraproduktiven Steuerelemente, die jedoch gerade ein solches Verfahren konfrontativ gestalten und wie bisher erschweren.
Auch dies legt wiederum die Besorgnis der Befangenheit nahe.
Wie oben schon ausgeführt, werde ich aber die Entscheidung des Gerichtes respektieren und werde mir überlegen, wie ich dieser Situation konstruktiv begegnen kann.
Ich werde mich weiterhin mit Hilfe der langjährigen Erfahrung und systemischen Kompetenz von Herrn Krieg und seinem auf Deeskalation und konsensualer Einigung ausgelegten Ansatz beraten lassen und mich entsprechend vorbereiten.„
Immer wieder entarten familiengerichtliche Abläufe zur (bitterbösen) Posse und man wundert sich, warum ansonsten doch intelligente Menschen sich das antun.
Nachdem aber selbst das BVerfG und der Bundestag immer wieder dasselbe unterirdische Niveau vorgeben, wundert einen nicht, wenn ein Provinzgericht sich darüber nicht erheben kann.
Manchmal ist das Leben einen Tick zu bunt….
Beispiel 3
Eine neue Posse liefert ein Richter aus NRW.
Zunächst seine Entscheidung:
Beschluss
ln der Familiensache
Mutter ./. Vater
hat das Amtsgericht- Familiengericht- X-Stadt
am 09.04.2021
durch den Richter am Amtsgericht Y
beschlossen:
Der Antrag des Antragsstellers vom 16.03.2021, Herrn Franzjörg Krieg als Beistand zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Herr Krieg ist nicht beistandsfähig i.S.d § 12 S. 1 FamFG.
Sollen andere Personen als Beistand auftreten, bedarf es einer Entscheidung des Gerichts über deren Zulassung, § 12 S. 2 FamFG. ln eng umgrenzten Ausnahmefällen kommt eine Zulassung in Betracht. Voraussetzungen für die Zulassung sind deren Sachdienlichkeit und das Bestehen eines Bedürfnisses im Einzelfall. Dies ist anzunehmen, wenn die andere Person sowohl mit dem Gegenstand des Verfahrens als auch mit den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten vertraut ist und die/der Beteiligte hilfebedürftig oder geschäftsungewandt ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragssteller ist anwaltlich vertreten. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb die Zulassung vorliegend ausnahmsweise sachdienlich sein soll.
Y
Richter am Amtsgericht
In der Ankündigung des Vaters, dass er zur Verhandlung mit mir als Beistand erscheinen möchte, war angegeben, dass sich diese Beistandstätigkeit ausschließlich auf Satz 3 des §12 FamFG bezieht („… andere Personen…“)
Wenn der Richter angibt, dass ich nach Satz 1 „nicht beistandsfähig“ sei, hat diese Feststellung ebenso wenig Relevanz wie wenn er mitgeteilt hätte, dass er am selben Tag nicht gefrühstückt hatte.
Dass Richter frei drauflos phantasieren, wenn sie mit etwas konfrontiert sind, das für sie neu ist, ist nicht ungewöhnlich. Dass er in einem solchen Fall per Beschluss entscheiden MUSS, steht nicht in §12. Er kann zulassen oder auch nicht. Die einzigen Entscheidungsgründe sind dabei die Sachdienlichkeit und das Bedürfnis im Einzelfall.
Wenn ich der Einzige bin, der schon rund 700 Mal an über 100 verschiedenen Familiengerichten als Beistand im Einsatz war, dürfte damit die Sachdienlichkeit erwiesen sein. Auszüge davon sind hier dokumentiert.
Und das Bedürfnis im Einzelfall hat der Vater schriftlich dokumentiert. Damit gibt es keinen Grund, mich nicht zuzulassen.
Hinzu kommt, dass in diesem Termin zwei Verfahren verhandelt werden, in denen die Mutter einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs und auf Entzug der Gemeinsamen Sorge gestellt hat. In einer solchen Situation dem Vater die Unterstützung durch einen Beistand zu verweigern, zeigt die völlige Fehlbesetzung dieses Richters.
Das ist natürlich wert, mit einem Befangenheitsantrag beantwortet zu werden.
Beispiel 4
Und hier eine Posse aus dem tiefen Bayern
Bayrisches
Amtsgericht
Etwa 70km östlich von München
Aktenzeichen
Verfügung
ln Sachen
Vater ./. Mutter
wg. Umgangsrecht
Gerichtsort, 16.06.2021
Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass eine Zulassung als Beistand nach vorläufiger Bewertung nicht in Betracht kommen dürfte.
Der benannte Beistand ist keine vertretungsbefugte Person im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 12 S. 2 FamFG.
Eine Zulassung gemäß § 12 S. 3 FamFG ist nach vorläufiger Bewertung nicht angezeigt, nach den Umständen des Falls und unter Berücksichtigung der Aktenlage vermag das Gericht hierfür schon kein Bedürfnis zu erkennen.
gez.
