Das öffentliche Bashing von Professionen ist mir fern. Ich führe keine Blacklists und auch keine Whitelists. Dafür habe ich zu viele Überraschungen jeder Art erlebt.
Es gibt aber Fälle, in denen Klartext gesprochen werden muss.
Für eine bestimmte Sorte von Anwältinnen habe ich das HIER getan.
Wenn ich einen Gutachter hier öffentlich bewerte, muss es gute Gründe dafür geben. Andere Kritiker gingen voraus und haben erstritten, dass die öffentliche Bewertung von Sachverständigen durchaus legitim ist.
Ich bin trotzdem vorsichtig und anonymisiere, um möglichst deutlich werden zu können.
Einschätzung zur Analyse des Gutachtens des OW in der Familiensache R / W vom 18.01.2021
Zusammenfassung
Die „Forensische Begutachtung“ des Inhabers der „Rechtspsychologischen Praxis“, Herrn Diplom-Psychologe OW zur Trennungsfamilie R/W vom 18.01.2021 wird einer eingehenden Betrachtung unterzogen, um Rückschlüsse auf deren Verwertbarkeit im familiengerichtlichen Verfahren ziehen zu können.
Es muss festgestellt werden:
- Herr OW ist prädisponiert und stülpt dem gesamten Geschehen eine virtuelle Schein-Realität über, die zur objektiven Faktenlage kontrastiert und nicht zu den Evidenzen und Materialien passt, die Herrn OW zur Verfügung standen.
- Herr OW disbalanciert die Eltern in nicht nachvollziehbarer Weise.
- Herr OW maßt sich psychiatrische Kompetenzen an, die er objektiv nicht hat.
- Herr OW beschreibt in seiner rhetorischen Wahl eine Distanzlosigkeit, die fassungslos macht und zum wissenschaftlichen Sachverhalt kontrastiert.
- Herr OW betätigt sich nicht als Gutachter, sondern als Strafrichter, der mit bewusst aggressiver Rhetorik abstraft und verletzend demütigt.
- Herr OW behauptet, „lösungsorientiert“ zu arbeiten, wo er ausschließlich in fast sadistisch anmutender Haltung Streit regelrecht provoziert, nur rezipiert und beschreibt und die Schuld dafür willkürlich einem Elternteil zuordnet.
- Herr OW lässt vermuten, dass er in der eigenen Anamnese gefangen ist und nicht mehr objektiv seine Arbeit verrichten kann.
Das vorliegende Werk ist nicht geeignet, in einem familialen Verfahren zur Feststellung einer familiengerichtlichen Lösung verwendet zu werden.
Bemerkungen zum Inhalt des „Gutachtens“
Am 11.11.2020 wurde ein „lösungsorientiertes Elterngespräch“ in der Praxis des OW in HS durchgeführt.
Das Gutachten beweist, dass der Sachverständige (SV) nicht die Befähigung aufweist, lösungsorientiert arbeiten zu können. Sowohl der Verlauf dieses Gesprächs als auch die frühe Entscheidung des SV, die Schuld allein bei der Mutter zu suchen, belegen diese Einschätzung.
Es gab keine Gesprächsführung, die auf die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung ausgerichtet war. Es gab keine Nachfrage nach einer Umgangsregelung, keine Nachfrage, wie eine solche zustande kam, keine Nachfrage nach den Gründen des Scheiterns, keine Bemühung, eine zielgerichtete Lösung herbeizuführen.
Es kam zu Monologen der Eltern, die nicht auf eine Lösungsorientierung hin vom SV gelenkt, sondern nur notiert wurden. Es gibt hierzu keinen Literaturverweis, nach welcher Methode ein solches lösungsorientiertes Gespräch durchgeführt wurde, es mutet eher nach einem offenen Elterngespräch an. Eine angemessene Vorbereitung eines solchen Gesprächs stand dem Gutachter nicht zur Verfügung, da es sich unmittelbar an das zweite Gespräch mit der Mutter anschloss.
Stattdessen nahm der SV in dieser frühen Phase der Exploration, noch vor der Interaktionsbeobachtung Mutter-Kinder, seine Zieleinschätzung vorweg und konfrontierte die Mutter vor dem Vater mit einer von ihm gewonnenen Erkenntnis der tiefenpsychologischen Therapiebedürftigkeit der Mutter.
Damit wird eine Lösungsorientierung geradezu verhöhnt.
Das offiziell diagnostizierte, dokumentierte und im Verhalten evidente narzisstische Defizit des Vaters wurde vom SV einfach übergangen.
Stattdessen dichtete er der Mutter ein psychiatrisches Defizit an und überschritt damit seine Kompetenz.
Dass die Mutter ein Jahr lang keinen Kontakt zum Kind K hatte und dass der Vater mantramäßig behauptete, K hätte „Angst und Panik“, wenn die Sprache auf die Mutter kommt, wurde vom SV nicht bearbeitet, auch nicht, wie die Anbahnung gerichtlicher Maßnahmen vom 23.11.2019 – 04.01.2020 und der erste Kontakt zur Mutter am 23.11.2019 verliefen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass dies eine Behauptung des bindungsintoleranten Vaters ist. Sollte seine Aussage aber tatsächlich zutreffen – wo waren dann die therapeutischen Interventionen, um dieser „Angst und Panik“ zu begegnen oder sie auch nur zu verifizieren?
