Mit Schriftsatz vom 08.12.2023 meint eine „feministische“ Anwältin aus Berlin (gutes Geschäftskonzept gerade dort), sie wäre im Besitz einer Glaskugel, die in der Lage sei, ihr die Person zu nennen, um die es sich in diesem Artikel handeln würde und diese sei eindeutig erkennbar.
Dabei habe ich jeden Hinweis auf die Identität dieser Person getilgt.
Außerdem wähle ich in diesem Artikel die Option, aus der Sicht des in diesem Fall betroffenen Vaters zu schreiben. Die entsprechenden Originaldokumente in seinem Fall liegen mir vor.
Der Vater ist einer von rund 2500 Vätern aus meiner Fallsammlung.
Weitere Einstellung im Kontext „Historische Dokumente“
Vorgeschichte
Nachdem die ältere Tochter volljährig wurde und schon seit 4 Jahren kein Kontakt zum Vater bestand, klagte der Vater auf Verwirkung von Unterhalt nach §1611 BGB wegen „vollständiger Verachtung“, die seine Tochter ihm als Vater entgegenbringt. Die zuvor schon ausgesprochene Zwangsvollstreckung gegen den Vater sollte aufgehoben werden.
Die Tochter erklärt, in Psychotherapie zu sein aufgrund von Schädigungen durch den Vater in früher Kindheit und streitet jede Begründung einer Verwirkung von Unterhaltsanspruch ab.
Es wird das Attest einer „Heilpraktikerin und Hypnosetherapeutin“ angeführt:
„In der Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 befand sich Frau NN bei mir in meiner Praxis in L. in Behandlung.
Während der Behandlung stellte sich heraus, dass Frau NN massive Probleme mit ihrem Vater hat. Die Ursachen dafür konnten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufgedeckt werden. Möglicherweise wurden die Störungen in ihrer Kindheit verursacht. Zur Zeit ist es Frau NN nicht möglich, in Kontakt zu ihrem Vater zu treten. Dies kann ich nur unterstützen, da die psychischen Belastungen infolge eines solchen Kontaktes für Frau NN zu groß wären.
Ich habe Frau NN eine Psychotherapie empfohlen.”
Der Vater schrieb am 05.05.2004 an das Familiengericht:
…. nehme ich zum Schreiben der Gegenseite vom 13.04.2004 Stellung:
Die Gegenseite erkennt richtig, dass der Kern der psychischen Problematik von [Tochter] in einem Vater-Tochter-Konflikt besteht.
Allerdings weist die Gegenseite jede Verantwortung dafür von sich und begründet diesen Konflikt mit meinem Verhalten als Vater in der frühen Kindheit von [Tochter].
[Tochter] selbst hat einmal vor Jahren zu mir gesagt, sie hätte keine Erinnerung mehr an ihre Kindheit, alles sei durch die Trennungsproblematik verschüttet worden.
Tatsache ist, dass zwischen mir und [Tochter] eine positive Vater-Tochter-Beziehung bestand, wie sie auch bis heute zwischen mir und [Kind 2] andauert. [Tochter] sieht dies und kann nicht begreifen, dass sie nicht dieselbe Beziehung zu mir als Vater hat. Ihre heutige Problematik projiziert sie in ihre Kindheit, weil sie zu labil ist, um eine Mit-Verantwortung für die Situation für sich überhaupt zulassen zu können.
Die Mutter hat schon im Kleinkindalter von [Tochter] zu mir gesagt: „Ich werde Dir [Tochter] eines Tages wegnehmen, Du wirst das erleben!“ Sie hat genau dies mit kalter Perfektion auch gemacht. Schon seit der von ihr erzwungenen Trennung hat sie den Kontakt zu den Kindern erschwert und ihre Überzeugung in die Tat umgesetzt, dass „nichts so leicht zu ersetzen ist wie ein Vater“.
Es gibt Schreiben ihres Anwaltes, dass selbst Telefonate unter Androhung gerichtlicher Konsequenzen untersagt seien. Die Geschichte dieses Umgangsdramas ist dem Gericht bestens bekannt. Das Angebot der Mutter vor der ersten Umgangsvereinbarung zeigt ihre Haltung überdeutlich.
Seit nunmehr 7 Jahren gibt es keinen Kontakt mehr zwischen [Tochter] und mir, obwohl ich [Tochter] immer wieder angeboten habe, mit mir zu reden, eine meiner Einladungen zu einem Essen oder einer Veranstaltung ihrer Wahl anzunehmen, etc.
Ich habe den Boykott der Mutter, der von [Tochter] übernommen wurde, zunächst immer allein als Fehlverhalten der Mutter gedeutet. Dieser ist es gelungen, mich als Vater seit 7 Jahren nur noch als Alimentierer zu benutzen und ansonsten komplett zu entsorgen. Sie hat alle Kompetenzen, alle Entscheidungen, alle Erziehung vollkommen an sich gerissen und trägt damit auch die volle Verantwortung.
5 Jahre danach (!) wird [Tochter] therapiebedürftig, was schon Jahre vorher von mir vorhergesagt wurde. Die Mutter wusste durch mich, dass sie [Tochter] auf diese Weise therapiebedürftig machen würde. Sie hat dies immer völlig ignoriert.