Richterin am Amtsgericht
- In Bayern ticken die Uhren immer noch im Pendelschlag einer Standuhr – besonders familienrechtspraktisch. (Es gibt aber Ausnahmen! Erst kürzlich konnte ich im tiefen Südbayern einen respektablen Richter kennen lernen, der ernst genommen werden muss, weil er Haltung zeigt und gute Arbeit macht.)
- Dem Gericht ist meine Tätigkeit aus der Mitteilung des Vaters bekannt. Die Richterin weiß, dass sie zu den exklusiven 3% gehört, die mich ablehnen – und das quer über mehr als 100 Familiengerichte in Deutschland. Sie ist sich ihrer absonderlichen Haltung also bewusst.
- „..nach vorläufiger Bewertung nicht in Betracht kommen dürfte.“ – schwammiger geht’s nicht. Kümmern wir uns also um ihre genannten Begründungen:
- „Der benannte Beistand ist keine vertretungsbefugte Person im Sinne der § 10 Abs. 2, 12 S. 2 FamFG.“ Was soll dieser Blödsinn? Stellen wir uns vor, der Vater hätte gesagt, es gäbe Lachsnudeln zum Mittagessen und die Richterin hätte geantwortet: „Ich esse aber kein Schweinefleisch.“ Niemand wollte, dass ich den Vater nach §10 FamFG vertrete. Im Gegenteil, der Vater hat in seiner Mitteilung darauf hingewiesen, dass §10 nicht in Betracht kommt. Warum textet diese Richterin dann einen solchen Widersinn? Der Vater hat explizit nur §12 S. 3 genannt.
- Im nächsten Satz nimmt die Richterin darauf Bezug.
„3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.“
Die Richterin hat sich zur Sachdienlichkeit nicht geäußert. Sie hat sich zu IHREM Bedürfnis geäußert, bzw. zu ihrer Fähigkeit, ein Bedürfnis zu erkennen. Sie muss das aber gar nicht erkennen. Es geht um das Bedürfnis des Vaters, der mich als Beistand wählt und eben nicht sein Geld für einen kontraproduktiven Anwalt rausschmeißt. Damit ist klar, dass ein Bedürfnis besteht.
Und dann noch zur Sachdienlichkeit: Der Vater steht ohne mich allein gegen die Mutter mit Anwalt (über Steuergelder finanziert). Das allein schon ist Grund, eine Sachdienlichkeit zu erkennen. Außerdem fanden mich über 100 RichterInnen bisher sachdienlich. Warum sollte dann eine bayrische Richterin, die mich nicht kennt, etwas anderes meinen?
Damit sind wir beim Kern der Problematik.
Entweder diese Richterin will, dass der Vater einen Anwalt teuer einkauft, wenn er gegen die Mutter an ihr Gericht will, oder sie will diesen Vater bewusst vor Gericht allein lassen gegen die Mutter mit Anwältin, Vertreterin des Jugendamtes, Verfahrensbeiständin und Richterin. Sie hofft also auf ein Schlachtfest, bei dem 5 Frauen einen Vater niedermachen.
Wenn das kein Grund für eine Befangenheitserklärung ist….
Beispiel 5
Aktuell liegt mir eine Abweisung aus Köln vor:
Amtsgericht Köln
Familiengericht
Beschluss
In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend das minderjährige Kind K. S.,
Verfahrensbeistand:
Herr H.
an der weiter beteiligt sind:
- Frau P. Antragstellerin und Kindesmutter,
- Herr M. S., Antragsgegner und Kindesvater,
- Amt für Kinder, Jugend und Familie als verfahrensbeteiligte Behörde,
hat das Amtsgericht Köln
am 24.05.2023
durch die Richterin am Amtsgericht W.
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung von Herrn Franzjörg Krieg als Beistand des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 12 FamFG sind nicht dargetan. Gemäß § 12 S. 3 FamFG kann das Gericht andere als die in § 10 Abs. 1 FamFG aufgeführten Personen als Beistand zulassen, soweit dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Diese Ausnahme soll nach dem gesetzgeberischen Willen restriktiv zu interpretieren sein (Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 12 Rn. 7). Sachdienlich ist die Zulassung des Beistands, wenn die andere Person sowohl mit dem Gegenstand des Verfahrens als auch mit den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten vertraut ist (BVerfG NJW 1994, 1272). Ein Bedürfnis für die Zulassung des Beistands besteht, wenn eine Vertretung des Beteiligten durch eine nach § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsbefugte Person, die in gleicher Weise sachdienlich am Verfahren mitzuwirken in der Lage ist, unzumutbar oder unmöglich ist (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2003, 859; ähnlich BVerfG NJW 1994, 1272; Haußleiter/Gomille, 2. Aufl. 2017, FamFG § 12 Rn. 7). Insbesondere ist nicht erkennbar, weswegen es unzumutbar oder unmöglich sein sollte, dass sich der Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Auch in Kindschaftssachen ist dies allgemein üblich. In Familiensachen erfahrene Rechtsanwälte vertreten mitnichten lediglich „erwachsenenorientiere juristische Interessen“, sondern haben zumeist auch das Wohl des Kindes und die Notwendigkeit eines Konsenses der Eltern im Blick.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Köln, 24.05.2023
Diese Richterin macht genau das, was in der Ankündigung, mit Beistand zu erscheinen, schon als Fehlinterpretation genannt wurde: Sie verknüpft §10 FamFG und §12 FamFG in unzulässiger Weise und meint, dass §12 nur dann in Betracht kommen würde, wenn §10 nicht möglich wäre. Dies ist eine bewusste juristische Fehlinterpretation. Wir sind aber vor dem Familiengericht, wo bestimmte Professionen meinen, ALLES so hinbiegen zu können, dass es zu ihrer gefühlten ideologischen Befindlichkeit passt.
