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Beistandstätigkeit

Ablehnung eines Beistandes

by Franzjoerg Krieg / 3. Mai 2020

Die Nutzung des §12 FamFG ist selten und eher ein Kuriosum als eine willkommene und gern genutzte Möglichkeit.

Dies hat mehrere Gründe:

  1. Die deutsche Familienrechtspraxis hat mit dem, was man „Recht“ nennt, nur wenig zu tun und funktioniert auf eine so schräge Art und Weise, dass jemand ohne Insiderkenntnisse keine Chance hat und deshalb lieber auf Profis vertraut, als ein Wagnis einzugehen. Die kuriose Funktionsweise kommt von der ideologischen gesellschaftspolitischen Orientierung, die jedes Maß an Vernunft, gesundem Menschenverstand, Moral oder Ethik übergeht und in Jahrzehnten ihre eigenen Regeln aufgestellt hat. Weil Familienrecht nur marginal mit Recht zu tun hat, gibt es auch keine Rechtssicherheit. Derselbe Fall würde bei drei zufällig ausgewählten RichterInnen wohl auch drei verschiedene Lösungen erfahren.
    Die Gesetze, denen die Familiengerichte unterworfen sind, werden von der Politik vorgegeben, die wiederum ideologisch gesteuert ist.
    Die Abhängigkeit der Exekutive von der Legislative erfährt man dann, wenn von außen auf der Europäischen Ebene ein Standard vorgegeben wird, der dann von der Politik umgesetzt werden muss. Wenn dieser Standard der herrschenden Ideologie widerspricht, erfasst die Politik Lähmung. Dies konnte in den Jahren 2010 bis 2013 vom erstaunten Bürger beobachtet werden.
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im Jahr 2010 fest, dass Deutschland mit nicht ehelichen Vätern menschenrechtswidrig umgeht, indem sie deren Sorgerecht vom Belieben der Mutter abhängig macht. Erst 7 Jahre zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in einem öffentlich viel beachteten Verfahren festgestellt, dass diese Menschenrechtswidrigkeit der deutschen Auffassung von Menschenrechtsdienlichkeit entspricht.
    Jetzt musste das BVerfG schnell handeln, musste vertuschen, dass es selbst der Urheber dieser Menschenrechtswidrigkeit war und musste so tun, als wären sie selbst auf die Idee gekommen, „nicht ehelichen Vätern den Zugang zur Gemeinsamen Sorge zu eröffnen“.
    Das BVerfG gab der Politik auf, eine Lösung zu finden und beauftragte alle RichterInnen damit, ab sofort OHNE gesetzliche Regelung über das Sorgerecht nicht ehelicher Väter zu entscheiden – ein ungeheuerlicher Vorgang. RichterInnen wurden vom BVerfG zur Legislative gemacht. Das war auch dringend nötig, denn der Bundestag fand jahrelang keine Lösung und verkroch sich schließlich in die Idee, zu beobachten, wie die Gerichte mit der gesetzlich nicht geregelten Rechtsfrage umgehen. Es wurde also noch irrer: Die Legislative holte sich ihre Lösungsstrategien von der Exekutive, weil sie selbst ideologisch so sehr verrannt waren, dass sie ihrer ureigenen Aufgabe nicht mehr gerecht werden konnten.
    Erst nach drei Jahren kam dann eine Krücke von Lösung, die rechtssystematisch kontraproduktiv ist und uns eigentlich schon längst wieder an den EGMR hätte bringen müssen.
    Wer sich in einem solchen wirren Dschungel bewegen möchte, muss gute Nerven und ein gutes Händchen für irre Systemfunktionen haben.
  2. Der Beistand nach §12 FamFG kann nicht über Verfahrenskostenhilfe bezahlt werden. Er ist also genuin Ehrenamtler. Wer aber die Kompetenz hat, sich in diesen Piranha-Teich zu wagen, möchte auch zumindest einen Teil dessen verdienen, was die Profis damit an Kohle machen. Das können sich aber die vielen, die über Verfahrenskostenhilfe vor Gericht streiten, nicht leisten.
    Folge: Es gibt kaum jemand, der sich das antut.
  3. Familienrechtspraxis spielt sich im Verborgenen ab. Es gibt keine öffentlichen Verfahren, alles geschieht bei geschlossenen Türen in sehr begrenztem Rahmen. Dies wird genutzt, um die schrägen ideologischen Voraussetzungen dem Verlierer im Residenzmodell anzuhängen und ihm klarzumachen, dass er allein die Schuld daran trägt.
    Bei diesem skurrilen bösen Spiel möchte man keine Zeugen von außen mit dabei haben.
  4. Traut sich jemand, den Finger in die Wunde dieser Schande für einen Rechtsstaat zu legen, wird diese Person als gefährlich wahrgenommen. Es wird also alles aufgefahren, um sie loszuwerden.

