Die Materie im Bereich familiengerichtlicher Auseinandersetzungen ist so vielfältig und kompliziert, dass es nicht leicht ist, die Zuständigkeit der Polizei punktgenau zu definieren.
Grundsätzlich sind solche Auseinandersetzungen zivilrechtlicher Art und die Polizei ist in diesem Bereich nicht zuständig.
So kann z.B. eine Mutter durchaus behaupten, es sei in diesem speziellen Einzelfall heute nicht möglich, ein Kind dem Vater mitzugeben, weil es erkrankt sei. Die Polizei ist hiervon nicht betroffen.
Beispiele für typische Missachtungen des Rechtsstatus eines Vaters und die Betroffenheit der Polizei
Die Mutter zieht grundlos mit Kind(ern) in ein Frauenhaus und lässt auf ihre Adresse eine Auskunftssperre legen. Der Vater erfährt monatelang nicht mehr, wo sein Kind ist.
Zuständig ist allein das Verwaltungsgericht, das die die Auskunftssperre einrichtende Behörde in Bezug auf die Richtigkeit dieser Einrichtung zu bewerten hat.
Ein gemeinsam sorgeberechtigter Vater erhält von der Schule entweder gar keinen Termin zu einer persönlichen Auskunft über die schulische Situation seines Kindes oder bekommt bei einer persönlichen Vorsprache keine Auskunft, weil die Mutter behauptete, sie wäre allein zuständig und wolle nicht, dass der Vater sich einmischt.
In diesem Fall ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten der Schule (Rektor/in und/oder Klassenlehrer/in) fällig. Sollte die Schulbehörde ebenfalls zögerlich sein, mit dem Verwaltungsgericht drohen, das dann ebenfalls zuständig wäre. Vorher ist natürlich empfehlenswert, im Interesse einer möglichst guten künftigen Zusammenarbeit über die Rechtslage zu informieren und damit zu argumentieren, dass man bei Beharren auf der rechtswidrigen Ausgrenzung des Vaters den Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde gehen müsse, was man aber gerne vermeiden wolle.
Obwohl eine mit Zwangsmitteln bewehrte und gerichtlich genehmigte Ausfertigung einer Umgangsregelung vorliegt, verweigert die Mutter zum wiederholten Mal, das Kind dem Vater mit zu geben.
In diesem Fall könnte die Polizei durchaus zuständig sein, weil hier evtl. eine strafrechtliche Komponente im familienrechtlichen Kontext betroffen ist. Es handelt sich um den § 235 StGB – Kindesentzug mit List.
Auch ist das Verhalten der Mutter eine Gewalthandlung gegen Vater und Kind, wofür ebenfalls die Polizei zuständig ist.
In einer Beziehung mit (oder ohne) Kind kommt es zu einer lautstarken Auseinandersetzung in der gemeinsamen Wohnung, die droht, tätlich zu eskalieren, indem sie mit Gegenständen wirft oder auf den Vater (den Mann) losgeht.
In diesem Fall MUSS der Mann sofort die Polizei rufen. Wenn sie total ausrastet, zur Polizei auch den psychiatrischen Notfalldienst rufen.
Auf jeden Fall NICHT wehren, sie auch durch bloßes Festhalten nicht am Zuschlagen hindern. Sie muss die Gelegenheit erhalten, so zuzuschlagen, dass es hinterher beweisbar ist. JEDER Versuch des Mannes, sich zu wehren oder auch nur, sich zu schützen, wird erfahrungsgemäß hinterher als Beweis der alleinigen Aggression des Mannes ausgelegt.
Im Wiederholungsfall darauf bestehen, dass gegen die Frau (Mutter) eine Wegweisung, ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung und ein Näherungsverbot ausgesprochen wird, das für den Mann (Vater) und für das/die Kinder/er gilt. Frauen machen das grundsätzlich und immer bedeutend schneller als ein Mann. Die Folge ist, dass fast ausschließlich Männer als Täter definiert werden, auch dann, wenn die Frau eindeutig die Auslöserin des Streites und die Aggressorin war. Männer können einer menschenrechtswidrigen Behandlung nur dadurch zuvorkommen, dass sie VOR DER FRAU die Polizei rufen und sich NICHT WEHREN und auch NICHT SCHÜTZEN!