In dieser Situation hat die Mutter jetzt die Stirn, mich als Vater für das Desaster verantwortlich machen zu wollen, das sie anrichtete und muss dazu natürlich in die frühe Kindheit zurück, weil mein Einfluss ja von ihr seit 7 Jahren völlig gekappt wurde. Dieses Ansinnen ist infam und macht klar, wie sehr Mütter heute auf die gesellschaftlichen Funktionsmechanismen von Frauenförderung und ihre Wirkungsweisen in der familialen Intervention vertrauen.
Nach meiner Entsorgung als Vater hatte die Mutter eine Phase von etwa 2 Jahren, in denen sie die Kinder regelmäßig 4 Tage pro Woche allein ließ – bei gleichzeitigem Kontaktverbot zu mir als Vater, der im Haus daneben wohnte!
Das Jugendamt wurde von mir informiert. Die verantwortliche Frau K. versprach, „mit der Mutter zu reden“. Sechs Wochen danach erhielt ich ihre Stellungnahme: „Die Mutter wünscht keine Veränderung!“
Diese Aussage der Mutter wurde von der fallzuständigen Frau K. als Dienstanweisung behandelt.
[Tochter] war in dieser Zeit ab etwa 12-13 Jahren für ihre 3-4-jährige Schwester, ein ganzes Anwesen und viele Tiere allein zuständig und verantwortlich. Sie war zunächst mit der Mutter dort, wo diese die 4 Tage pro Woche verbrachte, zog es aber bald vor, lieber mit [Kind 2] zu Hause zu bleiben als mitzugehen.
Mit dieser Verantwortung war [Tochter] insgesamt überfordert und bekam zu früh freie Hand in einer Art und Weise, die erzieherisch nicht zu verantworten war. Auch dies teilte ich der Mutter mit und schilderte die Konsequenzen in der Form, in der sie auch später eintraten. Die Mutter ging nicht darauf ein.
Als Folge ließ [Tochter] sich bald nichts mehr von ihrer Mutter vorschreiben, fühlte sich autonom, begann zu rauchen und zu trinken, ließ schon als 14-Jährige an den Wochenenden, an denen die Mutter abwesend war, ihren Freund bei sich schlafen und verbrachte schon mit 15 ihre Nächte, wo sie wollte. Es kam zum offenen Kampf mit der Mutter um ihre Freiheit, den [Tochter] schließlich gewann.
[Tochter] war klar, dass ich ihr dieselbe Freiheit nie gelassen hätte, dass ich sie auch nie im selben Umfang allein gelassen hätte. Sie bekam ja mit, wie ich mich um Kontakt bemühte. Dabei fürchtete sie immer, ihren Freiheitsrahmen von mir eingeengt zu sehen. Aus diesem Grund war es für [Tochter] logisch und bequem, den Boykott der Mutter mit zu tragen.
Ab dem 16. Geburtstag von [Tochter] begann ich aber, ihr meine Situation zu schildern, ihr zu beschreiben, wie ich mich in der von ihr mitgetragenen Behandlung fühle und mahnte die mit ihrem zunehmenden Alter auch zunehmende Mitverantwortung an.
Ab ihrem 18. Geburtstag war ich bereit, sie als Erwachsene auch entsprechend mitverantwortlich zu sehen, was ich ihr auch mitteilte. Ich unterbrach meine Unterhaltszahlungen und wollte darüber mit ihr in Kontakt kommen. Da sie auch diese Chance nicht wahrnahm, sondern per Anwalt gegen mich vorging, war klar, dass sie ihre Verantwortung nicht tragen wollte. Ich konnte beweisen, dass es mir bei diesem Versuch nicht ums Geld ging. Ich zahlte freiwillig mehr als 2 Jahre das Doppelte an Unterhalt, das ich eigentlich hätte zahlen müssen.
Erst vor dem 20. Geburtstag von [Tochter] machte ich ihr ein Angebot, die Unterhaltsfrage außergerichtlich und einvernehmlich zu klären, worauf sie hartnäckig nicht einging, um „Zeit zu schinden“ und dabei weiter zu kassieren. Sie hatte von ihrer Mutter gelernt, dass Männer für bestimmte Arbeiten einzusetzen waren und dass sie ansonsten zu zahlen haben. Diese Haltung hat [Tochter] so sehr verinnerlicht, dass sie nicht in der Lage ist, das unmenschliche Verhalten, mit dem die Mutter und sie mich als ihren Vater behandeln, zu überdenken.
Der Gang zum Familiengericht ist die notwendige Folge dieser Ereigniskette.
Mit dem inzwischen öffentlich zugänglichen Brief von Sabrina Schuhmacher an das Familiengericht liegt die Innenansicht eines von PAS betroffenen Kindes vor, das es mit der Volljährigkeit schafft, sich aus der PAS-Verstrickung zu lösen und die Ereignisse zu reflektieren. Ich lege den Brief bei.
Ich hätte [Tochter] gewünscht, dass sie die Chance gehabt hätte, diese Arbeit an sich selbst ebenfalls anzugehen. Da ich die Mutter aus dem Leben der Kinder nicht entsorgen möchte, hätte keine Gefahr bestanden, auf mich zuzugehen. [Tochter] fürchtete nur, dass ich als Erzieher zu unbequem sein könnte.
Sie ging einfach den für sie vordergründig bequemeren Weg.
