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Entsorgungsberichte Kommentare Toxische Mütterlichkeit

Residenzmodell und Machtmissbrauch

by Franzjoerg Krieg / 23. Oktober 2018

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

In Satz 1,1 wird etwas familiengerichtlich ermöglicht, was es eigentlich nicht geben sollte: Ein Elternteil kann seine Sorgeverpflichtung einfach abgeben.

Ich verstehe das Sorgerecht nicht als eifersüchtig zu verteidigendes Recht von Eltern, sondern als Recht des Kindes auf Umsorgtwerden durch seine beiden Eltern.

Mit Satz 1,2 wird RichterInnen eine beliebig auszulegende Begründung für Willkür und Gewaltausübung geboten.

 

§1671 BGB ist ein Machtinstrument von Eltern, die sich als das Kind Besitzende fühlen, gegen den anderen Elternteil. Diese Eltern mit Alleinverfügungsmacht als Inhaber des Hauptaufenthaltsortes des Kindes benutzen ihre Kürung zum Elternteil 1. Klasse als Gewaltmonopol gegen den anderen Träger der halben Identität des Kindes zu dessen Auslöschung.

Und unser im Residenzmodell befangenes Familienrecht geht immer noch davon aus, dass diese willkürliche und gewaltsame Auslöschung von Eltern dem Kindeswohl dient.

Alle wissen, dass zur Behandlung von Kindesmissbrauch – egal durch wen – das Instrument des §1666 BGB ausreichen würde. Aber unsere PolitikerInnen sind sich immer noch einig, dass sie die Verkommenheit unserer Familienrechtspraxis gegen alle besseren Konzepte in anderen Ländern aufrecht erhalten müssten.

Cui bono?

 

Von welcher ideologischen Verkommenheit eine solche Rechtsrealität zeugt, wird wohl erst erkannt werden, wenn wir das endlich überwunden haben – eine Erkenntnis, die gerade die deutsche Geschichte überdeutlich kennt.

 

deutsche FamilienrechtspraxisFamilienrechtSorgerecht
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