„Staatsanwaltschaften, Gerichte und Ämter diskriminieren Väter?“
Referat für den 1. VÄTERKONGRESS im Mai 2008 in Karlsruhe
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kongressteilnehmer, liebe Freundinnen und Freunde,
Ich habe mich entschlossen, im Rahmen dieses Kongresses über
„Diskriminierungsstrukturen in der deutschen Familienrechtspraxis“
zu referieren. Dabei handelt es sich nicht um eine akademisch neutrale Fachdiskussion, sondern um eine subjektive Analyse, eine aus meiner Sicht gewonnene Standortbestimmung von Teilen der familialen Interventionspraxis.
Gestatten Sie mir in meiner Position ausgerechnet hier in Karlsruhe eine Vorbemerkung:
Mit meiner Wertung mache ich nicht nur allgemeine Aussagen, sondern ich meine auch die für meine negativen Wertungen Verantwortlichen in der Politik, in den Jugendämtern, in der Beratungsszene, bei den Staatsanwaltschaften, der Polizei, in den Gerichten oder auch in den Medien. Teilweise meine ich konkrete Personen.
Damit ich in diesem Zusammenhang gerade hier in Karlsruhe richtig verstanden werde, muss ich differenzieren:
Einerseits sind wir in einer Situation, in der akademische Feministinnen mit bundesweit bekannter männerfeindlicher Haltung oder Frauenförderposteninhaberinnen örtliche Jugendämter leiten und damit „Jugend“-Ämter zu „Frauen“-Ämtern verkommen lassen und im Sinne einer zielgruppenorientierten Ausrichtung Lobbyinteressen in amtlichen Positionen direkt umsetzen.
Andererseits war ich am letzten Mittwoch beim 10. Treffen des Arbeitskreises „Karlsruher Weg“, einer Umsetzungspraxis der Cochemer Vorgehensweise. Nach einiger Zeit von Abwesenheit in diesem Gremium hatte ich die Freude, unsere anfängliche begründete Skepsis als überholt erklären zu können. Während am Anfang der Bemühungen Aussagen standen, wie diese, dass vielleicht 10% aller Familienrechtsfälle in Karlsruhe für diese neue Vorgehensweise in Frage kommen könnten und viele Mitmacher den Eindruck erweckten, nur deshalb mit im Boot zu sein, um Cochem in Karlsruhe auf ein „Cochem extra-light“ herunter zu praktizieren, formulierte ich am letzten Mittwoch, dass ich die Entwicklung, die der Arbeitskreis inzwischen machte, für bemerkenswert und für außerordentlich positiv halte.
Das sagt zwar noch nichts über eine zukünftige Umsetzungspraxis aus, aber ich sehe, anerkenne und fördere die sichtbaren positiven Bemühungen um einen Paradigmenwechsel.
Mein Referat ist damit keine pauschale Abwertung der familialen Interventionspraxis. Ich meine konkrete Fälle und natürlich auch die vielen, vielen anderen fatalen Fälle, für die meine Beispiele stellvertretend sind und damit eine für uns deutlich zuordenbare Ausrichtung in der Familienrechtspraxis ausmachen.
Bei der Konzeption dieses Referates in den letzten Tagen musste ich feststellen, dass es droht, den Rahmen eines Kurzreferates bei weitem zu sprengen. Ich musste mich deshalb durch Streichungen kürzer fassen.
Diese Streichungen konnte ich nicht dort vornehmen, wo ich meine kritischen Kernaussagen durch Beispiele belege. Ich habe die Streichungen an anderer Stelle vorgenommen.
Männer und Väter werden auf vielen Feldern in vielerlei Hinsicht diskriminiert. Bezogen auf die Familienrechtspraxis geschieht dies
- bei der Gesetzgebung (ich erinnere an den § 1626a BGB)
- in der Bedeutung, der dem Vater in seiner Rolle für das Kind zugewiesen wird
- Vor Gericht
- Im Kontext „Häusliche Gewalt“
- Im Unterhaltsrecht
Diese Aufzählung kann beliebig fortgesetzt werden.
Ich werde mich in dieser ersten öffentlichen Präsentation auf wenige Bereiche beschränken:
Über sechs Jahre Beratung im „Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe“, eine Fallsammlung mit etwa 1500 Fällen, seit Jahren jeden 2. bis 3. Tag ein Neufall allein hier im Karlsruher Beratungsumfeld, zahlreiche intensive Betreuungen und Beistandstätigkeit vor Gerichten schärfen den Blick und lassen Einsichten reifen.
