IN THE HIGH COURT OF JUSTICE, GHANA, HELD IN ACCRA ON FRIDAY, THE 9th DAY OF MARCH, 2012, BEFORE HIS LORDSHIP HONOURABLE JUSTICE K.
AMISSAH-KOOMSON.
Genau vor zehn Jahren wurde heute, am 9. März 2002, ein kleines Mädchen namens NT in Deutschland als Tochter eines deutschen Vaters, des Klägers hierzulande, und einer ghanaischen Mutter, der ersten Beklagten in diesem Verfahren, geboren. Die einzige wirkliche Frage, die das Gericht zu klären hat, ist, welcher der Eltern das Sorgerecht für das Kind erhalten soll. Die zweite Angeklagte wurde wegen der Rolle, die sie bei den Ereignissen, die zu der Klage führten, gespielt hat, festgenommen. Das wird deutlich, wenn die Fakten weiter erläutert werden.
Die relevanten Fakten sind, dass der Kläger, ein 43-jähriger Deutscher, 1996 in Deutschland mit der ersten Beklagten zusammengetroffen ist. Der erste Angeklagte setzt das Datum auf 1998, aber das ist von geringer Bedeutung. Zunächst fungierte der Kläger als deutsch-englischer Dolmetscher zwischen der Ersten Angeklagten und ihrem damaligen deutschen Freund RF. Nach etwa zehn Tagen verlagerte die Beklagte die Freundschaft und ging eine Beziehung mit dem Kläger ein. Sie blieben zwischen sechs und sieben Jahren in einer Liebesbeziehung. Nach Angaben des ersten Angeklagten deutete der Kläger ihr zu Beginn ihrer Beziehung an, dass er infolge eines Autounfalls vor einiger Zeit von Ärzten für unfähig erklärt worden sei, Babys zu machen. Er zeigte der 1. Angeklagten sowohl physische Narben an seinem Körper als auch dokumentarische medizinische Beweise dafür, wenn man dieser Behauptung glauben kann, dann gingen beide Parteien diese Beziehung aus reinem Vergnügen und sexueller Befriedigung ein.
Im Zuge dieser Vereinigung wurde die 1. Beklagte schwanger. Mitte der Schwangerschaft wurde die erste Angeklagte in eine weitere Liebesbeziehung mit einem anderen Deutschen namens TH verwickelt. Möglicherweise hat eine Kombination aus dem Lebensstil des ersten Angeklagten und der angeblichen medizinischen Erklärung seines eigenen Fortpflanzungsstatus den Kläger an seiner Urheberschaft der Schwangerschaft des ersten Angeklagten zweifeln lassen, als die erste Angeklagte ihm die Nachricht überbrachte. Folglich zeigte er von Anfang an Gleichgültigkeit.
Schließlich wurde im März 2002 die erste Angeklagte von einem kleinen Mädchen, das von dieser Klage betroffen ist, entbunden. Ein DNA-Test, der zwei Monate nach der Geburt durchgeführt wurde, bestätigte den Kläger als Vater des Kindes. Beweisstück J der Report des DNA-Tests ist nicht in der Debatte. Offensichtlich wurde der Kläger danach begeistert und bewegt über dieses Wunderkind, das ich im Folgenden einfach als N bezeichnen werde. Er begann sich zu engagieren, um Zugang und später das Sorgerecht zu erhalten.
Zu diesem Zeitpunkt beschränkte die frustrierte 1. Angeklagte den Zugang des Klägers zum Kind N, angeblich weil er sie während der Schwangerschaft nicht unterstützt hätte. Sie weigerte sich auch, das Kind nach dem Kläger zu benennen, weil sie das alleinige Sorgerecht wünschte.
Bei drei Gelegenheiten ging der Kläger zum Familiengericht in Deutschland, um die Vaterschaft zu beanspruchen, wurde aber nicht bedient, da nach ihm die erste Beklagte dann rechtmäßig mit jemand anderem verheiratet war und der Kläger nach deutschem Recht unter diesen Umständen die Vaterschaft nicht beanspruchen konnte. Die erste Angeklagte folgte dem Rat der deutschen Behörden und reglementierte ihre Scheidung mit AW, einem Deutschen in Ghana. Anlage 1 ist die beim Bezirksgericht Tema ausgestellte Scheidungsurkunde über die Scheidung des ersten Angeklagten mit AW. Sie ist vom 27. August 1997. Es ist eine ungesiegelte und unbeglaubigte Fotokopie. Diese Ausstellung geht nicht weit in die Aussage des Klägers hinein, da sie lange vor der Geburt von N existierte und das Fehlen einer solchen Ausstellung nicht der Grund dafür gewesen sein könnte, dass dem Kläger zunächst eine Anhörung durch die deutschen Behörden verweigert wurde.
Wie dem auch sei, der Kläger durfte anschließend eine formelle Beschwerde oder Erklärung zur Verfolgung seines Vaterschaftsanspruchs einreichen. Es wurde dann dem 1. Angeklagten überlassen, ihm das Sorgerecht zu geben und den Namen von N zu ändern, aber sie weigerte sich, beides zu tun.
Der Zugang der Kläger zu N und das Sorgerecht für N wurde zu einem strittigen Thema zwischen den Eltern, wobei der zweite Beklagte die Mutter und der erste Beklagte in Streit gerieten. Der Kläger musste eine formelle Beschwerde beim Jugendamt in Deutschland einreichen, woraufhin ihm eine Stunde pro Woche mit N unter Aufsicht gewährt wurde. Anschließend wurde der Zugang schrittweise auf drei (3) Stunden, acht (8) Stunden und dann für ganze Wochenenden erweitert.