Außerdem meint diese Richterin, dass Rechtsanwälte/-anwältinnen im Familienrecht „zumeist das Wohl des Kindes und die Notwendigkeit eines Konsenses der Eltern im Blick“ hätten.
Eine solche Behauptung ist nur dann erklärbar, wenn diese Richterin genuin davon ausgeht, dass Kinder zu ihren Müttern gehören, dass Väter nur zu zahlen haben und dass Konsens bedeutet, dass der Vater alles abzunicken hat, was die Mutter als Bedürfnis äußert.
Wenn man weiß, dass die Mutter in diesem Fall in Osteuropa beheimatet ist, wo ihre gesamte Familie wohnt und dass das Kind damit von der Ausreise der Mutter mit dem Kind bedroht ist, wird die mangelnde Sensibilität dieser Richterin für diesen Fall deutlich.
Was nur beschränkt einsichtsfähige FachanwältInnen so alles texten, um ihren eigenen Befindlichkeiten gerecht zu werden, zeigt dieses Beispiel:
Bezugnehmend auf die Verfügung des Gerichts vom 31.05.2023 und auf den Schriftsatz des Kindesvaters vom 25.05.2023 wird wie folgt Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Zulassung von Herrn Krieg als Beistand für den Kindesvater zurückzuweisen.
Nach § 12 5.2 FamFG kann Beistand nur sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Herr Krieg gehört gerade nicht zu den in § 10 Abs. 2 Z. 1-3 aufgeführten Personen.
Auch nach § 12 5.3 FamFG ist Herr Krieg nicht als Beistand zuzulassen, da dies weder sachdienlich/dienlich ist, noch hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
Herr Krieg ist Realschullehrer für Ethik und Musik im Ruhestand und selbstbenannter Berater, Coach und Beistand im „Väteraufbruch für Kinder e.V.”, er ist daher zu einem sachgerechten Vortrag wegen fehlender rechtlicher Kenntnisse und fehlender persönlicher Eignung nicht geeignet.
Im Übrigen besteht auf Seiten des Kindesvaters auch kein Bedürfnis auf Beiordnung von Herrn Krieg nach den Umständen des Einzelfalls. Der Vortrag des Kindesvaters, dass er sich Herrn Krieg „als … inzwischen vertrauten Berater und Coach“ ausgesucht hat, reicht nicht aus um ein Bedürfnis auf Beiordnung darzulegen/zu begründen.
Ganz im Gegenteil, es ist gerade nicht sachdienlich, wenn die Beteiligten ihre persönlichen Berater und Coaches zur Anhörung mitbringen, Entsprechendes ist gerade nicht gesetzlich vorgesehen. Dem Kindesvater ist es auch nicht unzumutbar alleine bei Gericht aufzutreten, im Übrigen hat er die Möglichkeit sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Diesseits besteht kein Einverständnis damit, dass Herr Krieg an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, d. h. bei der Anhörung der Kindeseltern zugegen ist.
Die Antwort des Vaters darauf:
Entgegnung auf die Einlassung der Fachanwältin für Familienrecht S. vom 12.06.2023
Frau Fachanwältin für Familienrecht S schreibt von einem Antrag auf Zulassung meines Beistandes. Ich habe meine Unterstützung durch einen Beistand allerdings nur mitgeteilt. Die rechtlichen Kenntnisse einer Fachanwältin für Familienrecht müssten ausreichen, um zunächst zu wissen, dass für die Zulassung eines Beistandes weder ein Antrag noch ein Beschluss notwendig ist. Außerdem ist nicht jede Mitteilung ein Antrag.
Ich bin absoluter juristischer Laie – aber soviel weiß sogar ich.
Ich habe ebenfalls mitgeteilt:
„Herr Krieg fällt unter die in §12 genannten „anderen Personen“.
