Namen und Orte geändert
Ausgangssituation
Die Familie wohnt mit einer erwachsenen Tochter (aus einer früheren Beziehung der Mutter), die jahrelang drogenabhängig war und weder über Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, und Julia, einer Tochter der beiden Ehepartner im Einschulungsalter, in Karlsruhe.
Die Mutter ist künstlerisch tätig und erzielt kein Einkommen. Sie – und die ältere Tochter – werden vom Ehemann und Vater der jüngeren Tochter Julia finanziert. Er allein garantiert für den Lebensstandard der gesamten Familie.
April 2016
Die Mutter lernt (heimlich) einen Mann aus Frankfurt/Oder (polnische Grenze, Distanz 740 km) kennen und beginnt eine außereheliche Beziehung. Später stellt sich heraus, dass der Geschäftsmann von der polnischen Grenze bewusst gewählt war: Der Prostitutionscharakter, den diese Mutter jeder Beziehung zuweist, sorgt für weitere Alimentation durch einen Geschäftsmann und Hausbesitzer und die Entfernung ist groß genug, um den Vater des jüngsten Kindes zu entsorgen. Im Verfahren beim Familiengericht am 02.11.2016 terminiert sie dieses Kennenlernen auf „April 2016“. Der Vater von Julia bleibt uninformiert.
15.04.2016
Die Mutter bevollmächtigt den für sie bis dato fremden Mann, Julia an einer Grundschule an der polnischen Grenze einzuschulen. Der Vater bleibt weiter uninformiert.
Das Kind Julia ist nach wie vor mit Wohnsitz in Karlsruhe gemeldet.
20.04.2016
Julia wird vom außerehelichen Beziehungspartner der Mutter an einer Grundschule in Frankfurt/Oder angemeldet. Im Anmeldeformular wird das Feld für den zweiten Sorgeberechtigten frei gelassen – der Vater wird also bewusst als Sorgeberechtigter verschwiegen. Der außereheliche Beziehungspartner der Mutter unterschreibt aber den Aufnahmeantrag. Die Unterschrift ist unleserlich und die Daten zu seiner Person tauchen im Formular nicht auf. Die Grundschule bemerkt den Sorgerechtsmissbrauch nicht.
Das Kind Julia ist nach wie vor mit Wohnsitz in Karlsruhe gemeldet.
Der Vater bleibt weiter uninformiert.
13.06.2016
Die Mutter teilt dem Vater zum ersten Mal mündlich ihre Trennungsabsicht mit. Die Hintergrundfakten zur außerehelichen Beziehung und zu den Umzugsabsichten werden von ihr verschwiegen.
14.06.2016
Die Trennungsabsichten werden dem Vater von der Mutter schriftlich mitgeteilt, ohne die Hintergrundfakten offen zu legen.
29.07.2016
Die Mutter reist mit Julia ohne Absprache mit oder Zustimmung durch den Vater unter dem Vorwand, einen 10-tägigen Urlaub zu machen, zu ihrem neuen Partner nach Frankfurt/Oder. (Die Alimentation funktioniert natürlich: Sie wird – heimlich – vom neuen Partner in dessen Auto abgeholt). Selbst Julia wird von der Mutter überrumpelt und wird über die Reise und das Reiseziel vorher nicht informiert. Auch die Trennung vom Vater wird der Tochter nicht mitgeteilt.
Die Mutter gibt dem Vater als Ziel eine falsche Adresse an.
07.08.2016
Nach 10 Tagen teilt die Mutter dem Vater mit, dass sie noch einige Tage länger bleiben würde.
18.08.2016
Die Mutter setzt den Vater zum ersten Mal telefonisch wie auch schriftlich davon in Kenntnis, dass sie beabsichtigt, nicht mehr zurück zu kommen und dass Julia am neuen Aufenthaltsort eingeschult werden solle.
Damit ist der Tatbestand des §235 StGB, Kindesentziehung mit List, erfüllt.
Die Mutter nimmt natürlich nur ihre jüngere Tochter mit. Der „Besitz“ dieser Tochter garantiert ihr Alimentation. Sie wird deshalb zur Zwangs-Schicksalsgefährtin ihrer Mutter. Ihre ältere Tochter stellt nur eine Belastung dar. Sie wird von ihr beim (Stief-)Vater zurück gelassen.
Danach beginnt der Vater die Recherche und stellt fest, dass die Adressangabe der Mutter falsch ist und dass sich die Tochter Julia, für die er das Gemeinsame Sorgerecht hat, an einer anderen Adresse als der angegebenen aufhält. Erst ab diesem Zeitpunkt erschließt sich für ihn Stück für Stück das Betrugs- und Lügenkonstrukt der Mutter.
22.08.2016
Der Vater recherchiert den Kontakt zur Grundschule und klärt diese über die betrügerische und rechtlich ungültige Anmeldung des Kindes auf. Erst jetzt erkennt die Schule, dass sie selbst diese Anmeldung als nicht gültig hätte erkennen müssen. Das Kind ist nach wie vor mit Wohnsitz in Karlsruhe gemeldet.
25.08.2016
Der Vater fährt an die polnische Grenze und trifft sich mit der Mutter. Es kommt zu einer schriftlichen Vereinbarung, dass der Vater Julia am 02.09.2016 nach Karlsruhe zurückbringen kann und dass Julia plangemäß am 17.09.2016 an der Grundschule eingeschult werden wird, an der sie schon lange vorher angemeldet war.