Diese Einsichten betreffen Funktionszusammenhänge, die in der Bevölkerung nicht bewusst sind, die schwer vermittelbar sind, weil mächtige Interessenbündnisse entgegenstehen und die für viele schlechthin für nicht möglich gehalten werden.
Fast allen betroffenen, weil ausgegrenzten, Trennungseltern ging es vorher ebenso. Sie verzweifeln inzwischen an der Einsicht, dass ein Rechtsstaat Dinge zulässt, die auch sie vorher für absolut unmöglich hielten.
In der Erfahrung von als Unrecht empfundenen Abläufen fehlt durch die tiefe emotionale Betroffenheit der Überblick für die Strukturen. Auch die Vermittlung des empfundenen Unrechtes nach außen misslingt durch die emotionale Überlagerung jeder Schilderung.
Und doch ist da der tiefe Eindruck der ungerechten und menschenrechtswidrigen Diskriminierung.
Staatsanwaltschaften, Gerichte und Ämter diskriminieren Väter?
Wir leben in einer Zeit, in der die SPD als eine der zwei führenden Volksparteien den Leitspruch kreiert hat:
„Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche überwinden.“,
eine Zeit, in der eine große Volkspartei bereit ist, sich in ihren Leitlinien mit einer solchen geschlechterrassistischen Aussage zu identifizieren.
In einer solchen Zeit ist das Faktum der Diskriminierung von Männern nicht nur bekannt und untersucht, sondern auch nicht verwunderlich. Sowohl Crefeld als auch Arne Hoffmann gingen in ihren Publikationen eingehend darauf ein.
Nur zugeben wollte keiner, dass er diskriminiert.
Bis vor etwa 3 Wochen. Am 11.04.2008 erschien in der Zeitschrift für Rechtspolitik ein als „Rechtsgespräch“ bezeichnetes Interview, in dem Professor Ulrich Vultejus aus Berlin, Richter am Amtsgericht a. D., aus der Gerichtspraxis plaudert.
Ich zitiere:
Vultejus:
Theoretisch müssen Männer und Frauen bei gleichen Taten auch gleich bestraft werden. Rechtssoziologen wollen herausgefunden haben, dass Frauen etwas milder bestraft werden. Ich bin in Strafverfahren gegen Frauen immer wieder in Schwierigkeiten geraten und habe mich deshalb jeweils gefragt, welche Strafe würde ich gegen einen Mann bei derselben Anklage verhängen und auf diese Strafe alsdann abzüglich eines „Frauenrabatts“ erkannt. Ähnlich scheinen es auch meine Kollegen zu handhaben…. Ein Frauenrabatt ist gerechtfertigt, weil es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter wirken.
Nicht das Faktum ist das Neue. Dass es einer offen zugibt, macht jetzt erst den öffentlichen Umgang damit möglich.
Stellvertretend für viele andere Fälle möchte ich wenige Einzelbeispiele aufführen, an denen Diskriminierungsstrukturen deutlich werden, unter denen Männer – und besonders Väter – zu leiden haben.
- Diskriminierung in Verbindung mit dem Straftatbestand § 235 StGB „Entziehung Minderjähriger“
und dem darüber hinausgehenden Sachzusammenhang von Entziehung und Entführung
Alle diese Fälle müssen immer auch in Verbindung mit der diskriminierenden Praxis der Handhabung des Sorgerechtsstatus gesehen werden.
Ich werde auf ausführliche Kommentare zu den auch für den geschlechtsspezifischen Vergleich gegeneinander gestellten Fällen verzichten. Sie sprechen sicher für sich selbst.
Fall Christof, Landkreis Karlsruhe
Am 20.09.2005 zog Frau Beate J. aus der ehegemeinsamen Wohnung aus und riss die 3-jährige Tochter Michelle durch deren Mitnahme aus einem festen Kontinuitätsrahmen heraus.
Im November 2005 teilte Frau J. dem Vater des Kindes mit, dass sie eine Mutter-Kind-Kur beantragt hätte und deshalb für drei Wochen verreist wäre. Diese Behauptung stellte sich als Unwahrheit heraus. Sie war die konstruierte Begründung für eine erste Kindesentziehung für die Dauer von mehreren Wochen.