Es ist wohl fachanwältinnentypisch, dass zunächst über explizit nicht Zutreffendes referiert wird, bevor das Zutreffende gestreift wird. Im Rahmen dieses kurzen Streifzuges bestimmt Frau Fachanwältin S.:
„Auch nach § 12 5.3 FamFG ist Herr Krieg nicht als Beistand zuzulassen, da dies weder sachdienlich/dienlich ist, noch hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.“
Sachdienlichkeit
Die Sachdienlichkeit des Verfahrensbeistandes und Umgangspflegers Herrn Krieg wurde bisher in weit über 600 Verfahrensterminen an über 100 Familiengerichten in Deutschland wertgeschätzt. Seine Abweisungsquote liegt bei 5%.
https://vater.franzjoerg.de/beistand-an-familiengerichten-2010-2019/
Damit ist Herr Krieg einzig in der deutschen Rechtsgeschichte und erhielt dafür die Staufer-Medaille des Landes Baden-Württemberg.
https://vater.franzjoerg.de/meine-rede-zur-verleihung-der-staufer-medaille/
Seine Beratungskompetenz ist über die Grenzen Deutschlands hinaus wertgeschätzt. Seit 2002 hat Herr Krieg über 3000 Einzelfälle beraten und in seiner Fallsammlung umfassend dokumentiert. Innerhalb des „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ist er der ausgewiesene Fachmann für Beratung und Coaching. Seine Seminare sind hoch wertgeschätzt.
Bedürfnis
Frau S. meinte wohl, dass es allein um ihr Bedürfnis gehen könnte.
Tatsächlich geht es aber zunächst um mein Bedürfnis, das ich allerdings ungern von Frau S. definiert sehe. Wenn sie behauptet:
„Im Übrigen besteht auf Seiten des Kindesvaters auch kein Bedürfnis auf Beiordnung von Herrn Krieg nach den Umständen des Einzelfalls.“,
verbitte ich mir die Arroganz einer Fachanwältin, die meint, die Definitionshoheit über meine Bedürfnisse zu haben.
Frau S. meint:
„…er [Herr Krieg] ist daher zu einem sachgerechten Vortrag wegen fehlender rechtlicher Kenntnisse und fehlender persönlicher Eignung nicht geeignet.“
Frau Fachanwältin S. müsste eigentlich wissen, dass Herr Krieg keine Rechtsberatung machen darf und deshalb natürlich auch nicht macht. Ob er rechtliche Kenntnisse hat, könnte Frau S. bei einer Teilnahme an seinem Seminar „Fachwissen I, Familienrecht“ feststellen. Einfach fehlende persönliche Eignung zu behaupten, spricht nicht für autonome Kommunikationskompetenz.
Wie ich in Gesprächen mit Herrn Krieg feststellen konnte, ist diese ignorante und elitäre Definitionsstrategie von Fachanwältinnen für Familienrecht aber nicht selten.
https://vater.franzjoerg.de/die-anwaltliche-vertretung-im-familienrechtlichen-verfahren/
Der folgende Passus ist spannend:
„Der Vortrag des Kindesvaters, dass er sich Herrn Krieg „als … inzwischen vertrauten Berater und Coach“ ausgesucht hat, reicht nicht aus um ein Bedürfnis auf Beiordnung darzulegen/zu begründen. Ganz im Gegenteil, es ist gerade nicht sachdienlich, wenn die Beteiligten ihre persönlichen Berater und Coaches zur Anhörung mitbringen, Entsprechendes ist gerade nicht gesetzlich vorgesehen.“
Herr Krieg ist erfahren in den Begründungsstrategien von FachanwältInnen für Familienrecht, weil er damit etwa 50 Mal jährlich beschäftigt ist. Weil sich diese in den entsprechenden Kommentarwerken zu etwas schlau machen, mit dem sie evtl. noch nie in Kontakt kamen, erfahren sie, dass in §10 FamFG gerade dieser persönliche Bezug betont wird. Das führt dazu, dass Vorsitzende in den Verfahren oft gerade nach diesem Aspekt fragen. Dass gerade dieser persönliche Bezug nicht sachdienlich ist und eine Falle darstellt, erklärt Herr Krieg in einem seiner Seminare. Dass es aber „gerade nicht gesetzlich vorgesehen“ sei, ist ein Irrtum von Fachanwältin S.
Ich erspare es mir, mich weiter mit dem Anspruch fachlicher Professionalität zu beschäftigen. Meine Anmerkungen mögen genügen, um nachdenklich zu machen.
Beispiel 6
Inzwischen liegt mir ein neues Dokument fehlender familiengerichtlicher Autonomie vor.
Die ablehnende Richterin schreibt aus Kommentaren ab, die juristisch unlogisch sind und mit denen sie ihre fehlende Autonomie als Richterin ersetzt.
Ihre Ausführungen bestätigen alles, was ich oben geschrieben habe.
Es beginnt damit, dass diese Richterin meine BESTELLUNG ablehnt.
Ein Beistand nach §12 FamFG wird aber nicht bestellt, sondern nach den bestehenden zwei Vorgaben (Sachdienlichkeit und Bedürfnis) akzeptiert oder nicht.
Und natürlich beschäftigt sie sich lange mit einem nicht vorliegenden Tatbestand, dem §10 FamFG.