Ich hatte das Glück, neben den rund 700 Mitwirkungen als Beistand an über 100 verschiedenen deutschen Familiengerichten nur wenige Ablehnungen erfahren zu haben. Die Liste meiner Auftritte als Beistand für die Jahre ab 2010 kann HIER nachgelesen werden.

Die Gerichte oder RichterInnen, die mich notorisch ablehnten, kann man entweder als knöcherne Despoten oder als verhärtete Väterfresser bezeichnen, die ihren mütterzentrierten Stiefel durchziehen und sich mit ihrem Unwesen in der Abgeschlossenheit des familiengerichtlichen Verfahrens komfortabel und ungestört eingerichtet haben.

Die Begründungen zu den Ablehnungen zeigen immer wieder unlogische und rechtssystematisch fragliche Argumentationen auf:

  1. Aus der Fehlinterpretation von §12 S 4 wird hin und wieder geschlossen, dass die Bedingungen des §10 FamFG auch für den Beistand gegeben sein müssten. Dass dies keine notwendige Interpretation darstellt, zeigen die 97% Zustimmungen zu den Ankündigungen meiner Hinzuziehung von über 100 Familiengerichten.
  2. Weil Kommentare zum FamFG mit dem Konstrukt Beistand aufgrund dessen marginaler Bedeutung in der Praxis ebenfalls wenig kompetent umgehen, wird immer wieder darauf geschlossen, dass ein in §10 vorausgesetztes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und dessen Beistand (Familienangehörige) bestehen müsste. Gerade diese Konstellation ist aber destruktiv, weil damit die emotionale subjektive Orientierung konfliktverstärkend wirkt und nicht zu guten Lösungen führt. Ein selbst vom Streitgegenstand nicht persönlich betroffener Beistand kann – wenn er fachlich kompetent ist – dagegen lösungsorientiert vorgehen und zu angemessenen Vorgehensweisen und Lösungsfindungen beitragen.
  3. Immer wieder wird aus Beistandslösungen in anderen Kontexten geschlossen, dass ein Beistand nur angemessen wäre, wenn die Partei selbst behindert wäre und sich deshalb nicht selbst vertreten könnte. Die Beistandslösung ist aber gerade in Verfahren, die keine anwaltliche Vertretung zwingend vorschreiben, bei der für jeden Unkundigen unverständlichen Verfahrensweise in familienrechtlichen Verhandlungen regelmäßig angemessen. Wenn sie von der Partei gewünscht wird (Bedürfnis) und wenn sich der Beistand noch nicht als kontraproduktiv erwiesen hat (Sachdienlichkeit), sollte die Partei (meist gegen eine Partei mit anwaltlicher Vertretung) nie alleine gelassen werden. Diese Disbalance einer Partei zuzumuten, müsste regelmäßig mit einer Befangenheitsbeschwerde beantwortet werden.

Die Versuche von GegenanwältInnen, mich loszuwerden, gingen meist schief und ehren mich. Wer macht sich schon viel Arbeit damit, jemand ohne Bedeutung loszuwerden?

Das 1. Beispiel kommt von einer Gegenanwältin, die mich nicht kannte und mich trotzdem unbedingt loswerden wollte.

Sie schrieb ans Familiengericht:

ln der Familiensache
Vater ./. Mutter
wegen
Elterl. Sorge (Ri)

 nehmen wir zur Ankündigung des Antragstellers, mit Beistand zum Verhandlungstermin zu erscheinen, wie folgt Stellung:

 Die Anforderungen des §12 FamFG sind nach den Ausführungen des Antragstellers nicht erfüllt.