Am 10.12.2005 teilte Frau J. dem Vater von Michelle mit, dass sie zusammen mit der Tochter wieder für zwei Wochen weg gehen würde und dass er nach Ablauf dieser zwei Wochen sein Kind wieder sehen könnte. Ein Ziel ihrer Reise wollte sie nicht nennen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen kam sie nicht zurück. Der Vater war zunehmend beunruhigt und konsultierte nach sechs Wochen endlich verzweifelt das Jugendamt Pforzheim. Die Sachbearbeiterin nahm telefonisch Kontakt mit der Mutter auf und riet danach, bis Mitte Februar (2 Monate!) zu warten, da Frau J. mit ihr abgesprochen hätte, zu diesem Zeitpunkt wieder zurück zu kommen. Das Jugendamt beteiligte sich dadurch legitimierend an einem Kindesentzug. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater mit dieser Vorgehensweise unter Druck gesetzt werden sollte, zeigt dieser Fall auch Elemente einer Geiselnahme. Hätte der Vater bei gleicher Rechtslage dasselbe gemacht, wäre er polizeilich gezwungen worden, sofort zurück zu kehren. Da der Vater am 17.02.2006, nach über zwei Monaten!, immer noch keine Nachricht über den Verbleib des Kindes hatte, erstattete er Anzeige wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB, der als unbegründet abgewiesen wurde. Hauptbegründung: „Die Beschuldigte kommt als Täterin des § 235 Abs. l Nr. 2 StGB nicht in Betracht, da sie Angehörige im Sinne des § 11 Abs. l Nr. l StGB des Kindes ist.“
Am 10.03.2006 stellte Christoph den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, verbunden mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung. Dieser Antrag wurde am 16.10.2006 mit dem Beschluss beschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Während kindesentziehende Mütter im Eilverfahren oft innerhalb weniger Tage die Legitimation für ihre egoistischen Handlungen gegen das Kindeswohl nachgeworfen bekommen, ließ die Richterin nach einem Eilantrag das Verfahren für über ein halbes Jahr ruhen, missachtete den radikalen Kontinuitätsbruch und die Kindesentziehung der Mutter und ließ dieser Zeit, eine neue Kontinuität zu schaffen, um sich danach auf eben diese neue Kontinuität zu berufen!
Der Fall wurde auch hier in Karlsruhe vor dem OLG verhandelt, wo das Verhalten der Mutter als absolut rechtskonform befunden wurde.
Fall Alex, Landkreis Karlsruhe
Alex lernte eine in Deutschland lebende Frau aus Ghana (Frau T.) mit Kind kennen und lieben. Erst nach und nach erfasste er die Hintergründe:
- wie sie nach Dt. kam, um ohne fremdbestimmte Arbeit finanziert zu werden
- wie sie dazu einen Deutschen heiratete, Mutter wurde und sich nach der sicheren Aufenthaltserlaubnis wieder scheiden ließ
Doch es war schon zu spät. Sie hatte nach dem Druck, inzwischen endlich arbeiten zu sollen, Alex zur nicht ehelichen Garantie für weitere Alimentation gemacht.
Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Vater Stück für Stück entsorgt.
Wie Frau T. ihre Rolle als privilegierte Mutter mit Immunitätsstatus benutzte, wurde deutlich, als die Tochter etwa ein Jahr alt war. Die Mutter flog mit ihr in Urlaub nach Ghana und kam nach 3 Monaten allein zurück. Das Kleinkind blieb bei der Oma in Ghana, so lange, bis sie diese Mama nannte.
Während dieser Zeit kamen per Fax Lösegeldforderungen an den Vater: 2000 Euro, die er bezahlte. Als die nächste über 5000 Euro kam, konnte er nicht mehr zahlen.
Er holte sich Hilfe beim Väteraufbruch für Kinder. Es war klar, dass die Motivation der Mutter die Alimentation war. Nicht die Bedienung der Gelderpressungen der Mutter konnten eine Veränderung bringen, sondern der Entzug von Alimentation. Als das Mutter-und-Kind-Programm erfuhr, dass das Kind gar nicht mehr bei der Mutter lebte, stellte dieses seine Zahlungen ein. Auf unser Anraten stellte auch Alex seine Unterhaltszahlungen ein. Jetzt wurde es finanziell eng für die Mutter. Zur weiteren Alimentation brauchte sie die Tochter wieder hier in Deutschland. Erst jetzt hatte der Vater die Chance, seine Tochter nach einem halben Jahr auf seine Kosten mit der Oma wieder nach Deutschland kommen zu lassen, wo der Umgang von der Mutter boykottiert wurde.
Obwohl offensichtlich war, dass diese Mutter auch nicht davor zurück schreckte, ihre Tochter zum Zweck der Lösegelderpressung nach Afrika zu schaffen, unterstützte das Jugendamt diese Mutter weiterhin ideell und finanziell.
