Zusammenfassung
In der Neufallliste des VAfK Karlsruhe für 2018 sind 113 Neufälle aufgelistet.
Davon waren 14 Frauen (nicht „betroffene Mütter“) – 12,4%.
Auch für diesen Untersuchungszeitraum erweist sich, dass zwei Drittel der Fälle vergleichsweise wenig beraterischen Aufwand binden. Das letzte Drittel erfordert einen langsam ansteigenden Mehraufwand, der gerade bei den letzten wenigen Fällen extrem ist. Diese Fälle betreffen natürlich alle mit erfolgten Beistandsleistungen.
Damit werden Evaluationen, die ich in den Jahren 2009 und 2011 durchführte, bestätigt.
Insgesamt wurden von den 113 Neufällen 96 angeschrieben. Insgesamt 6 Anschreiben erbrachten 24 Rückmeldungen mit Ausfüllung des versandten Fragebogens – 25%.
Der Wert von rund 92% Gemeinsamem Sorgerecht entspricht dem inzwischen etablierten Leitbild.
In über der Hälfte (54,2%) aller Fälle aus dieser Auswahl war es das Elternteil mit Kind, das in einem immer noch legalen Kindesentführungsakt das Kind als Zwangsschicksalsgefährten in die eigene, meist ungewisse Zukunft einband und damit Entfernung schuf zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, während in nur 8,3% dieser Fälle das andere Elternteil eine weit geringere Entfernung schuf. Diese Entfernung beträgt in 2 Fällen zwischen 500 und 1000 km innerhalb Deutschlands und beträgt in 4 Fällen immer noch zwischen 200 und 500 km.
In rund 42% dieser Fälle sieht ein Elternteil (in diesen Fällen nur der Vater) das Kind entweder gar nicht, nur im Begleiteten Umgang oder sonst nur stundenweise.
In 25% der Fälle wurde der Vorwurf der Gewalt erhoben, in 4,2% aller Fälle sind wir mit einem Missbrauch des Frauenhauses konfrontiert und in 4,2% mit dem Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs. Diese Ungeheuerlichkeiten betreffen ausschließlich Väter.
In 62,5% der Fälle liegt eine Eltern-Kind-Entfremdung vor.
I. Struktur der potentiellen Datenbasis
Mit Stand vom 15.05.2020 wurden in der Dokumentation von Franzjörg Krieg im VAfK Karlsruhe seit der Einführung der neueren Dokumentationsstruktur etwa ab 2004 2884 Fälle betreut, von denen 325 Frauen betreffen (12,7%).
In meiner Neufallliste für 2018 sind 113 Neufälle aufgelistet.
Davon waren 14 Frauen (nicht „betroffene Mütter“) – 12,4%..
10 dieser Neufälle waren Ende 2020 per Mail nicht (mehr) erreichbar.
Von den übrigen 103 Adressen haben 2 erklärt, dass sie keine Unterstützung mehr brauchen und aus dem Verteiler gestrichen werden wollen.
Zu 5 Neufällen haben wir zu wenige Angaben gespeichert und deshalb auch keine Stammakte.
Die übrigbleibenden 96 Fälle bilden meine potentielle Datenbasis für diese Evaluierungaktion.
45 dieser 96 (46,9% – knapp die Hälfte) waren mit einer Erstberatung zufrieden und wir hörten nichts mehr von diesen.
44 (45,8%) Betroffene füllten das Datenblatt aus, das uns die wichtigsten Basisdaten zum Fall liefert.
In 4 Fällen war der Anlass der Kontaktaufnahme eine bevorstehende Begutachtung.
In 12 Fällen kam es zu Beistandsleitungen beim Jugendamt oder vor einem Familiengericht.
Die wichtigsten statistischen Indizien für die Bemessung des Aufwandes, den ein Fall in der Beratung und Betreuung macht, sind
– der Umfang der Stammakte, die schon in der Grundformatierung 6 (noch leere) Seiten umfasst
und
– die Anzahl der Dateien, die mir zu diesem Fall übermittelt wurden.