Da dies in Kommentarwerken, aus denen RichterInnen abschreiben, so vorgegeben wird, schreiben Personen, denen richterliche Autonomie fehlt, eben ab.
Die Zensur eines Bedürfnisses ist demselben Interpretationsspielraum überlassen wie die Berufung auf das sogenannte Kindeswohl.
Klehr-Veit_230802_AG_Beschluss_Abweisung-Beistand_ANONYM
Beispiel 7
Ich zitiere:
Amtsgericht
Familiengericht
Beschluss
In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind hat das Amtsgericht am 15.04.2024 durch die Richterin am Amtsgericht NN beschlossen:
Der Antrag des Kindesvaters auf Zulassung des Herrn Franzjörg Krieg als Beistand gemäß § 12 Satz 3 FamFG wird zurückgewiesen. Herr Franzjörg Krieg wird nicht als Beistand zugelassen.
Gründe:
Der gewünschte Beistand des Kindesvaters ist eine „andere Person“ im Sinne des § 12 Satz 3 FamFG als die in § 12 Satz 2 FamFG genannten möglichen Beistände im Sinne des § 10 FamFG.
Gemäß § 12 Satz 3 FamFG kann das Gericht andere Personen als die in § 10 FamFG genannten als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung verfahrensfördernd ist. Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und/oder geschäftsungewandt ist. Es kann im Einzelfall bestehen, wenn zwischen Beteiligtem und Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, § 11 Rn. 9, BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 12 Rn. 8).
Das Gericht geht vorliegend nicht von einer Verfahrensförderung durch die Anwesenheit des Herrn Franzjörg Krieg aus. Es sind bereits zahlreiche Verfahrensbeteiligte anwesend, die zu Wort kommen und ihre Sichtweise darstellen möchten. Überdies ist die Sachverständige geladen, um das Gutachten zu erläutern und die Erarbeitung einer Lösung in diesem Verfahren sachverständig zu begleiten. Der Sachverhalt ist kompliziert und befindet sich in einer dynamischen Entwicklung. Es muss sorgfältig überprüft werden, welche Entscheidungen zum derzeitigen Zeitpunkt angebracht sind und getroffen werden können. Natürlich wird im Rahmen des Möglichen auch eine gütliche Einigung der Beteiligten erörtert, die sich ggf. auch nur auf einen vorübergehenden Zeitraum beziehen kann. Die Anwesenheit einer weiteren Person mit einer eigenen Agenda und mit einer persönlichen Betroffenheit in diesem Bereich erscheint dem Gericht im konkreten Fall nicht verfahrensfördernd. Es bedarf nicht allgemeiner Erörterungen von gleichrangiger Elternschaft, sondern der ganz konkrete Blick auf den gegebenen komplizierten Sachverhalt.
Der Antragsgegner ist nicht hilfebedürftig oder geschäftsungewandt. Er kann seinen Anliegen und Positionen in ausreichendem Maße Gehör verschaffen. Er verfasst trotz der Beauftragung von Rechtsanwälten seit Beginn des Verfahrens nahezu alle Schriftsätze und Stellungnahmen selbst. Er stellt selbstständig Anträge, begründet diese im Detail und legt Anlagen vor. Dies alles zeugt von einer geschäftlichen Gewandtheit, die weit über dem Durchschnitt liegt.
Der Kindesvater braucht auch nicht den Beistand einer ihm nahestehenden Person, um die Verhandlung zu bewältigen. Der Kindesvater war bereits bei Anhörungsterminen in dem hiesigen und anderen Verfahren. Er ist ruhig, selbstbewusst und stets im Thema und braucht keine Bestärkung oder Beruhigung durch eine ihm nahestehende Person. Zudem muss bezweifelt werden, dass die Beziehung zu Herrn Franzjörg Krieg einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist. Herr Franzjörg Krieg ist nach den Angaben des Kindesvaters in diversen Verfahren als Verfahrensbeistand oder Beistand tätig, übt diese Tätigkeit also beruflich aus, was ein verwandtschaftsähnliches Näheverhältnis bereits ausschließt.
Der Kindesvater kann sich durch seinen Anwalt auch im Termin vertreten lassen. Dieser hat das Mandat nicht niedergelegt und steht entgegen dem Hinweis des Kindesvaters nicht nur in unterhaltsrechtlichen Verfahren, sondern auch in Kindschaftssachen, wie der hiesigen, zur Verfügung.
Richterin am Amtsgericht
Mein Kommentar
Zur Abweisung des Beistands durch Richterin am AG vom 15.04.2024
Das Problem liegt darin, dass RichterInnen nicht mehr selbst gesetzliche Vorgaben interpretieren können bzw. wollen und sich auf Kommentare verlassen, die gerade in Kontexten, die selten sind, nicht wirklich durchdacht sind.
Gerade junge, souveränitätsreduzierte Richterinnen haben damit ein Problem.