13.09.2016
Die Mutter kehrt nach Karlsruhe zurück.
Damit ist der erste Kindesentzug mit List abgeschlossen und konnte von der Mutter nicht erfolgreich und abschließend umgesetzt werden, weil der Vater das Glück hatte, rechtzeitig und richtig beraten zu sein.
Die Mutter muss sich deshalb eine zweite Möglichkeit ausdenken.
21.10.2016
Strafanzeige der Mutter gegen den Vater (Gewaltvorwurf und Stalking), ohne dass der Vater darüber informiert wird und ohne dass die Faktenlage dazu vorhanden wäre. Das Verfahren wird deshalb auch später von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Es handelt sich in diesem Fall um die Vortäuschung einer Straftat durch die Mutter, ein strafrechtlich relevantes Vergehen nach §145d StGB.
Im familienrechtlichen Kontext ist es gängige Praxis der Staatsanwaltschaften, Mütter vor den Folgen eines von ihnen begangenen Deliktes von strafrechtlicher Relevanz freizuhalten. Mütter werden in diesem Zusammenhang von den Staatsanwaltschaften wie Kinder oder Behinderte als nicht verantwortungsfähig oder strafmündig behandelt. Begründung der Abweisung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaften: Entweder sei der Tatbestand nicht erfüllt oder es bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Diese Praxis ist so sehr üblich, dass JEDE/R Fachanwalt/wältin für Familienrecht grundsätzlich von einer Strafanzeige abrät, weil dies doch keinen Erfolg hätte. Im Gegenteil: Der die Strafanzeige erhebende Vater wird familienrechtlich für die Anzeigeerhebung abgestraft. Mütter hingegen werden bei jeder Anzeige gegen den Vater – auch, wenn sie nur erfunden sein sollte – umfänglich und von allen unterstützt.
24.10.2016
Julia wird vom Vater an diesem Montag morgens in die Schule gebracht. Bei der Rückkehr zur gemeinsamen Wohnung gegen 17 Uhr findet er einen Abschiedsbrief vor. Die Mutter sei mit Julia mit sofortiger Wirkung nach Frankfurt/Oder gezogen.
Sie nimmt Julia 5 Tage vor Beginn der Herbstferien aus der Schule. Es gab vorher weder Absprachen mit oder Zustimmung des Vaters zu diesem Umzug. Selbst Julia wurde von der Mutter über ihr Vorhaben nicht informiert.
Schriftlich teilt die Mutter mit, dass die Beziehung zwischen Vater und Tochter von ihr damit unterbunden wird und dass sie jeglichen Kontakt von Vater und Tochter bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens untersagt.
Damit ist wieder der Tatbestand des §235 StGB, diesmal in der Variante „Kindesentzug durch Drohung mit einem empfindlichen Übel“ erfüllt.
25.10.2016
Ummeldung der Tochter Julia durch die Mutter beim Meldeamt in Frankfurt/Oder.
25.10.2016
Der Vater reicht beim AG Karlsruhe einen Antrag auf Rückführung des Kindes ein.
26.10.2016
Die Mutter reicht einen Antrag auf die Übertragung des Alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes am Amtsgericht Frankfurt/Oder ein.
02.11.2016
Am Amtsgericht Karlsruhe findet eine Anhörung zum Antrag auf Rückführung statt. Der Lebensmittelpunkt von Julia wird wie gehabt in Karlsruhe festgelegt und die Mutter wird zur rechtswidrigen Vorgehensweise ermahnt. Mehr nicht.
04.11.2016
Erneute Ummeldung von Julia und Mutter wieder zurück nach Karlsruhe.
Damit wurde auch der zweite Versuch der Mutter, das Kind unter betrügerischen Vorgaben an die polnische Grenze zu entziehen, vereitelt.
17.11.2016
Die Staatsanwaltschaft meldet sich beim Vater und schlägt eine Maßnahme zum Täter-Opfer-Ausgleich vor.
Damit erleben wir in diesem Kontext zum ersten Mal, dass die Staatsanwaltschaft nicht schon wieder abenteuerliche Texte kreiert, um diese Mutter wieder als Täterin unter den Teppich zu kehren. Immerhin wird zugegeben, dass es sich in diesem Fall um eine strafrechtlich relevante Tat handelt und dass sie von einer Mutter begangen wurde.
Das sind nach vielen Jahrzehnten von reinem „Täterinnenschutz“ völlig neue Töne aus der Staatsanwaltschaft.
Damit ist die Angelegenheit natürlich nicht beendet. Die Mutter wird sich etwas Neues einfallen lassen, um ihren Umzug mit der jüngeren Tochter an die polnische Grenze in die Tat umzusetzen.
Ich habe ihr bei der Verhandlung vorgeschlagen, doch schon mal mit der älteren Tochter umzuziehen – was sie allerdings als Zumutung aufnahm.
Wie muss sich die ältere Tochter fühlen, wenn sie von der eigenen Mutter dermaßen ignorant behandelt wird?
Wie muss sich der Vater fühlen, der von der Mutter allein als Alimentierer missbraucht wurde?