 Gem. § 12 FamFG kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist, das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.

 Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung verfahrensfördernd ist. Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und I oder geschäftsungewandt ist. Es kann im Einzelfall bestehen, wenn zwischen Beteiligtem und Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (BeckOK FamFG, Hahne/Schlögei/Schlünder, 34. Ed. § 12 Rn. 7-10).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Antragsteller hat durch den selbständig gestellten – mehrseitigen – Antrag bei Gericht bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, selbst für seine Interessen einzustehen und keiner Hilfe bedarf.

 Inwiefern ein besonderes Näheverhältnis ähnlich eines Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird bestritten.

Im Weiteren vertraut die Antragsgegnerin auf die Neutralität des Gerichts, welches unabhängig von der Elternrolle des jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Wahrung der Interessen des Kindes im Sinne des Kindeswohles im Blick hat.

 Der Antragsteller kann sich zur Vertretung eines Bevollmächtigten gem. § 10 FamFG bedienen.

Mein Kommentar dazu (den wir uns im konkreten Fall ersparten):

ln der Familiensache
Vater ./. Mutter
wegen
Elterl. Sorge (Ri)

 nehmen wir zur Ankündigung des Antragstellers, mit Beistand zum Verhandlungstermin zu erscheinen, wie folgt Stellung:

 Die Anforderungen des §12 FamFG sind nach den Ausführungen des Antragstellers nicht erfüllt.

Das wird von der Anwältin der Mutter einfach mal so behauptet, wie das ansonsten mit dem Kindeswohl gemacht wird: Was meine Mandantin will, entspricht dem Kindeswohl und was der Vater will, ist kindeswohlschädlich… Erläuterungen dazu gibt es nicht.

 Gem. § 12 FamFG kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist, das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.

 Ja, so steht das in §12 FamFG. Der erste Satz trifft auf mich nicht zu, was schon in der Ankündigung des Vaters stand. Das interessiert die Anwältin in diesem Fall aber nicht. Wenn man schwatzen will, muss man so tun, als hätte man nicht gelesen. In der Ankündigung stand, dass allein der zweite Satz zutrifft.

 Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung verfahrensfördernd ist. Ein Bedürfnis muss angenommen werden, wenn der Beteiligte hilfebedürftig und/oder geschäftsungewandt ist.

 Diese Interpretation von „Bedürfnis“ ist eine typische Schöpfung der deutschen Familienrechtspraxis. Ich habe schon Richterinnen erlebt, die argumentierten, damit sei gemeint, ob sie selbst dieses Bedürfnis hätten. Ich habe oben schon erklärt, wie abwegig die deutsche Familienrechtspraxis funktioniert. Einen Kundigen an seiner Seite zu wissen, ist ein Bedürfnis, das nichts weiter als verständlich ist. Und das ist gemeint und reicht auch. Trotzdem gibt es immer wieder vornehmlich Richterinnen, die notorisch meinen, alles würde sich allein um ihr eigenes Bedürfnis drehen.

 Es kann im Einzelfall bestehen, wenn zwischen Beteiligtem und Beistand ein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht, das einem Verwandtschaftsverhältnis vergleichbar ist (BeckOK FamFG, Hahne/Schlögei/Schlünder, 34. Ed. § 12 Rn. 7-10).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 Damit sind Vorgaben aus §10 FamFG gemeint. In der Ankündigung meiner Anwesenheit war aber deutlich erklärt, dass allein der zweite Satz aus §12 zutrifft. Dass aber wild außerhalb dieser Vorgabe diskutiert und argumentiert wird, ist wiederum eben typisch deutsche Familienrechtspraxis und bedient ein Bedürfnis zum Drauflosschwatzen.

 Der Antragsteller hat durch den selbständig gestellten – mehrseitigen – Antrag bei Gericht bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, selbst für seine Interessen einzustehen und keiner Hilfe bedarf.

