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Beratung

Hälftige Ferienregelung

by Franzjoerg Krieg / 2. April 2021

Die hälftige Teilung der Schulferien ist inzwischen sowohl im Residenzmodell als auch in der Doppelresidenz („Wechselmodell“) Standard.
Es gibt in der Praxis immer wieder Probleme, die ich in diesem Artikel ansprechen und klären möchte.

  1. Welche Tage gelten als Ferientage?
    a) Ferien nach Ferienkalender und Ferien familiengerichtlich

In den Ferienkalendern der Kultusministerien der einzelnen Länder sind die Ferien öffentlich aufgeführt. Nicht aufgeführt sind die Ferientage, die sowieso schon schulfrei sind, also die Wochenenden, die die schulfreien Tage flankieren. Familiengerichtlich zählen diese aber zu den Ferien. Wenn also bei einer Woche Ferien diese im Ferienkalender von Montag bis Freitag mit 5 Tagen angegeben sind, zählen diese Ferien familiengerichtlich trotzdem als 9 Tage Ferien, weil der erste Ferientag der Samstag nach dem letzten Schultag ist und der letzte Ferientag der Sonntag vor dem ersten Schultag.

        b) Bewegliche Ferientage

Zu diesen landesweit geregelten Ferien kommen jeweils 5 bewegliche Ferientage, die von Schulbezirk zu Schulbezirk jeweils individuell gestaltet werden können. Sie werden meist dazu genutzt, um aus typischen „Brückentagen“ (z.B. die Freitage nach den Donnerstags-Feiertagen im Mai) durch Ferienverlegung auf diesen Brückentag vier Ferientage zu machen. Diese „kleinen Ferien“ sind dann im Ferienkalender nicht aufgeführt, zählen aber familiengerichtlich trotzdem zu den Ferien und zählen z.B. an Christi Himmelfahrt im Mai als 4 Ferientage.

In bestimmten Städten gibt es Stadtfeste (z.B. das historische „Peter&Paul-Fest“ in Bretten), an denen der Montag als zusätzlicher Festtag gilt. Dieser wird dann im Schulbezirk als einer der 5 beweglichen Ferientage ausgewiesen. Dadurch entstehen 3 Ferientage.

Zu einem Schulbezirk gehören jeweils alle Schulgattungen in einem Bezirk, in dem in einer Familie mehrere Kinder in verschiedenen Schulen unterrichtet werden. Für diese soll eine identische Ferienregelung gelten.

       c) Sommerferien

Die Sommerferien umfassen meist 6 Wochen plus beide flankierenden Wochenenden plus 2 Tage = 46 Tage. Bei hälftiger Teilung ergibt dies 23 Tage bei jedem Elternteil.

      d) Rahmenplan für die Ferienteilung

Ein Rahmenplan listet alle Ferienabschnitte eines Jahres auf und teilt diese hälftig.

Z.B. Ferien in BW 2021:

Winterferien               bei Einsatz von 3 beweglichen Ferientagen 5 Tage (3 bewegl. Ferientage plus ein Wochenende)
Osterferien                 11 Tage
Pfingstferien               16 Tage
Sommerferien             46 Tage
Herbstferien                9 Tage
Weihnachtsferien       18 Tage
Plus 2 bewegl. Ferientage, die bei Aufteilung auf Brückentage weitere 8 Tage Ferien ergeben können.

Summe                     113 Tage
Diese 113 Tage werden hälftig geteilt.

  1. Individuelle Regelungen
    a) Hälftige Teilung jedes Ferienabschnittes

Dies kommt meist für Kinder im Vorschulalter in Frage, die mit der Trennung von einem Elternteil über größere Ferienabschnitte evtl. überfordert sein könnten. Meist ist diese Argumentation aber nichts weiter als die Kaschierung der von einem Elternteil gewünschten weitgehenden Abgrenzung des anderen Elternteils vom Kind bzw. die Verbergung der eigenen Unfähigkeit, den anderen Elternteil während seiner Abwesenheit positiv zu repräsentieren. Wenn in einer funktionierenden Beziehung ein Elternteil beruflich länger abwesend ist, funktioniert das problemlos. Es gibt aber Eltern, bei denen funktioniert die positive Repräsentation des anderen Elternteils nach einer Trennung aus Unvermögen nicht. Dass dies ein Verstoß nach §1684 BGB bedeutet, wird in unserem System von Familienrechtspraxis meist ignoriert. Solche offenen Gesetzesbrüche sind leider Wesenselemente unserer Familienrechtspraxis.

Oft wird die Regelung gefunden, dass in einem Jahr ein Elternteil immer die erste Hälfte aller Ferienabschnitte erhält und das andere Elternteil die zweite Hälfte. Diese Regelung wird jährlich getauscht (alterniert).

       b) Flexible Lösungen

Eltern, die gerne reisen und auch in der Lage sind, die Bedeutung des anderen Elternteils für das Kind zu begreifen, können die Ferienabschnitte völlig frei aufteilen. Ein Vater in meinem Beratungsbereich fährt mit den 3 Kindern jeden Sommer für 6 Wochen auf eine griechische Insel. Das ist kein Problem, weil der Rest der Ferien so aufgeteilt wird, dass die Mutter ihre Reisepläne mit den Kindern ebenfalls umsetzen kann.