Das in §12 FamFG angesprochene „Bedürfnis“ interpretiert die Richterin mit „Bedürftigkeit“ und meint, dass der Vater nicht bedürftig sei, was an seinem sonstigen Verhalten abzulesen wäre. Und sie meint eigentlich, dass er ja offensichtlich nicht behindert sei.
Dies impliziert, dass jeder vernünftige Mensch der Logik und der verfahrensrechtlichen Konsequenz und Regulierung eines familiengerichtlichen Verfahrens folgen könne, was eigentlich meint, dass Anwälte unnötig wären. Wenn die Mutter aber mit Anwalt erscheint, dem Vater aber zugemutet wird, dass er den subjektiven Einschätzungen der Mutter, deren Anwalts, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes – übrigens wie die Richterin bis auf den Anwalt alles Frauen – allein ausgesetzt ist und ihm keine fachkundige Person zur Seite stehen darf, dann ist dies nur mit bewusster Diskriminierung erklärbar. Insoweit ist eine Befangenheitserklärung angebracht.
Dass der Beistand sachkundig und deshalb dafür geeignet ist, beweisen seine über 700 Auftritte als Beistand an über 100 Familiengerichten.
Logik ist aber nicht die Verfahrensweise, mit der junge, souveränitätsreduzierte und eher ideologiegesteuerte Richterinnen glänzen.
Obwohl die Richterin erklärt, dass sie verstanden hat, dass dieser gewünschte Beistand nichts mit §10 FamFG zu tun hat, sondern allein mit §12, argumentiert sie unbekümmert mit dem verwandtschaftlichen Näheverhältnis aus dem §10, das in §12 keine Rolle spielt.
Auch insofern ist eine Befangenheit anzunehmen.
Weiter argumentiert die Richterin, dass ein Beistand nicht angebracht wäre, weil bereits zahlreiche Verfahrensbeteiligte anwesend wären. Warum wird dann nicht auf den Anwalt der Mutter verzichtet, sondern allein auf den Beistand des Vaters?
Warum erhöht ein Anwalt mit entsprechendem finanziellen „Argumentationsaufwand“ die Anzahl der Anwesenden nicht, aber ein Beistand?
Auch diese Begründung erzeugt den Anschein der Befangenheit.
Die Richterin dichtet dem Beistand eine persönliche Betroffenheit an und argumentiert mit dem schwierigen Verhandlungsgegenstand. Ein Familienmitglied des Vaters, das ungleich deutlicher betroffen wäre und den emotionalen Charakter der Verhandlungsführung erhöhen würde, wäre nach dem Urteil dieser Richterin angemessener als ein kundiger, routinierter und erprobter Beistand. Eine solche Argumentation entbehrt jeder Logik und lässt sich nur durch Befangenheit erklären.
„Herr Franzjörg Krieg ist nach den Angaben des Kindesvaters in diversen Verfahren als Verfahrensbeistand oder Beistand tätig, übt diese Tätigkeit also beruflich aus…“
Es gibt Äußerungen, die sich selbst demaskieren.
Wenn die Richterin und Hausfrau ihre Tätigkeit beruflich ausübt, bedeutet das immer noch nicht, dass sie ihre Tätigkeit als Hausfrau beruflich ausübt und dafür Einkommensteuer bezahlt.
Oder doch?
Befangenheit spricht aus jedem Satz.
Das bedeutet ja nicht, dass eine Befangenheitsbeschwerde notwenig sein müsste. Aus verfahrenstaktischen Gründen kann der Fortgang des Verfahrens durchaus begründen, die Unzulänglichkeit der Richterin hinzunehmen und das Verfahren weiter laufen zu lassen.
In diesem Fall war die Mutter durch ein Gutachten schwer in Bedrängnis. Es wurde allein ihren defizitären Eigenschaften zugeschrieben, dass dieses Kind sozial, schulisch und auch sonst höchst belastet und geschädigt ist.
Was war die Konsequenz? Dass sie das Kind über ein Jahr lang vom fähigen Väter durch Umgangsboykott abgeschottet hat, wurde damit beantwortet, dass das Gemeinsame Sorgerecht bleibt. Und das Kind bleibt natürlich in den kindeswohlfernen und das Kind schwer schädigenden Verhältnissen bei der Mutter.
Kindeswohl? Absolut unbedeutend!
Es geht allein darum, eine höchst defizitäre Mutter nicht für ihre Fehlleistungen verantwortlich zu machen.
Sie ist schließlich eine Mutter hier in Deutschland. Und was Verantwortung angeht, hat sie familiengerichtlich den Stand eines Kindes oder einer Behinderten.
Beispiel 8
Der Antrag auf Zulassung von Herrn Franzjörg Krieg als Beistand des Antragstellers wird zurück-gewiesen.