Umfang der Stammakte
6 – 9 |
Seiten |
55 |
10 – 20 |
Seiten |
21 |
21 – 50 |
Seiten |
15 |
51 – 100 |
Seiten |
1 |
101 – 166 |
Seiten |
4 |
Damit wird deutlich, dass rund zwei Drittel der Fälle wenig Aufwand verursachen und mit einer Erstberatung mit eventuellem beraterischem „Nachschlag“ erledigt sind.
Das letzte Drittel erfordert höheren bis extremen Aufwand, wobei nur wenige Fälle gerade durch Beistandsleistung besonders aufwändig sind.
Anzahl der übermittelten Dateien
0 |
Dateien |
51 |
1 – 5 |
Dateien |
7 |
6 – 10 |
Dateien |
12 |
11 – 20 |
Dateien |
4 |
21 – 50 |
Dateien |
9 |
51 – 100 |
Dateien |
8 |
100 – 206 |
Dateien |
5 |
Es geht schließlich nicht nur darum, dass erhaltene Dateien abgespeichert werden.
Damit sie in die vorhandene Infrastruktur integriert werden können, müssen sie einer qualitativen formalen Mindestnorm genügen (textbasierte pdf aus Flachbettscanner) und sehr sorgfältig und einer vorgegebenen Dateinamensyntax genügend benannt werden.
Außerdem müssen alle Texte gelesen werden, um den Fall professionell bearbeiten zu können.
Dazu gehört eine sorgfältige Fallanalyse und ein daraus zu entwickelndes Fallmanagement.
Auch bei dieser Grundlage erweist sich, dass zwei Drittel der Fälle wenig beraterischen Aufwand binden.
Auch hier zeigt das letzte Drittel einen langsam ansteigenden Mehraufwand, der gerade bei den letzten wenigen Fällen extrem ist. Diese Fälle betreffen natürlich alle mit erfolgten Beistandsleistungen.
Damit werden Evaluationen, die ich in den Jahren 2009 und 2011 durchführte, bestätigt.
Die Gründe, warum sich zwei Drittel der auf schriftlichem Weg Beratung Suchenden mit dem Erstberatungspaket und manchmal wenigen weiteren telefonischen oder schriftlichen Kontakten zufrieden geben und sich nicht weiter melden, sind vielfältig.
Meist machen solche Betroffene den Schritt nicht, zu einem Beratungsabend zu kommen und uns damit persönlich kennen zu lernen, obwohl wir 19 Jahre lang bis zum Corona break JEDEN Donnerstag Abend einen offenen Beratungsabend angeboten hatten und auf diesem Weg über 12.000 Anwesenheiten listen konnten.
Ein weiterer Grund besteht darin, dass viele erkennen müssen, dass die konstruktive Beförderung ihrer Situation viel Arbeit und Konsequenz erfordert, die sie nicht aufbringen wollen oder aufbringen können. Manche regeln dies nach dieser Erkenntnis dadurch, dass sie einen Anwalt einschalten.
Andere sind so sehr traumatisiert, dass sie durch meine Vorgaben überfordert sind und aufgeben. Für solche Fälle brauchen wir im VAfK Karlsruhe Paten, die sich mit diesen schwierigen Erstberatungsfällen beschäftigen und diese auffangen können. In diesem Fall geht es nicht in erster Linie um Fachkompetenz, sondern um empathische Unterstützung, die schwer Betroffene ohne strukturelle Fähigkeiten auffängt.
Wir begegnen auch immer wieder Betroffenen, die eigentlich nur ein Handy als Schnittstelle zur Außenwelt zur Verfügung haben und die deshalb nicht in der Lage sind, effektiv über Mail zu kommunizieren oder Flachbettscans anfertigen zu können.
Auch solche Personen könnten durch Einzelbetreuung aufgefangen werden.
II. Effektive Datenbasis und Auswertung
Vorbemerkung
Es ist nicht einfach, im Rahmen einer solchen Aktion genügend Rückläufe zu erhalten, damit hinreichend sinnvolle Aussagen gemacht werden können.
In diesem Fall bedurfte es in den 1,5 Monaten vom 17.10.2020 bis zum 29.11.2020 insgesamt 6 Rundmails, um 24 ausgefüllte Datenbögen (25%) für die Auswertung zur Verfügung zu haben.