 Natürlich stammt dieser Antrag von mir als Beistand. Da ich aber nicht vertretungsberechtigt und damit auch nicht schriftsatzberechtigt bin, muss dieser Antrag von der Partei selbst eingereicht werden.

Soll das jetzt heißen: Der Vater ist nicht blöd, deshalb muss er allein gegen eine Partei mit Anwalt auftreten? Oder soll das heißen: Meine Mandantin ist zu dumm und muss deshalb mit Anwältin auftreten?

 Inwiefern ein besonderes Näheverhältnis ähnlich eines Verwandtschaftsverhältnisses vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird bestritten.

 Unzutreffende Diskussion zum §10 FamFG. Aber die Anwältin ist Fachanwältin und damit wohl zu kompliziert denkend, um einfache Zusammenhänge zu begreifen.

 Im Weiteren vertraut die Antragsgegnerin auf die Neutralität des Gerichts, welches unabhängig von der Elternrolle des jeweiligen Verfahrensbeteiligten die Wahrung der Interessen des Kindes im Sinne des Kindeswohles im Blick hat.

 Was dieses Argument als Baustein der Ablehnung meiner Mitwirkung soll, ist mysteriös…

 Der Antragsteller kann sich zur Vertretung eines Bevollmächtigten gem. § 10 FamFG bedienen.

So sichert man (frau) sich Pfründe. Wenn die andere Partei die gleichen Chancen haben möchte wie meine Mandantin, dann soll diese doch einen Anwalt bezahlen!

So funktioniert deutsche Familienrechtspraxis. Und so sorgt man (frau) dafür, dass aus dem Elend anderer Gewinn generiert wird.

Es gibt aber auch Richterinnen, die nicht doof sind und solche Argumente durchaus bewerten können.

Die Richterin in diesem Fall – bei der ich zum ersten Mal war (ein Jahr zuvor aber bei einer Kollegin von ihr) – meinte als Präsidentin des Amtsgerichtes, sie hätte sich über meine Fähigkeiten informiert und könne erklären, dass diese genau das seien, was in diesem Verfahren notwendig wäre.

Sowas nennt man Souveränität.

Schluss der Diskussion.

 

Nach diesem erfolglosen Versuch meiner Ablehnung als Beistand möchte ich einen erfolgreichen Versuch dokumentieren.
Dieser war durch einige Ungewöhnlichkeiten gekennzeichnet. Allerdings muss man damit in der Provinz mitten zwischen München und Bodensee auch rechnen.

Die Ankündigung des Vaters ans Familiengericht, mit mir als Beistand auftreten zu wollen, stammt vom 04.01. Schon am Tag danach bestellte das Familiengericht einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand, bezeichnete mich aber im Rubrum dieses Schreibens schon als Verfahrensbeistand, was nur noch mit Erstaunen gelesen werden kann.

Gleichzeitig schrieb das Gericht mich und alle anderen Beteiligten wie folgt an:

Die Rechtsauffassung dieses Familiengerichts ist erstaunlich.
Außerdem wird behauptet, dass „zu letzterem Tatbestandsmerkmal nichts vorgetragen wurde“.

Ich zitiere aus der Ankündigung des Vaters ans AG:

„Das Bedürfnis im Einzelfall besteht ebenfalls.“ – womit der Vater sein Bedürfnis, mich als seinen Beistand zu wählen, erklärte. Welchen weiteren Vortrag das Gericht dazu erwarten möchte, bleibt unklar.

Mit Datum vom 08.01. meldete sich die Mutter im Rahmen ihrer Antragserwiderung….

… und legte in einem extra Schreiben nach:

Die Mutter übernahm dabei die vom Familiengericht vorgegebene Verwechslung zwischen Beistand nach §12 FamFG als Begleitung des Vaters und Verfahrensbeistand nach §158 FamFG als Anwalt des Kindes. Logisch – sie kann ja nicht besser sein als das Gericht. Von ihrer Anwältin übernahm sie wohl den Begründungs-Sprech. Dass sie dem Irrtum aufgesessen ist, §12 wäre so stümperhaft ins FamFG aufgenommen worden, dass damit die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens betroffen sein könnte, ist wohl eher dem Umstand zu verdanken, dass nicht immer nur mit dem Kopf, sondern hin und wieder auch mit dem Bauch gedacht wird.