Das BVerfG hatte am 29.01.2003 erneut festgestellt, dass nicht ehelichen Müttern das alleinige Sorgerecht deshalb zusteht, weil der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass Mütter ausschließlich kindeswohlorientiert handeln. Es hat diese tiefe Verneigung vor der deutschen Frauenförderszene allerdings mit der Auflage an den Gesetzgeber verbunden, diese Annahme zu prüfen. Diese Prüfung dauert nun schon seit über 5 Jahren an und obwohl jeder weiß, dass die Erde keine Scheibe ist, fällt es manchen erkennbar schwer, dies zuzugeben. Frau Zypries hatte in den letzten Monaten in abgeordnetenwatch.de die peinliche Aufgabe, die Nicht-Veröffentlichung eines Prüfungsergebnisses mit der immer gleichen Ankündigung weiterer Prüfungen zu begründen.
Diese höchstrichterliche Annahme, dass Mütter immer gut sind und diese Eigenschaft als Qualitätssigel vom BVerfG ins Wochenbett gelegt bekommen, sorgt nun dafür, dass sie auch dann als gut und kindeswohlorientiert gelten, wenn sie den eindeutigen Gegenbeweis erbringen.
Wie ist sonst zu erklären, dass Frau T., die inzwischen das 3. Kind vom 3. deutschen Mann hat, den sie heiratete (er ist Hausbesitzer) – dass diese Mutter weiterhin die Alleinbestimmung über ihre inzwischen 6 Jahre alte Tochter hat? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde inzwischen zwar auf das Jugendamt übertragen, dies allerdings ist mit dieser Aufgabe vollkommen überfordert und lässt die Mutter gewähren.
Im Kontrast zu diesen beiden Fällen nun zwei weitere:
Fall Habib M., Mannheim
Mannheimer Morgen vom 04.03.2007
„Vater verschleppt seinen Sohn nach Tunesien“
„Besonders kriminell“ und „ungeheuerlich“ – so beurteilt der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts, Ulrich Krehbiel, die Tat von Habib M. Der 56-Jährige hatte im Frühjahr 2006 seinen neunjährigen Sohn gegen den Willen der Mutter mit nach Tunesien genommen. Erst nach drei Monaten war der Vater wieder zur Vernunft gekommen und ließ sein Kind nach Deutschland zurückkehren. Wegen Entziehung eines Minderjährigen in Tateinheit mit Geiselnahme ist Habib M. deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden.
…
50 Minuten lang hört sich der Richter die Geschichte an, dann platzt ihm der Kragen: „Sie reden Blödsinn“, brüllt er, „das ist eine an eine Frechheit grenzende Einlassung.“
„Tunesisches Schönreden“ nennt Krehbiel Habib M.s Angaben und prophezeit ihm: „Ihnen droht ein sofortiger Haftbefehl und drei bis vier Jahre Haft“. Da der Vorsitzende selbst merkt, dass seine Schmerzgrenze überschritten ist, ordnet er eine Pause an. Eine Stunde, die offenbar allen Beteiligten gut tut.
…
Mittlerweile hat sich das getrennt wohnende Paar zusammengerauft. Der Vater darf die sieben und zehn Jahre alten Söhne wieder regelmäßig sehen. Wohl auch deshalb kommt Habib M. mit einer Bewährungsstrafe davon. Vor dem 56-Jähringen steht nun eine dreijährige Bewährungszeit, zehn Stunden in der Woche muss er eine gemeinnützige Arbeit leisten. Das Urteil, das den Forderungen der Staatsanwaltschaft entsprach, ist rechtskräftig.
Der Ausgang des Verfahrens zeigt zunächst die pauschale gnadenlose Verfolgungsmanie Vätern gegenüber, die in diesem Fall an freisler’sche Praxis erinnert, dann aber auch die Abhängigkeit vom Wohlwollen der Mutter, die durch ihre weitere Umgangspraxis das Feintuning im Verfahrensausgang bestimmte.
Vor einem guten Jahr, am 10.04.2007 wurde in den Medien ein Fall bekannt, der diese gnadenlose Hetzjagd auf Väter idealtypisch offen legte.
„Polizei beendet Kindesentführung“ – der Fall Harrislee
Die Medien texteten in diesem Zusammenhang:
„Spektakuläre Entführung in Schleswig-Holstein: Ein Mann hatte sein zweijähriges Kind der Mutter entrissen und war auf die Autobahn geflüchtet. Die Polizei leitete eine Großfahndung ein.
….
Ein dramatischer Streit über das Sorgerecht für einen Zweijährigen hat am Dienstag einen Großeinsatz der Polizei in Schleswig-Holstein ausgelöst.
….