Es zeigte sich, dass vorrangig diejenigen, die schon mit der Zusendung des Erstberatungspaketes zufrieden waren, auf alle 6 Rundmails nicht reagierten.

Datenbasis: 24 Rückmeldungen von 96 (25%)
ACHTUNG:
Die Zahlen können scheinbar vom zunächst angenommenen rechnerischen Ergebnis abweichen, weil ein betroffenes Elternteil auch Kinder aus verschiedenen Beziehungen haben kann und weil auch verschiedene Sorgerechtsregelungen für verschiedene Kinder aus einer Beziehung möglich sind. Die Gruppe der Mütter mit 3 Kindern von 3 verschiedenen Vätern ist in meiner Statistik z.B. eine besondere Gruppe mit auffallenden identischen Merkmalen.

Beziehungsform
15 (62,5%) ehelich – 9 (37,5%) nicht ehelich
Binationalität/Bikulturellität
3 (12,5%) Beziehungen mit binationalem Hintergrund, 1 (4,2%) weitere mit Binationalität in zweiter Generation (Migrationshintergrund), was oft durch kulturelle Unterschiede von Bedeutung ist.
Kinderzahl
11 (45,8%) mit 1 Kind
10 (41,7%) mit 2 Kindern
1 (4,2%) mit 3 Kindern und
2 (8,3%) mit mehr als drei Kindern.
Sorgerecht
22 (91,7%) mit Sorgerecht (SR) von Beginn an
2 (8,3%) ohne SR
2 (8,3%) SR nach Trennung erhalten
1 (4,2%) SR nach Trennung verloren.
Schaffen von Entfernung
In 13 Fällen (54,2%) zog das Elternteil mit Kind/ern weg
in 2 Fällen (8,3%) vergrößerte das Elternteil ohne Kind die Entfernung.
In 15 (62,5%) Fällen beträgt die Entfernung zum Kind unter 50 km
2 (8,3%) bis 100 km
2 (8,3%) bis 200 km
2 (8,3%) bis 500 km
in 2 (8,3%) Fällen über 500 km
Kontakt zum Kind
5 (20,8%) haben keinen Kontakt zum Kind
5 (20,8%) nur stundenweisen Umgang
4 (16,7%) haben Standardumgang
3 (12,5%) erweiterten Umgang
4 (16,7%) zwischen 35 und 45%
2 (8,3%) weitere Fälle mit Wechselmodell
3 (12,5%) sind/waren von Umgangseinschränkung durch Corona betroffen
Desaster-Struktur
6 (25%) Fälle mit Gewaltvorwurf
1 (4,2%) Fall mit Frauenhaus
1 (4,2%) Fälle mit dem Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs
2 (8,3%) Fälle mit psychischen diagnostizierten Auffälligkeiten
Eltern-Kind-Entfremdung
In 15 dieser 24 Fälle liegt eine Eltern-Kind-Entfremdung vor – 62,5%!
Besondere Konstellationen
In 14 (58,3%) Fällen kam es zu Unterhaltsverfahren,
in 18 (75%) Fällen zu Umgangsverfahren und
in 11 (45,8%) Fällen zu Sorgerechtsverfahren
in 16 (66,7%) Fällen wurde ein Verfahrensbeistand bestellt
In 12 (50%) Fällen wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben
13 (54,2%) wurden an die Beratung verwiesen
weitere 7 (29,2%) in eine Mediation.
In 3 (12,5%) Fällen kam es zu Familienhilfemaßnahmen
8 (33,3%) Verfahren wurden durch Vereinbarung beendet
16 (66,7%) durch Beschluss
In 10 (41,7%) Fällen kam es über eine Beschwerde zur Verhandlung am OLG
In 11 (45,8%) Fällen erhielt das Elternteil mit Kind Verfahrenskostenhilfe
in nur 4 (16,7%) Fällen auch das Elternteil ohne Kind
III. Interpretation
Der Anteil nicht ehelicher Elternschaft liegt mit rund 37,5% (gut ein Drittel) wohl bei einem erwarteten Wert.
Binationalität und Migrationshintergrund spielen bei 15 – 20% eine zu erwartende Rolle.
Die Anzahl der Kinder habe ich mit dem statistischen Mittel in der Gesamtbevölkerung noch nicht verglichen.