Mit Datum vom 10.01. meldete sich der Sohn handschriftlich beim Familiengericht, sprach dabei den Richter namentlich an und argumentierte wie folgt:

Da das in rund 600 Fällen die einzige Stellungnahme zum Konstrukt des Beistandes nach §12 FamFG ist, die ein Kind bei Gericht einreichte, gebührt ihr die Ehre der Exklusivität.

Mit Datum vom 12.01. meldete sich auch der Rechtsanwalt, der vom Familiengericht wieder als Verfahrensbeistand beauftragt worden war:

Natürlich schützen Rechtsanwälte ihre Domäne meist eifersüchtig. Mit dieser Reaktion war also von einem Rechtsanwalt zu rechnen. Als Verfahrensbeistand würde ich mich aber so weit nicht aus dem Fenster lehnen.

Nachdem sich der unabhängige Richter in die von ihm selbst gewählte Abhängigkeit begeben hatte, war sein Beschluss nur noch logisch:

In der Begründung führt das Gericht aus:

Die erste Antwort des Vaters auf diese Varieté-Nummer erfolgte am 18.01.:

„Zunächst habe ich Herrn Krieg nicht als Verfahrensbeistand (nach §158 FamFG) gewählt, sondern als Beistand nach §12 FamFG.
Ich kann auch nicht dazu gezwungen werden, mich der Unterstützung durch einen erwachsenenorientierten und mandantengebundenen Rechtsanwalt zu bedienen und für diese Einschränkung auch noch bezahlen zu müssen.
Für mich ist die kindorientierte Sichtweise wichtig, weshalb ich Herrn Krieg gewählt habe.
Das vorliegende Problem ist auch kein ideologisches oder juristisches, sondern allein im Verhalten der beiden Eltern angelegt.
Es geht mir auch nicht darum, die „Rechte“ eines Elternteils zu stärken, sondern allein darum, dass die Kinder weitgehend aus dem Konfliktfeld herausgehalten werden.
Ich traue einem Anwalt diese Aufgabe weniger zu als Herrn Krieg.„

Mit Datum vom 24.01. legte der Vater nochmals ausführlich nach:

„Nach der inzwischen begonnenen und weiter andauernden Beratung durch Herrn Krieg habe ich mir die Verfahrensvita nochmals betrachtet und muss verstehen, dass in einem System von durch Befindlichkeiten der Mutter in Alleinentscheidung gesteuerter Einzelresidenz durchaus verstanden werden kann, dass ich als Vater im Verfahren allein das störende Element darstelle und dass die Haltung gefördert werden könnte, die Konfliktorientierung könne allein von mir ausgehen.

Tatsächlich ist meinem Schriftverkehr an die Mutter zum Thema Umgangsregelung für 20xx seit August 20xx stets zu entnehmen gewesen, dass ich konsensuale Lösungen gesucht und stets forciert habe.

Ausgehend von dieser Haltung möchte ich die Abläufe seit der Antragstellung kommentieren.

Mit Antrag vom 04.01. erklärte ich meinen Wunsch, mit Herrn Krieg als Beistand nach §12 (nicht als Bevollmächtigtem nach §10 und auch nicht als „Verfahrensbeistand“ nach §158 FamFG) bei der Verhandlung erscheinen zu wollen und begründete dies nach beiden in §12 geforderten Bedingungen.

Im Beschluss vom 05.01. benannte das Gericht Herrn Krieg als meinen „Verfahrensbeistand“, obwohl es dazu keine Grundlage gab, es sei denn, das Gericht hätte in diesem Beschluss die Zulassung von Herrn Krieg als mein Beistand nach §12 FamFG schon verfügt.

Ohne auf die damit schon festgelegten Bedingungen eingehen zu wollen, muss doch festgestellt werden, dass der Umgang dieses Familiengerichts mit dem Institut „Beistand nach §12 FamFG“ außergewöhnlich ist und dass dieser juristisch im FamFG festgelegten Vorgehensweise wohl an diesem Gericht zum ersten Mal begegnet wurde.