Der „Vater-Tochter-Konflikt“, unter dem [Tochter] leidet, ist eine durch die Trennung und das Verhalten der Mutter danach notwendigerweise ausgelöste PAS-induzierte Vaterentbehrung. Diese führt meist zur Therapiebedürftigkeit bis weit ins Erwachsenenalter. Diese Therapiebedürftigkeit wurde von der Mutter mutwillig erzeugt, wobei das Jugendamt unterstützte und wurde von [Tochter] zunächst aus Solidarität der Mutter gegenüber und später aus Bequemlichkeit mitverursacht.
Jede Therapie, die diesen Ansatz aus ideologischen Gründen ausschließt, muss fehlschlagen.
So wie ich die [Tochter]-Entwicklung ab 14 vorhersagte und ihre Therapiebedürftigkeit als logische Folge des Verhaltens der Mutter schon Jahre vorher mit Schrecken kommen sah, kann ich jetzt mit Bestimmtheit erkennen, dass eine Therapie von [Tochter] nur dann Erfolg haben wird, wenn ich als Vater in den Therapieprozess mit eingebunden werde und wenn die Geschichte der letzten 10 Jahre darin aufgearbeitet wird.
[Tochter] muss ich vorwerfen, dass sie trotz ihrer gymnasialen Bildung nicht in der Lage war, ihr Verhalten mir gegenüber zu überdenken, dass sie mich in einer Art und Weise als ihren Vater behandelte, die an Ignoranz und Verachtung nicht mehr zu überbieten war. Ich bin sicher, dass sie damit nicht bewusst in schädigender Absicht Gewalt ausüben wollte. Es war für sie einfach der bequemste Weg, den mit der Mutter arrangierten Freiheitsspielraum auszunutzen und nicht gefährdet zu sehen.
Hätte [Tochter] immer ausreichend Umgang mit mir als ihrem Vater gehabt und wäre dieser von der Mutter als positiv unterstützt worden, oder hätte [Tochter] den Mut gehabt, ihre so vehement eingeforderte eigene Freiheit dazu zu nutzen, mit mir Kontakt aufzunehmen und sich mit mir auseinander zu setzen, wäre sie heute nicht therapiebedürftig und ein Gang vor Gericht wäre eine Maßnahme, die nur Kopfschütteln verursachen würde.
Am 11.05.2004 beauftragt das Familiengericht einen Psychiater damit, inwieweit die Tochter für die Verachtung des Vaters durch sie selbst verantwortlich gemacht werden kann.
Das Gericht hebt die Zwangsvollstreckung gegen den Vater gegen Sicherheitsleistung auf.
30.09.2004
Das Gutachten stützt sich auf folgende Grundlagen und Quellen:
- Akte des Amtsgerichtes …, Familiengericht, Geschäfts-Nr. 2 F 331/03, Vollstreckungsgegenklage Vater NN gegen Mutter NN Seiten 1-231;
- Ausführliche Exploration und Untersuchung von Kind NN am Dienstag;
15.06.2004, in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie …
I. Aus den Akten:
Im Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 10.10.2003 wird zunächst berichtet, dass die Beklagte seit September 1996 hartnäckig den Umgang mit dem Kläger verweigere, obwohl sie in dessen Nachbarschaft wohne (Seite 5). Auf Seite 9 wird dann erklärt, dass sich die Beklagte dem Kläger gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht habe.
Im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. K. vom 03.11.2003 wird angegeben, dass die Beklagte keinen Kontakt mit dem Kläger wünsche. Die Ursachen dazu lägen weit in ihrer Kindheit zurück. Der Konflikt mit dem Kläger aufgrund dessen Fehlverhalten gegenüber der Beklagten seien so intensiv, dass die Beklagte sich einer noch andauernden psychologischen Behandlung unterziehen müsse. Der Kläger habe die Beklagte im November 1998 regelrecht fertig gemacht (Seite 39 bzw. Seite 53). Aufgrund der vorstehend erläuterten psychischen Probleme sehe sich die Beklagte nicht in der Lage, eine streitige und nach aller Erfahrung heftige Auseinandersetzung mit dem Kläger durchzustehen (Seite 49 bzw. Seite 63).
Auf Seite 93 findet sich eine Stellungnahme von Frau K., Heilpraktikerin und Hypnosetherapeutin. Darin wird angegeben, dass sich das Kind NN in der Zeit vom Oktober 2002 bis Juli 2003 in der Praxis von Frau K. in X in Behandlung befunden habe. Es habe sich herausgestellt, dass NN massive Probleme mit dem Vater habe, die Ursachen hätten nicht aufgedeckt werden können. Möglicherweise wurden die Störungen in der Kindheit von NN verursacht. Es sei NN nicht möglich, in Kontakt mit dem Vater zu treten, die psychischen Belastungen in Folge eines solchen Kontaktes seien für NN zu groß, sie habe NN eine Psychotherapie empfohlen.
Im Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 05.12.2003 wird berichtet, dass die Mutter der Beklagten die Kinder bei einem Alter von drei und zwölf Jahren über den Zeitraum von über zwei Jahren an bis zu vier Tagen pro Woche alleine gelassen habe. Die Mutter der Beklagten sei mehrheitlich abwesend gewesen. Der Konflikt mit der Mutter sei so vehement gewesen, dass die damals 14 bzw. 15-jährige Beklagte die Nächte verbracht habe, wo sie wollte. Die Mutter habe sogar mit Heimeinweisung und Polizei gedroht (Seite 103).