Auf der Autobahn 7 konnten Ermittler schließlich die Flucht des Vaters mit dem Jungen beenden. Der in Frankreich lebende Mann hatte nach Angaben der Mutter den Jungen am Vormittag in Harrislee in seinen Wagen gezerrt und war davongerast.“
Was steckte wirklich dahinter?
David K. ist der Vater des kleinen Xavier (3 Jahre), der in Frankreich geboren wurde.
Nicolette B., seine deutsch-stämmige Mutter, ist in Johannesburg geboren, wo sie auch aufgewachsen ist. Mehrere Jahre wohnte sie in der Bretagne zusammen mit dem Kindesvater, als sie eines Tages beschloss, das Land samt Kind spurlos zu verlassen. Deutschland bietet dazu die besten Voraussetzungen. Nicht-verheiratete deutsche Mütter haben das alleinige «Eigentumsrecht» auf Kinder; so sieht es das deutsche Familienrecht immer noch vor.
Unter dem Vorwand, eine «Erholungskur» in Deutschland machen zu wollen, verlässt sie den ahnungslosen Vater, der Mutter und Kind zum Bahnhof bringt. Es war Anfang April 2006, seitdem hatte der Vater keine Nachricht mehr erhalten, weder von der 37-Jährigen, noch über sein Kind.
Der Vater erstattete in Frankreich Anzeige wegen Kindesentführung und stelle einen Antrag auf Rückführung des Kindes. Im Dezember 2006 erging ein Urteil beim französischen Familiengericht: das alleinige Sorgerecht wurde dem französischen Vater zugesprochen.
Doch Mutter und Kind blieben in Deutschland spurlos verschwunden. Ein Detektiv ermittelte schließlich, dass die Mutter sich in Sterni-Parks in Sartrup bei Schleswig – mit dem Wohlwollen der Geschäftsleitung – vor dem Vater und der Meldebehörde versteckt hielt.
Entschlossen suchte der Vater sein Kind und erhielt den Tipp, die Mutter würde sich in Harrislee versteckt halten, 2 km von der dänischen Grenze entfernt, wohin sie mit dem Kind zu flüchten beabsichtigte. Er beobachte, wie die Mutter ihre Wohnung kein einziges Mal über Ostern verließ, nicht einmal, um mit dem Kind spazieren zu gehen. Erst am Dienstag verließ die Mutter mit dem Kind die Wohnung. Der Kindesvater nahm das Kind an sich und wollte nach Frankreich fahren.
Auf der Autobahn A7 wurde er von einem gewaltigen Aufgebot an Polizeikräften gestellt.
Sofort wurde er als Kindesentführer beschuldigt. Die deutschen Ämter und vor allem die deutsche Presse verbündeten sich mit der entführenden Mutter: nicht sie hat das Kind entführt, sondern er, der französische Vater.
Am Mittwoch, den 11. April um 13:00 Uhr, fand eine vierstündige mündliche Verhandlung beim Familiengericht Schleswig statt. Erst jetzt wurde der «Kindesentführerin» der Pass abgenommen und sie muss sich jeden Tag bei der Polizei melden, bis das Gericht am 20. April die Rückführung des Kindes nach Frankreich amtlich verfügt.
Die deutsche Polizei und die deutsche Presse haben – ohne den Fall zu kennen – für die Kindesentführerin Partei ergriffen und nur deren subjektive Stellungnahme weiter gegeben.
- Diskriminierung beim Straftatbestand § 164 StGB „Falsche Verdächtigung“
Wir kommen nochmals zum
Fall Alex, Landkreis Karlsruhe
Die Mutter behindert und boykottiert nach der Rückkehr der Tochter aus Afrika den Umgang mit dem Vater auf jede erdenkliche Art und Weise.
Als nach ungewöhnlich vielen begleiteten Umgängen zum ersten Mal im Anschluss an einen begleiteten Umgang eine Stunde unbegleiteter Umgang angesetzt wird, glaubt die Mutter, dass der Vater mit der Tochter allein sei.
Sie fährt deshalb mit dem Kind gegen Mitternacht ins Kinderkrankenhaus, um einen „sex. Missbrauch“ feststellen zu lassen. Sie wird dabei durch eine frauenzentrierte Einrichtung in Waiblingen unterstützt. Eine – ich zitiere – „wenige Millimeter große bräunlich-rote Antragung“ im Slip des Mädchens wird in „Blutflecken“ und danach in einen „Blutfluss aus der Scheide“ umdefiniert und es wird ein sexueller Missbrauch konstruiert. Für den Vater lebensrettend und für die Mutter fatal war, dass die den Umgang begleitende Beobachterin mit Zustimmung des Vaters auch in der unbegleiteten Stunde mit Kind und Vater zusammen war und ein Missbrauch deshalb ausgeschlossen werden konnte.