Dieselbe Ungewöhnlichkeit zeigte sich auch in der gerichtlichen Begründung der Nicht-Zulassung meines Beistandes vom 17.01.

Ob „ein Bedürfnis besteht“, kann in diesem Fall nur derjenige formulieren, der für sich dieses Bedürfnis äußert. Wenn andere Personen darüber entscheiden wollen, welche Bedürfnisse ich hätte oder nicht zu haben hätte, stellt dies im deutschen Familienrecht zwar keine Ungewöhnlichkeit dar, ist aber – objektiv gesehen – zumindest unlogisch.

Dass die Bedingungen des §12 in dieser Begründung mit den Bedingungen des §10 vermischt werden, obwohl die in §12 genannten „anderen Personen“ eben nicht von den Bedingungen des §10 betroffen sind, stellt eine weitere Außergewöhnlichkeit dar.

Das wären genug Gründe, das Gericht wegen Befangenheit abzulehnen.

Ich habe inzwischen aber dazu gelernt und verstehe, dass auch ein Gericht, das neu mit einem juristischen Konstrukt konfrontiert ist, nicht immer und sofort auch souverän damit umgehen kann.

Außerdem gibt es in dem Konflikt auf Elternebene, um den es in diesem Verfahren geht, genug Konfliktorientierung, die ich entsprechend meiner auf Konsens ausgerichteten Grundhaltung nicht durch weitere Nebenschauplätze vertiefen möchte.

Aber nicht nur das Gericht gab einen Kommentar zu meinem gesetzlich eindeutig legitimen Wunsch ab, mit Beistand aufzutreten.
Zunächst war dies mein Sohn!
Sein Kommentar vom 10.01. ist der Antragserwiderung der Mutter vom 08.01. als Anlage beigefügt.
Diese Stellungnahme dürfte in der deutschen Familienrechtslandschaft bisher wohl einzigartig sein.

Ein Kind, das sicher mit dem Konstrukt des §12 FamFG noch weniger souverän umgehen kann und die Kontexte noch weniger zu begreifen in der Lage ist als ein Familiengericht, gibt dazu eine Stellungnahme ab, die die Mutter ihrer Antragserwiderung beifügt.
Klarer kann die Instrumentalisierung eines Kindes für die Interessen der Mutter nicht demonstriert werden.

Mit extra Post und Datum vom 08.01. äußert sich die Mutter nochmals.
Die Mutter kann natürlich nur meinen, dass das Gericht schon wisse, was es tut, und hat die Falschbezeichnung „Verfahrensbeistand“ aus dem Beschluss des Familiengerichts übernommen.
Dass die Mutter nicht wissen kann, dass die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens nichts mit der Zulassung eines Beistandes nach §12 zu tun hat, verstehe ich gut. Damit wird ihre Begründung aber nicht richtiger oder zielführender.

Mit Datum vom 12.01. äußerte sich schließlich auch der Verfahrensbeistand zur Zulassung des Beistandes, was wohl ebenfalls ein Novum in der deutschen Familienrechtslandschaft darstellt.
Inwieweit der Verfahrensbeistand zu einer Beurteilung der Notwendigkeit meines Bedürfnisses nach einem Beistand überhaupt beitragsfähig ist, bleibt unklar, nachdem es ihm gar nicht erst notwendig schien, mit mir darüber zu reden. §12 FamFG sieht seine Mitwirkung in der Entscheidung auch nicht vor. Ebenfalls lässt er offen, was er mit „Vielzahl“ meint.
Verständlich ist dies nur dann, wenn man berücksichtigt, dass der Verfahrensbeistand Rechtsanwalt von Beruf ist und dass er sich von der auf Erfahrung beruhenden Haltung meines Beistandes zu Rechtsanwälten im familiengerichtlichen Verfahren triggern ließ.
Feststellbar ist, dass – entgegen der Intention des Gesetzgebers – in diesem Fall Befindlichkeiten und ideologisierte Positionen eine bestimmende Rolle spielten. In diesem Fall wäre die souveräne und angemessene Entscheidungskompetenz des Gerichtes gefragt, um solche kontraproduktiven Impulsgeber auszuschließen. Das Gericht verließ sich aber auf eben diese kontraproduktiven Steuerelemente, die jedoch gerade ein solches Verfahren konfrontativ gestalten und wie bisher erschweren.