Im Juli 2004 beschloss die 1. Angeklagte, an Feiertagen nach Ghana zu kommen, um angeblich ihre Mutter, die 2. Angeklagte, zu besuchen. Dieser Besuch erfolgte mit Zustimmung der Klägerin und des deutschen Jugendamtes. Es sollte einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen abdecken. Schließlich kehrte die erste Angeklagte nach acht Wochen nach Deutschland zurück und ließ N in der Obhut der zweiten Angeklagten in Ghana. Warum sie nicht mit N nach Deutschland zurückkehrte:Die erste Angeklagte sagte aus, dass es daran lag, dass sie, als sie nach Ghana kam, dem Kläger ihre Telefonnummer zur Verfügung stellte, damit er N anrufen konnte. Bei mehreren Gelegenheiten, als der Kläger aus Deutschland anrief und bat, mit N zu sprechen, wurde ihm gesagt, dass sie schlief. Der Kläger dachte, dass die Beklagten ihm absichtlich den Zugang zu N verweigerten. Nach Angaben des ersten Angeklagten drohte der Kläger dann damit, N nach Thailand zu entführen, um den Angeklagten dauerhaft den Zugang zu verweigern, falls er jemals das Sorgerecht für sie erhalten sollte. Diese Entführungsdrohung war der Grund, warum sie N in Ghana verließ.
Der Kläger bezeugte, dass er drei Tage nach der Rückkehr der ersten Beklagten nach Ghana einen Anruf von der zweiten Beklagten erhielt, in dem sie darauf hinwies, dass die erste Beklagte und N nicht nach Deutschland zurückkehren würden, wenn er nicht das tat, was von ihm erwartet wurde. Auf Antrag der zweiten Beklagten stellte der Kläger seine Faxnummer zur Verfügung, damit die Beklagten ihm Einzelheiten darüber faxen konnten, was er tun musste, bevor er seine Tochter zurückbekam. Anschließend faxten die Beklagten Anlage A an die Klägerin in Deutschland. Anlage A, die von der 2. Beklagten und zwei Hauptmitgliedern der Familie der Beklagten unterzeichnet und vom 15. August 2003 datiert ist, wird vollständig wiedergegeben. Da steht: –
„Auf Ihren Wunsch hin kam die Familie zu dem Schluss, dass Sie als Zollforderung einen Betrag von 2.000 Euro (zweitausend Euro) zahlen müssen, bevor Ihre Tochter NT Ihren Namen B tragen kann, weil Sie keine Hochzeitsriten an der Mutter durchgeführt haben.
Wenn Sie es ernst meinen, meine Tochter GT zu heiraten, sind Sie verpflichtet, einen Betrag von 2.500 € als Engagement zu zahlen. Wir zwingen dich nicht. Du kannst selbst entscheiden, welche von ihnen du wählen möchtest. Danke„.
Es ist der Fall des Klägers, dass er nach anfänglichem Zögern die 2.000 Euro bezahlt hat, und doch haben die Beklagten den Namen des Kindes nicht wie zugesichert geändert. Am 1. Oktober 2003 haben die Eltern des 1. Beklagten und des Klägers die Anlage F ausgeführt, mit der der 1. Beklagte die Zahlung der geforderten 2.000 € und der Bedingungen für die Freigabe von N an den Kläger bestätigt hat. Wieder einmal reproduziere ich das Dokument. Darin steht:
„Ich, GT, bestätige, dass AB am 20. September 2003 den von meiner Familie geforderten Zoll von 2000 Euro an meine Mutter DAT in Ghana übertragen hat.
Dieser Betrag muss von der Familie B an die Familie T gezahlt werden, damit unsere uneheliche Tochter NT als ABs Tochter aus der Familie T akzeptiert wird.
Nachdem der Ritus beendet ist, kommt N frei, kann nach Deutschland zurückkehren und wird sofort abgeholt„.
Die Frustration der Klägerin endete nicht mit der Ausstellung F. Am 6. Oktober 2003, fünf Tage nach der Ausstellung F, faxte ein AT VI in seiner Eigenschaft als Chef von Osudoko noch einen weiteren Brief, Anlage D, an den Kläger in Deutschland und erzählte dem Kläger, was die Familie beschlossen hatte. In Kürze erklärt Anlage D, dass der Kläger die Familie des Beklagten getäuscht und entehrt hat, indem er den ersten Beklagten schwängerte, ohne zuerst üblicherweise die Familie seiner Beziehung zu informieren. Folglich sind die gezahlten 2.000 Euro nur eine Klopfgebühr und “Peanuts”. Es ist unklar, wie der Kläger auf Anlage D reagiert hat.
Nach Angaben der ersten Angeklagten, als sie nach Deutschland zurückkehrte, wurden sowohl sie als auch der Kläger von Mitgliedern des Jugendamtes beraten und aufgefordert, N nach Deutschland zurückzubringen. Auf der Grundlage der Beweise stimmte sie zu, aber nicht ohne weitere Bedingungen. Nach Angaben des Klägers rief die zweite Angeklagte an, um zu verlangen, dass er für ihre Rückreise nach Deutschland bezahlt, bevor sie N nach Deutschland bringen würde. Natürlich waren darin die Reisekosten des Kindes enthalten. Gedrängt von dem brennenden Wunsch, seine Tochter zu sehen und Zugang zu erhalten, verpflichtete sich der Kläger und kaufte die Tickets für die zweite Angeklagte und das Kind. Schließlich kam N nach sechs Monaten in Ghana mit ihrer Großmutter, der zweiten Angeklagten, nach Deutschland. Als ob all das nicht genug wäre, verweigerten die Beklagten dem Kläger immer noch den Zugang zu N. Dies zwang den Kläger, eine Beschwerde beim Deutschen Jugendamt einzureichen. Danach wurde dem Kläger ein begrenzter, beaufsichtigter Zugang zu N gewährt.