Auf Seite 149 (Brief des Rechtsanwaltes Dr. K. vom 22.01.2004) wird angegeben, dass die Beklagte an einer Fettstoffwechselstörung, Laktoseunverträglichkeit und sonstigen Störungen gemäß eines Attestes eines Dr. S. vom 08.01.2004 leide. Die Beklagte empfinde gegenüber dem Kläger eine tiefe Angst. Diese sei Folge eines kindlichen Traumas, welches sich in der Zeit bis zum 14. Lebensjahr entwickelt habe. Die Beklagte sei wieder in psychologischer Behandlung. Die Symptome hätten klinisch-pathologischen Charakter. Die Beklagte sei nicht in der Lage, die einzelnen Umstände darzulegen, die zu diesen Symptomen geführt hätten, zumal sie sich in einer frühen kindlichen Phase ereignet hätten. Für die Heilung der Beklagten wäre es in höchstem Maße schädlich, wenn sie gezwungen wäre, all diese Umstände im Rahmen eines Rechtsstreites darzulegen (Seite 151).
Auf Seite 161 findet sich eine Bescheinigung von Dr. med. S., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.01.2004: Man habe NN behandelt. Es werden die Diagnosen Fettstoffwechselstörung, Hypercholesterinamie, Reizmagen, Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe und Laktoseunverträglichkeit genannt. Der Pat. sei eine spezielle Diät zu empfehlen.
Es folgt ein Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 17.02.2004. Auf der dritten Seite dieses Schreibens (Seitennummerierung unklar) ist davon die Rede, dass die Fachliteratur ausweise, dass „PAS-induzierte EIternteilentbehrung in der Regel zur Therapiebedürftigkeit bis weit ins Erwachsenenalter“ führe. Die Beklagte sei nikotinabhängig gewesen, sie sei bei öffentlichen Veranstaltungen in angetrunkenem Zustand gesehen worden.
Im Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe-Durlach, Familiengericht, vom 19.02.2004 (Seite 195) wird der Beklagten aufgegeben, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen wie der Art der Angstsymptome, Beginn der ärztlichen bzw. therapeutischen Behandlung, Name des Therapeuten, den Diagnosen der behandelnden Ärzte und Therapeuten, etwaige Besserung und ab wann ggf. mit einer Besserung der Symptome nach Meinung der Ärzte zu rechnen sei.
Auf den Seiten 203 und 205 findet sich ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. K. vom 13.04.2004. Darin wird angegeben, dass sich NN von November 2002 bis Juni 2003 bei der Psychotherapeutin K. in Behandlung befunden habe, seit Juni 2003 sei sie in Behandlung bei Dipl.-Psychologen T. Anlass für den Beginn der Therapie seien schwerste Partnerschaftskonflikte mit dem Freund gewesen. Die Beklagte habe Suizidgedanken gehegt, die immer noch bestünden. Es habe herausgearbeitet werden können, dass NN seit frühester Kindheit durch das Verhalten des Klägers geschädigt wurde. Er habe sie immer wieder „fertig gemacht“, ihr gegenüber seine körperliche und verbale Überlegenheit ausgespielt. Bislang habe sich eine Besserung des seelischen Zustandes der Beklagten noch nicht gezeigt.
In einer Ergänzung zu diesem Schreiben berichtet Rechtsanwalt Dr. K., dass der behandelnde Psychologe bei NN eine psychosoziale Bewältigungsproblematik bei Vater-Tochter-Konflikt mit Somatisierung und teilweise depressiver Reaktionslage diagnostiziert habe (Seite 207).
Im Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 10.05.2004 wird angegeben, dass die Beklagte selbst gegenüber dem Kläger geäußert habe, dass sie keine Erinnerung mehr an ihre Kindheit habe, alles sei durch die Trennungsproblematik verschüttet worden. Ursprünglich habe zwischen Kläger und Beklagte eine positive Vater-Tochter-Beziehung bestanden. Die Mutter der Beklagten habe den Kontakt zu den Kindern erschwert (Seite 209). Im Jugendalter sei es zwischen der Beklagten und ihrer Mutter zum offenen Kampf um die Freiheit der Beklagten gekommen. Der Vater-Tochter-Konflikt, unter dem die Beklagte leide, sei eine durch die Trennung und das Verhalten der Mutter notwendigerweise ausgelöste PAS-induzierte Vaterentbehrung. Dies führe, wie aus der psychologischen Literatur bekannt, zur Therapiebedürftigkeit bis weit ins Erwachsenenalter. Diese Therapiebedürftigkeit sei von der Mutter mutwillig und sehenden Auges erzeugt und von der Beklagten aus vermeintlicher Solidarität mit ihrer Mutter und aus Bequemlichkeit mit verursacht worden (Seite 213). Auf Seite 215 ist davon zu lesen, dass der Kläger jetzt mit Bestimmtheit erkennen könne, dass eine Therapie der Beklagten nur dann Erfolg haben werde, wenn er als Vater in den Therapieprozess mit eingebunden und die Geschichte der letzten zehn Jahre darin aufgearbeitet werde. Die Beklagte wäre heute nicht therapiebedürftig, wenn sie ausreichend Umgang mit dem Kläger als Vater gehabt und mit ihm Kontakt aufgenommen und auseinandergesetzt hätte.