Auch dies legt wiederum die Besorgnis der Befangenheit nahe.

Wie oben schon ausgeführt, werde ich aber die Entscheidung des Gerichtes respektieren und werde mir überlegen, wie ich dieser Situation konstruktiv begegnen kann.
Ich werde mich weiterhin mit Hilfe der langjährigen Erfahrung und systemischen Kompetenz von Herrn Krieg und seinem auf Deeskalation und konsensualer Einigung ausgelegten Ansatz beraten lassen und mich entsprechend vorbereiten.„

Immer wieder entarten familiengerichtliche Abläufe zur (bitterbösen) Posse und man wundert sich, warum ansonsten doch intelligente Menschen sich das antun.
Nachdem aber selbst das BVerfG und der Bundestag immer wieder dasselbe unterirdische Niveau vorgeben, wundert einen nicht, wenn ein Provinzgericht sich darüber nicht erheben kann.

Manchmal ist das Leben einen Tick zu bunt….

 

Die neuste Posse liefert ein Richter aus NRW.

Zunächst seine Entscheidung:

Beschluss

ln der Familiensache
Mutter ./. Vater
hat das Amtsgericht- Familiengericht- X-Stadt
am 09.04.2021
durch den Richter am Amtsgericht Y
beschlossen:

Der Antrag des Antragsstellers vom 16.03.2021, Herrn Franzjörg Krieg als Beistand zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Herr Krieg ist nicht beistandsfähig i.S.d § 12 S. 1 FamFG.

Sollen andere Personen als Beistand auftreten, bedarf es einer Entscheidung des Gerichts über deren Zulassung, § 12 S. 2 FamFG. ln eng umgrenzten Ausnahmefällen kommt eine Zulassung in Betracht. Voraussetzungen für die Zulassung sind deren Sachdienlichkeit und das Bestehen eines Bedürfnisses im Einzelfall. Dies ist anzunehmen, wenn die andere Person sowohl mit dem Gegenstand des Verfahrens als auch mit den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten vertraut ist und die/der Beteiligte hilfebedürftig oder geschäftsungewandt ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragssteller ist anwaltlich vertreten. Das Gericht kann nicht erkennen, weshalb die Zulassung vorliegend ausnahmsweise sachdienlich sein soll.

Y
Richter am Amtsgericht

In der Ankündigung des Vaters, dass er zur Verhandlung mit mir als Beistand erscheinen möchte, war angegeben, dass sich diese Beistandstätigkeit ausschließlich auf Satz 3 des §12 FamFG bezieht („… andere Personen…“)
Wenn der Richter angibt, dass ich nach Satz 1 „nicht beistandsfähig“ sei, hat diese Feststellung ebenso wenig Relevanz wie wenn er mitgeteilt hätte, dass er am selben Tag nicht gefrühstückt hatte.

Dass Richter frei drauflos phantasieren, wenn sie mit etwas konfrontiert sind, das für sie neu ist, ist nicht ungewöhnlich. Dass er in einem solchen Fall per Beschluss entscheiden MUSS, steht nicht in §12. Er kann zulassen oder auch nicht. Die einzigen Entscheidungsgründe sind dabei die Sachdienlichkeit und das Bedürfnis im Einzelfall.

Wenn ich der Einzige bin, der schon rund 700 Mal an über 100 verschiedenen Familiengerichten als Beistand im Einsatz war, dürfte damit die Sachdienlichkeit erwiesen sein. Auszüge davon sind hier dokumentiert.
Und das Bedürfnis im Einzelfall hat der Vater schriftlich dokumentiert. Damit gibt es keinen Grund, mich nicht zuzulassen.

Hinzu kommt, dass in diesem Termin zwei Verfahren verhandelt werden, in denen die Mutter einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs und auf Entzug der Gemeinsamen Sorge gestellt hat. In einer solchen Situation dem Vater die Unterstützung durch einen Beistand zu verweigern, zeigt die völlige Fehlbesetzung dieses Richters.