Warum wird dies im Gutachten noch nicht einmal erwähnt?
Der SV hat nicht erarbeitet:
- Die Mutter geht immer wieder auf den Vater zu, der jede Kooperation strikt von sich weist, was in vielen schriftlichen Kontakten dokumentiert ist.
- Der Vater ist absolut bindungsintolerant und unterwandert die Umgänge der Kinder zur Mutter mit immer wieder neuen Vorschriften, Diktaten, Androhungen und Anschuldigungen.
- Über welche Ressourcen verfügt ein Narzisst zum tragfähigen elterlichen Diskurs?
Dass der „authentische“ Kindeswille sehr ambivalent ist, zeigt sich schon darin, dass es einen großen Unterschied gibt zwischen der Situation, ob nur einer der beiden Jungs bei der Mutter ist oder beide.
Im Verbund tragen beide die väterliche Wertewelt in das Haus der Mutter, was so ausartet, dass die beiden sich einschließen und sich völlig danebenbenehmen.
Einzeln ist aber eine vertraute emotionale Beziehung lebbar.
Dem Druck der väterlichen Erwartungshaltung können diese Kinder jeweils einzeln bei der Mutter entgehen.
Warum war der SV nicht in der Lage, solche Strukturen zu explorieren?
Es gibt keine Auflistung der zur Verfügung stehenden Akten.
Außer den vom Gericht zugesandten Akten gibt es auch Dokumente, die von den Eltern an den SV weitergereicht wurden – teilweise über das Familiengericht.
Dadurch, dass diese nicht aufgelistet sind, gibt es weder Transparenz noch Kontrolle.
Es muss nach Ausweis des Gutachtens davon ausgegangen werden, dass Akten nur in Auszügen gelesen und nach Gutdünken berücksichtigt wurden.
Auf die Info, dass der Vater nach einem Suizidversuch einen mehrwöchigen Aufenthalt in Psychiatrie und Reha hinter sich brachte, hätte der SV nachfragen müssen, was dies mit den Kindern und der Familie gemacht hatte. Nichts dergleichen erfolgte.
Die Mutter hatte damals immense Belastungen auszuhalten und von den Kindern fernzuhalten, immerhin gab es eine großangelegte Suchaktion von Polizei, Feuerwehr, Hundestaffel, Hubschrauber und Helikopter – es waren über 60 Einsatzkräfte an einer großangelegten Suchaktion in der Nacht beteiligt, die bis zum Morgen andauerte. (siehe Pressemitteilung vom 16.11.2010).
Infolge war die Mutter ganz auf sich mit den Kindern im Alter von 3 und 5 Jahren gestellt.
Zum ersten Mal benutzt der SV auf Seite 14 von 86 den Begriff „referieren“ im Kontext seiner Beschreibung der Aussagen der Mutter.
Da sich dieser Begriff auf die Aussage einer Probantin während der Exploration durch den SV bezieht und diese Exploration ein durch die Diagnostik streng geführtes Interview darstellt, ist diese Wortwahl schon auffallend.
In der ersten Satzhälfte wählt der SV den Begriff „beschreiben“. Wenn er im zweiten Satzteil den Begriff „referieren“ wählt, drückt er damit seinen Unmut über für ihn unangemessenen Raum für Erläuterungen seitens der Probantin aus.
Ein SV, der sich anmaßt, mithilfe psychodiagnostischer Verfahren über den Schicksalsweg von Eltern und Kindern zu entscheiden, müsste dialogorientierte Mittel zur Verfügung haben, im Interview zu kanalisieren.
Wenn er stattdessen überzogen negativ wertet und rhetorisch abstraft, muss an seiner kommunikativen psychologischen Intelligenz gezweifelt werden. Oder aber er verfolgt in seiner Gutachtertätigkeit eigene Ziele, die in Belastungen aus seiner eigenen Biografie begründet sind.
Gutachtertätigkeit ist ein ideales Betätigungsfeld für Personen mit sadistischen Charakterzügen zur Aufarbeitung eigener Traumata.
Der SV behauptet, dass die Mutter die Beziehungsebene zu ihrem Sohn nicht beachtet hätte. Fakt ist, dass die Wahl des Gymnasiums von eben diesem Sohn selbst so gewünscht war, weil er auf den speziellen gymnasialen Musikzweig wechseln wollte. Die Mutter ist Musikerin.
Leistungsdruck wurde von der Mutter nie in einem Umfang ausgeübt, der hätte auffallen müssen. Die Mutter ist selbst Lehrerin und kennt die Anforderungen von Schule und Eltern an Kinder.
Die Kinder waren damals bis 16 Uhr im Hort, machten dort ihre Schulaufgaben und brachten die Schulsachen gar nicht mit nachhause.
Warum nutzte der SV nicht den Kontakt zu allen Personen, um diesem Vorwurf nachzugehen und festzustellen, welche Bedingungen damals herrschten?
Stattdessen übernimmt er die Aussagen des Vaters und die der Kinder, die vom Vater gesteuert sind, und straft ab.
Eine angebliche Überforderung – beide Jungs haben die 3-jährige Schuleingangsphase genutzt – ist erst Thema, seit der Vater in seiner narzisstischen Struktur die akademische Orientierung der Mutter gegen seine handwerkliche zum Thema macht und dies nur ertragen kann, indem er die Mutter insgesamt ablehnt und auf sie einschlägt, wo er nur eine Möglichkeit dazu findet. Wer aufnahmefähig den Mail- und SMS-Wechsel zwischen Vater und Mutter liest, muss dies erkennen.
