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Beistandstätigkeit

Grenzerfahrungen – 1

by Franzjoerg Krieg / 2. Juli 2020

 

Verheiratete Eltern, Akademiker, Trennung nach 14 Jahren Ehe

2 pubertierende Kinder, 13 + 15

Vater weitgehend ausgegrenzt

Kinder wollen nur vereinzelt Kontakt zum Vater und nur nach aktueller Laune

  1. Instanz: AG Hamburg
  2. Instanz: Hanseatisches OLG Hamburg

 

Als Ergebnis eines konfrontativen Umgangsverfahrens am AG Hamburg wurde beschlossen:

„Der Umgang mit den Kindern C. und S. wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller (Kindesvater) ist berechtigt, mit den Kindern C. und S. alle zwei Wochen samstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr an einem öffentlichen Ort, den die Kinder und der Antragsteller zuvor festlegen, Umgang zu haben. Fällt ein Umgangstermin aus, wird dieser nicht nachgeholt.“

Da der Vater mit dieser Lösung nicht einverstanden sein kann, geht er in die Beschwerde und schreibt auch die Begründung dazu selbst.

Erst nach Einlegen der Beschwerde wendet er sich an mich, um nicht allein vor dem OLG auftreten zu müssen. In seiner Beschwerdebegründung rügt der Vater ungenügende Ermittlungen zur Bindungsfürsorge der Mutter.

Ich muss dem Vater zunächst klarmachen, dass er gegen seine Kinder keine Rechtspositionen anführen kann. So wie sich die Lage zeigt, bleibt eigentlich nur, dass das OLG einen Umgangsausschluss beschließen muss, was die Mutter auch beantragt.

Die Ausgangsbasis ist damit eine denkbar schlechte.

Wie kann man diese Karre kurz vor dem Crash an der Wand noch stoppen?

Der Vater kündigte mich als Beistand an und der Vorsitzende Richter meinte, ich solle ruhig schon mal anreisen (was ja ein gutes Zeichen darstellte).

Vertreten war dann der volle Senat mit 3 Richtern.
Es gab keine Diskussion über meine Anwesenheit, diese wurde nur festgestellt wie die Anwesenheit der Gegenanwältin, womit dieser OLG-Senat (3 Richter im Alter über 55) beispielhafte Souveränität zeigte.

Nachdem das Gericht den Vater und die Mutter über ihre Motivationen befragt hatte, konnte ich meine erste Stellungnahme abgeben und erklärte:

– das Verfahren wurde bisher defizitorientiert und konfrontativ geführt, es fehlt an Ressourcenorientierung und am Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung als Eltern in einer Nachtrennungsfamilie

– auch der Vater spielte dieses böse Spiel mit, weil die Professionen ihm das so vormachten und er aus der Erfahrung seiner Entsorgung mitspielte

– die Familie wurde gezielt an die Wand gefahren. Die Eltern geben sich gegenseitig die Schuld und die Professionen sehen zu.

– ich will die Kinder aus der Entscheidung heraushalten und stattdessen beide Eltern in die Pflicht nehmen

Das weckte schon mal Interesse.

Als die Mutter meinte, auch sie wäre daran interessiert, dass die Kinder das Zusammensein mit dem Vater genießen könnten, nahm ich sie beim Wort und erklärte dem Gericht, dass dies die Grundlage dafür wäre, beiden Eltern ihre Verantwortung begreiflich machen zu können.

Die Mutter meinte aber, der Vater sei allein an der Situation schuld, weil er noch nie eine Beziehung zu den Kindern leben konnte und weil er deshalb zuerst eine Therapie machen müsste.

Das Gericht nahm meine Kritik auf, dass die Mutter den Vater förmlich mit Herr „Nachname“ anspricht und ihn charakterlich nicht für erziehungsgeeignet hält und machte ihr klar, dass auch sie damit durchaus Therapiebedarf haben könnte.

Vor diesem Hintergrund erklärte sich die Mutter bereit, gemeinsam mit dem Vater in eine Therapie zu gehen.

Damit war der Fall komplett gedreht.

 

Es ging nicht mehr darum, dass der Vater Kinder, die nicht wollten, zum „Umgang“ zwingen wollte.

Umgang war nur ein Symptom für die desolate Lage der Familie. Alles daran aufzuhängen und die Kinder dafür als Entscheider zu missbrauchen, löst das Problem nicht, sondern verschärft es.

Die Lösung:

Der Vater nimmt seine Beschwerde zurück, womit auch die Anschlussbeschwerde hinfällig wird.

Die Eltern formulieren eine Vereinbarung (der Text war mindestens zur Hälfte von mir, wobei ich auch die Formulierung eines Richters verändern konnte), in der festgelegt ist, dass sie beide die familiengerichtlichen Streitigkeiten beenden, um die Kinder ab sofort aus den Auseinandersetzungen heraus zu halten. Sie verpflichten sich, in eine gemeinsame Therapie (nicht Beratung!) zu gehen, mit dem Ziel, dass die Kinder die gelebte Beziehung zu beiden Eltern als positiv empfinden können.

Und die Gegenanwältin meinte dazu:

Die Verfahrensbeiständin solle auch der Tochter klar machen, dass, wenn der Vater sich in der nächsten Zeit nicht bei ihr meldet, das nicht daran läge, dass er von ihr nichts mehr wissen wolle, sondern daran, dass er sich an das halten wollte, was heute vereinbart wurde.

Das Gericht beschloss Kostenteilung.

Plötzlich hatten wir ein Setting, in dem es keinen Gewinner und keinen Verlierer mehr gab, in dem sogar die Gegenanwältin konstruktiv wurde und das ALLE mit dem Gefühl verließen, an einer denkwürdigen Sache beteiligt gewesen zu sein.

Auch der komplette Senat konnte das sichtlich genießen.

Ich hatte – ohne zu schulmeistern – verdeutlichen können, dass es bessere Lösungen geben kann als der übliche konfrontative und defizitorientierte Mist.

Jetzt aber beginnt die Aufgabe für die Eltern, die gut begleitet werden muss.

Ich machte deutlich, dass dieses Ergebnis von niemand als die Lösung angesehen werden kann und dass es stattdessen das Problem verdeutlicht und eine Aufgabe darstellt – für alle, auch für die Professionen.

Das war das erreichbare Optimum unter den vorher schon festgelegten Bedingungen.

 

Vereinbarung

Die Eltern verpflichten sich, eine Familientherapie zu absolvieren. Sie werden gemeinsam einen Familientherapeuten suchen, diesen beauftragen und die Therapie auch wahrnehmen.

Im Rahmen der Therapie sagen sie sich gegenseitige Unterstützung zu.

Ziel ist es, die Kinder zu entlasten und in die Lage zu versetzen, gelebte Beziehungen zu beiden Eitern positiv wahrnehmen zu können.

Zwischen den Eltern besteht Einigkeit, dass der Vater derzeit keinen Umgang mit den Kindern erzwingen wird.

Mit Rücksicht auf die soeben getroffene Vereinbarung nimmt der Kindesvater die Beschwerde zurück.

Beschlossen und verkündet:

  1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,– € festgesetzt.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

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