Ob die Werte
11 (45,8%) mit 1 Kind
10 (41,7%) mit 2 Kindern
1 (4,2%) mit 3 Kindern und
2 (8,3%) mit mehr als drei Kindern
der Norm in der Bevölkerung entsprechen, wäre noch zu prüfen.
Sorgerecht
Der Wert von 92% Gemeinsamem Sorgerecht entspricht dem inzwischen etablierten Leitbild.
Entfernung zum Kind, „legale“ Kindesentführung
In über der Hälfte (54,2%) aller Fälle aus dieser Auswahl war es das Elternteil mit Kind, das in einem immer noch legalen Kindesentführungsakt das Kind als Zwangsschicksalsgefährten in die eigene, meist ungewisse Zukunft einband und damit Entfernung schuf zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil, während in nur 8,3% dieser Fälle das andere Elternteil eine weit geringere Entfernung schuf.
Diese Entfernung beträgt in 2 Fällen bis zu 1000 km innerhalb Deutschlands und beträgt in 4 Fällen immer noch zwischen 200 und 500 km. Die Gruppe mit hoher Entfernung zwischen 100 und 1000 km betrifft 6 von 24 Fälle. In diesen Fällen war es die Mutter, die diese Entfernung mit dem Kind schuf.
Der Wegzug wird damit zur gewaltsamen Entführungsaktion, was nur durch klare Grenzsetzungen wie in einigen Staaten der USA (50 miles rule und 100 miles rule) gelöst werden kann.
Kontakt zum Kind
In 10 dieser 24 Fälle (41%!) sieht ein Elternteil (in diesen Fällen nur der Vater) das Kind entweder gar nicht oder nur stundenweise.
Diese Feststellung ist desaströs.
Es ist durchaus anzunehmen, dass der dadurch entstehende Leidensdruck auch die Motivation erzeugt, sich an den VAfK zu wenden und auch, auf diese Aufforderung zur Ausfüllung eines Fragebogens zu reagieren.
Für unsere familienrechtspraktische Situation in Deutschland ist prägend, dass das Leitbild des gemeinsamen Sorgerechts in dieser Auswertung NICHTS mehr bedeutet. Zu vielen Kindern wird trotz Gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil – meist der Vater – genommen und zu vielen Elternteilen wird – trotz Gemeinsamem Sorgerecht – ein Kind entzogen.
Gerade diese Feststellung zeigt die Menschenwidrigkeit eines Systems von Familienrechtspraxis in Deutschland, das im Kern verfassungswidrig ist und in seinen brutalen Auswirkungen Eltern-Kind-Bindungen zerstört.
Vorwürfe von Gewalt oder Sexuellem Missbrauch
Diese Totschlagargumente betreffen fast ausschließlich Väter, wobei unser gesamtes Staatswesen mit seiner ideologisierten Sicht auf Gewalt, Frauenförderung und Schutzeinrichtungen für nur Frauen mithilft und durch entsprechende Vorgaben zum Missbrauch einlädt, was in der Expertenanhörung vor den Bundestagsausschüssen zum Gewaltschutzgesetz auch unmissverständlich gerügt wurde.
6 Fälle mit Gewaltvorwurf (fast 25%!), 1 Fall (4,2%) mit Frauenhaus und 1 Fall mit dem Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs (4,2%) – das ist eine besorgniserregende Bilanz.
Sie betrifft ausschließlich Väter.
Ansonsten betrifft der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs in meiner Beratungspraxis zwischen 3 und 5% aller Fälle – und ist fast immer konstruiert, aber meist trotzdem fatal wirksam.
Diagnostizierte psychische Auffälligkeiten
Mit 2 Fällen (8,3%) von diagnostizierten psychischen Auffälligkeiten liegt diese Rate unter den schwierigen Trennungsfällen – und eine solche Selektion scheint in diesem Fall unter den Rückläufen zum Fragebogen vorzuliegen – hoch und markiert damit ein Indiz, das gerade in der PAS-Diskussion Raum einnimmt. In Fällen, in denen die Indoktrination eindeutig vom „kindesbesitzenden“ Elternteil ausgeht, liegt meist eine psychiatrisch defizitäre Disposition vor.