II. Gutachterliche Untersuchung:
NN erschien am Dienstag, den 15.06.2004, pünktlich zum Termin um 8:30 Uhr in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie …. Die zu Begutachtende wurde über den Inhalt der Beschlüsse und der Schreiben des Gerichtes informiert. NN erklärte sich zur gutachterlichen Untersuchung bereit. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine offensichtlich körperliche Erkrankung. Gleich zu Beginn der Untersuchung gab sie an, dass sie nicht meine, dass sie krank sei.
a) Soziale Anamnese:
Hierzu berichtete NN, dass sie in einer Klink geboren worden sei. Die Mutter habe zwölf Stunden lang Wehen gehabt, die Geburt sei wohl problematisch gewesen. Es sei kein Kaiserschnitt durchgeführt worden, für sie selbst als Neugeborenes sei auch keine pädiatrische Behandlung notwendig gewesen.
Sie sei bei den EItern in … aufgewachsen, man habe im Hause der Mutter gelebt. Beide Eltern seien Lehrer. Die Mutter sei nach ihrer Geburt vorübergehend nicht berufstätig gewesen. Ob die Mutter später bei der Geburt der Schwester Erziehungsurlaub genommen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe mit den EItern als Kind oft Reisen unternommen, man sei viel unterwegs gewesen. Ca. 1993 sei ihre Schwester geboren worden. Dies sei schon in der Endphase der Beziehung der EItern gewesen, es habe sich wohl um „ein Versehen“ gehandelt.
Vor ca. zehn Jahren, d. h. ca. 1994, habe die Mutter den Vater „rausgeschmissen“. Von der Trennungsphase wisse sie wenig, der Vater sei in ein Haus in der Nachbarschaft eingezogen. Sie sei damals nicht sonderlich traurig über die Trennung der EItern gewesen. Der Vater sei für sie „greifbar“ gewesen. Sie habe immer zu ihm gehen können. Es habe auch dahingehend kein Verbot der Mutter gegeben, der Vater sei jedoch nie da gewesen. Insgesamt habe sie die Stimmung daheim entspannter erlebt. Der Vater sei eine schwierige Person. Es habe zwar keinen offenen Streit, aber doch Auseinandersetzungen gegeben. Einem Streit gehe die Mutter aus dem Wege. Nach der Trennung habe sie selbst erkannt, dass sie nun mit dem Vater Umgang haben könne, wann sie wolle. Vor der Trennung der Eltern habe sie verschiedene Musikinstrumente gespielt, nach der Trennung habe sie die Musikinstrumente weg gelegt. Nach der Trennung habe der Vater gegen die Mutter gehetzt, es habe oft Streit gegeben. NN erzählte weiter, dass sie dem Vater im Haus und Garten habe helfen sollen. Dies habe sie jedoch nicht gewollt.
Ab einem Alter von 12 oder 13 habe sie sich dann langsam von ihm distanziert. Im Alter von 14 sei sie noch mal bei ihm gewesen. Danach habe sie sich dazu entschlossen, keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, weil er sie in Vergangenheit und Gegenwart nicht wie eine Tochter behandle.
NN berichtete, dass sie im Alter von ca. 3 oder 4 bis zum Alter von 5 Jahren den Kindergarten besucht habe. … Im Alter von 6 Jahren sei sie 1990 in die Grundschule eingeschult worden. Sie sei eine gute Schülerin gewesen, habe jedoch eine Schwäche in Mathematik und auch Probleme mit dem Mathematiklehrer gehabt. Sie erinnere sich an einen guten Freund und eine gute Freundin aus der Grundschulzeit.
Von 1994 bis 2003 habe sie das Gymnasium besucht, ihre Lieblingsfächer seien Deutsch/Literatur, Ethik und bildende Kunst gewesen. Bis zur 11. Klasse sei sie Schülerin des Musikzuges gewesen. 2003 habe sie die Abiturprüfung mit der Note 2,9 erfolgreich abgelegt. Zur Zeit absolviere sie bis zum August 2004 ein freiwilliges soziales Jahr in der Schule für geistig Behinderte in X. Zum Wintersemester 2004/2005 plane sie die Aufnahme eines Lehramtstudiums für die Fächer Deutsch, Philosophie und Ethik an der Universität X. Sie habe Interesse an diesen Fächern, kenne diese auch aus der Berufstätigkeit der Familienmitglieder. Primär habe sie den Wunsch gehabt, Psychologie zu studieren, der Numerus clausus sei jedoch zu hoch.
Während der gesamten Schulzeit habe sie bei der Mutter gewohnt, auch ihre Schwester lebe bei der Mutter. Nun wolle sie, so gab NN an, zum Studienbeginn nach X umziehen. Als Hobbys benannte die zu Begutachtende Theaterspiel, verschiedene Sportarten und Lesen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie durch Taschengeld, das sie von der Mutter erhalte und den Einkünften, die sie als FSJ-Leistende erhalte. Der Vater zahle Unterhalt, dieser gehe direkt an die Mutter. Sie selbst habe sich nicht für die Höhe der Unterhaltszahlungen interessiert, sie habe auf diese Gelder auch keinen Zugriff.
In Kindheit und Jugend sei sie viel allein gewesen, sie sei zur Selbständigkeit erzogen worden. Schon im Grundschulalter habe man sie alleinlassen können. Auch nachmittags sei sie allein gewesen, weil die Mutter noch Unterricht gehabt habe. Sie wolle das nicht negativ bewerten.