Gründe
Die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung des begehrten Beistandes nach § 12 FamFG sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 12 S. 3 FamFG kann das Gericht andere als die in § 10 Abs. 1 FamFG aufgeführten Personen nur dann als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Diese doppelte Zulassungsvoraussetzung ist nach dem gesetzgeberischen Willen restriktiv zu beurteilen (BTDrs. 16/ 3655 S.91,92; Haußleiter/Gomille,2. Aufl. 2017, FamFG § 12 Rn.7). Vorliegend sind die vorgenannten Voraussetzungen beide nicht gegeben, da die Zulassung des Beistandes weder sachdienlich wäre noch ein Bedürfnis für die Zulassung besteht.
Die vordringliche Aufgabe eines Richters besteht darin, zu urteilen.
Und wenn ein deutscher Familienrichter urteilt, dass die Erde eine Scheibe sei, dann ist das so. Meist wird eine solche Beurteilung auch durch das OLG im Rahmen einer Beschwerde gestützt.
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung des Beistandes verfahrensfördernd ist (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel,49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 12 Rn.8). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall, denn nach der Stellungnahme der Kindesmutter gem. Schriftsatz vom 22.04.2024, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, muss davon ausgegangen werden, dass mit der Zulassung des Beistandes der Elternkonflikt jenseits der Fragen des Verfahrensgegenstandes noch weiter verschärft würde. Dies wäre für das Verfahren alles andere als sachdienlich und würde es entgegen der eigentlichen lnteressen der Beteiligten weiter erschweren, eine am Kindeswohl orientierte einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Für einen vernunftbegabten Richter müssen über 700 Einsätze als Beistand an über 100 Familiengerichten ein eindeutiges Indiz für konstruktive Verfahrensförderung sein. Für einen ideologiebehafteten und souveränitätsarmen Richter wohl nicht.
Dass der Vater in diesem Fall durch den Einsatz einer anderen Person und den Begleitumständen dazu Angriffsfläche geboten hat, ist zwar schade, könnte aber auch vernachlässigt werden, weil das mit meiner Person absolut nichts zu tun hat.
Aber da zählt wohl die Vermutung eines deutschen Familien-Richters mehr als alle Vernunft.
Ungeachtet dessen, dass vorliegend schon aufgrund fehlender Sachdienlichkeit eine Zulassung nicht möglich ist, besteht auch kein Bedürfnis für die Zulassung des Beistandes. Ein Bedürfnis ist anzunehmen, wenn der Beteiligte hilfsbedürftig oder geschäftsungewandt ist. Es kann auch dann bestehen, wenn zwischen dem Beteiligten und dem Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, § 11 Rn. 9, BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 12 Rn. 8), was auf das hier vom Antragsteller zum Beistand beschriebene Verhältnis jedoch nicht zutrifft. Der Antragsteller ist zudem weder hilfsbedürftig noch geschäftsungewandt.
Auch dieser Richter verwechselt „Bedürfnis“ mit „Bedürftigkeit“.
In einer multikulturellen Gesellschaft verwundert es nicht, wenn die Beherrschung der Muttersprache zu einer immer weniger bedeutenden Fähigkeit mutiert – auch unter RichterInnen.
Und wie kühn dieser Richter die Bedingungen des §10 als Bedingungen des §12 definiert, entzieht sich jeder Einsicht.
Jura hat immer wieder mit Philosophie zu tun – und ist damit definitionsoffen.
Vielmehr ist er in hohem Maße durch die Vielzahl der bisher geführten Verfahren das Sorge- und Umgangsrecht betreffend gerichtserfahren und zur Kenntnis des Gerichts gut in der Lage, seine lnteressen zu vertreten. Dies manifestiert sich auch in seinem Antrag vom 14.03.2024 sowie dem weiteren Schreiben vom 16.04.2024.
Dieser Richter meint also, ein Elternteil, das – mit welcher Unterstützung auch immer – schon einmal einen Schriftsatz in seinem Namen selbst eingereicht hat, darf sich nicht unterstützen lassen, weil er das nicht nötig hat – es sein, er bezahlt einen Anwalt dafür. Der Einsatz von Geld ist dabei das entscheidende inhaltliche Argument.
Auch das Richteramt schützt nicht vor Dummheit.
Der §12 FamFG produziert in der Kuriositätenkammer FAMILIENGERICHT immer wieder Knaller, die auf der Comedy-Bühne das Zeug zum Schenkelklopfer hätten.
Die neueste Blüte kommt von einer Fachanwältin für Familienrecht aus Karlsruhe.
Zum Verständis:
Der Vater kündigte in einem Schreiben an das Famiiengerricht an, dass er mich als Beistand nach §12 FamFG ins Verfahren mitbringen möchte und begründete dies nach den in diesem Paragraf genannten Kritierien.
Die Richterin war nicht souverän genug, dies sachgemäß zu entscheiden und versandte das Schreiben zur Stellungnahme an alle Verfahrensbeteiligten.
Die Anwältin der Mutter textete:
…. beantrage ich, den Antrag des Antragstellers, Herrn Franz Jörg Krieg als weiteren
Verfahrensbeistand zuzulassen, abzuweisen.
Als Lehrer müsste ich mit „Thema verfehlt. Note 6“ reagieren.
