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Beistandstätigkeit

Beistandspraxis

by Franzjoerg Krieg / 26. Januar 2021

Ein Familiengericht im Wilden Westen der Republik

Vater:           bemüht, kooperativ
Mutter:         destruktiv, abweisend
Kind:            überfordert zw. den Eltern

Richterin:      souverän, konstruktiv
JA:               konstruktiv
VB:               wachsweich bis vorsichtig

Anwalt ms:   Katastrophe, mehr systemkonformer Altersstarrsinn als Fachlichkeit

Der Wochenendvater mit 12:2 Nächten will am Montag nach dem Mama-WE noch eine Nacht mehr Vater-Tochter-Kontakt.
Die Mutter blockt ab.
Die Mutter hat es geschafft, dass die Tochter vor der VB und dem JA ausgesagt hat, dass sie nicht mehr Umgang braucht.
Das gibt die Marschrichtung vor. Die Richterin kann nicht gegen das Kind entscheiden.

Vereinbarung:

Es bleibt zunächst bei der alten Lösung.
Ein Erziehungsbeistand für das Kind wird installiert.

Der Anwalt der Mutter kurz vor dem Verfahrenstermin:

In der Familiensache
wegen. Umgangsrechts,

kommt eine Ausweitung des Umgangsrechts auch nach der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin nicht in Betracht. Den Interessen des Antragstellers ist mit dem festgelegten Umgang Genüge getan. Eine darüber hinausgehende Regelung widerspricht dem Kindeswohl. Das Kind wünscht diese Ausweitung ohnehin nicht.
Im übrigen liegt der Verdacht nahe, dass durch Ausweitung des Umgangsrechtes der Antragsteller eine günstigere Unterhaltsregelung anstrebt.

 Zutreffend wird in der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin darauf hingewiesen, dass nunmehr für das Kind Ruhe einkehren muss und weitergehende Belastungen ein Ende finden sollten.
Angesichts dessen ist nicht die Hinzuziehung eines Erziehungsbeistandes gerechtfertigt.
Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die festgelegte Umgangsregelung, die für den Antragsteller sehr großzügig ist, noch kein halbes Jahr als war.

 

„Den Interessen des Antragstellers ist mit dem festgelegten Umgang Genüge getan. … Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die festgelegte Umgangsregelung, die für den Antragsteller sehr großzügig ist,…“

Die knapp 9-jährige Tochter ist alle 14 Tage am Wochenende Freitag bis Sonntag beim Vater. Im Regelumgang gibt es also 12 Nächte bei der Mutter und 2 Nächte beim Vater.
Was der Fachanwalt für Familienrecht in diesem Fall von sich gibt, ist menschenrechtswidrig und bedeutet eine rotzfreche Übergriffigkeit.
Aber solche Grotesken bestimmen deutsche Familienrechtspraxis. Es ist nicht die fachliche Flasche von Anwalt, die zu solchen Fehlleistungen führt – es ist die politische Vorgabe, die solche Menschenrechtswidrigkeit bewusst plant.

„Eine darüber hinausgehende Regelung widerspricht dem Kindeswohl.“

Jeder Egoismus (in diesem Fall der Mutter) wird mit dem „Kindeswohl“ überkübelt und damit geadelt.

„Im übrigen liegt der Verdacht nahe, dass durch Ausweitung des Umgangsrechtes der Antragsteller eine günstigere Unterhaltsregelung anstrebt.“

Es ist sein Geheimnis, wie dieser Fachanwalt für Familienrecht meint, dass bei der immer noch gültigen Rechtslage (ohne eine Hoffnung auf Änderung nach der ergebnislosen Beendigung der seit 7 Jahren laufenden Novelle durch die SPD-Justizministerium) die Unterhaltspflicht eines 2:12 Umgangsvaters auf 3:11 eine Änderung erfahren könnte.
Aber – von solchen Phantasievorwürfen gegen Väter lebt unsere Familienrechtspraxis ebenfalls.

„…dass nunmehr für das Kind Ruhe einkehren muss…“

Das ist DER Standardspruch aller residenzmodell-seligen Ideologen.
Ist erst ein ganz ruhiges (totes) Kind ein gutes Kind?

 

 

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