Während der überwachte Zugang des Klägers zu N die Bindung der Vatertochter verbesserte und die Behörden kostenlose unbeaufsichtigte Kontakte in Betracht zogen, legte die erste Beklagte bei den deutschen Behörden eine Klage ein, der Kläger hätte bei einem letzten der überwachten Kontakte N sexuell missbraucht. Für die drei Monate, in denen diese Klage untersucht wurde, wurde dem Kläger der Zugang zu N verweigert. Der Bericht des Ermittlers, der als Anlage B und B1 angeboten wurde, entlastete den Kläger. Es ist der Fall des Klägers, dass die erste Beklagte diese falsche Klage gegen ihn erhoben hat, um ihm den Zugang zum Kind zu verweigern. Anlage B ist das Begleitschreiben zum Bericht Anlage B1.
Im Eröffnungsabsatz von Anlage B1 heißt es:
„Ermittlungen gegen den Angeklagten (d.h. der Kläger, der kein früheres Strafregister hat), ergaben keinen Anlass zu dem Verdacht, dass er am 15. Juni 2005 in B seine dreijährige Tochter NT sexuell missbraucht hatte, während er von seinem Recht Gebrauch machte, den Kontakt mit dem genannten Kind zu haben, indem er ihre Vagina manipulierte und möglicherweise mit dem Finger in sie eindrang“
Der Bericht stellte fest, dass das Kind an seinen Vater gut gebunden ist und dass gerade dann die Beschuldigung der Mutter des Kindes erhoben wurde, als das Recht auf Kontakt zwischen der Tochter und dem Angeklagten (hier dem Kläger) erweitert werden sollte.
Im Anschluss an diese Entwicklung sollte das Familiengericht den Hauptaufenthaltsort von N auf Empfehlung eines Gutachters, Professor B, bestimmen. Mit Anlage H hat das Familiengericht in der Rechtssache 3F19/05 dem Jugendamt B das Recht übertragen, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, damit dieses die Kontakte zwischen Vater und Kind gewährleistet und begleitet. Siehe Anlage L. Es wird empfohlen, dass die Vater-Kind-Kontakte in jedem Fall noch vor Inkrafttreten der Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache gewährleistet sein müssen.
Während das Verfahren vor dem Familiengericht anhängig war, wurde dem Kind ein Rechtsanwalt zur Vertretung seiner Interessen zugewiesen. Das Exponat K ist die Meinung des gesetzlichen Vertreters des Kindes (Verfahrensbeistand). Die folgenden Auszüge aus der Ausstellung K werden das Verhalten der Parteien, insbesondere der 1. Beklagten, beleuchten und dem Gericht helfen, zu einem Ergebnis zu kommen.
„Das Verhalten von N nach dem Vorfall vom 15. Juni 2005 gibt Anlass zur Sorge um ihr Wohlbefinden, wenn sie weiterhin bei der Mutter bleibt.”
„Nach den ersten sechs Kontakten, die reibungslos verlaufen sind und eine gute und intensive Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt wurde, sollten unbeaufsichtigte einstündige Kontakte ab dem 15. Juni 2005 der Zeit der überwachten Kontakte folgen……„.
Frau T (d.h. die erste Angeklagte hierin), die die einstündigen „unbeaufsichtigten Kontakte“ als Anlass nahm – soll N am späten Abend zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht ins Krankenhaus nach Waiblingen geschickt haben); am nächsten Tag beschuldigte sie den Vater bei der Kriminalpolizei und behauptete, dass der Vater seine Tochter beschmutzt hätte.
Der Experte Dr. B kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass N einen unbelasteten Kontakt mit dem Vater haben sollte. Dr. B empfiehlt, dass es im Interesse des Kindes liegt, dass sie freie Kontakte zum Vater hat, da dies eine gesunde geistige und psychische Entwicklung gewährleistet.
Sobald die zweite Phase des freien Kontakts erreicht war, beschuldigte sie (d.h. die erste Angeklagte) den Vater (d.h. den Kläger), seine Tochter N beschmutzt zu haben.
„Es gibt auch Anzeichen dafür, dass N gegen ihren Vater beeinflusst und instrumentalisiert wurde.”
„Es scheint mir, dass Frau T nicht in der Lage ist oder nicht beabsichtigt, den freien Kontakt zwischen dem Kind N und ihrem Vater zu ermöglichen. Als Sprecherin des Kindes sehe ich keinen Grund, wegen einer verlängerten Wartezeit auf kontinuierliche Kontakte zu hoffen. Darüber hinaus mehren sich die Anzeichen, dass das Kind im Haus der Mutter schädlichen Einflüssen ausgesetzt ist und dass die Mutter nur ihre eigenen Interessen verfolgt. N lebt und wächst in Deutschland auf. Sie hat das Recht, hier auch unbeschwert erzogen zu werden„.
All dies sind Auszüge aus dem Bericht von Frau Sch vom Jugendamt in B, die sich für die Interessen von N einsetzt.
Nach Ansicht des Klägers war die praktische und rechtliche Wirkung der oben genannten Entwicklungen vor dem Gericht, dass die erste Beklagte ohne die Erlaubnis der deutschen Behörden nicht aus Deutschland reisen konnte. Im Juli 2008 beantragte die 1. Angeklagte die Erlaubnis, mit ihrem neuen deutschen Mann H (dem dritten Vater ihres dritten Kindes), N und MW, einem Kind einer früheren Ehe mit AW, Ferien in Ghana zu verbringen. Die erste Angeklagte erhielt bis September 2008 die Erlaubnis, mit N zurückzukehren, aber sie verletzte die Abmachung und blieb weiterhin in Ghana bei N. Für den Kläger markiert diese Entwicklung den Beginn einer weiteren Runde einer unheimlichen, deprimierenden und frustrierenden Erfahrung in seinem Bestreben, das Gemeinsame Sorgerecht als Vater von N zu erlangen.