Obwohl dieses Faktum sehr schnell die Konstruktion der Mutter und ihrer Helferszene zerplatzen ließ, wurde in den Verfahren der Mutter gegen einen Umgang weiterhin damit argumentiert.
Alex erstellte eine Strafanzeige gegen die Mutter, die von der Staatsanwaltschaft abgeschmettert wurde.
Begründung:
„Gerade beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB in den allermeisten Fällen nicht gegeben oder zumindest nicht erweislich, da, wie hier, keine unmittelbar tatbezogenen Fakten geschildert werden, sondern nur mitteilbare, die aus der subjektiven Sicht eines Zeugen auf eine Tatbegehung schließen lassen. Solche Bekundungen aus subjektiver Sicht, die einen Schluß zulassen, erfüllen aber nicht das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“, mag die Schlussfolgerung objektiv auch fernliegend, überzogen oder böswillig erscheinen.“
Das ist ein Freibrief für Mütter, auch in böswilliger Absicht den Vater ihres Kindes psychisch, physisch, sozial und finanziell zu ruinieren.
Als Kontrast hierzu der
Fall Oleg, Landkreis Karlsruhe
Zitat aus einer Schilderung Olegs:
„In der ersten Februarwoche 2004 musste ich erfahren, dass meine Frau schon seit Monaten eine außereheliche Beziehung zu unserem Nachbarn Herrn AM pflegt.
Die darauf folgende Ehekrise mit den daraus resultierenden Auseinandersetzungen führte am 12.01.2006 zur einer Gewalthandlung des Herrn AM gegen mich, die mich für 2 Wochen ins Krankenhaus brachte, 3 Monate Berufsunfähigkeit erzeugte, mich den Job kostete und am 20.04.2006 zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte. Die Situation danach wurde weitgehend dadurch bestimmt, dass das Drohpotenzial der Gegenseite im Gefolge der schwerwiegenden Gewalthandlung aufrecht erhalten wurde.
Während meines Krankenhausaufenthaltes zog meine Frau aus der ehelichen Wohnung aus und entzog unser Kind aus der vertrauten Umgebung in die Wohnung des Nachbarn.
An Pfingsten 2006 berichtete mir mein Sohn Stefan von Gewaltaktionen des Herrn AM gegen ihn.
Am 05.07.2006 zeichnete Stefan allein und unbeeinflusst Darstellungen, die im Hinblick auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zumindest als zweideutig erkannt werden müssen (Phallus, der von ihm als „Schmetterling“ bezeichnet wurde) und eine Szene, in der er von Herrn AM – nach Aussage meines Sohnes – an den Haaren gezogen wird.
Im August 2006 berichtete Stefan, dass er Herrn AM „an den Pipi gefasst hätte“. (Dies untermalte er mit einer Geste der offenen und nach oben zugreifenden Hand.)
Vor diesem Hintergrund gewannen die Zeichnungen Stefans eine neue Dimension, was ich als besorgter und sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund meiner dokumentierten und abgeurteilten Gewalterfahrung mit Herrn AM ernst nehmen musste.
Sowohl das Jugendamt Bruchsal als auch ein Richter vom Familiengericht Bruchsal, denen ich meine Besorgnis schilderte, empfahlen mir eine Anzeige bzw. eine schriftliche Nieder- und Offenlegung der mir zur Verfügung stehenden Fakten.“
Soweit das Zitat aus Olegs Aufzeichnungen.
Als Oleg nach einer 9-wöchigen Reha-Maßnahme wieder nach Hause kam, fand er einen Strafbefehl einer Brettener Amtsrichterin vor.
Sie warf ihm nach § 164 StGB eine falsche Verdächtigung vor, behauptete, er hätte
- „wider besseres Wissen“ gehandelt
- gewusst, „dass dies nicht der Wahrheit entsprach“
- damit eine „vorgefaßte Absicht“ verfolgt und
- „wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt“.
Sie nahm dies zum Anlass, ihn zu 50 Tagessätzen a’ 20 Euro = 1000 Euro Strafe zu verdonnern.
Ich zitiere aus unserem Wiederspruch:
„Dieser Einspruch richtet sich gegen ein Verfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht in dieser Angelegenheit, das eine tiefe Rechtsunsicherheit in der geschlechtsspezifischen Behandlung von Frauen und Männern aufzeigt und den Schluss zulässt, dass Frauen pauschal bevorzugt und Männer pauschal diskriminiert werden.