Es verwundert nicht, wenn der Vater seinen Sohn dazu anhält, trotz guter Zensuren das Gymnasium zu verlassen, um ihn auf seiner Ebene zu behalten.
Außerdem:
Der gesamte familienrechtliche Verlauf gibt ihm recht.
Jetzt kann sich der Narzisst an der akademisch und künstlerisch orientierten Mutter für jahrelange „Demütigung“ als Unterhaltszahler mit prekärer Finanzlage rächen – und macht dabei einen finanziell außerordentlich guten Schnitt:
Er muss nicht mehr 156 Euro monatlich bezahlen, sondern erhält dafür 943 Euro monatlich – ein verdammt effektiver Anreiz für einen leistungsbehinderten Vater, seine wirtschaftliche Situation auf Kosten der Mutter entscheidend zu verbessern. So kann ein Handwerker aus dem Arbeiter- und Bauernstaat auf Kosten einer Akademikerin gut leben. Und weil er nicht erträgt, dass die Kinder – wie die Mutter – eine akademische Laufbahn einschlagen könnten, sorgt er dafür, dass diese ebenfalls Handwerker werden.
Wie sehr diese Abläufe strukturell zur Konstellation der Persönlichkeitsprofile der Eltern passen, ist bisher niemand aufgefallen. Auch der SV ist komplett blind dafür.
In einem einzelnen Halbsatz für die Beschreibung der Kommunikationsstrukturen der Probantin die Zuweisungen
„massiv detailversessen“, „hysterisch anmutend“, „verbale Zwanghaftigkeit“ und „Redeschwall“
fast unmittelbar aneinanderzureihen, wäre nur dann angebracht, wenn eben diese Kommunikationsstrukturen im täglichen Leben einer Lehrerin auch bemerkt werden würden.
Da dies nicht der Fall ist, bleibt zunächst rätselhaft, warum der SV in seiner gutachterlichen Einschätzung eine Sprache wählt, die eher geeignet ist, abzustrafen als zu beschreiben.
Es gab mit dem Suizidversuch des Vaters, dessen Psychiatrie- und Reha-Aufenthalt und ein Jahr danach mit dem Suizid des Sohnes dieses Vaters aus einer Vorbeziehung vehemente Erschütterungen in der gesamten Familienstruktur.
Die Mutter hat dabei den Kontakt der Kinder zum Vater gehalten und hat die Problematik kindgerecht erklärt: „Der Vater arbeitete zu viel, deshalb sei er jetzt im Krankenhaus, bzw. mache eine Kur im Urlaubshaus, wie das Kinder von der gemeinsamen Mutter-Kind-Kur im Sommer 2010 kannten.“
Die Mutter wollte endlich einen Diplom-Psychologen, der im Rahmen eines Gutachtens die Aufgabe hat, die Vater-Kind-Aktionen unter psychologischen Gesichtspunkten einzuordnen.
Stattdessen musste sie erleben, dass sie auf einen „Scharfrichter“ getroffen war, der seine Macht ausnutzte, um durch Ignoranz Explorationsangeboten gegenüber und durch genehme Auswahl von Anknüpfungstatsachen abzuurteilen.
„K habe Angst und Panik.“
In der Kommunikation kann man ablesen, dass die Mutter bemüht war, dies aufzulösen, der Vater nicht. Er nutzte dieses Mantra egozentrisch.
Die Mutter erklärte deutlich, dass es keine Meinungsverschiedenheiten gab, sondern allein Diktate des Vaters:
Der Vater stimmte bei einer langfristigen Planung im Januar 4 Osterferientagen bei der Mutter zu (siehe e-mails), verkürzte aber unmittelbar vor Ferienantritt der Jungs bei der Mutter die 4 Ferientage (Verhältnis 4:6) auf 2 Tage durch willkürliche Festlegung der Uhrzeit: von Karfreitag 19 Uhr bis Ostermontag 9 Uhr. Zynisch fügte er hinzu, dass die Kinder ja an vier Tagen bei der Mutter seien. Dass die Kinder mit einer entsprechenden Einstellung zur Mutter kamen, verwundert in diesem Zusammenhang nicht. Vermutlich waren „spontane“ anderweitige Planungen für die Osterferien im väterlichen Haushalt der Grund für das zeitliche Diktat des Vaters. Vor diesem Hintergrund – Verbarrikadieren der Jungs im Haus der Mutter – wurde die damalige Aktion unter Zuhilfenahme des Jugendamtes nie betrachtet.
Die gesamte Kommunikation des Vaters mit der Mutter lebt von solchen Übergriffen des Vaters.
Warum bleibt dies einem professionellen psychologischen Sachverständigen verborgen?
Oder: Warum verweigert er sich der Kenntnisnahme?
Die Mutter erklärt einem Diplom-Psychologen und Psychologischen Sachverständigen schlüssig, wie die berechtigte Forderung nach mehr Kindes-Unterhalt auf einen Narzissten wirkt – ohne den Narzissmus zu benennen.
Doch der SV will nicht erkennen. Er glaubt, schon ein für ihn ausreichendes Funktionsmuster erkannt zu haben und ist blind für alle weiteren Hinweise.
Wo bleiben die Erkenntnisse aus dem angeblichen Aktenstudium?