Ein solches Verhalten muss Männern (Vätern) erst antrainiert werden, weil sie meinen, grundsätzlich mit einer solchen Situation allein fertig zu werden. Außerdem haben sie eine massive „Beißhemmung“ der Mutter ihres Kindes gegenüber. Dies führt aber regelmäßig dazu, dass Männer in solchen Fällen zu alleinigen Tätern definiert und in der Folge menschenrechtswidrig behandelt werden.
Gesellschaftspolitischer Hintergrund der Rolle der Polizei in familiengerichtlichen Auseinandersetzungen
Es ist Männern schwer zu vermitteln, dass z.B. im Kontext des Themas „Häusliche Gewalt“ der Rechtsstaat schon längst verlassen wurde und menschenrechtswidrige Strukturen alltäglichen Einzug in Verfahrensweisen in Deutschland gefunden haben. Dies wird im Zusammenhang mit der Doktrin der Frauenförderung nicht nur geduldet. Es werden ideologische Begründungen hierfür getextet und auch offen politisch vertreten. „Positive Diskriminierung“ ist eine der Vokabeln, die diese Aussetzung des Rechtsstaates politisch begründen sollen.
An dieser Stelle trifft eine (vornehmlich von rot/grün getragene) ideologische und totalitäre feministische Argumentation (Gender mainstreaming) zusammen mit uralten Mythen von Mutterschaft, die besonders im nationalsozialistischen Deutschland politisch instrumentalisiert wurden (Muttertag). Diese Symbiose von nationalsozialistischer und feministischer Ideologie bildet ein so zähes Gebräu in den Köpfen breiter Bevölkerungsschichten, dass es durch reine Vernunft nicht aufzulösen ist. Das ist auch der Grund dafür, dass offen menschenrechtswidrige und grundgesetzwidrige Strukturen seit Jahren unwidersprochen und ohne Chance auf eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter ungebremst grassieren können.
Es muss in einer Masse von Einzelfällen erst bewiesen werden, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung eines Mannes in diesem Kontext keinen bedauerlichen Einzelfall, sondern durchgängige Methode in unserem sogenannten Rechtsstaat darstellt.
Wir erleben, dass die Polizei als erstes Interventionsorgan im Kontext „Häusliche Gewalt“ die Zuweisung der Eigenschaften Täter und Opfer vornimmt. Meist geschieht dies nicht im Bewusstsein der Folgen oder meist auch nur in fahrlässiger Nicht-Beachtung der Folgen.
In der Zuweisung eines Platzverweises an den Mann (Vater) wird die alleinige Täterschaft diesem zugesprochen.
Viele Polizisten sind sich dieser Konsequenz entweder nicht bewusst, oder nehmen fahrlässig in Kauf, dass der Mann eben irgendwie damit zurecht kommen müsse. Aus vielen Gesprächen mit Polizisten, aus vielen Vorsprachen von betroffenen Männern bei der Polizei und aus vielen Fällen wissen wir, dass die Polizei für den Platzverweis gegen den Mann (Vater) meist eben nicht dessen alleinige Täterschaft nennt, sondern andere praktische Gründe:
Die Mutter zieht grundlos mit Kind(ern) in ein Frauenhaus und lässt auf ihre Adresse eine Auskunftssperre legen. Der Vater erfährt monatelang nicht mehr, wo sein Kind ist.
Polizisten meinen in typisch männlicher (ritterlicher) Haltung, der Frau (Täterin) nicht zumuten zu können, sich nachts allein auf der Straße eine Unterkunft suchen zu müssen, besonders dann, wenn sie Mutter ist. Einem Mann kann dies selbstverständlich zugemutet werden.
Es muss festgestellt werden:
Obwohl bei der Expertenanhörung zum Gewaltschutzgesetz vor den Bundestagsausschüssen klar erkannt wurde, dass das Gewaltschutzgesetz verfassungsrechtlich bedenklich ist, wurde es eingeführt. Mehr noch: Es wurde eingeführt, WEIL es verfassungsrechtlich bedenklich ist, denn maßgebliche feministische Kreise auf Bundestagsebene und auf ministerieller Ebene wollten ein menschenrechtswidriges Instrument zur bedingungslosen Unterstützung von Frauen, selbst mit dem Risiko, bei Missbrauch damit Täterinnen zu schützen und Männer menschenrechtswidrig und unrechtmäßig zu diskriminieren.