EKE
In 15 dieser 24 Fälle liegt eine Eltern-Kind-Entfremdung vor – 62,5%!
Das ist eine erschreckend hohe Zahl. Die einzige Mutter, die sich auf diese Aktion zurückmeldete, ist ebenfalls von EKE betroffen, wobei der Vater sogar während eines stationären Psychiatrieaufenthaltes eine narzisstische Störung diagnostiziert bekam.
Verfahrensbeistand und Gutachten
In 16 (66,7%) Fällen wurde ein Verfahrensbeistand bestellt.
In 12 (50%!) Fällen wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Ein VB wird bestellt, wenn das Gericht aus dem Antrag und der Antragserwiderung erkennt, dass im Streit der Eltern das Kind insgesamt zu wenig Beachtung finden könnte. Dies betrifft also eher die strittigeren Fälle. Ein Gutachten wird nur in wirklich heftigen Fällen in Auftrag gegeben.
Wenn diese Prozentzahlen bei der Hälfte und darüber liegen, haben wir eine Selektion von heftigeren Elternkonflikten in diesen Rückläufen vorliegen.
Weiterführung des Streits in der zweiten Instanz
In 10 (41,7%) Fällen kam es über eine Beschwerde zur Verhandlung am OLG.
Mit fast der Hälfte ist auch diese Auswahl recht hoch und bestätigt sie als Hochkonflikt-Fälle.
Verfahrenskostenhilfe
In 11, also etwa der Hälfte der Fälle erhielt das Elternteil mit Kind Verfahrenskostenhilfe (die Mutter), in nur 4 Fällen das Elternteil ohne Kind (der Vater).
Wenn in der Hälfte aller Fälle dieser Auswahl (in diesem Fall nur Mütter) Verfahrenskostenhilfe bekommen, ist klar, wer ohne Nachteile beliebig auf hohem Niveau streiten kann.
Die weit überwiegende Zahl der Fälle, die ans OLG eskalierten, kommen aus der Gruppe, in der die Mutter VKH erhielt.
Struktur der Neufälle 2018, soweit sie Frauen betreffen
14 der 113 Neufälle des Jahres 2018 im VAfK Karlsruhe betreffen Frauen, die sich hilfesuchend an uns gewendet haben. Dies sind 12,4% aller Neufälle des Jahres 2018.
Während alle 99 Fälle von Männern ausgegrenzte bzw. von Ausgrenzung bedrohte Väter ausmachen, ist die Struktur der Frauen vielfältig:
Von 3 Frauen habe ich so wenige Angaben, dass eine Zuordnung nicht möglich ist.
4 der 14 Frauen sind Mütter
1 weitere Mutter hat den Hauptaufenthaltsort und möchte den Vater „ins Boot“ bekommen
4 Frauen sind Oma väterlicherseits
2 Frauen sind Folgepartnerinnen des Vaters
Dass ich manchmal nicht zuordnen kann, liegt an der unterschiedlichen Verhaltensweise von Müttern und Vätern. Väter gehen meist sehr offen und konstruktiv mit ihrer Situation um. Mütter machen oft ein Geheimnis aus ihrer Identität, weshalb sie mit unterdrückter Nummer anrufen und auch nicht ihren Namen nennen. So steht mir für eine Auswertung oft nur eine rudimentäre Datenbasis zur Verfügung, während ich von fast allen Vätern ohne jede Vorsichtsmaßnahme mir gegenüber sowohl alle Daten als auch alle Verfahrensdokumente erhalte.
Das Verhalten der Mütter verändert sich schlagartig immer dann, wenn ich sie vor Gericht begleite. Dies erfordert eine Vertrauensbasis, die erst geschaffen werden muss, während sie bei Vätern schon mit dem anfänglichen Angebot des „Du“ hergestellt wird.
Für meine Arbeit im Jahr 2018 gilt:
Während fast alle rund 90% Väter aus den Neufällen des Jahres 2018 von Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind, sind nur stark 3,5% von Ausgrenzung betroffene/bedrohte Mütter. Die restlichen etwa 10% betreffen fast alle Frauen als Folgepartnerinnen eines von Ausgrenzung betroffenen Vaters oder ausgegrenzte Omas väterlicherseits.