Ereignisse, die den Countdown für die Sofortmaßnahme markieren, wie sie beginnt.
Einmal in Ghana angekommen, weigerten sich die Angeklagten, den Kläger jederzeit mit dem Kind sprechen zu lassen. Sie forderten vom Kläger 25.000 Euro als Bedingung für die Rückführung des Kindes nach Deutschland. Während der Kläger versprach, erst zu zahlen, wenn er das Kind auf deutschem Boden sieht, wollten die Beklagten das Geld zuerst über die Western Union überwiesen haben.
Frustriert und verzweifelt erstattete der Kläger einen Bericht an das Jugendamt, das wiederum die Angelegenheit der Polizei meldete, da das Verhalten der ersten Angeklagten eine Straftat nach deutschem Recht darstellte. Die deutsche Polizei lud den Ehemann der ersten Angeklagten H ein und warnte ihn, der ersten Angeklagten zu raten, mit dem Kind nach Deutschland zurückzukehren, oder zu riskieren, auf die Fahndungsliste gesetzt zu werden. Sie erwies sich als unnachgiebig.
Infolgedessen wurde das laufende Gerichtsverfahren vor dem Familiengericht wegen der Anklage der Entführung eines Minderjährigen durch die erste Angeklagte ausgesetzt. Siehe Anlage C vom 4. November 2008. Da die erste Angeklagte nicht positiv auf die Ansätze des Klägers für eine gütliche Lösung reagieren würde, beauftragte der Kläger einen Privatdetektiv in Deutschland, nach Ghana zu kommen, um die erste Angeklagte und N zu finden. Nach langer Zeit befanden sich die erste Angeklagte und das Kind in A. Das Kind wurde als von der Außenwelt isoliert und ohne Schulbesuch gemeldet.
Auf Anraten des Jugendamtes und der Polizei flog der Kläger am 7. September 2009 nach Ghana, um sein Sorgerecht für N zu verfolgen. Er war von diesem Zeitpunkt an bis zum Zeitpunkt der Aussage am 2. Februar 2010 in Ghana durchgehend anwesend. Zwei der zur Entscheidung anstehenden Fragen sind (e) ob durch die Beklagten der Zugang des Klägers zum Kind absichtlich verweigert wurde, um Geld vom Kläger zu erpressen, und ob die Beklagten und ihre Familie das Kind benutzt haben, um Geld vom Kläger zu verlangen oder nicht. Die beiden Probleme sind die gleichen und die folgenden Beweise wurden analysiert, um sie zu lösen.
Bei der Ankunft in Ghana nahm der Kläger Kontakt mit der Familie der Beklagten in O auf und zeigte ihnen Anlage D. Es stellte sich heraus, dass Anlage D zwar auf den Namen des Chefs von O geschickt wurde, aber tatsächlich von der zweiten Beklagten verfasst wurde. Die Familie O verweigerte die Kenntnis der 2.000 Euro. Sie forderten aber auch vom Kläger GHC1.700,00, woraufhin sie die Beklagten einladen und ihnen befehlen werden, N an die Klägerin zu übergeben. Der Kläger zahlte ihnen GHC600.00, der Saldo von GHC1.100 ist bei Erhalt von N zu zahlen. Ein MK gab Anlage E heraus, um die Zahlung des GHC600 nachzuweisen. Wiederum konnte die Familie das Kind nicht dem Kläger übergeben, sie gaben dem Kläger einen Termin, um wieder nach O zu kommen. Vor der festgesetzten Zeit erhielt der Kläger einen Anruf von einem Anrufer, der behauptete, der Vater der ersten Beklagten zu sein.
Wie dieser Anrufer die Nummer des Klägers erhalten hat, ist unklar. Er sagte jedoch dem Kläger, dass er das Geld an die falschen Leute bezahlt habe und dass der Kläger den Mut aufbringen sollte, um ihn im Familienhaus zu treffen.
Aus Angst um sein Leben suchte der Kläger den Schutz der Polizeidienststelle, die ihn nach O begleitete, wo schließlich das GH$600 von MK entgegengenommen wurde, da die Familienmitglieder darum stritten.
Die Kriminalpolizei des ghanaischen Polizeidienstes, die nun offiziell die Beschwerde des Klägers erhalten hat, lud die Angeklagten in das Polizeipräsidium ein, wo der Kläger N zum ersten Mal seit vielen Monaten wieder sah. Schließlich wurde der erste Angeklagte wegen Entführung vor dem Bezirksgericht angeklagt, aber die Anklage blieb stehen und der Kläger leitete die sofortige Klage ein.
Es kann notwendig sein, sich an dieser Stelle daran zu erinnern, dass beim ersten Besuch der Beklagten in Ghana im Jahr 2003 verschiedene Beträge von den Beklagten und ihrer Familie vom Kläger verlangt wurden. Diese wurden mit 2.000 € für die Benennung des Kindes und mit 2.500 € für das Engagement angegeben. Wie die erste Angeklagte bezeugte, hat die zweite Angeklagte dies auf 5.000 Euro aufgerundet. Wie die zweite Angeklagte selbst unter Eid erklärte: „Ich habe ihm gesagt, dass er den ersten Angeklagten mit 5.000 Euro entschädigen soll, bevor ich N nach Deutschland bringen kann„. Von diesen Beträgen zahlte die Klägerin nur 2.000 €, die die Beklagten im Folgenden als “peanuts” bezeichneten.
Vor dem zweiten Besuch der ersten Angeklagten in Ghana im Jahr 2008 hatten die Angeklagten den Kläger dazu gebracht, unbestimmte Beträge zur Finanzierung des zweiten Angeklagten und der Hin- und Rückreise des Kindes nach Deutschland zu zahlen. Es ist erneut wichtig, sich daran zu erinnern, dass jedes Mal, wenn der Kläger den Beklagten Geld gezahlt hat, der Zweck der Zahlung nicht erreicht wurde.