…..
In diesem Zusammenhang kommt dieser ungewöhnlich harten Verurteilung eine gesellschaftspolitische Bedeutung zu, für die eine öffentliche Diskussion dringend geboten erscheint.
….
Wenn es darum geht, eine Mutter von einer möglichen Bedrohung durch eine Verantwortungsübernahme im Sinne des § 164 II StGB zu bewahren, werden regelmäßig Begründungen getextet, die eine Abweisung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft zwingend erscheinen lassen.
….
Dass eine Richterin entgegen der sonst üblichen Vorgehens- und Begründungsweise in meinem Fall (nur weil ich ein Mann bin) aber zu einer solch überzogenen Strafe greift, stellt nicht mehr nur ein juristisches Problem, sondern darüber hinaus ein Phänomen von gesellschaftspolitischer Bedeutung dar.“
Der Strafbefehl wurde von der Richterin zurückgezogen. Und sicher geschah dies nicht aus purer Menschenliebe und Barmherzigkeit.
Interessant ist, dass diese sich durch Männerfeindlichkeit auszeichnende Richterin danach in den Stab des Bundesverfassungsgerichtes aufgenommen wurde.
- Diskriminierung in der Gewaltschutzgesetzpraxis
Fall Götz, Stadt Karlsruhe
Der Vater musste zur Strafabwendung 1500.- Euro bezahlen, weil er seinem Sohn 1 Mal auf den Po geschlagen hat. Die das Kind fortgesetzt prügelnde Mutter blieb unbehelligt. Die Karlsruher Staatsanwaltschaft erkennt kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung.
Fall Klaus, Karlsruhe Land
In den Akten taucht fortgesetzt auf, dass die Mutter ihre vier Söhne regelmäßig schlägt. Der Vater bringt eines Tages die vier Jungs ins Krankenhaus und lässt nach den Maßstäben, die sonst für prügelnde Väter angewendet werden, eine Kindesmisshandlung durch die Mutter feststellen. Das Krankenhaus behält die Kinder nach den von Frauen gemachten Regeln zu ihrem Schutz im Krankenhaus. Das Jugendamt Karlsruhe Land holt aber am nächsten Tag mit der Mutter zusammen die geprügelten Kinder aus dem Krankenhaus, um den Vorwurf an die Mutter vom Tisch zu bringen.
Fall Thomas
Der Vater bekommt einen Platzverweis, weil die Mutter behauptet, sie fühle sich von ihm bedroht. Tatsache ist aber, dass die Mutter Thomas mit dem Auto angefahren hat. Im Vernehmungsprotokoll der Mutter wird alles, was die Mutter aussagt, im Indikativ formuliert („Der Vater hat…“ statt „Die Mutter sagt aus, der Vater hätte…“). Diese einseitige, ungeprüfte Parteiaussage wird als Tatsachenbeweis gewertet und genau so an alle Ämter weiter gegeben. Im Folgenden wird Thomas überall als Täter behandelt. Thomas weist das diskriminierende Vorgehen des vernehmenden Beamten nach und spielt den Instanzenweg konsequent durch. Er hat dadurch die schriftliche Aussage der Karlsruher Polizeidirektorin, die feststellt, dass dieses diskriminierende Vorgehen absolut üblich und genau so in Ordnung sei.
Fall Bernd
Im Fall von Bernd – wie ich ihn hier nenne – zieht die Mutter mit dem 7-jährigen Sohn eines Tages ohne Ankündigung zum Liebhaber. Nach einer Woche zieht sie von diesem mit dem Sohn ins Frauenhaus. Das Frauenhaus hilft ihr, unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechtes des Vaters den Sohn von der Schule abzumelden. Der Vater wurde von allen Institutionen – Schule, Meldeamt, Polizei – als Täter behandelt, obwohl nicht einmal mit ihm gesprochen wurde.
Inzwischen ist der Sohn wieder in derselben Schule angemeldet und die Mutter wohnt mit wechselnden Liebhabern im Haus des Mannes, das dieser finanzieren muss und froh sein muss, wenn er seinen Sohn hin und wieder sehen darf.
Wir beobachten, dass im Kontext der Frauenförderpraxis inzwischen totalitäre Elemente Eingang gefunden haben in unser demokratisches Rechtssystem.
Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz wird der Parteivortrag einer Seite als Tatbeweis gewertet. Dadurch wird die Unschuldsvermutung außer Kraft gesetzt.
Um Frauen ohne jede Differenzierung pauschal zu fördern, wurde ein Gewaltschutzgesetz etabliert, das schon bei der Experten-Anhörung im Bundestag als verfassungsrechtlich äußerst bedenklich bezeichnet wurde.