Seit drei Jahren habe sie einen festen Freund, den sie seit sechs Jahren kenne. Ihm sage sie alles. Er sei acht Monate jünger als sie. Darüber hinaus habe sie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.
b) Vorgeschichte:
Hierzu berichtete NN, dass sie während der Grundschulzeit eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Damals ist wahrscheinlich keine Computer- oder Kernspintomographie des Schädels durchgeführt worden. Als Teenager im Alter von ca. 12 bis 14 Jahren habe sie jeden Tag in ihrem Zimmer gesessen und geweint.
Wegen ausgeprägter Partnerschaftsprobleme sei sie später zu Frau K. gegangen. Dort habe sie für ca. ½ Jahr eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie gemacht. Nun sei sie seit einigen Monaten bei Herrn T. in Behandlung. Dieser arbeite eher aufdeckend. Sie habe unregelmäßig Termine bei ihm. Die Therapie werde von der Krankenkasse bezahlt. Zu einer einmaligen familientherapeutischen Sitzung sei sie in ihrer Gymnasialzeit zusammen mit der Mutter gewesen. Einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt habe sie noch nie konsultiert. Ein EEG oder eine Liquorpunktion seien noch nie durchgeführt worden. Es solle ein EKG wegen ihrer Atemprobleme angefertigt werden. Eine Lungenfachärztin habe gesagt, dass die Lunge ok sei.
Eine regelmäßige Medikation nehme sie nicht ein. Der Hausarzt sei Dr. S. in X. Er habe bei ihr einen Reizdarm festgestellt. Seit dem 11. Schuljahr leide sie unter Blähungen, Bauchkrämpfen und Durchfall. Es sei eine Nahrungsmittelunverträglichkeit, insbesondere eine Laktoseunverträglichkeit festgestellt worden. Dazu habe man auch einen Test durchgeführt. Diese Magen-Darm-Beschwerden würden im letzten halben Jahr sehr oft, d. h. täglich auftreten, davor habe sie 2 Jahre lang keine Beschwerden gehabt. Sie glaube nicht, dass es einen Zusammenhang zwischen diesen Mangen-Darm-Beschwerden und ihrer seelischen Verfassung gebe. Wegen der o. g. Symptome trinke sie einen Entblähungstee. Das Cholesterin sei wegen einer Diät nicht mehr erhöht. Andere chronische Erkrankungen, oder Voroperationen würden nicht bestehen.
Nach anfänglichem Zögern berichtete NN dann über einen stat. Aufenthalt im Kreiskrankenhaus X April/Mai 2004. Damals sei sie nach einem Suizidversuch dorthin eingeliefert worden. Sie habe ungefähr 20 Tabletten u. a. auch Antibiotika geschluckt. Sie habe damit etwas bezwecken wollen. Zunächst habe sie sich umbringen, später dann doch gerettet werden wollen und ihren Freund benachrichtigt. Sie habe nicht gewollt, dass die Mutter davon erfahre. Im Krankenhaus habe man ihr dann eine Kohlelösung verabreicht.
Später sei es zu einem Gespräch mit dem Chefarzt gekommen. Ein psychiatrisches Konsil sei nicht veranlasst worden. Man habe sie dann wieder entlassen. Dieser Suizidversuch sei „blöd“ gewesen. Sie habe es nicht gut gefunden, dass diese Sache öffentlich geworden sei. Über die Reaktion ihres Freundes sei sie froh gewesen. Insgesamt sei es „ein Schuss vor den Bug“ gewesen. Gedanken an Suizid bestünden schon längere Zeit, intensiver seit drei Jahren. Davor habe sie sich ab dem 14. Lebensjahr ein paar Mal mit einem Messer an beiden Unterarmen und beiden Oberschenkeln geritzt. Dies sei nicht in suizidaler Absicht geschehen, sie habe die Aufmerksamkeit der Mutter erregen wollen. Es habe sie von einem inneren Druck entlastet, sei jedoch „so ein Rumgespiele“ gewesen. Zuletzt sei dies vor ca. drei Jahren geschehen, damals habe sie unter Alkoholeinfluss gestanden. Vor ca. einem Jahr habe sie sich auch einmal ein Kabel um den Hals gelegt, dabei habe sie den Gedanken gehabt, sich zu erhängen. Es sei unangenehm gewesen, keiner sei gekommen.
Ab dem Alter von 14 habe sie mit einer achtmonatigen Unterbrechung geraucht. Vor zwei Wochen habe sie wieder mit dem Rauchen aufgehört. Alkohol vertrage sie unterschiedlich: am liebsten trinke sie Sekt, gelegentlich auch Cocktails. Sie konsumiere Alkohol eher am Wochenende, habe oft Räusche, einmalig auch einen “Filmriss“ gehabt. Zuletzt sei sie vor drei Wochen betrunken gewesen. In der Folgezeit nach dem Alkoholkonsum würden keine Entzugssymptome auftreten. Sie habe Erfahrungen mit Cannabis. Vor fünf Jahren habe sie mehrmals Speed, einmalig „angeblich“ auch Kokain konsumiert, sonst habe sie keine weitere Erfahrung mit illegalen Drogen.
