Jugendämter sind nach §§ 17 und 18 SGB VIII zur Beratung verpflichtet.
Nachdem die Jugendämter dazu übergegangen sind, fast jede Beratung an die Freien Träger der Jugendhilfe abzugeben, tun sie so, als gäbe es diese beiden Paragraphen nicht.
Ich habe heute parallel zwei nicht-deutsche Väter im Mail-Postfach, die mir berichten, dass sie vom Jugendamt dazu gezwungen werden, vor einer Beratung einen Antrag auf Familienhilfe zu stellen.
Im ersten Fall einer türkischstämmigen Familie boykottiert die Mutter seit zwei Wochen den Kontakt des Kleinkindes zum Vater. Es ist richtig, dass der Vater in einem solchen Fall umgehend reagiert. Es ist auch bekannt, dass allein frühzeitige Intervention nützlich sein kann. Stattdessen meint das Jugendamt, der Vater müsse einen Antrag auf Begleiteten Umgang stellen und einen entsprechenden Antrag auf Familienhilfe unterschreiben, bevor sie mit der Mutter Kontakt aufnehmen.
Im zweiten Fall kommt die gesamte Familie aus Indien. Der Vater schreibt, dass seine Kinder bei der Mutter und deren Schwester massiven Manipulationen ausgesetzt sind und dass er kaum Kontakt zu ihnen hat.
Das Jugendamt müsste das eigentlich als Hinweis auf Kindeswohlgefährdung aufnehmen und wäre verpflichtet, nach §8a SGB VIII unverzüglich zu handeln. Wollten sie deeskalativer vorgehen, müssten sie zumindest ein gemeinsames Gespräch beider Eltern organisieren. Verweigert die Mutter jede Kommunikation, müsste das Jugendamt nach §8a einen Termin im Haushalt der Mutter wahrnehmen.
Stattdessen schreibt das Jugendamt:
„Wir warten noch auf den unterschriebenen Antrag der Kindesmutter. Sie hatte versprochen, den Antrag auf Familienhilfe zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden.
Nach wie vor sind Sie als Vater verantwortlich, dass es ihren Söhnen gut geht. Bitte besprechen Sie sich diesbezüglich auch mit ihrem Anwalt.
Wir werden sobald es uns möglich ist, Ihren Antrag bearbeiten und bei der Kindesmutter eine Familienhilfe einsetzen.“
Mit dieser Vorgehensweise hat die Mutter jede Möglichkeit, entweder die Maßnahme zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was vom Jugendamt begünstigt wird.
Das familienrechtlich vorgeschriebene Beschleunigungsgebot wird damit vom Jugendamt ignoriert und jeder fachliche Hinweis auf umgehende Intervention einfach übergangen.
Es erscheint aus meiner Sicht so, dass Jugendämter gerade nicht-deutsche Familien damit über den Tisch ziehen und sich aus der Verantwortung nehmen.