Es waren 2000 €, um das Kind zu benennen, dann der Kauf von Flugtickets für den zweiten Angeklagten und das Kind nach Deutschland, damit das Sorgerecht für das Kind an den Kläger übergeben werden konnte.
Bei beiden Gelegenheiten betrogen die Beklagten den Kläger.
Nun, bei dieser zweiten Gelegenheit wurde GH$600 vom Kläger aus einer geforderten Summe von GH$1.700 bezahlt. Dies wiederum geschah mit dem Ziel, N dem Kläger zu übergeben. Es hat wieder nicht geklappt. Zugegebenermaßen wurde der GH$600 später von der Polizei zurückgewonnen, aber die Tatsache der Nachfrage von GH$ 1.700 ist wichtig.
Die erste Angeklagten brachte vor, dass ihr erster Besuch in Ghana bei N im September 2003, als sie erst achtzehn Monate alt war, nicht dazu gedacht war, dem Kläger den Zugang zu seiner Tochter zu entziehen. Aber die Aussage der zweiten Angeklagten verleiht dieser Behauptung keine Glaubwürdigkeit. Laut der zweiten Angeklagten sah sie N zum ersten Mal, als sie 18 Monate alt war, als die erste Angeklagte sie nach Ghana brachte und sich beschwerte, dass der Kläger sie (die erste Angeklagte) beunruhigte. Sie bezeugte, dass die erste Angeklagte ihr berichtet hätte, dass sich der DNA-Test als positiv zugunsten des Klägers erwiesen hatte, wodurch der Kläger das Kind gewaltsam beanspruchte. Diese Beweise der zweiten Angeklagten (der Mutter der ersten Angeklagten) und das anschließende Verhalten der ersten Angeklagten unterstützen die Aussage des Klägers, dass der Besuch der ersten Angeklagten in Ghana bei N im September 2003 verhindern sollte, dass der Kläger Zugang zu seiner Tochter erhält. Andernfalls, über welche Sorge hat sich die 1. Angeklagte bei der 2. Angeklagten beschwert? Auf dieser Grundlage stelle ich fest, dass die erste Angeklagte N absichtlich in Ghana gelassen hat, um dem Kläger den Zugang zu N zu verweigern, und als zweiten Grund als Verhandlungsinstrument zur Erpressung von Geldern des Klägers. Die nachfolgenden Forderungen an den Kläger nach 2.000, 2.500 und 5.000 Euro waren nicht nur zufällig.
Die zweite Angeklagte bezeugte, dass, nachdem die erste Angeklagte N in ihrer Obhut gelassen und nach Deutschland zurückgekehrt war, der Kläger sie immer wieder mit Telefonaten belästigte, dass er die erste Angeklagte heiraten und auch das Kind nach ihm benennen wolle, und fragte, wie viel ihn das kosten würde. Nach Angaben der 2. Angeklagten war sie zunächst anderer Meinung, weil der Kläger ihre Tochter, die 1. Angeklagte, entehrt hätte. Der Kläger plädierte jedoch dafür, alle finanziellen Forderungen und Kosten begleichen zu dürfen.
Die zweite Angeklagte erklärte in ihrem Beweisstück, dass sie dem Kläger sagte, sie solle die erste Angeklagte mit 5.000 Euro entschädigen, bevor sie N nach Deutschland bringen könne. Der Kläger schickte das Geld jedoch nicht, mit der Begründung, dass er zur Vermeidung hoher Transfergebühren die Flugtickets zur Verfügung stellen und das Geld bezahlen würde, wenn sie mit dem Kind nach Deutschland kommen. Einmal in Deutschland hat der Kläger sein Versprechen nicht gehalten und die zweite Angeklagte hat N schließlich verlassen und kehrte aus Deutschland nach Ghana zurück.
Die Beklagte wies erneut Vorwürfe zurück, sie habe 25.000 Euro verlangt, bevor sie das Kind nach Deutschland zurückgab. Sie bezeugte, dass der Kläger das Kind benennen wollte, und sie riet ihm, mit der ersten Angeklagten zu sprechen und zu tun, was angemessen war. Als der Kläger darum bat, zu wissen, was nach dem Brauch der Beklagten angemessen ist, bat sie, die zweite Beklagte, ihn, 25.000 € zu zahlen, um das Kind zu benennen.
Im Kreuzverhör sprach die zweite Angeklagte die Forderung nach 25.000 Euro an.
25.000 € für die Namensgebung des Kindes, wofür wollten Sie die 25.000 € verwenden?
Wofür wir die 25.000 Euro verwenden wollten, ist unsere Familienangelegenheit.
Ich habe es dir gesagt, 25.000 Euro waren zu viel für den Namen eines Kindes.
Der Kläger hat meine Tochter zu sehr in einem fremden Land belästigt.Ich habe es Ihnen gesagt, weil er sich geweigert hat, die 25.000 Euro zu zahlen, deshalb ist es so weit gekommen.
Meine Enkelin ist bei mir. Selbst wenn er nicht bezahlt, würde ich ihn nicht beunruhigen.
Ich habe es dir gesagt, du hast den Betrag von der Klägerin erpresst.
Nein. Ich habe den Betrag verlangt. Er hatte das Recht zu zahlen oder sich zu weigern. Ich war nicht in Deutschland.
Später im selben Kreuzverhör bezeugte die zweite Angeklagte Folgendes:
Ihre Tochter hat Sie gebeten, vom Kläger 25.000 Euro für den Fall zu verlangen wegen der Hochzeitsriten.
Nicht korrekt.