Das ist natürlich wert, mit einem Befangenheitsantrag beantwortet zu werden.

 

Und hier die neueste Posse aus dem tiefen Bayern

Bayrisches
Amtsgericht
Etwa 70km östlich von München

Aktenzeichen

Verfügung

ln Sachen
Vater ./. Mutter
wg. Umgangsrecht

Gerichtsort, 16.06.2021

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass eine Zulassung als Beistand nach vorläufiger Bewertung nicht in Betracht kommen dürfte.

Der benannte Beistand ist keine vertretungsbefugte Person im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 12 S. 2 FamFG.
Eine Zulassung gemäß § 12 S. 3 FamFG ist nach vorläufiger Bewertung nicht angezeigt, nach den Umständen des Falls und unter Berücksichtigung der Aktenlage vermag das Gericht hierfür schon kein Bedürfnis zu erkennen.

gez.
Richterin am Amtsgericht

 

  1. In Bayern ticken die Uhren immer noch im Pendelschlag einer Standuhr – besonders familienrechtspraktisch. (Es gibt aber Ausnahmen! Erst kürzlich konnte ich im tiefen Südbayern einen respektablen Richter kennen lernen, der ernst genommen werden muss, weil er Haltung zeigt und gute Arbeit macht.)
  2. Dem Gericht ist meine Tätigkeit aus der Mitteilung des Vaters bekannt. Die Richterin weiß, dass sie zu den exklusiven 3% gehört, die mich ablehnen – und das quer über mehr als 100 Familiengerichte in Deutschland. Sie ist sich ihrer absonderlichen Haltung also bewusst.
  3. „..nach vorläufiger Bewertung nicht in Betracht kommen dürfte.“ – schwammiger geht’s nicht. Kümmern wir uns also um ihre genannten Begründungen:
  4. „Der benannte Beistand ist keine vertretungsbefugte Person im Sinne der § 10 Abs. 2, 12 S. 2 FamFG.“ Was soll dieser Blödsinn? Stellen wir uns vor, der Vater hätte gesagt, es gäbe Lachsnudeln zum Mittagessen und die Richterin hätte geantwortet: „Ich esse aber kein Schweinefleisch.“ Niemand wollte, dass ich den Vater nach §10 FamFG vertrete. Im Gegenteil, der Vater hat in seiner Mitteilung darauf hingewiesen, dass §10 nicht in Betracht kommt. Warum textet diese Richterin dann einen solchen Widersinn? Der Vater hat explizit nur §12 S. 3 genannt.
  5. Im nächsten Satz nimmt die Richterin darauf Bezug.
    „3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.“
    Die Richterin hat sich zur Sachdienlichkeit nicht geäußert. Sie hat sich zu IHREM Bedürfnis geäußert, bzw. zu ihrer Fähigkeit, ein Bedürfnis zu erkennen. Sie muss das aber gar nicht erkennen. Es geht um das Bedürfnis des Vaters, der mich als Beistand wählt und eben nicht sein Geld für einen kontraproduktiven Anwalt rausschmeißt. Damit ist klar, dass ein Bedürfnis besteht.
    Und dann noch zur Sachdienlichkeit: Der Vater steht ohne mich allein gegen die Mutter mit Anwalt (über Steuergelder finanziert). Das allein schon ist Grund, eine Sachdienlichkeit zu erkennen. Außerdem fanden mich über Hunderte von RichterInnen bisher sachdienlich. Warum sollte dann eine bayrische Richterin, die mich nicht kennt, etwas anderes meinen?

Damit sind wir beim Kern der Problematik.

Entweder diese Richterin will, dass der Vater einen Anwalt teuer einkauft, wenn er gegen die Mutter an ihr Gericht will, oder sie will diesen Vater bewusst vor Gericht allein lassen gegen die Mutter mit Anwältin, Vertreterin des Jugendamtes, Verfahrensbeiständin und Richterin. Sie hofft also auf ein Schlachtfest, bei dem 5 Frauen einen Vater niedermachen.

Wenn das kein Grund für eine Befangenheitserklärung ist….

 

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