In diesem Fall ging der SV in seiner Wiedergabe an allen Erkenntnissen vorbei: An der Schilderung der Mutter und an den Anknüpfungstatsachen aus den Akten.
Die Empfehlung zum Umzug beider Kinder zum Vater sprach das Jugendamt aus aufgrund eines Briefes eines 11-jährigen Kindes ans Jugendamt, drei Tage, nachdem der Vater von der Mutter auf das Thema des seit Jahren unveränderten Präkariatsbeitrages an Kindergeld von 156 Euro monatlich für 2 Kinder im Alter über 10 Jahre angesprochen wurde.
Reaktion des Vaters am 25.04.2018: „Du hast wohl einen am Hut.“
Gleichzeitig blockierte der Vater seine erzieherische Verantwortung in der Angelegenheit von Pornografie auf dem Handy von R und in Sachen sexueller Übergriffigkeit von K auf eine Mitschülerin, deren Eltern sich bei der Mutter beschwerten und von ihr forderten, etwas zu unternehmen.
Mit dem Rückzug aus der Verantwortung zur Sexualisierung des Sohnes verweigerte sich der Vater, Erziehungsverantwortung zu übernehmen und programmierte gleichzeitig die Kinder gegen die Mutter und zeitweise auch die Kinder gegeneinander.
Wo im Gutachten nimmt der SV auf diese in den ihm zur Verfügung stehenden Dokumenten nachzuvollziehenden Vorgänge angemessen Bezug?
Es wäre von entscheidender Bedeutung gewesen, zum Verständnis der Zusammenhänge und zur Erfassung der Motivationen und des Handlungsdrucks die Abläufe um den Wechsel beider Kinder (zunächst sollte nur K wechseln) in den Haushalt des Vaters umfassend nachzuvollziehen.
Diese Phase im Leben dieser Familie war entscheidend und wird für viele Jahre entscheidend bleiben.
Stattdessen machte der SV kurzen Prozess und verweigerte, seiner Aufgabe nachzukommen.
Damit wird die Arbeit der familialen Intervention in diesem Fall, die bis auf die Antragstellung nach §8a SGB VIII defizitär bis desaströs war, pseudo-wissenschaftlich komplettiert.
Weitere deutliche Hinweis an den SV zu den tiefgreifenden Erschütterungen der Familie nach den Hinweisen auf den Suizidversuch des Vaters und den Suizid seines Sohnes aus einer Vorbeziehung:
- Großmutter vs. leidet unter Depressionen
- Der narzisstische Vater unternimmt einen Suizidversuch
- Sein ältester Sohn suizidiert sich kurz danach
- R wird mit Gedanken und Bildern zum Phänomen Tod auffällig
Warum nimmt die Diskussion dazu im Gutachten keinen Raum ein?
Warum beging sein Sohn Selbstmord? Partnerschaftsprobleme, wie beim Vater? Warum suizidierte er sich im Haus des Vaters? Welche Vater-Sohn-Beziehung hat hier bestanden? War der Sohn P zuvor auffällig? Es gab einen gemeinsamen Vater-Sohn-Urlaub im Sommer 2010.
Zur Anamnese gab es nach Aktenlage eine Menge Fakten.
War dies dem SV zu aufwändig?
Warum der Entschluss zum „kurzen Prozess“?
Bei genügend gründlicher Arbeit und entsprechender Sensibilität für den Untersuchungsgegenstand wäre möglich gewesen, folgende Bedingungen zu eruieren:
- Der Vater war immer wieder verärgert, dass die Mutter R zu oft stillen würde. Sie solle ihn doch schreien lassen.
- Der Vater war wenig kritik- und konfliktfähig (das liegt in der Natur eines Narzissten), verweigerte die Aussprache und zog sich ins Bett zurück, was er manchmal das ganze Wochenende über nicht mehr verließ. Dieses Verhalten zeigte auch die Oma vs. ihrem Mann gegenüber.
Es fällt das schwarz-weiß-Bild auf, das für von induzierter Eltern-Kind-Entfremdung betroffene Kinder typisch ist.
Außerdem fällt auf, dass R ein Bild vom Zusammensein mit seiner Mutter zeichnet, das nach Ausweis vieler Fotos und Videosequenzen nicht den Fakten entspricht.
R hatte beim Gutachter ein Programm abzuliefern, das im schriftlichen Ergebnis der zum Gespräch mitgebrachten Botschaft aus dem väterlichen Haushalt zu entsprechen hat.
Die Ausgangslage bei der Interaktionsbeobachtung Kinder / Mutter war völlig unterschiedlich zu der des Vaters.
Der SV realisiert nicht, dass diese beiden Kinder die Mutter seit 8 Monaten gar nicht mehr gesehen hatten. Sie waren in diesen 8 Monaten allein in der der Mutter feindlich konfrontierten Papa-Welt zuhause und brachten diese Haltung mit in die Interaktionsbeobachtung ein.
Alle Feststellungen des SV beschreiben die perverse Grundkonstellation zwischen den Kindern und der Mutter, die von der feindseligen Haltung des väterlichen Haushalts geprägt ist, die die Kinder mit in die Mutter-Welt bringen.
Trotzdem ist die Mutter nach Aussage des SV „bemüht sowie redselig und kindeszentriert“.
Die Kinder „orientieren sich dabei aber eher untereinander“ … „bei unterdurchschnittlichen Orientierungen der Jugendlichen an ihrer Mutter“.