Der Kläger hatte zugestimmt und war sich bewusst, dass Sie diese 25.000 Euro verlangen sollten.
Ich sagte, der Kläger habe meine Tochter entehrt, und so sollte er die 25.000 Euro zahlen.
Ihre Tochter war sich dieser Forderung bewusst.
Sie war sich dessen nicht bewusst. Ich hätte sie informiert, wenn der Kläger zugestimmt hätte, zu zahlen.
Also haben Sie Forderungen an den Kläger gestellt, ohne Wissen Ihrer Tochter?
Ja, weil sie meine Tochter ist.
Wie viel würden die Riten kosten ?
Ich kann es nicht sagen.
Auf der Grundlage der Beweismittel wurden die 25.000 € mehrfach zum Zwecke der Benennung des Kindes nach dem Kläger, als Entschädigung für die Belästigung der Ersten Beklagten in Deutschland und als Entschädigung für die Schande der Ersten Beklagten verlangt.
Das oben Gesagte bestätigt, dass die Beklagten tatsächlich 25.000 Euro vom Kläger verlangt haben.
Den Beweisen folgend stelle ich fest, dass es sich bei diesen Geldern um Erpressungen handelt, die von den Angeklagten und ihrer Familie am Kläger vorgenommen wurden.
Ich finde weiter, dass die Angeklagte N als Verhandlungsgrundlage für diese Erpressungen benutzt hat. Wenn sie nicht erpressen würden, hätten sie das Kind nach dem Kläger benannt, als er die dafür geforderten 2000 Euro zahlte. Sie hätten dem Kläger auch zumindest einen angemessenen Zugang zu seiner Tochter gewährt, als er den zweiten Angeklagten Flugtickets zahlte, um das Kind nach Deutschland zu bringen.
Ich habe ernsthaft versucht, herauszufinden, welches Motiv die Angeklagten dazu gebracht haben muss, sich auf diese Weise zu verhalten. Könnte es daran liegen, dass der Kläger es versäumt hat, die erste Beklagte während ihrer Schwangerschaft zu unterstützen, wie behauptet? Könnte es daran liegen, dass die Angeklagten wirklich glauben, dass der Kläger ihrer Familie Schande bereitet hat?
Zur Frage des Unterhalts der ersten Beklagten während und nach ihrer Schwangerschaft bezeugte die Klägerin, dass er für viereinhalb Monate vor der Geburt des Kindes 177 € pro Monat bezahlt habe. Im Juli 2001 gab er der ersten Angeklagten 2160 DM. Nach der Geburt zahlte er weiterhin 177 €. Ab 2003 zahlte er dann 192 Euro im Monat. Der Kläger bot Beweisstück M als Beweis für seine Behauptungen an. Dies wurde nicht ernsthaft angefochten, im Kreuzverhör, in der Tat bin ich der Ansicht, dass, wenn die Beklagten wirklich glaubten, dass der Kläger die erste Beklagte während und nach der Geburt nicht beibehalten hätte, sie dies zu einem Gegenstand ihrer finanziellen Forderungen an den Kläger gemacht hätten. In ihrem Beweismittel gab die 2. Angeklagte zu, vom Kläger eine Überweisung für den Unterhalt erhalten zu haben, vgl. N. Ich finde, dass der Kläger nach seinen anfänglichen Zweifeln an der Schwangerschaft der 1. Beklagten die 1. Beklagte bis zum Zeitpunkt der Geburt und danach aufrechterhalten hat.
Die wenigsten sagten, dass der Kläger die Familie der Angeklagten umso besser entehrt. Auf der Grundlage der Beweise ist es sicherer, zu dem Schluss zu kommen, dass entweder es die erste Angeklagte ist, die die Gebräuche ihres Volkes kennt und der Familie Schande gebracht hat, oder die Familie hat Schande gebracht, und zwar durch die Klagen und das Verhalten einiger ihrer wichtigsten Mitglieder.
Um die Frage nach dem Motiv der Angeklagten anzusprechen, ist man versucht, zu vermuten, dass die erste Angeklagte der Ansicht war, dass sie der Klägerin, nachdem sie N gegen den hoffnungslosen medizinischen Status des Klägers (dass er nie ein Kind bekommen wird) übergeben hatte, das wertvollste Geschenk gemacht hat, das er je zu seinen Lebzeiten erwarten konnte. Die Strapazen und Belastungen, die er ertragen hat, die starken Gezeiten, gegen die er geschwommen ist, lassen keinen Zweifel daran, dass der Kläger N als eine solche unbezahlbare Perle betrachtet und schätzt. Das ist der Fall, die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass der Kläger einen guten Preis zahlen muss, zumal es keine Ehe gibt, um ihn und den ersten Beklagten zusammenzubringen.
Nun ist der Kläger vor Gericht und beansprucht das Sorgerecht, und der Gerichtshof wird sich nun an die für diese Behauptung geltenden Grundsätze halten. Das Gericht ist angewiesen, bei der Entscheidung über Sorgerechtsfragen zu berücksichtigen, was angemessen ist und zum Wohle des Kindes wäre. In HAPPEE vrs. HAPPEE (1974) GLR 186 wurde festgestellt, dass bei der Entscheidung, welcher der beiden Elternteile das Sorgerecht für ihr Kind haben soll, das eigene Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Alle anderen Überlegungen sind subsidiär.