Die Fachanwältin für Familienrecht ist aber keine Schülerin mit Schonstatus. Sie ist ein entscheidender Faktor in lebenslang wirksamen Entscheidungsprozessen an Familiengerichten. Wenn sie sich absolut dreist, dumm und unfähig zeigt, MUSS dies öffentlich gemacht werden.
Ich ließ also den Vater wie folgt reagieren:
Am 04.07.2024 reagierte die Anwältin der Mutter wohl auf die Weiterleitung durch das Gericht auf meine Absicht – gestaltete ihre Reaktion aber auf eine so unverständliche Weise, dass man die juristische Kompetenz der Fachanwältin für Familienrecht Frau Y in Zweifel ziehen muss.
Sie behauptete gegen jede Evidenz, dass ich einen Antrag gestellt hätte und behauptete auch, dass ich beantragt hätte, einen weiteren Verfahrensbeistand nach §158 FamFG zu bestellen, obwohl in meiner Ankündigung zweifelsfrei zu lesen war, dass ich einen Beistand nach §12 FamFG meine.
Es mag ja sein, dass es Personen gibt, die etwas nicht mögen, was sie nicht kennen und deshalb seltsam reagieren.
Dass eine Fachanwältin für Familienrecht aber den §12 FamFG mit dem §158 FamFG gleichsetzt und außerdem aus einer Ankündigung einen Antrag macht, ist nach zwei Staatsexamen nicht mehr erklärbar.
Ihre Auslassungen zu Zitaten aus der Homepage von Herrn Krieg mögen zwar im Vorfeld einer Diskussionsrunde zur Gesellschaftspolitik in unserem Land und insbesondere in ihren Auswirkungen auf die Abläufe um Trennung und Scheidung mit Kindern interessant sein, berühren aber in keiner Weise eine familiengerichtliche Verhandlung, in der auch immer wieder weibliche Mitglieder von feministischen und Väter insgesamt ablehnenden Personen unter den Professionen auftreten, ohne dass dies irgend eine Rolle spielen würde.
Solange es Anwältinnen gibt, die im Kontakt zu Frauenhäusern einen männerhassenden Grundton verbreiten, sind die Auslassungen von RAin Y uninteressant.
Und wenn das Motto von Herrn Krieg ist: „Allen Kindern beide Eltern“, stellt die Forderung der Alleinigen Sorge für alleinerziehende Mütter, die z.B. der VAMV immer wieder verbreitet, die Extremposition mit destruktiver Wirkung auf Kinder dar.
Immerhin hat Frau Fachanwältin Y mit ihren Recherchen zu den über 1,5 Millionen Zugriffen auf die Seite von Herrn Krieg beigetragen.
Mit Beschluss vom 05.07.2024 nimmt Richterin X die Argumentation der völlig kopflos argumentierenden Rechtsanwältin auf und textet:
„Der Antrag des Antragstellers, auf Zulassung des Herrn Krieg als weiteren Beistandes nach §12 FamFG zur Verhandlung am 02.07.24, wird abgelehnt.“
Abgesehen von der sprachlichen Gestalt (Orthografie und Interpunktion) des Beschlusses ist nicht erfahrbar, was Richterin X mit der Zulassung eines „weiteren Beistandes“ meint. Ich will nur einen Beistand für mich, und dieser soll kein Beistand nach §158 FamFG, sondern einer nach §12 FamFG sein. Ein bestellter Verfahrensbeistand nach §158 ist auch für das Kind zuständig und für niemanden der beiden Eltern.
Richterin X begründet dies damit, dass sie die von mir in meiner Ankündigung erklärten Zulassungskriterien „Bedürfnis“ und „Sachdienlichkeit“ ohne Erklärung ignorierend ablehnt und behauptet, dass beide Kriterien nicht vorliegen würden.
Richterin X hat wohl nicht verstanden, dass §12 MEIN Bedürfnis meint und nicht das Ihrige.
Außerdem hat Herr Krieg schon an über 700 Verhandlungen an über 100 Familiengerichten (bei noch mehr RichterInnen) teilgenommen, wofür er die Staufer-Medaille des Landes BW erhalten hat und womit seine Sachdienlichkeit erwiesen ist.
Dass Richterin X am 05.07. eine Entscheidung zu einer Angelegenheit in der Vergangenheit (02.07.) trifft und diese erst am 08.07. an die Geschäftsstelle weiter gibt, mag aus ihrer Sicht logisch sein. Allen anderen Personen erscheint dies aber in logischer, vernünftiger Hinsicht für eine Richterin in einem sogenannten Rechtsstaat eher bedenklich. Vorsichtig formuliert…
Auf jeden Fall befördert eine solche Vorgehensweise alle Vorbehalte, die in der Öffentlichkeit zu Abläufen am Familiengericht kursieren.
Die kurz angebundene, nicht erläuterte, bzw. unlogische Reaktion von Richterin X gibt Anlass, an ihrer richterlichen Objektivität zu zweifeln und Befangenheit anzunehmen.