c) Aktuelle Anamnese:
NN erzählte weiter, dass sie aktuell keine Suizidgedanken habe, sie wolle keinen Suizidversuch mehr verüben. Wenn „gewisse und starke Gefühle“ in ihr hochkamen (seit ca. dreieinhalb Jahre) sei der Gedanke an Suizid da. Zwischenzeitlich kämpfe sie mit Gefühlen wie Hass und Sehnsucht. Wenn gewisse Dinge passieren würden, gerate sie in Panik, habe auch das Gefühl, wertlos zu sein. Sie fühle sich dann alleine und ungeliebt und habe den Eindruck, dass sie es alleine nicht mehr schaffe. Dies seien z. B. Situationen mit ihrem Freund, wenn dieser etwas gemacht habe oder auch, wenn ihr Dinge angetan würden, die ihr wehtäten. Dies seien Interaktionen z. B. mit dem Vater oder ihrem Freund, aber auch mit Männern allgemein. Es würde ihr jedoch auch mit Frauen passieren, dies sei jedoch eine andere Ebene. Sie erleide dann Verletzungen sowohl verbalen, als auch tätlichen Ursprungs. Manchmal würden auch nur Blicke ausreichen. Als Beispiel gab NN ein Erlebnis mit ihrem Vater an, sie sei damals ca. 12-13 Jahre alt gewesen: nach der Trennung der EItern sei sie mit ihrem Vater nach Indonesien gereist. Sie habe weite T-Shirts getragen, sei von den männlichen Einheimischen angestarrt worden. Der Vater habe gegrinst, auch er habe auf ihre Brüste geschaut. Sie habe sich entblößt gefühlt. Das sei eine grenzüberschreitende Handlung gewesen, deshalb wolle sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben.
Wiederholt habe sie die Erfahrung gemacht „ein Stück Fleisch“ zu sein. Sie fühle sich dadurch gedemütigt.
Sie habe einen Drang nach Wärme, Liebe und Zuneigung, sie finde dies bei ihrem Freund, er solle auch an der Psychotherapie teilnehmen. Am Anfang ihrer Beziehung habe es massive Probleme gegeben, der Freund habe damals „den Stachel getroffen“. Sie liebe den Freund über alles, sie brauche ihn. In der Vergangenheit seien ihre Gefühle sehr hoch gegangen, sie habe dann Hass auf den Freund und sich selbst verspürt. Andere hätten das in ihr verursacht u. a. der Vater. Vor ca. einem Jahr habe sie des nachts ihren Freund angefleht, sie zu lieben, sie habe den Freund zum Teil mit Händen attackiert. Einmal habe es gar eine regelrechte Prügelei zwischen ihnen gegeben. Sie habe Hämatome erlitten, der Freund habe den Kiefer ausgerenkt gehabt. Mittlerweile gehe es ihr besser, diese Geschehnisse kläre sie nun auf. Sie wolle herausbekommen, was dahinter stecke. Sie könne von der Psychotherapie profitieren. Vor der Psychotherapie seien die Gedanken an Suizid anhaltend gewesen. Es komme jedoch immer wieder zu spontanen Krisen. Zu einem Psychiater wolle sie nicht gehen, eine medikamentöse Behandlung lehne sie ab. Wegen der Beziehung mit ihrem Freund sei sie aktuell „unheimlich glücklich… die Beziehung ist wunderschön“.
Sie kenne, so gab NN weiter an, jedoch Tages- und Stimmungsschwankungen. Diese hätten mit äußeren Ereignissen z. B. mit Kontakten mit anderen Menschen zu tun. Wenn man sie verletze, gehe es ihr schlecht. Sie sei ein emotionaler Mensch. Sie brauche die Zuneigung ihres Freundes, aber auch Zeit für sich. Sie sei wohl verletzlicher als andere.
NN wurde dann gebeten, ihre Charaktereigenschaften zu beschreiben. Eine spontane Antwort fiel der zu Begutachtenden zunächst schwer, nach längerem Nachdenken gab NN an, ein offener und liebevoller Mensch zu sein. Als weitere Eigenschaften definierte sie Zuverlässigkeit und Ordentlichkeit. Sie sei anspruchsvoll, akzeptiere Entschuldigungen.
Vor drei Jahren habe sie den Gedanken gehabt, dass ihr jemand schaden wolle. Damals hätten Freundinnen über sie hergezogen, sie habe sich dann von diesen distanziert. Zweimal habe sie auch Dinge gesehen, die ihr Freund nicht gesehen habe, damals seien sie beide jedoch betrunken gewesen. Sie habe Ängste, verlassen zu werden. Wenn sie sich „mal wieder“ von ihrem Freund getrennt habe, erleide sie Panikattacken. Seit einem halben Jahr habe sie wohl auch eine Essstörung: es würden Fressattacken mit induziertem Erbrechen auftreten. Sie habe aber phasenweise „magersüchtige Gedanken“.
d) Psychischer Befund:
Wache, allseits orientierte Patientin. Psychomotorisch unauffällig, normaler Antrieb. Im Affekt zum Teil bedrückt wirkend, eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit. Im Kontakt zugewandt und auskunftsbereit, zum Teil nachdenklich, zum Teil auch ängstlich-nervös wirkend. Die Pat. antwortet bereitwillig auf die ihr gestellten Fragen, berichtet aber auch von sich aus. Kein Hinweis auf akute Wahrnehmungsstörungen. Der formale Gedankengang ist geordnet und nachvollziehbar. Inhaltlich keine Wahngedanken, keine Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Kein Hinweis auf Ich-Störungen. Die kognitiven Funktionen wirken im Rahmen der Untersuchungssituation unbeeinträchtigt. Kein Hinweis auf akute Suizidalität, die Pat. distanziert sich klar und eindeutig von Suizidgedanken und -handlungen. Kein Hinweis auf Fremdgefährdung
e) Körperlicher Untersuchungsbefund:
Gepflegter Allgemeinzustand, modische Bekleidung. Normgewichtiger Ernährungszustand, Körpergröße 158 cm, Körpergewicht 52 kg inklusive jahreszeitgemäßer Bekleidung. Blutdruck 120/85 mmHg bei einem regelmäßigen Puls von 72 Schlägen pro Minute und regelmäßigem Rhythmus. Bei der orientierenden internistischen und neurologischen Untersuchung kein wegweisender pathologischer Befund.