Während die 1. Angeklagte in Deutschland gleichzeitig als Haushälterin, Friseurin und Restaurantarbeiterin arbeitete, behauptet sie nun, im Geschäft mit der Reparatur von Videokameras tätig zu sein und gleichzeitig Krawatten- und Färbegeschäfte zu betreiben. Sie konnte keinen Nachweis über eine sinnvolle Beschäftigung erbringen. Die zweite Angeklagte bezeugte auch, dass sie Immobilienmakler wäre. Beide Angeklagten kamen mir nicht als glaubwürdige und wahrheitsgetreue Zeugen vor. Die erste Angeklagte sagte, sie habe mit ihrem deutschen Mann TH eine Sicherheitsfirma in Ghana gegründet. Sie konnte den Namen der Gesellschaft oder den Nachweis der Eintragung der Gesellschaft nicht erbringen. Die zweite Beklagte sagte, dass das Unternehmen einen deutschen Namen habe, den sie nicht aussprechen könne. Mindestens die erste Angeklagte, die seit vielen Jahren in Deutschland lebt und Miteigentümerin der Gesellschaft ist, hätte entweder den Namen angeben oder einen Nachweis erbringen können. Als sie unter Kreuzverhör konfrontiert wurden, sagte die erste Angeklagte, dass das Unternehmen von seinem Büro aus operierte. Ich glaube ihnen nicht, da sie mir nicht als glaubwürdig erschienen sind. Die erste Angeklagte scheint von den Überweisungen der deutschen Väter ihrer Kinder für ihren Unterhalt und den der Kinder abhängig zu sein.
Das Kind ist in diesem Fall ein Mädchen von zehn Jahren, das derzeit bei der Mutter, der Großmutter und zwei weiteren Geschwistern und einer Haushilfe in einem Fünf-Schlafzimmer-Haus in A lebt. Das Haus ist ummauert und mit einem Tor versehen, um eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten. Ns beide Geschwister sind MW und NH, Kinder von zwei weiteren deutschen Staatsangehörigen.
N soll am DEKS Bildungsinstitut in A zur Schule gehen. Ihre Terminalberichte, die als Exhibits 2, 2A und 2B ausgeschrieben sind, zeigen, dass sie ihre akademischen Leistungen deutlich verbessert hat. So wechselte sie beispielsweise von der 10. auf die 2. Position in Mathematik, von der 24. auf die 3. in ghanaischer Sprache und von der 24. auf die 3. in Französisch. Aber all das, wenn es wahr war, war alles in der ersten Klasse. Zum Zeitpunkt der Aussage am 20. Dezember 2010 erklärte die Beklagte unter Eid, dass N in der dritten Klasse (Stufe 3) sei.
Die Exponate 2, 2A und 2B, die zum Nachweis der akademischen Leistung von N angeboten wurden, umfassten ihr erstes, zweites und drittes Semester in der ersten Klasse (Stufe 1).
Die Anlagen 3, 3A und 3B wurden auch zum Nachweis der gezahlten Gebühren angeboten. Es gibt keinen bezahlten Stempel, der geprägt ist, um die Angelegenheit zweifelsfrei zu klären. Eine weitere interessante Beobachtung ist die Reihenfolge, in der die Gebühren angeblich in Bezug auf die Klasse des Kindes bezahlt wurden. Folgendes wurde beobachtet. Anlage 3B war die erste, die ausgestellt wurde. Sie datiert vom 6. Oktober 2009. Das Mädchen war dann in der Klasse 2B. Die zweite Ausstellung 3 datiert vom 21. Januar 2010. N war damals in der Klasse 2B, die dritte Ausstellung 3A datiert vom 4. Mai 2010 und N war in der Klasse 1C. Inzwischen zeigen alle Terminalberichte, dass N zwischen Oktober 2009 und Juli 2010 in der ersten Klasse war. Der Nettoeffekt all dieser Auseinandersetzungen ist, dass N im Alter von zehn Jahren, wenn sie normalerweise in der Klasse 5 sein sollte, bestenfalls in der Klasse 2 wie jetzt sein wird. Wenn N wirklich in der Schule ist, dann haben die Angeklagten dem Gericht nicht die ganze Wahrheit gesagt, denn wenn Anlage 2B am dritten Semester, das am 30. Juli 2010 endet, ausgestellt wurde, dann könnte es nicht wahr sein, dass N am 20. Dezember 2010 in der Klasse 3 war, als die erste Angeklagte aussagte. Noch einmal nach dem Beweis der 1. Angeklagten, dass N ein Jahr zu Hause bleiben muss, um Privatunterricht in Englisch zu erhalten, bevor sie 2009 mit der Schule beginnt, hätte sie im Oktober 2009 nicht in die zweite Klasse gehen können, wie in Anlage 2B dargestellt.
Wie dem auch sei, N soll sich gut in ihre neue Umwelt integriert und in Ghana eine Reihe von Freunden gefunden haben. Sie spricht jetzt über zwei oder drei ghanaische Sprachen. Es wurde eingereicht, dass N mehr mit der Familie H lebt als mit dem Kläger und ihre Erziehung von dieser Familie stark beeinflusst wird. Seit 2008 ist sie in Ghana ansässig.
Der Kläger hingegen ist als Lkw-Fahrer für ein Transportunternehmen tätig. Zu seinen Aufgaben gehört die Lieferung von Waren in die angrenzenden Länder Deutschlands. Diese Aufgaben nehmen ihn für Tage und manchmal Wochen von zu Hause weg. Da er unverheiratet ist, würden diese Dienstpflichten außerhalb Deutschlands, die ihm vorgelegt wurden, das Kind allein zu Hause lassen. Aber der Kläger sagt, dass er bei einer 43-jährigen Geliebten namens RH lebt, die zwei Kinder aus einer früheren Ehe hat und sich in seiner Abwesenheit um N kümmern kann. Alternativ macht der Kläger geltend, dass seine Eltern, die in einem geräumigen Anwesen leben, N während ihres Aufenthalts in Deutschland besondere Liebe entgegengebracht haben und sich in seiner gelegentlichen Abwesenheit von zu Hause um sie kümmern können.
