Diese Beispielreihe wird weitergeführt werden.
Familiensache
X ./. Y
wegen Umgangs
Sehr geehrte Frau Kollegin A,
Stuttgart, 17.03.2017
nach mehreren Zwischenfällen wird unsere Mandantin in Abstimmung mit dem Jugendamt Stuttgart den Umgang Ihres Mandanten mit den Kindern nur noch begleitet gewähren. Umgang ohne Begleitung wir nicht mehr gewährt. Ihr Mandant mag sich um die Ausgestaltung des begleiteten Umgangs (Umgangspflegschaft etc.) bemühen.
Die letzten Zwischenfälle ereigneten sich am 11.03.2017 und am l3.03.2017.
Am 11.03.2017 fand der Umgang Ihres Mandanten mit den beiden Kindern statt. Ihr Mandant benahm sich sonderbar und hat ohne jeden Grund einen Streit begonnen.
Am 13.03.2017 erschien Ihr Mandant in der Schule und wollte während des Unterrichts mit seinem Sohn sprechen. Während der laufenden Stunde musste das Kind raus, wo Ihr Mandant auf ihn eingeredet hat.
Auf weitere Ausführungen verzichten wir an diese Stelle, zumal die Vorfälle nur die Spitze des Eisbergs sind.
Als dieses Schreibens bereits diktiert war, erfuhren wir, dass Ihr Mandant am 16.03.2017 unsere Mandantin und ihren Sohn bei der Kriminalpolizei Stuttgart angezeigt.
Schon wieder ist von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch die Rede. Nun sind die restlichen Zweifel beseitigt, dass Ihr Mandant erhebliche Probleme hat, ohne deren Bewältigung ein unbegleiteter Umgang mit den Kindern für diese schlicht gefährlich ist.
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, werden wir anregen, dass gutachterlich geprüft wird, ob der Umgang mit Ihrem Mandanten überhaupt dem Kindeswohl entspricht. Auch die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge muss neu gestellt werden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt A
Es wird deutlich:
- AnwältInnen im Familienrecht sind Brandstifter und liefern Waffen in ein Krisengebiet
- AnwältInnen im Familienrecht pflegen den Konflikt anstatt die Befriedung
- AnwältInnen im Familienrecht sind Interessenvertreter von konfrontativ aufgestellten und egozentrisch motivierten Erwachseneninteressen
- AnwältInnen im Familienrecht meinen, die Aufgabe zu haben, Schriftsätze an die „Gegenseite“ so zu verfassen, dass diese mindestens eine Nacht nicht schlafen können
- AnwältInnen im Familienrecht sind der Hammer, den Du in die Hand bekommst, um Dir die Haare zu kämmen
Stuttgart, Juni 2024
Faktenlage:
Sohn, 3 Jahre
Islamische Migrantenfamilie in 2. Generation
Umgang 2 x 3 Std. / Woche
Der Vater beantragt eine Ausweitung auf 8 Stunden an einem Wochenendtag alle 2 Wochen.
Jugendamt und Verfahrensbeiständin stimmen zu.
Außerdem weigerte sich die Mutter unter dem Diktat ihres islamischen Vaters, das Kind in einem Kindergarten anzumelden.
Nachdem der Vater diesen Anteil des Sorgerechtes beantragt hatte, bemühte sich die Mutter um eine Anmeldung und stimmt jetzt auch den Voranmeldungen durch den Vater zu.
Der promovierte Anwalt der Mutter schreibt:
ln Sachen
UMGANG
wird mitgeteilt, dass sich die Antragsgegnerin der Ausweitung des Umgangs widersetzt.
Die Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Sohn würden durch den erweiterten Umgang stark beeinträchtigt werden.
Es ist die Aufgabe des Kindsvaters, sich um das Kind selbst zu kümmern, jedoch übernehmen in der Regel diese Aufgaben seine Eltern und die Geschwister, die jedoch kein liebevolles Interesse am Kind zeigen und auch bereits beleidigende Äußerungen über den Sohn haben verlauten lassen. Dies führt zu einer emotionalen Belastung des Kindes.
Weiter hält sich der Antragsteller auch nicht an die gerichtlich festgelegten Zeiten. Es kommt regelmäßig vor, dass das Kind über eine halbe Stunde später oder sogar noch länger zurückgebracht wird. Dies stört auch den Tagesablauf der Mutter erheblich.
Es bestehen auch gesundheitliche Bedenken, da das Kind ständig krank ist, wenn es während den Umgangszeiten mit den vielen anderen Kindern im Haushalt des Kindsvaters wie Neffen und Nichten in Kontakt kommt. Dies beeinträchtigt die Gesundheit des Kindes.
Weiter ist eine Überforderung des Kindes schon jetzt durch die Umgänge festzustellen. Die Umgangszeiten überfordern das Kind sehr, da es sich an verschiedenen Umgebungen orientieren muss.
Dies führt beim Kind immer zur Müdigkeit und emotionaler Erschöpfung.
Schon die Verfahrensbeistandschaft hat erkannt, dass die Umgänge bei dem Kind Stress auslösen. Es ist mehrfach vorgekommen, dass das Kind beim Umgang mit dem Vater einschläft, obwohl die Mutter immer darauf achtet, dass das Kind vor dem Umgang mindestens zwei Stunden schläft, damit das Kind eben gerade nicht müde ist.
An einer Ausweitung der Umgangszeiten bestehen erhebliche Bedenken, diese dürften nicht dem Kindeswohl entsprechen.
Der Vater scheint vielmehr mit diversen Beziehungsmaßnahmen und Umgängen völlig überfordert. Die Mutter bekommt das Kind oft mit voller Windel zurück, das Kind ist weiter oft hungrig, wenn es von den Umgängen zur Mutter zurückkommt. Weiter ist der Vater sehr unzuverlässig, es kommt immer wieder zu erheblichen Verspätungen. Der Vater legt auch sehr großen Wert, dass das Kind überwiegend von seinen Eltern mit betreut wird. Diese sind jedoch schon viel zu alt, um vollumfängliche Umgänge wahrzunehmen.
Die jetzigen Regelungen haben sich bewährt und sollten auf keinen Fall geändert werden.
In Sachen
SORGE wird ausgeführt:
Die Übertragung der elterlichen Sorge ist nicht angezeigt. Insbesondere hält sich das Kind überwiegend bei der Kindsmutter auf, sodass bei Übertragung des Sorgerechts es zu sehr schwierigen Abwicklungen kommen würde. Der Vater wurde entgegen den Vorhaltungen in dem Antrag immer über sämtliche Maßnahmen informiert. Das Kind ist bei einem städtischen Kindergarten bereits angemeldet. Es ist weiter bekannt, dass Plätze nicht einfach zu finden sind. Sämtliche Untersuchungen und Impfungen wurden von der Mutter zeitnah erledigt.
Der Antrag ist somit zurückzuweisen.
Hinweise zur Sprache in der Familienrechtspraxis