Welche Leistung allein das Aushalten einer solch perversen Situation unter Beobachtung in einem hoch bedeutsamen Kontext darstellt, wird vom SV in keiner Weise wahrgenommen oder kommentiert.
Der SV ist auch nicht in der Lage, die völlig schräge Ausgangslage überhaupt wahrzunehmen und „zieht dabei sein Programm durch“, als wäre alles völlig normal.
Wer den Kommunikationsverlauf zwischen den Eltern bewusst und umfassend wahrgenommen hat, muss erkennen, dass das Selbstbild des Vaters von sozialer Erwünschtheit geprägt ist.
Er sieht sich selbst als „überdurchschnittlich leistungsorientiert“, kritisierte aber davor die Mutter für deren Orientierung auf Leistung.
Wen verwundert die in der Testdiagnostik sich widerspiegelnde bipolar verzerrte Darstellung der Kinder zu den beiden Elternteilen?
Dies stellt einen weiteren Hinweis zur Gesamtbeurteilung dar.
Am 05.05.2020 haben die Eltern auf dem Jugendamt ein Informationsblatt zum lösungsorientierten Gutachten bekommen. Nachweislich wurden die Eltern durch das Informationsblatt vom Jugendamt vollkommen in die Irre geführt, was ihre Erwartungshaltung an ein solches Gutachten betraf: (siehe Anhang)
„Zu ihren wesentlichen Vorzügen gehört, dass der Sachverständige
- Die Eltern ausführlich über die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf die Kinder bzw. über das Befinden von Trennungskindern einschließlich ihren „Überlebensstrategien“ informiert
- Den Eltern klar macht, wie sich (vielleicht unbedachte) Aktionen, bestimmte Verhaltensweisen oder Aussagen auf die Kinder oder den anderen Elternteil auswirken
- den Versuch unternimmt, bei den Eltern Empathie und Feinfühligkeit für die psychische Lage ihrer Kinder zu wecken
- die Eltern über typische Abläufe und die Dynamik von Konflikteskalationen und Trennungsprozessen aufklärt, um sie zu befähigen, zwischen Paar- und Elternebene zu unterscheiden
- den Eltern aufzeigt, dass ihre eigenen Interessen mit den tatsächlichen Bedürfnissen der Kinder nur selten übereinstimmen
- durch Gespräche mit den Kindern das Ausmaß ihrer Instrumentalisierung im Rahmen des Elternkonflikts festzustellen versucht
Nichts davon wurde erfüllt.
Im Kern macht das entscheidungsorientierte Gutachten an einem Moment des Trennungsgeschehenes (Transitionsprozess der Familie zur Nachtrennungs-Familie) einen senkrechten Schnitt und betrachtet die Schnittfläche. Daraufhin wird so getan, als wäre dieser Moment der Abschluss der Entwicklung und aus der Erkenntnis der Struktur dieses Momentes ergehen Entscheidungen von schicksalhafter langfristiger Bedeutung für eine ganze erweiterte Familie.
Im lösungsorientierten Gutachten begleitet der SV zumindest die Kernfamilie bei einem Teil dieses Transitionsprozesses, macht den Eltern diesen Prozess bewusst und befähigt sie dazu, die richtigen Impulse auf diesem Weg selbst setzen zu können.
Es gab ein „lösungsorientiertes Elterngespräch“ von 55 Minuten Dauer.
Allein diese Aussage stellt ein Paradoxon dar, wenn man beachtet, wie sehr der Vater bemüht ist, alles, was die Mutter ist und äußert, als feindlich darzustellen und wenn man alle Anforderungen an eine Lösungsorientierung einbezieht.
Mit welchen kommunikativen und moderierenden Instrumenten begegnet der SV diesem Anspruch?
Fakt ist: Er hat keine.
Warum straft der SV an dieser Stelle mit der Vokabel „referierte“ wiederum rhetorisch ab, anstatt seiner gestaltenden Aufgabe nachzukommen und moderierend dem Ziel der Lösungsorientierung nachzukommen? An dieser Stelle hätte der SV die Möglichkeit, die verblockten Kommunikationsstrukturen aufzubrechen, den Ursachen der Blockade (Aggression bzw. Kommunikationsverweigerung und Diktat versus Kommunikationsdruck) näherzukommen und Lösungen anzudenken.
Stattdessen verfolgt er sein längst schon gesetztes Urteil und benutzt die vordergründigen Aussagen und Haltungen der Eltern in Auswahl nur noch als willkürlichen Beleg für seine Prädispositionen.
„Hieraufhin referierte die Kindesmutter längere Zeit…“
„Die Kindesmutter monologisierte hieraufhin längere Zeit…“
„Die Kindesmutter monologisierte erneut in dieser Phase.“
„Die Kindesmutter referierte hieraufhin…“
„Der Kindesvater äußerte, dass nach Aussagen der Kinder Frau W stets auf sie einreden würde. Es gebe keine Kommunikation und Frau W würde stets nur monologisieren.“
Die Anhäufung dieser Darstellungen eines professionellen Sachverständigen in einem „lösungsorientierten“ Gespräch entsetzt.
Anstatt seiner gestaltenden Aufgabe nachzukommen, sieht er zu, wie die Eltern sich in ein Streitgespräch verwickeln und beschreibt nur noch. Dabei wählt er eine Sprache von menschenrechtswidriger Dimension. Es geht schon nicht mehr nur um Beschreibung, sondern um Abstrafung und Abwertung.