In der Praxis hat es längst dafür gesorgt, dass das demokratische Rechtssystem in Teilbereichen ausgeschaltet wurde.
Diese Feststellungen sind nicht nur für betroffene Trennungseltern von Bedeutung, sondern charakterisieren das allgemeine Bild eines Rechtsstaates, der damit seine zweifelhaften Qualitäten erweist.
Um die Verfahrenspraxis zu erläutern, noch das kurze Portrait eines weiteren Falles aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Karlsruhe Land:
Fall J., Landkreis Karlsruhe
Die Mutter prügelt fortgesetzt ihre drei Töchter. Der 15-Jährigen drückt sie eine Zigarette auf der Backe aus. Als die beiden Jüngeren wieder einmal verprügelt wurden, erzählen sie dies einem Lehrer, der sofort den Rektor verständigt. Dieser meldet den Vorfall beim Jugendamt. Die Abteilungsleiterin des Jugendamtes ist aber gleichzeitig „Ansprechstelle für Frauenfragen“ und befolgt nicht die Doktrin „Das Opfer bleibt, der Täter geht“ und „Gewalt zuhaus’, Mann muss raus“. In diesem Fall müssen die Opfer gehen – und zwar für mehrere Jahre in ein Kinderheim, auf Kosten des Steuerzahlers. Mit der Konsequenz, dass alle drei Kinder psychisch zu Vollwaisen werden. Die Folgen in Form von therapeutischen Maßnahmen werden wiederum vom Steuerzahler bezahlt werden müssen. Aber die Absicht wurde erreicht: Eine Täterin wurde erfolgreich aus der einzigen Statistik herausgehalten, die als Zeugnis für das geschlechtsspezifische Gewaltverhalten zitiert wird.
Auf ein weiteres Feld, in dem Diskriminierungsstrukturen gegen Männer wirken, kann ich aus Zeitgründen nur kurz eingehen:
- Diskriminierung im Unterhaltsrecht – sowohl als Unterhaltszahler als auch als Unterhaltsempfänger
Wir alle kennen die Medienkampagnen, die zumindest jährlich in Wellen durch alle Blätter schwappen: Die bösen unterhaltsverweigernden Väter kosten den Staat Millionen.
Dabei wird selten der Zusammenhang von finanzieller Notlage und Trennung und Scheidung erwähnt, was bewirkt, dass der Anteil der arbeitslosen Väter unter den Unterhaltszahlern eben höher ist als im Schnitt der Gesamtbevölkerung. Die Mehrheit der keinen Unterhalt bezahlenden Väter sind keine Unterhaltsverweigerer sondern sind einfach nicht zahlungsfähig. Es wird auch nicht erwähnt, dass laut Proksch-Studie die Mehrzahl der Väter so viel zahlt, dass die Mütter damit zufrieden sind. Es wird eher die Aussage von Frau Peschel-Gutzeit in der Sendung Maischberger vom 06.12.2005 kolportiert, nach der „9 von 10“ Vätern nicht zahlen.
Die ARD wird in der kommenden Woche einen Beitrag ausstrahlen, in dem „Jagd auf Rabenväter“ gemacht wird. Die Anstrengungen, die einseitige Hetzjagd auf Väter weiter zu zelebrieren, sind populär.
Wir kennen die allein erziehenden Väter, die keinen Cent Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Mutter erhalten. Wir kennen die Aussagen dieser Mütter, dass sie ja blöd wären, wenn sie arbeiten würden, dann müssten sie ja Unterhalt bezahlen. Und wir kennen die Praxis der Gerichte, Mütter von den Konsequenzen eines solchen Verhaltens zu verschonen. Wir wissen, dass 9 von 10 unterhaltspflichtigen Müttern Unterhaltsverweigerinnen sind. Und wir wissen um die Scheu der Medien davor, diese gesellschaftliche Tatsache überhaupt zu benennen.
Wir sollten vielleicht einmal den VAMV dazu befragen. Das angehängte V macht sie ja auch für allein erziehende Väter zuständig. Sie müssten also um die unterschiedliche Zahlungsmoral von unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern wissen.
In einem Kurzreferat können die vielfältigen Diskriminierungen von Vätern im Bereich der familialen Beratung und Intervention und die medialen und familienrechtspraktischen Hetzjagden gegen Väter nur kurz beleuchtet werden.
Es würde uns schon genügen, wenn sich endlich die Bereitschaft zeigen würde, diese Tatsache in den Medien zur Kenntnis nehmen zu wollen.