Der Kläger bot auch Fotos der Exponate G, Gl und G2 von einer scheinbar anständigen Unterkunft an, in der er hoffte, N betreuen zu können. Er sagte, dass ganz in der Nähe seines Hauses eine Schule sei, die N besuchen konnte. Das Schulgeld von N wird von der Bundesregierung getragen, da es von seinem Gehalt besteuert wird. In Deutschland hat N Anspruch auf 250 Euro monatlich, die er für sie spart. Sie hat keinen Anspruch auf diese Leistung, solange sie nicht in Deutschland ist. Der Kläger behauptet, er sei Mitglied einer afrikanischen Kirche in Deutschland und werde N sonntags dorthin bringen, um mit der Gemeinde zu beten. Schließlich hat der Kläger auch zugesagt, dass er N im Falle einer Bewilligung des Sorgerechts entweder in den Schulferien nach Ghana bringen oder für die erste Angeklagte bezahlen wird, um die Tochter in Deutschland besuchen zu können.
Anwälte für die Beklagten haben zwei wichtige Einreichungen zur Unterstützung des Anspruchs auf Sorgerecht vorgelegt. Der erste ist, dass für den Zeitraum von vier Jahren seit N und ihre Mutter in Ghana waren, sich das Kind in seiner neuen Umgebung gut eingelebt hat, wo sie glücklich lebt mit ihrer Mutter und Geschwistern. Im Gegensatz zu einem virtuellen Leben der Einsamkeit in Deutschland mit dem Kläger wäre dies nicht im Interesse des Kindes.
Dies sind sehr attraktive Argumente. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass in beiden Fällen die 1. Angeklagte für die Umstände verantwortlich ist. Wie sind Mutter und Tochter in den letzten vier (4) Jahren nach Ghana gekommen? Die erste Angeklagte ist inmitten eines Gerichtsverfahrens, an dem das Kind beteiligt war, aus Deutschland geflohen. Sie brach die Gesetze Deutschlands und suchte Zuflucht in Ghana. Schlimmer noch, sie hat dem Kläger in Ghana sogar den Telefonzugang zu N verweigert.
Die Annahme dieser Eingaben bedeutet, dass sie ihre illegalen Handlungen nutzen kann, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Wie von Delvin J. in St. John Shipping Corp. v. Joseph Rank Limited [1957] 1 QB 26/ bei 288 “
Personen, die vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen, können nicht sachverständig und vor einem Gericht unterstützt werden“.
In BECKLEY vrs. BECKLEY[1974] 1 GLR 393 stellte das Gericht fest, dass, obwohl ein Kind in zarten Jahren von seiner Mutter hätte betreut werden sollen, es Umstände gab, die die Gewährung ihres Sorgerechts verhindern. Die Aufgabe des Gerichts war es, das Kind zu schützen, unabhängig von den Wünschen der Eltern. Wie immer steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.
N ist erst 10 Jahre alt. Die erste Angeklagte plädierte dafür, dass sie mindestens das 13. Lebensjahr vollendet haben dürfe, in welchem Alter sie in der Lage sein würde, sich selbst kaum zu versorgen. In Opoku-Owusu vrs. Opoku-Owusu[1973] 2 349, wo die Frau für das Sorgerecht für die einzige zehnjährige Tochter betete, stellte das Gericht fest, dass die Mutter im Normalfall die Fürsorge und Kontrolle von sehr kleinen Kindern haben sollte, insbesondere von Mädchen oder solchen, die aus einem besonderen Grund eine mütterliche Fürsorge benötigen; aber Edmund Davies L.J. in Re C (A) (ein Kind); C v. C [1970] 1 ALL ER 309 bei S.313 C.A. sagte, dass es in Haftfällen keinen Grundsatz gibt, dass ein Junge von acht Jahren, wenn andere Dinge gleich sind, bei seinem Vater sein sollte. In einigen Fällen ist das Wohlergehen des Säuglings von größter Bedeutung, und der Gerichtshof muss den gesamten Hintergrund des Lebens des Säuglings und alle Umstände des Falles betrachten.
Im vorliegenden Fall habe ich die Lebensbedingungen der Parteien und die Hintergründe, das Alter des Mädchens N, das Land ihrer Geburt, das Verhalten der Parteien, insbesondere der ersten Angeklagten seit der Geburt von N und alle anderen Umstände, berücksichtigt und bin zu dem Schluss gekommen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wohlergehen von N die Entscheidung über das Sorgerecht zugunsten des Klägers begünstigt, und ich verfüge dies.
Der 1. Angeklagten wird jedoch nicht der Zugang zu ihrem Kind verweigert. Wann immer N ihre Mutter in Ghana besuchen möchte, muss der Kläger ihr dabei jede erdenkliche Hilfe leisten. Alternativ muss der Kläger der 1. Beklagten jede notwendige Unterstützung leisten, um N in Deutschland zu besuchen, wann immer sie es wünscht.
Vorbehaltlich des Vorstehenden überlasse ich dem Kläger das Sorgerecht für N.
Mein Kommentar
Ein nicht ehelicher Vater erhält vom höchsten Gericht in Ghana das alleinige Sorgerecht für seine Tochter mit einer ghanaischen Mutter.
Das beschämt die gesamte deutsche familiale Rechtsprechung!
Während in Deutschland klar ist, dass Familienrecht NICHTS mit Recht, Wahrheit, Logik, gesundem Menschverstand, Fairness, Ethik oder sonst einer allgemein verständlichen Tugend zu tun hat, hat ein oberster Richter in Ghana, in Kenntnis der landesüblichen Praktiken, dass im Zweifelsfall jeder jeden über den Tisch zieht, allgemein verständlich RECHT gesprochen.
Und er hat dabei das Kindeswohl beachtet.
Jedes deutsche Familiengericht kann sich dadurch angesprochen fühlen und sich diesen afrikanischen Richter zum Vorbild nehmen.
Fallhintergrund