Eine solche Darstellung hat nichts mehr mit Wissenschaft zu tun, lässt jede professionelle Orientierung vermissen und muss die Frage aufwerfen, was einen „Sachverständigen“ dazu veranlasst, sich in solcher Art in Methode und Ton zu vergreifen.
Das letzte Zitat lässt die Frage nach der tatsächlichen Wortwahl offen: Stammt die Vokabel „monologisieren“ vom bildungsfernen Vater oder hat dieser eben diese Vokabel vom SV bereitwillig übernommen?
Die Verfolgung der schriftlichen Kommunikation der Eltern, die dem SV in ausreichenden Auszügen vorlag, erklärt, warum es keine wirkliche Kommunikation geben konnte und wer diese tatsächlich boykottierte.
Dies zu entschlüsseln, wäre die Aufgabe des SV gewesen.
Die Frage nach dem eigenen Beitrag zur Verbesserung der Umgänge hätte der SV auch dem Vater stellen müssen – zumindest in einem „lösungsorientierten“ Gespräch.
Dass er dies unterließ, beweist seine Prädisposition, die schon vor dieser Phase der Exploration seine Lösung der gerichtlichen Frage im deutschen Residenzmodell gefunden zu haben glaubte. Bei der Kürung eines Gewinners und eines Verlierers fiel seine Wahl in diesem Fall auf die schuldige Mutter als Verliererin.
Dies wird unter typisch deutschen Bedingungen immer durch die vordergründigen Aussagen und die Haltung von Kindern (jedes Alters!) untermauert, deren Motivationen nie hinterfragt werden dürfen. Subjektiv geäußerter Kindeswille wird immer zur Normierung des objektiven Kindesinteresses missbraucht, wobei es keine Erziehung mehr gehen kann.
„Durch den Sachverständigen wurde bei der Kindesmutter nachgefragt, ob sie sich eine psychotherapeutische Behandlungsmaßnahme vorstellen könne. Hieraufhin äußerte sie, dass sie schon einmal bei einer Psychotherapeutin wegen der Kommunikation mit ihren Kindern gewesen wäre.
Durch den Sachverständigen wurde ausgeführt, dass ein therapeutischer Bedarf gesehen wird, auch zu ihrem Schutz, da zukünftig möglicherweise Impulsdurchbrüche und körperliche Übergriffe der Kinder als Reaktion auf die Verhaltensweisen der Kindesmutter nicht ausgeschlossen sind. Die Kindesmutter widersprach dem und vagabundierte in der Folgezeit thematisch massiv.“
(Anmerkung: Es ging bei der Psychotherapeutin nicht um die Kommunikation mit den Kindern, sondern um Wege, um mit dem Vater überhaupt in Kommunikation treten zu können, da Anfragen und Anliegen der Mutter ignoriert werden.)
Diese Passage im Gutachten macht sprachlos.
Wie ein Diplom-Psychologe sich anmaßt, in einem Elterngespräch während der Exploration einem Elternteil im Beisein des anderen Elternteils einen psychiatrischen Mangel und eine Therapiebedürftigkeit anzudichten und dies dann noch „lösungsorientiert“ zu nennen, schließt diesen sogenannten „Sachverständigen“ bar jedes Sachverstands von jeder weiteren Bestellung als Gutachter aus.
Der „SV“ entschuldigt die Kinder im Voraus für eine zukünftige Übergriffigkeit ihrer Mutter gegenüber und gibt der Mutter dafür die Schuld.
Dass sie schuldig ist, belegt er weiter mit der rhetorischen Zuweisung: Sie „vagabundiert thematisch massiv“.
Und er legt nochmals nach:
„Die Kindesmutter … referierte erneut…“
„Dabei ließ sich auf der Verhaltensebene feststellen, dass die Kindesmutter in hohem Maße hysterisch anmutend agierte und bei ihr die Problematik einer Logorrhoe vorliegt. Den überdies übereinstimmenden Aussagen der Kinder, welche sich mit den Beobachtungen des Unterzeichners decken, konnte entnommen werden, dass eine Perspektivenübernahme für Frau W kaum möglich ist, sodass diese vor dem Eindruck ihrer eigenen, reicht einseitig und fokussiert sich darstellenden Vorstellungen kaum bedürfnisorientiert betreffend Drittpersonen und somit auch betreffend ihre Kinder auftritt. Dies wurde so auch ansatzweise der Kindesmutter im Rahmen des Elterngespräches gespiegelt, sodass insgesamt vor dem Hintergrund auch der Dynamik betreffend ihre Kinder unbedingt ein Therapiebedarf bei Frau W unter Vorlage des Gutachtens besteht, um sich mit ihren strukturellen Fehlhaltungen auseinanderzusetzen.“
In dieser geballten Dichte wird deutlich, wie weit der „SV“ sich von einer professionellen Distanz in die Mitte der Abläufe verfahren hat.
Es gab für ihn viele Anhaltspunkte, zumindest AUCH mit dem Vater kritisch zu verfahren. Er aber diente sich dem deutschen Residenzmodell an und trieb die Kürung eines Gewinners und eines Verlierers auf die Spitze.
Die Empathielosigkeit, die er der Mutter zuweist, ist prägendes Element seiner eigenen Vorgehensweise.