Es ist auch typisch „Kurzferien“, bzw. einwöchige (und auch zweiwöchige) Ferien gegeneinander zu tauschen, damit Reisepläne umgesetzt werden können.

Solche Regelungen beruhen aber auf dem Einvernehmen der Eltern.

Bei Schwierigkeiten, eine vernünftige Regelung für beide auf der Basis der Bedienung der Interessen von beiden umzusetzen, gibt es die Möglichkeit, dies unter Einsatz einer weiteren moderierenden Person (Mediator) zu machen oder aber die unflexible Lösung zu wählen und alle Ferienabschnitte jeweils hälftig aufzuteilen.

  1. Ostern, Weihnachten und weitere religiös basierte Festtage

Es gibt je nach Religionszugehörigkeit eine besondere Bedeutung dieser Festtage. Sollte dies der Fall sein, müssen diese extra geteilt werden.

  1. „Kindesbesitzer“-Verhalten

In Fällen, in denen das Elternteil mit Hauptwohnsitz im Residenzmodell über nicht genug Bindungstoleranz (und schon gar keine Bindungsfürsorge) verfügt, gibt es immer wieder typische Problematiken, auf die unsere Familienrechtspraxis immer wieder eingeht, obwohl sie ein Beweis für die aus §1684 resultierende Verpflichtung bedeuten.

        a) „Das Kind ist völlig überfordert, am Ende der Ferien vom nicht Residenz-Elternteil direkt in die Schule zu gehen“

Das Kind muss „zuhause erst wieder ankommen“, weshalb es z.B. in der zweiten Hälfte der Sommerferien nicht drei ganze Wochen beim Vater bleiben kann. Es muss schon am Samstag wieder zur symbiotisch bindenden Mutter zurück.

Entsprechend beginnen die Sommerferien beim Nicht-Residenz-Elternteil (wenn dieser die erste Hälfte der Ferien hat) nicht schon am Donnerstag (wenn der Mittwoch der letzte Schultag ist), sondern erst am Samstag oder gar erst am Montag.

Ein solches Verhalten müsste eigentlich von den Familiengerichten (und den Jugendämtern!) als symbiotisches und nicht mit §1684 BGB kompatibles Verhalten erkannt und reglementiert werden. Stattdessen wird dem Residenzelternteil meist ein gewisser sanktionsfreier Missbrauchsspielraum erlaubt.

Auch wenn dies durch die Professionen nicht erkannt werden will, ist es Missbrauch.

       b) Heiligabend als emotionaler Territorialanspruchsraum des Residenzelternteils

Vernünftige Eltern alternieren beim Verbleib des Kindes an Heiligabend jährlich oder alternieren sogar im Tausch aller Weihnachtstage mit Silvester jährlich.

Unvernünftige Eltern machen aus dem Kindesbesitz an Heiligabend ein Schlachtfeld um das Primat von emotionalem Raum mit dem Kind, wie dies von vielen Eltern mit Kleinkindern um jede Übernachtung gemacht wird.

Wer sich wie darstellt, muss jeder vor dem Spiegel mit sich selbst ausmachen.

         5. Ferienregelung für ein Vorschulkind

Kindergärten haben keine Ferien, weil sie für ArbeitsnehmerInnen das ganze Jahr hindurch Betreuung zur Verfügung stellen müssen. Da das Personal aber selbst Urlaubsanspruch hat und da das Gebäude auch immer wieder einem Renovierungsbedarf unterliegt, legt jeder Kindergarten “Schließzeiten” fest. Diese werden fälschlicherweise immer als “Kindergartenferien” bezeichnet.

Besonders kindesbesitzende Trennungsmütter reden gerne von Kindergartenferien, um einen möglichen Ferienaufenthaltswunsch des Vaters möglichst weit herunterzubremsen. Bei 2 Wochen “Kindergartenferien” verbleiben für den Vater als evtl. zu beanspruchende Hälfte maximal 1 Woche.

Solange es um Anbspruchsverhalten von Müttern geht, spielen Grundsätze wie “Kontinuität” und “Ausweitung in kleinen Schritten” eine wesentliche und nicht zu umgehende Rolle.

Wie ist dann erklärbar, dass ein 5-jähriges Kind 1 Woche Ferien beim abwesend wohnenden Vater hat, dass dasselbe Kind aber ein Jahr später als Grundschulkind schlagartig 6 Wochen Ferien beim Vater verbringt? Wo bleiben die beiden für Mütter immer als ehern geltenden Grundsätze?

Ich bestehe immer wieder auf der Geltung dieser Grundsätze auch in diesem Fall.
Das hat folgende Konsequenz:

Ein Vorschuldkind hat neben dem Anspruch auf Regelbetreuung auch Anspruch auf Ferienaufenthalt beim abwesend wohnenden Elternteil. Dieser Anspruch beträgt in der Höhe jährlich so viele Wochen, wie das Kind Jahre alt ist.
Das bedeutet nicht, dass dieser Anspruch nicht gestückelt werden kann.

Damit ist den beiden Grundsätzen “Kontinuität” und “Ausweitung in kleinen Schritten” Genüge getan.

 

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