III. Diagnose und zusammenfassende Beurteilung:
Bei NN besteht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.3).
Die ICD 10 definiert die Persönlichkeitsstörungen in klinisch-diagnostischen Leitlinien wie folgt: „Diese Störungen umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutlich Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher“.
Für die verschiedenen Persönlichkeitsstörungen bestehen in den internationalen Klassifikationen ICD 10 und DSM IV verschiedene diagnostische Kriterien. Für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung müssen u. a. folgende Kriterien erfüllt sein: Verzweifeltes Bemühen, tatsächliches oder vermutetes Verlassenwerden zu vermeiden; ein Muster instabiler, aber intensiver zwischenmenschlicher Beziehungen, das durch einen Wechsel zwischen den Extremen der Idealisierungen und Entwertungen gekennzeichnet ist; ausgeprägte oder andauernde Instabilität des Selbstbildes oder der Selbstwahrnehmung; Impulsivität in mindestens zwei potenziell selbstschädigenden Bereichen (z. B. Substanzmissbrauch, Fressanfälle); wiederholte suizidale Handlungen, Selbstmordandeutungen oder -drohungen oder Selbstverletzungsverhalten; affektive Instabilität in Folge einer ausgeprägten Reaktivität der Stimmung; unangemessene, heftige Wut oder Schwierigkeiten die Wut zu kontrollieren. Ferner bestehen empirisch gesicherte Risikofaktoren für die Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung: weibliches Geschlecht, Früherfahrung mit sexueller und/oder körperlicher Gewalt und Vernachlässigung durch primäre Bezugspersonen sowie Gewalterfahrung im Erwachsenenalter. Trotz der hohen Missbrauchsrate ist der kausale Zusammenhang zwischen erlebter Traumatisierung und Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht sicher geklärt. Typisch für diese Form der Persönlichkeitsstörung ist das hohe Ausmaß der Comorbidität in Form von depressiven Erkrankungen, Angststörung, Substanzmissbrauch und Essstörung.
Die oben geschilderte Diagnosekriterien sind bei NN in großem Ausmaß erfüllt. Bei der zu Begutachtenden liegt tatsächlich ein tiefgreifendes Muster von Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, Selbstbild und Affekten vor. Sie schildert eindrücklich ihre Angst vor dem Verlassenwerden, die partnerschaftliche Beziehung kann wohl als instabil, aber intensiv beschrieben werden. Es fällt NN schwer, sich selbst zu beschreiben.
In der Vergangenheit ist es nach eigenen Angaben der zu Begutachtenden zu Substanzmissbrauch und Symptomen einer Essstörung, aber auch zu suizidalen Handlungen und Selbstverletzungsverhalten gekommen. NN beschreibt ihre Grundstimmung in Reaktion zu äußeren Ereignissen. Sie kennt Phasen von innerer Wut und Anspannung.
In der ausführlichen Exploration und Untersuchung ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine psychotische, bipolare Störung oder körperlich begründbare seelische Störung. Es fanden sich auch keine Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation.
NN hat bereits vor Jahren therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Sie befindet sich aktuell weiterhin in ambulanter Psychotherapie. Diese Psychotherapie scheint erfolgreich zu verlaufen, es ist jedoch von einer längerfristigen Behandlung auszugehen. NN sollte so die Möglichkeit zu einer Nachreifung in geschütztem Rahmen erhalten. Wir halten es deshalb für sinnvoll, dass sie für zunächst zwei Jahre jeglichen Umgang und Kontakt mit ihrem Vater vermeidet.
Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen sowie unabhängig und überparteilich erstattet.
Folge:
Da die inzwischen erwachsene Tochter so schwer geschädigt ist, dass sie für ihr eigenes Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden kann, muss der Vater weiter Unterhalt bezahlen. Da die Mutter als „Alleinerziehende“ inzwischen aber etwa das Doppelte verdient wie der Vater, in nur unbedeutendem Umfang.
Das sichergestellte Geld wurde so sicher untergebracht, dass der Anwalt der Mutter vors Landgericht ziehen musste, um an dieses Geld ranzukommen.
Die schwer psychisch geschädigte Tochter kam im Rahmen von Frauenfördermaßnahmen an universitäre Posten und staatliche Aufträge.
Niemand wundert sich angesichts dieser Faktenlage über den Zustand unseres Systems.
Außerdem:
Es kann nicht verwundern, wenn die um 9 Jahre jüngere zweite Tochter dem Vater ihre Verheiratung nicht mitteilte, um weiter Unterhalt kassieren zu können.
Wenn eine junge Frau das Prostitutionsprinzip so sehr verinnerlicht hat, dass sie ihren Vater auch noch als Ehefrau nebenbei als Zahl-Sklaven hält, hat das natürlich Konsequenzen für ihre psychische Gesundheit.
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