Die Reinwaschung des „kindesbesitzenden“ Vaters ist immanentes Stilmittel der Methodik von OW.
Nur so schafft ein SV die klare Trennung in Sieger und Verlierer bei der Apartheidspolitik gegen Eltern.
Die Konsequenz:
„Aktuell ist davon auszugehen, dass beim Kindesvater die strukturellen und somit persönlichkeitsassoziierten Voraussetzungen vorliegen, um Erziehungsverantwortung zu übernehmen, wobei früher eine psychische Instabilität, einhergehend mit suizidalen Tendenzen und narzisstischen Strukturen vorlagen.
Bei der Kindesmutter besteht ein Therapiebedarf im Hinblick auf strukturelle Fehlhaltungen, welcher insbesondere im Hinblick auf ein hohes Maß an Ichbezogenheit, hysterisch anmutende Verhaltenstendenzen sowie eine ausgesprochene, von fehlender Perspektivenübernahme geprägte Logorrhoe zu sehen ist.“
Die Neigungen des „SV“, die Aussagen der Kinder als letztgültige Wahrheit und als gesetztes Dogma zu sehen und dabei jede Form von Erziehungsbedarf zu ignorieren, sowie die Aussagen des Vaters ebenfalls als immer nur wahr und als mit den Seinigen identisch zu erkennen, enttarnen Herrn OW als reinen ideologisch gesteuerten Erfüllungsgehilfen des deutschen politisch-ideologisch gesetzten Residenzmodells und der daraus folgenden Kürung des besseren Elternteils.
Was OW nicht gesehen hat und auch nicht sehen konnte, war, dass
- die Kinder das Verhalten nachlebten, was sie vom Vater übernommen hatten: Ignoranz, Respektlosigkeit, Empathielosigkeit, Selbstherrlichkeit, die Abwertung der Mutter, die Beschuldigung der Mutter
- die Kinder und die Mutter sich vorher 8 Monate lang nicht gesehen hatten und die Kinder bei der Mutter die väterliche erziehungsfeindliche Wertewelt lebten.
- Wo bleibt das Mindestmaß an Traurigkeit über und Empathie mit einer Verschwendung von menschlichen Ressourcen, die ein derart defizitäres Familienbild erzeugen müssen?
- Wo bleibt der Versuch, auf eine derart zerstörte Eltern-Kind-Beziehung angemessen zu reagieren?
- Woher kommt der Impuls, angesichts eines solchen Elends nur noch abstrafen und menschenrechtswidrig zuweisen zu wollen?
„Beide Elternteile vermögen es einerseits, sozial geteilte Erziehungsziele differenziert zu definieren, wobei es andererseits die Kindesmutter im Gegensatz zum Kindesvater nicht vermag, diese im konkreten Umgang mit ihren Söhnen entsprechend auch strukturvorgebend und fördernd umzusetzen.“
Der „SV“ ist unfähig, die völlig unterschiedlichen Bedingungen der beiden Szenen zu sehen und in Bezug zu setzen.
Er hat die äußeren und inneren Bedingungen nicht erkennen wollen und nutzt die oberflächliche Aburteilung für seine willkürliche Zuweisung.
„Dabei zeigte sich ein hoch defizitärer Kommunikations- und Interpretationsstil bei der Kindesmutter, welcher die Bedürfnislagen und die Sichtweisen von Dritten großenteils außen vor lässt und somit massiven Druck bei ihren Kindern entstehen ließ. Die Selbstverletzungstendenzen, die es dabei in der Vergangenheit bei R gab oder aber auch die Verweigerungshaltung zur Kommunikation sowie gar Morddrohungen sind mithin als Hilferufe der Kinder in einer für sie emotional massiv bedrückenden Situation zu sehen. Die Verhaltensweisen der Kindesmutter kreierten dabei bei R und K Gefühle von Hilflosigkeit und Ohnmacht, sodass bei unveränderten Interaktionsstrukturen durchaus zukünftig Impulsentladungen körperlicher Natur bei den Kindern ihrer Mutter gegenüber als nicht ausgeschlossen zu bewerten sind.
Insofern bedarf es aus jener Schlussfolgerung nicht nur zum Schutz der Kinder, sondern auch zum Schutz der Kindesmutter unbedingt therapeutisch unterstützter Veränderungen bei Frau W sowie einer Reglementierung der Umgangskontakte. Insofern kann hieraus begründet aktuell höchstens ein Tagesumgang der Kinder einmal monatlich mit ihrer Mutter empfohlen werden, da bei längeren Umgängen, insbesondere bei Übernachtungen oder gar Wochenendkontakten, erhöhte Gefahren von abermaligen Beziehungskonflikten, Gefühlen der Hilflosigkeit und Ohnmacht bei den Kindern besteht und damit einhergehenden möglichen körperlich ausgetragenen übergriffe der Jugendlichen auf ihre Mutter bestehen.“
- Die Mutter ist schuld
- Die Kinder MÜSSEN deshalb notwendigerweise und ohne jede Eigenverantwortung gewalttätig werden
- Zum Schutz der Kinder und zum Selbstschutz muss die Mutter in Therapie
- Der Umgang muss auf ein marginales Maß reglementiert werden
Die Zuweisung von Schuld an den Verlierer im Residenzmodell und die Abweisung jeder erzieherischen Verantwortung prägen die Haltung des OW.
Das bedeutet Dienst am deutschen Residenzmodell –
Mit sanktionsfreier Missbrauchsoption für den Kindesbesitzenden.
„…eine hinreichende Erziehungsbereitschaft seitens beider Elternteile vorliegt. Diese wird hingegen tangiert durch die elterlichen Konfliktlagen sowie ein Übermaß an mütterlichem Engagement im Hinblick auf ihre eigenen Vorstellungen. Dies betrifft nicht nur einen eventuell überhöhten Leistungsgedanken, sondern insbesondere ein Übermaß an Ichbezogenheit mütterlicherseits und wenn man den Aussagen der Kinder folgt auch ein häufiges Verharren auf der Paarebene und negative Einlassungen zum Nachteil des Kindesvaters.“
Die Mutter ist schuld – was inzwischen ja erwiesen ist. Seit Trump wissen wir, dass rotzfreche Wiederholung fake news zu Nachrichten macht.
Die negativen Einlassungen des Vaters auf der Paarebene zum Nachteil der Mutter sind evidenter Bestandteil der gesamten schriftlichen Kommunikation.
Inzwischen muss nicht mehr die Frage gestellt werden, warum ein forensisch arbeitender Diplom-Psychologe dies beim intensiven Aktenstudium nicht erkennen konnte.
Es ist erwiesen, dass er es nicht erkennen WOLLTE.
„Bei der Eltern-Kind-Beziehung fiel ein deutliches Ausmaß an Disharmonie und Abgewandtsein bzw. gar ein Ignorieren der Kindesmutter durch ihre Söhne auf, wobei es hier derartige Auffälligkeiten nicht einmal in Ansätzen im väterlichen Haushalt zu verzeichnen gab.“
Die Aufgabe des forensisch arbeitenden Sachverständigen wäre gewesen, die Gründe für dieses Verhalten der Kinder durchsichtig zu machen.
Stattdessen hat er ohne Sachverstand allein Einnahmen generiert und damit einer Familie den letzten Todesstoß gegeben.
Als wichtiges Indiz für Erziehungsfähigkeit gilt die zumindest passive Haltung der Bindungstoleranz (§1684 BGB), die sich z.B. darin zeigt, dass dem elterlichen Erziehungspartner auch positive Eigenschaften zugewiesen werden können.
Im „Gutachten“ liest sich dies so:
„Bei der Fremdbewertung äußerte Frau W, dass der Kindesvater eine laissez-faire Haltung an den Tag legt, dass es keine verbindlichen Regeln und Strukturen gibt, dass er jedoch liebevoll auftritt und auf die Bedürfnisse der Kinder eingeht, dass er hingegen bezüglich vermeintliche Belastungsmomente der Kinder übertreibt, dass er die Kinder betreffend die handwerklichen Aktivitäten gut fördert und sich oft im Freien mit diesen befindet.
Herr R äußerte zum Erziehungsverhalten der Kindesmutter, dass diese sehr dominant auftritt, dass die Kinder als Statussymbole betreffend ihre Leistungen für sie dienen, dass es Druck, Überforderung und einen Informationsüberfluss zu verzeichnen gibt, vor welchem sich die Kinder ängstigen.“
Es ist eindeutig, wer nur Beschuldigung zu vergeben hat und wer auch in der Lage ist, Positiva im Elternpartner zu erkennen.
Dem Sachverständigen fehlt dazu der Sachverstand.
Inzwischen ist schon längst klar, wie alle Bewertungen verlaufen müssen:
„Die Erziehungseinstellung mütterlicherseits ist dabei als ichbezogen und jene väterlicherseits als kind- und bedürfnisorientiert zu bewerten, sodass sich hieraus deutlich höhere Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Erziehung bei Herrn W ergeben.“
„…sodass hier von einer Diskontinuität der Weiterentwicklung der Beziehung zu ihrer Mutter auszugehen ist, welche hingegen vor dem Hintergrund der vorliegenden Daten als kindeswohldienlich zu bewerten ist, da ausweislich der Erkenntnisse zu den einzelnen Kindeswohlkriterien (vgl. 3.1.) unangemessene Verhaltensweisen der Kindesmutter vor dem Hintergrund der strukturellen Fehlhaltungen der Frau W mit zu Gefühlen der Hilflosigkeit und Ohnmacht bei den Kindern einhergehend mit Selbstverletzungstendenzen bei R und zur Ausprägung einer Störungsproblematik (kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen) führten,…“
Das erklärt sich inzwischen von selbst….
… womit auch die Konklusion logisch ist:
„Der Kindesvater ist als primäre Bezugsperson in der Bindungshierarchie von beiden Kindern anzusehen, wobei die Kindesmutter ambivalent und großenteils ablehnend im inneren Arbeitsmodell repräsentiert ist. Die Gründe hierfür sind in einer Interaktionsstörung aufgrund struktureller Fehlhaltungen in der Beziehungsgestaltung ausgehend von Frau W zu sehen (vgl. u. a. 3.1.1.). Es besteht überdies eine erhaltenswerte Geschwisterbeziehung, wobei positive Bezüge zur Stiefmutter aufgezeigt werden konnten.“
PS:
Und weil ich so oft darauf angesprochen wurde:
OW aus HS ist natürlich Otto Waalkes aus Heinsberg….
Warum fällt mir in diesem Kontext die Feststellung ein, dass Gutachter im Familienrecht ein Traumjob für Sadisten ist?